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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 117 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
àie Errichtung einer solchen Fakultät in Rovereto. Da derselbe bis 2um Beginn des Studienjahres 1904/05 verfassungsmäßiger Behandlung nicht unterzogen wurde, anderseits die Verhältnisse an der Innsbrucker Universität auf eine Ausgliederung der italienischen Rechtskurse drängten, schuf der Ministerial-Erlaß vom 22. September 1904 eine provisorische rechts- und Staats wissenschaftliche Fakultät mit italienischer Vortrags- sprachen in Innsbruck, In diesem Erlasse wurde jedoch verfügt

, daß die Promotion der Kandidaten der Rechte dieser provisorischen Fakultät „unter der Autorität der Universität Innsbruck' zu erfolgen habe. Diese Anordnung, deren Durchführung durch das jähe Ende der Fakultät unterblieb, stand freilich in vollem Widerspruch mit dem im Punkt 1 dieses Erlasses ausgesprochenen Gedanken, daß die „Studien- und Prüfungseinrichtimgen mit italienischer Vortrags., beziehungsweise Prü fungssprache von der Universität losgelöst' und in einer „beson deren. auch räumlich

von der Universität getrennten Unterrichts anstalt vereinigt* werden. Denn entweder war diese „provisorische' Rechtsfakultät von der Universität losgelöst, wie dies Punkt 1 besagt, dann war es wider alles rechtliche Herkommen, daß die an ihr abzu haltenden Promotionen unter der Autorität der Universität Innsbruck, einer von ihr völlig getrennten, ihr gegenüber fremden Anstalt zu er- folgen hätten. Der Rektor der Universität Innsbruck wäre als solcher auf Grund dieses Ministerialerlasses zur Leistung

einer Funktion ge halten gewesen, die außerhalb der Grenzen des Wirkungskreises lag, den das Gesetz über die Organisation der akademischen Behörden ihm als Vorstand des akademischen Senats einer Universität anweist. Der akademische Senat der Universität Innsbruck seinerseits hätte in die Lage kommen können, in Angelegenheit von Promotionen eine Kompetenz gegenüber einer ihm nicht unterstehenden Fakultät auszuüben. Da man jedoch im Wege einer einfachen Ministerialverfügung nicht anordnen durfte

doch noch eine unvollständige, die provisorische Fakultät trotz aller in Punkt 1 verfügten Selbständigkeit im Bereiche des Prom otionswesens eine fünfte Fakultät der Universität Innsbruck war. Der Wortlaut dieses Erlasses bei B e ck - K e 11 e S. 11 ff. * 5 ) Schon K. Leopold II. verfügte übrigens in einem Hofdekret vom 23- März 1791, daß „bei Verleihung der Doktorwürde aus der Rechtsge-

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 58 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
im Jalire 1816 zu einer Universität ohne medizinische Fakultät aus; letztere wurde erst im Jahre 1891 bewilligt 15 ). Durch Gesetz vorn 31- Marz 1875 wurde die Universität Ozernowitz errichtet und am 4. Oktober 1875 feierlich er öffnet 16 ). Sie besteht aus einer griechisch-orientalisch-theolo gischen, einer juristischen und einer philosophischen Fakultät. Weder das Gesetz noch die Stiftungsurkuude 17 B vom 30. Sep tember 1875 sprechen von einer Verleihung des Promotions- rechtes. Die Urkunde

gewährte allerdings der neuen Hochschule alle „Rechte, Vorrechte und Freiheiten', die den anderen österreichischen Universitäten von den Herrschern gegeben worden sind. Zu diesen Rechten gehört zweifelsohne auch •die Erlaubnis akademische Grade zu erteilen. Aber dieser Satz der Stiftlingsurkunde hat nur deklaratorische, nicht kon stitutive Bedeutung, weil die Universitäten als Staatsanstalten .alle gleiche Rechte genießen. Auch ohne ihn hätten unter der Autorität der Universität Czernowitz Promotionen

erfolgen können. Denn die Befugnis, akademische Grade zu verleihen ist der geschichtlichen Entwicklung entsprechend, auch nach der heutigen Gestaltung der Hochschulen in Österreich ein wesentliches Begriffsmerksmal der Fakultäten im Verbände einer Universität 18 ). Aus diesem Grunde war es bei Teilung •der Universität Prag in zwei Universitäten nicht nötig, in dem bezüglichen Gesetze 19 ) vom 28. Februar 1882 des Promotions rechtes zu gedenken oder durch eine kaiserliche Entschließung diese Frage

zu regeln. Von diesem Standpunkte aus erhielten •die medizinischen Fakultäten von Graz, Innsbruck und Lemberg mit ihrer Errichtung im Rahmen einer bestehenden Universität von selbst das Promotionsrecht, ebenso die theologische Fakultät ■der Präger tschechischen Universität. Deshalb mußte bei Kreierung der theologischen Fakultät in Innsbruck im Jahre 1857, da ihr das Promotionsrecht vorerst nicht zustehen sollte, •dieser Umstand in dem Wortlaut der kaiserlichen Entschließung besonders erwähnt

werden, weil sie sonst durch ihre Errichtung im Rahmen einer Universität „ipso iure' diese Befugnis erlangt 'hätte 80).

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 25 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
— w — 24 — Nuntius begehrte authentischen Bericht über die Errichtimg und Dotierung der Universität durch den Kaiser. Es wurde ihm. die kaiserliche Stifumgsurkunde vorn 26. April 1677 über mittelt, worauf am 28- Juli desselben Jahres die päpstliche Be stätigung der Universität erfloß. Sie setzt die kaiserliche Gründung als rechtswirksam voraus, approbiert und konfirmiert sie kraft apostolischer Autorität und gewährt den Angehörigen der Uni versität den Genuß aller Privilegien

, welche andere von Kaisern errichtete und von den Päpsten bestätigte hohe Schulen haben. Insbesondere gestattete auch er die Vornahme von Promotionen an allen Fakultäten, verlangte aber im Sinne der Beschlüsse des Konzils von Trient, daß die Promovenden vorher in die Hände des Bischofs von Brixen als Kanzlers der Universität oder an dessen Stellvertreter das Glaubensbekenntnis ablegen 11 ). Für Breslau liegt eine päpstliche Konfirmationsbulle nicht vor. Ob sie überhaupt erbeten wurde und warum sie dann nicht erfloß

erbeten CT worden wäre, schuf Josef IL 1784 die Universität Lemberg, wie späterhin auch der Bruder des Kaisers, Erzherzog Maximilian, Kurfürst von Köln, zur Errichtung der Universität Bonn eine Bewilligung des Papstes nicht einholte. Die Universitäten galten damals auch in katholischen Gebieten schon als rein staatliche Anstalten, die von der Regierung allein ohne päpstliche Mit wirkung gegründet und geregelt wurden 14 ). Die Verwandlung von Lyzeen in Universitäten unter Leopold II. und Franz

I.* sowie die Gründung der Universität Czernowitz im Jahre 1875 erfolgten allein vom Staate aus. Auch für die theologischen Fakultäten in Innsbruck (1857) und an der böhmischen Uni-

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 92 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
wurde, Eine genaue Beschreibung der feierlichen Eröffnung der Uni versität am 3. November 1784 enthält das Büchlein: Acta universitatis Leopolitanae in Galicia anno MDCCLXXX1V inauguratae, Leopoli 1786. B ) Die Stiftungsurkunde der Grazer Universität ist gedruckt bei Peinlich, Geschichte des Gymnasiums in Graz. Jahresbericht dieser Anstalt (1869) S. 25 ff. 7 ) Diese Bestätigung Rudolfs 11. vom 29. April 1586 bei Peinlich S. 30 ff. — Der Kaiser sagt nicht „erigimus', spricht

firmitate communimus.' Im weitexen Verlaufe verfügt er, daß die Universität sich aller Rechte und Freiheiten erfreuen dürfe, welche andere Universitäten genießen, 8 ) Zur Gründung der Wiener Universität erbat sich Rudolf IV. die Erlaubnis des Papstes, wie des letzteren Schreiben vom 22. September 1364 besagt. Kink, I./2. S. 1 ff. — Ähnlich lagen die Dinge bei Grün dung der Universität Freiburg. Die Urkunde Herzog Albrechta VI. sagt; „und darüber vor dem heiligen sie ze Rom erworben päbstlichen willen

* und erlaubnus'. ■ Ri.egger S, 424. 9 ) Krones, Geschichte der Karl-Franzens-Universität in Graz (1886) S. 611. Der Erzherzog bat in seinem Schreiben, der Papst möge die Schule des Jesuitenko 1 legiums zur Universität erheben („erigere, instituere et confìrmaré') und ihr, obwohl der Orden ohnehin schon weitreichende Privilegien zur Schaffung von Universitäten besaß, doch noch in bezug auf den Unterricht und. die Promotionsbefugnis alle , ene Vorrechte er teilen, der.en sich andere „rite' entstandene

