7, Reinigung der Trottoirs und ©ebtvege vorn Schnee. Der Eemeinderak der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee »erlassen. 1. Die Eigentümer. Verwalter oder Besorger : der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben : bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen
überwacht und in jedem Falle der erhobenen Üebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor den ist, auf Grund des § 56 des Gcmemdotdlutes mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt, eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft.' (Magistratskundmachung vom 21. März 1904.) ! 9. Klopfen u. HusTtauben von Betten, Teppichen, etc. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
JInns- bei hat in seiner Sitzung vom 8. April 1914 auf Grund - des 8 56 des Gemeindestatutss nachstehende Vorschriften erlassen: Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pol stern, Möbeln. Matratzen, Teppichen, Futzvorlegern, Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas sen und Plätzen sowie auf Ballonen und an Fen stern, welche straßenwärts gelegen sind, verboten. Das Ausklopsen dieser Gegenstände in den Haus- gängen, Höfen, Gärten
1914, Zl. 25965 ex 13). 10. Verbot des HusTtedtens von DacbwalTer-Regen- Kobrftut?en. Zufolge Eemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez- 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser-Regen rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) ii. Verbot des Lettelanklebens an fremden Hau fern
und fonftigen ftrakenfeitigen Objekten, Towie des Bekritzelns und Verschmierens der Häufer faffaden. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 26. Juni d. I. aus Grund des § 56 des Innsbrucker Eemeiudestatutes beschlossen, das Zeltelankleben an fremden Häusern und an sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie das Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Strafe zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes