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Bücher
Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 81 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
ausländische Hoc li s c li u 1 e. Auf sie wird daher jene Bestimmung nicht angewendet, die für Verleihung ausländischer Orden und Titel besteht. Es ist daher nicht mehr Brauch, daß so ausge zeichnete Inländer beim Ministerium einschreiten, um vom Kaiser die Erlaubnis zur Annahme und Führung dieses Ehrendoktorats zu erwirken. Endlich ist es dem Ausländer bei uns im privaten und geselligen 'Verkehr nicht verwehrt, von einem ihm zukommenden Doktortitel seines Staates Gebrauch zu machen,. Es beruht

dies auf einem stillschweigenden Übereinkommen,, demzufolge auch dem Österreicher als Besitzer eines inländischen Diploms im Ausland sein Titel gegeben zu werden pflegt.. Für den Bereich des öffentlichen Rechtes ist dies jedoch, nicht maßgebend und nie darf, wie dies der Ministerial-Erlaß. vom 27. November 1896 besagt, der ausländische Doktortitel durch den Ausländer bei uns in der Absicht geführt werden,, um den Schein zu erwecken, als besitze er ein im Inlande gütiges. 7 Ö O Diplom mit seinen Voraussetzungen

- mit den damit verbundenen Sech ten, Privilegien und Vorzügen der Fall ist, dann gelten die Normen über die Führung auswärtiger Titel durch Inländer. Ein solcher Titel darf mit Rücksicht auf die dem Kaiser gemäß Art. 4 des Staatsgrundgesetzes über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt vom 21. Dezember 1867 als Monarchen zukom mende ausschließliche Ehrenhoheit nur mit kaiserlicher Bewil ligung geführt werden. Er gibt jedoch keine der weiteren Be rechtigungen, die in Österreich mit dem Doktortitel verbunden sind 25 ).

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