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 99 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
,s ) To rock S. 19, Kaufmann II. S. 6 Anm. 1 und S. 12;!. — Papst Innozenz VII. gestattete 1405 dem Rektor der Prager Universität im Falle der Erledigung des erzbischöflichen Stuhles, während der Sedis- vakanz die Stelle des Kanzlers zu vertreten. Diese Verfügung geht da rauf zurück, daß nach dem Tode des Erzbischofs Wolfram (1402) der Metropolitansitz fast anderthalb Jahre unbesetzt blieb, und für die Zu lassung von Baccalaren zum Lizenziat in dieser Zeit Vorsorge getroffen werden mußte. Tomek

S. 58, Kaufmann II. S. 140. An der von Ferdinand I. in Prag 1562 gestifteten, dem Jesuitenorden übergebenen Akademie war ein Mitglied des Ordens Kanzler. Als der Orden 1622 auch die alte Karls-Universität erhielt, sollte nach dem von den Jesuiten ausgearbeiteten Entwurf einer neuen Stiftungaurkunde Kanzler der Uni versität nicht mehr der Evzbischof von Prag sein, sondern ein Angehö riger des Ordens das Amt erhalten, das jedoch dem Rektor unterstellt war. Dem trat der neue Erzbischof Graf Harrach

mit Entschiedenheit entgegen. Das Diplom Ferdinands III,, welches, nachdem eine Einigung mit den Jesuiten erreicht war, die seit jener Zeit dauernde Vereinigung beider Anstalten zur „alma mater Carolo-Ferdinandea' verfügte, beließ die Kauzlerwürde dem Erzbischof von Prag, beschränkte aber seine Ein flußnahme im Sinne der Bullen Klemens VI. von 1347 und Bonifatius IX. von 1397 auf die Erteilung der Lizenz. Sein Vertreter im Falle der Ab wesenheit war im 18- Jahrhundert der Rektor der Universität

besaß er auf die Berufung des Kanzlers der Universität in Wien maßgebenden Einfluß. — Der Kanzler ließ sich bei der Promotionsfeierlichkeit vielfach vertreten. Für die theologische Fakultät wurde durch Beschluß des Basler Konzils vom 16. Februar 1441, den. Nikolaus V. am 28. März 1452 bestätigte, angeordnet, daß dieser Vertreter, den der Kanzler, in dessen Abwesenheit aber das Professoren-Kollegium bestellte, aus dem Kreise der Doktoren dieser Fakultät entnommen sein müsse. Generell

für alle Fakultäten verfugte Maximilian I. von Gent aus am 22. Juli 1508 zur Schlichtung eines Streites zwischen dem Dompropst und der Universität, daß der Kanzler, so oft dies notwendig würde, bei Promotionen sich nur durch einen Doktor jener Fakultät vertreten lassen dürfe, um deren Promotion es sich handelt, daß aber die Fakultät einen solchen Stellvertreter un weigerlich anzunehmen habe. In der Frage der Ernennung dieses Vize-

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 104 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
- 8 ) Kink I. S. 262 ff., IL S. 380. Sie sprach zuerst den Gedanken aus, daß die Universität den Anforderungen des Staatsdienstes entsprechen müsse. Sie sei „praecipuum rei publicae recte gubernandae seminarium'. Noch deutlicher drückte sich Mathias in einem Patent von 1617 aus. Der Unteiricht an der Universität habe dazu zu dienen' „ad rem pu- blicam probe administrandam atque alia civilia officia recte obennda'. Kink I. Seite 258 Anrn. 305. 29 ) Dem zum Lizentiaten der Rechte in Innsbruck

im Jahre 1728 promovierten Univeraitätsnotar Roschmann wurde vorher ein Revers ab verlangt, daß er nie das Doktorat nehmen und ohne Wissen des Senates keine Advokaturgeschäfte betreiben werde, Auch wurde sein Rang an der Universität bestimmt. Vgl. Probst S. 62- — Die Statuten der Wiener juristischen Fakultät von 1703 und 1746 kennen übrigens Lizen tiaten, die an einer anderen Universität kreiert worden waren, und nun in Wien den Doktorgrad erbitten (Titel 14, § 4). K i n k IL S. 505 und Statuta

II. S, 205. — Für die spätere Zeit der Li ber ioramenfcomm' von Prag und Pachtler III. S. 374 ff. — Auch für Innsbruck ist das Formular des Doktoreides in einem Kodex der Dipauliana im Museum Ferdinajdeum erhalten und bei Probst S. 60 Anna. 1 veröffentlicht. Er schwört „den Doktortitel weder hier noch anderorts nochmals zu nehmen, Professoren und Glieder der Fakultät gebührend zu ehren und gegen sie weder in Wort noch in Tat zu handeln, den Nutzen und das Gedeihen, die Achtung und Ehre der Universität

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 21 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
die Habsburger als Kaiser und Landesherren auf. Die Universität Graz wurde von Erzherzog Karl gestiftet, die Gründung von Rudolf II. als Kaiser bestätigt. Bei der Schaf fung der Universität Lemberg fangierte Josef II. als Souve- rain der bei der Teilung Polens erworbenen Gebiete. Stifter einer Akademie in Olmütz war Bischof Wilhelm Prusinovsky. Er übergab sie (1565) dem Jesuitenorden. Der Orden richtete an ihr die philosophischen Studien ein, au die sich auch eine theologische Fakultät angliederte. Yon

. Kaiser Maximilian II. erhielt diese Akademie am 22. Dezember 1573- die Privilegien einer Universität, namentlich das Promotions recht. Eine juristische Studienabteilung mit weltlichen Lehrern, wurde erst 1679 geschaffen 1 ). Auch in Innsbruck hatte der Orden seit 1562 eine öffent liche Lehranstalt. Als Kaiser Leopold I, die Errichtung einer Universität in Innsbruck verfügte, erweiterten die Jesuiten zu nächst ihr schon seit 1606 eingerichtetes, auf zwei Jahrgänge- beschränktes philosophisch

-theologisches Studium auf drei Jahre Philosophie und stellten im Studienjahre 1671—72 auch zwei Professoren der Theologie bei, während für die juristische und die medizinische Fakultät von der Regierung: weltliche Kraftè O Ö gewonnen wurden. Am 4. Jänner 1672 erbat die Universität ein Privilegium zur Verleihung akademischer Grade. Es wurde ihr ein solches am 5. Februar 1672 zunächst nur für das JBaccalariat und Magisteri um in der Philosophie erteilt Erst,

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 80 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
Dispens von denselben durch, eine Bestätigimg des Rektors der . betreffenden Universität, daß dem an der auswärtigen Univer sität erworbenen Diplom dieselbe akademische Berechtigung .■zuerkannt wird, welche die Diplome dieser Fakultät in Oster reich haben. Es wird kein Promotionsakt vorgenommen und kein neues Diplom ausgefertigt. Nur an den medizinischen Fakultäten, für die in Österreich die Doktoratsprüfungen zu gleich Staatsprüfungen sind und das Doktordiplom die Berech tigung zur ärztlichen

Praxis gewährt, kann dem ausländischen Diplom nicht die Wirkung eines im Inlande erworbenen Doktor- ■diploms zuerkannt werden. Hier hat sich der Bewerber in der Kegel den Bedingungen zu unterwerfen, welche der inländische Doktoratskandidat zu erfüllen hat. Er ist sohin förmlich zu promovieren und erhält ein eigenes Diplom der betreffenden ■österreichischen Universität. Die Anstellung im Hochschullehr- ■amte hat zur Folge, daß das auswärtige Doktorat ohne Nostri- fikasionsverfahren unbedingt

die Geltung eines an einer inlän dischen Universität erworbenen erlangt. Wie bei der Nostri fikation wird auch in diesem Falle der fremde akademische Grad in einen solchen des Inlandes verwandelt 21 ). Yor erfolgter Nostrifikation oder Anstellung im Hochschul- lehramte hat ein an einer ausländischen Universität von einem In- oder Ausländer erworbenes Doktordiplom bei uns keine rechtliche Giltigkeit. Ein Inländer ist daher vorher nicht berechtigt, auf dieser Grundlage deu Doktortitel an sich zu führen

das heißt, ihn seinem Namen vorzusetzen. Dagegen steht es ihm frei, unter ausdrücklicher Nennung der Universität, an der er den Grad erhalten hat, ihn seinem Namen nachzusetzen. Er darf sich beispielsweise nicht Doktor der Rechte N. N. schlecht weg nennen, sondern nur N. N., Doktor der Rechte der Uni versität A. 22 ). Auch wird heute seitens der Staatsverwaltung keine Ein wendung mehr dagegen erhoben, daß Inländer im Auslande ein Ehrendoktor at erhalten. Es liegt j a ■ in einer solchen Yerleihung

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 15 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
der verschiedenen Eeehtsscliulen Stellung zu nehmen. In diesem Zu sammenhange wurde die Mitwirkung einer der beiden universalen Gewalten bei Errichtung eines Generalstudiums der Rechte, späterhin hinsichtich aller Fakultäten verlangt, insoweit die Schule nicht auf altem Herkommen beruhte. Soweit diese Lehrmeinung die Frage der Errichtung von Universitäten betraf, kam sie selbst in Italien, trotz der gewaltigen Autorität ihrer Vertreter, nicht sofort zu durchgreifen der Anerkennung. Sie paßte für die Universität

Perugia, an der Bartolus und Baldus lehrten. Diese besaß nämlich päpst liche (1318, 1321, 1371) und kaiserliche (1355) Privilegien 5 ), in denen auch die Gewährung des Promotionsrechtes enthalten war. Hingegen stand diese Auffassung im Widerspruch mit dem Vorgänge, der bei Errichtung so mancher anderen Universität Italiens und sonstiger Länder eingehalten wurde und der dem Gedächtnisse noch nicht entschwunden war 6 ). Auch Zeitgenossen des Baldus wie Karl IY. und Urban Y. können nicht als Anhänger

dieser Lehre gelten. Karl IY. stiftete als König von Böhmen die Universität Prag 7 ), ohne sich in der Stiftungsurkunde auf eine päpstliche Yollmacht zu berufen. Jsicht einmal die von Papst Klemens YI. schon am 26. Jänner 1347 für Prag erflossene Urkunde wird darin erwähnt. Audi das von Karl IY. zu Eisenach am 14. Jänner 1349 in seiner Eigenschaft als deutscher König 8 ) für die Prager Universität ausgestellte Diplom kann den Urkunden nicht an die Seite ge stellt werden, die er für italienische

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 56 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
noch ohne Promotionsrecht. Bas medizinische Studium hingegen war nur zur Heranbildung von Landärzten berufen, die eine höhere Ausbildung in diesem Fache anstrebenden Hörer mußten daher außerhalb des Landes eine Universität besuchen 9 ). Das Jahr 1822 brachte noch die Aufhebung der theologischen Fakultät. Die Studierenden der Theologie in Tirol sollten fortan ihren Unterricht an den bischöflichen Seminaren in Brixen und Trient finden. Ais daher durch kaiserliche Entschließung vom 21. Jänner 1826 das Lyzeum

wieder zur Universität erhoben wurde, gliederte sich unsere Hochschule nur in eine juristische und eine philosophische Fakultät, die beide die Befugnis hatten, den Doktorgrad zu erteilen 10 ). Nach siebzehnjähriger Pause wurde hier am 15. Mai 1827 wieder eine Promotion zum Doktor der Rechte vorgenommen 11 ). Zu diesen drei StudienabteiluDgen, von denen nur zwei den vollen Rang von Fakultäten hatten, kam durch kaiserliche Entschließung vom 4. November 1857 im Sinne eines Übereinkommens mit dem Jesuitenorden

die theologische Fakul tät, jedoch vorerst ohne Promotionsreclit. Diese Befugnis erhielt sie, erst nachdem die hiefür notwendigen Verhandlungen einen gedeilichen Abschluß gefunden hatten, durch kaiserliche Ent schließung vom 26. Juli 1866. Bei diesem Anlasse wurde jedoch angeordnet, daß „hinsichtlich der Erfordernisse zur Erlangung dieses akademischen Grades und der Verleihung desselben die l3 bestehenden Vorschriften genau in Erfüllung kommen' 12 ). Im Jahre 1869 wurde die Universität durch die Errichtung

der me dizinischen Fakultät vollständig ausgestaltet. Im Jahre 1810 hob die bayrische Regierung die Benedik tiner-Universität in Salzburg auf. Es blieb dort nur ein

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 111 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
.-Arehiv.) Die Dekane der anderen Fakultäten, die ina Sinne der landesfürstlichen Verordnungen bei der Promotion an wesend zu sein hatten, unterzeichneten die Diplome nicht. Seit 1849 unterschrieben die Diplome beide Dekane. Der Doktorendekan war in 'Wien und Prag als das Haupt der „Fakultät' der Promotor. 1873 -schieden die Doktorenkollegien aus dem Verbände der Universität. Damals fiel auch in Wien und Prag an den weltlichen Fakultäten die Unter schrift des Kanzlers und Fakultätinotars weg. Die Rolle

des Promotors übernahm nun auch in Wien und Prag ein Ordinarius der Fakultät. Vgl. -die Diplome der Wiener Universität für Joseph Jäger (phil, Fak, 1829), Ernst Jamaat (med. Fak. 1848), Constantin Zupan (med. Fak. 1854) im Wiener Universitätsarchiv, für meinen Vater Mathias Wretschko (phil. Fak. 1859) und für Johann Leinkauf (theol. Fakultät 1862) im Privatbesitze. Vgl, Haakiewicz S. CCI und CCXV1, Wappler ■S. 328 ff. — Für Innsbruck hatte das Martini'wob.e Normale (1765) Punkt 27 angeordnet

be findliche Innsbruck er Doktordiplom der Rechte für Karl Joseph Unruhe -aus Hartberg vom 6. September 1758 nur die Unterschrift des Notars aufweisen. Letzteres gedruckt in meiner Geschichte der Innsbrucker juristischen Fakultät, Beiträge zur Rechtsgeschichte Tirols, S. 169 ff. ' 3a ) Kink 11. 485, 561. Wappler S. 236ff, — Die Instruktion von 1809 bei Unger, Systematische Darstellung der Gesetze über die höheren Studien (1840) II. S. 153 und 158. — Auch das Regolamento generale tür die Universität Pavia

vom 8. April 1825 sagt im § 26 Punkt- 5 : Der Rektor gibt die Erlaubnis zur Verleihung der Doktor würde. Ohne diese Erlaubnis darf an keiner Fakultät eine Promotion 'vorgenommen werden. Unger I. S. 10. li ) G.Wolf, Zur Geschichte der Wiener Universität, S. 12 ff. Dar- .nach Hins chi us IV. S. 662, Anm. 6. Im Jahre 1755 weigerte sich.

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 110 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
für die Universität Innsbruck korinten nur . Doktoren, nicht aber Li zen- tiaten der Rechte zur Advokatur zugelassen werden. Probst S. 407 Punkt 61. 12 A Im Archiv des Unterrichts-Ministeriuuis liegt der allerunter- tänigste Vortrag, den Graf Johann Chotek in dieser Frage, an die Kaiserin erstattete. Er berief sich zunächst darauf, daß es ohne Zweifel in der Macht des Landesfürsten liege, die Hochschulen nach seinem Wohl gefallen einzurichten und auch das Zeremoniell zu bestimmen, das bei Erteilung

des Doktorgrades zu beobachten sei. Hinsichtlich der Theologie und des kanonischen Rechtes gesteht er noch der Kirche einen gewissen Einfluß zu, nicht aber hinsichtlich der Grade an der medizinischen und juristischen Fakultät. Hier habe man sich an die alte Verfassung, die dem Dompropst weite Befugnisse einräume, nicht mehr .zu kehren. Auch handle es sich um die Promotionen „extra ordinem', hinsichtlich deren die Lizenz der Universität von der kaiserlich -königlichen Majestät verliehen worden sei. Da zieme

auch bei anderen katholischen Universitäten bestehe, weil der Dompropst hiebei nur als Ka,nzler die Rede halte und den Doktorgrad in Kraft der alten Privilegien der Universität ver künde, diese uralte Förmlichkeit der landesherrlichen Autorität nicht Abbruch tue, eine Neuerung bei „aetibus publicis' viel Aufsehen mache und hinsichtlich der Theologie und im kanonischen Rechte eine Ab änderung nicht tunlich sei. Die Kaiserin billigte diesen Bericht, ls ) Während die von Höfflinger S. 25 ff. für die Zeit von 1640 —1748

veröffentlichten philosophischen Magister-Diplome der' Wiener- Universität nur die Unterschrift des Dekans und Notars der Fakultät tragen, war es späterhin, jedenfalls seit 1755, in Wien eingeführt, daß auch Rektor, Kanzler, Direktor und Dekan untcrf'ertigten. So hat das älteste mir vorliegende Wiener Doktordiplom der Rechte für Anton. Kolbe vom 29. August 1789 die Unterschriften des Rektors Joseph von.

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 83 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
Aufer dieser und anderer im weiteren Verlaufe angeführter Lite ratur habe ich einzelne Archivalien und Akten im Archiv und der. Re gistratur des k. k, Ministerianis für Kultus und Unterricht in Wien, im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien, im Archiv der Wiener Uni versität, im Adelsarchiv des Ministeriums des Innern in Wien, im steier- märkischen Landesarchiv in Graz, im Staatsarchiv der Statthalterei in Innsbruck, im Museum Ferdinandeum in Innsbruck und im Archiv der Universität Innsbruck

benützt. Ich erlaube mir den beteiligten Ver waltungen und den Herren Beamten dieser Archivo für ihr großes Ent gegenkommen bestens zu danken. Einige die Prager Universität be treffende Mitteilungen verdanke ich Herrn Privatdozenten 0. Peterka an der deutschen 'Universität in Prag. Herr Professor M. Kuli s ch hatte die große Liebenswürdigkeit als bewährter Fachmann auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts mir bei Durchsicht der Korrekturbögen ratend zur Seite zu stehen, wofür

liothekswesen, Jahrgang 11, S. 204 ff. s) Für das Folgende Maurer 8,282, Paulsen S. 390 ff., Kauf mann I. S. 118 ff-, 246 ff., 261 ff. und 353 ff'.; E. Seh ling, Daniel ■von Snperville. Das Kanzleramt an der Universität Erlangen. Ein Bei trag zur Universitätsgeschichte (1898) S. 63, Brunner, Rektoratsrede, •S. 8 ff.. Derselbe, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 4. Aufl., S. 251. Horn in der Realenzyklopädie XX. S. 267. R ) „Baccalarius' ist die latinisierte Form des italienischen „baccalare

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Bücher
Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 22 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
mit Dekret vom 25. März 1673 erweiterte der Kaiser die Pro- motionsbefugnis auf die anderen Fakultäten, was auch die Hof- ■ resolution vom 26. April 1677, die als Stiftungsurbunde der Universität zu gelten liat, beibehielt 2 ). In Linz wurde das Gymnasium, welches die Jesuiten dort schon 1608 errichtet hatten, von ihnen auf Verlangen der •Stände zu einer Akademie mit philosophischen und theologischen Disziplinen erweitert. Auch „ius canonicum* wurde an ihr ge lehrt, Die Anstalt hatte jedoch

mit den an Universitäten und Akademien erteilten Graden verliehen werden dürfen 3 ), Kaiser Leopold I. erhob in Breslau die von den Jesuiten eingerichtete Studienanstalt durch Diplom vom 21. Oktober 1702 zur Universität mit einer Fakultät der Theologie und des kanonischen Rechtsund einer philosophischen Fakultät und verlieh ihr in voller Gleichstellung mit anderen Universitäten das Recht, in diesen Zweigen akademische Grade zu erteilen 4 ). In Lemberg bestand von 1661—1773 eine vollständige Universität

des Jesuitenordens, von der nach Aufhebung des Ordens nur das theologische Studium als staatliche Anstalt er- halten blieb. Kaiser Josef II. errichtete dort im Jahre 1784 «ine staatliche Universität, bestehend aus vier Fakultäten, erklärte im Diplom vom 21. Oktober 1784 diese Anstalt für „allen übrigen Universitäten Unserer Reiche und Länder ffleicligeachtet' und CT 0 gewährte ihr das Recht „mit genauer Beobachtung der landes fürstlichen Vorschriften nach Unterschied der Fakultäten K aka demische Grade

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Bücher
Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 32 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
Selir viele Studenten begnügten sich, mit dem erlangten o o o Baccalariat. Sie verließen die Universität und wandten sich «inem Berufe zu. Nur wenige bewarben sich um einen höheren akademischen Grad. Hatte ein solcher alle durch die Statuten verlangten Bedingungen erfüllt, so konnte er um Erteilung der o O Ö 7 O Lizenz ansuchen. Sie wurde an den deutschen Universitäten, nach dem Muster von Bologna, durch einen außerhalb der hoben Schule stehenden Funktionär, durch den Kanzler erteilt

. In den Stiftungsbriefen der deutschen Universitäten er scheint diese Befugnis meist als der wesentliche Inhalt der Kanzlergewalt. Jedoch war der Kanzler von Haus aus, ob wohl im Mittelalter nur geistliche Würdenträger dieses Amt be- Ö O kleideten, nicht Organ der Kirche in Betätigung eines' aus ihrer Lehrgewalt fließenden geistlichen Aufsichtsrechtes über das Studienwesen, sondern er war ein außerhalb der Universität stellender Vertreter des Papstes oder des Kaisers in ihrer univer salen, nach der Auffassung

sich die Auffas sung über das Wesen der Lizenz. Der Gedanke einer geist- Ö ZD liehen Aufsicht über alles Unterrichtswesen trat doch erst seit dein Tridentinum in den Vordergrund. Die Lizenzerteilung durch den Kanzler wurde zur kirchlichen Erlaubnis, den 'Doktorgrad mit seinen Privilegien zu erwerben, die nur dem gewährt wurde, der sich durch Ablegung des Glaubensbekennt nisses als rechtgläubig erwiesen hatte 12 ). Als Kanzler der Prager Universität fungierte im Sinne der päpstlichen Errichtungsurkunde

der Erzbischof von Prag 13 ). Kanzler der Wiener Universität war schon auf Grund der Anord nungen Herzog Rudolfs IY. und Papst Urbans V. der jeweilige

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Bücher
Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 123 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
NACHTKÄGE. Zu III. 21. — Xeumeyer I. S. 336 bemerkt, daß vom Stand punkte der Privilegientheorie für jene Universitäten, die protestantisch geworden waren und sieb nur auf ein päpstliches Privileg berufen konn ten, der Papst als Stellvertreter des Kaisern betrachtet -wurde. Zu III. 25. — Daß der Kurfürst von Brandenburg noch 169.6 bei Gründung der Universität Halle ein päpstliches Privileg nachsuchte (Kaufmann Zeitschrift S. 165 und Neumeyer S. 336 Anni. 12), konnte ich nicht feststellen. Wohl

aber lag für die im 16. Jahrhundert geplante Gründung einer katholischen Universität in Halle eine Stiftungs urkunde des päpstlichen Legaten aus dem Jahre 1531 vor. — 'über die Anerkennung der Grade der 1575 gegründeten Universität Ley den .vgl. Neumeyer I. S. 337 Anni. 14 und S, 340. Zu VI. 13, 22 and 29. — Für die Erteilung akademischer Grade an der Rechtafakultät in Prag vgl. auch Schnabel, Geschichte der juri dischen Fakultät zu Prag (1827), I. S. 98 ff. Dort auch ein Verzeichnis der Doktoren

vacante' aber auch „sede legitime impedita' vermöge ■der Bulle Innozenz VII. und nach dem Statut Kaiser Ferdinands III. vom Herrn Universität®- Rektor als Vizekanzler zu erbitten sei. Wäre der •Fürsterzbischof als Kanzler nur von Prag, jedoch „in provincia' abwe send, so sei diese Lizenz von dem Herrn Universitäts-Rektor kraft' des

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Bücher
Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 91 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
vom 1. Juni 187ß. M.-V.-Bl. Nr. 21 geregelt. Vgl. auch Le may er, dio Verwaltung der österreichischen. Hochschulen von 1868—1877, S. 159 ff. 32 ) Beck-Kelle, S, 753 ff. 781 ff., 800 ff. 35 ) Rigorosen-Ordnung vom 8. April 1903, R.-G.-Bl, Nr. 97, § 8.. Beck«Kelle S. 756. 3t ) Ebendort § 16. 36 ) Ebendort § 17. Die theologische Promotions-Kommission darf nur au< Angehörigen der römisch-katholischen Kirche bestehen. Ist daher der- Rektor der Universität nicht Katholik

VIII. — Für das griechisch.orien talische Doktorat und die evangelischen Grade der Theologie besteht.' eine Mitwirkung der zuständigen kirchlichen Behörde weder bei den Prüfungen noch bei der Promotion. Dagegen lassen die staatlichen Normen an diesen beiden Fakultäten hinsichtlich der sonstigen Prüfungen eine Einflußnahme der kirchlichen Organe zu. Beck-Kell e S. 772 ff. und 797. IV. ') Richter. Kurze Geschichte der Olmützer Universität (1841) S. 13 ff., Tittel bei Zschokke S. 312 ff. — Ein Auszug

des Diploms Maximilians IL von 1574 und eines weitergehenden Diploms Rudolfs IL vom 22. März 1581, das dem Kollegium auch die Promotion von Kandi daten gestattete, die andernorts studiert hatten, bei J. Schmid 1, Historia eocietatis Jesu provinciae Bohemiae 1, S. 349 und 465. 2 ) Probst, Geschichte der Universität in Innsbruck (1869) S. 4 ff. — Die kaiserliche Stiftungsurkunde von 1677 bei De Luca, Journal der Litt er a tur und Statistik (1782), Anhang S. 3 ff. 3 ) Hittmair bei Zschokke S. 603

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