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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1878
¬Der¬ erste Römerzug Kaiser Karl IV. : (1354 - 1355)
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Seite 227 von 351
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 339 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: p.Karl <Römisch-Deutsches Reich, Kaiser, IV.>;s.Romfahrt;z.Geschichte 1354-1355
Signatur: II 75.234
Intern-ID: 163688
220 Nicolaus von Apia Signore tob Siena, nach Pisa zu begeben, wohin er sowohl dem Cardinalbischof von Ostia, der am 4. Mai ahreiste, als alle, die mit ihm sonst ra con ferirei hatten, besehied 1 ). Vor seiner Abreise gelang es Karl noch, eeinen Bruder Miolaus, Patriarchen von Aglei, traft kaiserlicher Machtvollkommenheit in Siena als Signoren, wahrscheinlich mit dem Titel eines . Conservatore und Difensore per lo pacifico stato a 2 ), ein zusetzen, wozu der damals in Siena allvermögende Popolo

minuto seine Zustimmung gab 3 ), weil er seine eigene Herrschaft, welcher der Popolo grasso, zum Theil auch der Adel, so feindselig gesinnt war, durch des Kaisers Gunst zu befestigen hoffte. Man leistete also dem Patriarchen als Signoren von Siena die Unterwerfung und den Treu eid, und überwies ihm alle Städte und Burgen der Grafschaft und des Gebiets von Siena, in denen Nicolaus Castellane und Yicare ein- *) Joh. c. 58 und 59. 2 B Dieser Titel war für die Signoren in vielen italienischen Städten

üblich. Job, c. 59 nennt Nicolaos »defensor* und ,rector 1 , M. Villani V. 20, 29 und 36 stets nur »signore 5 , >vicario e signore* nennt ihn Ean. Sardo 1. c. 128; die Cron. di Bologna (18, 440 DB endlich sagt, dass Nicolaus ìe Siena zurückblieb »in nome del Signore*, Dies scMiesst jedoch nicht aas, dass er auch die Befugnisse und den Titel eines Reichs- sicher erhalten, wodurch die Befugnisse des Signoren ergänzt wurden. In Siena, welches sich Karls Herrschaft so bereitwillig unterzogen

hatte, dachte Karl durch seinen Bruder auch eine festere Form der Herrschaft einführen zu können, als sie damals das blosse Beichsvicariat bot, wo es nicht die bereits tatsächlich vorhandene Signorie mit dem legitimen Titel krönte. — Dass übrigens die erst am I, Mai gewählten Zwölfherren im Amte blieben, kann als gewiss gelten, denn abgesehen von der Angabe der Cron. San. XV. 150 A., dass der Kaiser selbst ihre Erwählung am 1. Mai angeordnet, kann M. Villani V. 29 nicht so verstanden

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 503 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
gewahr wird, erlegt werden. Die niedere Jagd, das Neisgejaid, erlaubt die Landesordnnng den angesessenen steuerzahlenden Untertanen wie auch den Bergwerksbediensteten ohne Beeinträchtigung einer be- stehenden Gerechtigkeit, doch mußte die Jagdbeute zuerst dem nächst- gesessenen Edelmann um den gewöhnlichen Marktpreis zum Kauf angeboten werden. Nach der Landesordnung von 1532 (Buch IV, Titel 31) darf nur wer von altersher Gerechtigkeit oder Verschreibung hat ohne Erlaubnis im lf. Eigentum

oder in dem einer andern Obrigkeit jagen oder fischen. Diese Landesordnung (Buch IV, Titel 12—14) gewährte auch dem Wilde größeren Schutz. Die Einzäunung der Felder darf dem Wilde nicht schaden, und in der Zeit zwischen Michaelis und Georgi müssen die Zäune mit Offnungen versehen sein, damit das Wild vor Wölfen und Hunden fliehen könne. Das Reisgejaid wurde für die Brutzeit von Ostern bis Jakobi ver- boten. Die schädlichen Tiere dursten nur dann erlegt werden, wenn sie in die Bauerngüter einbrachen.**) Erzherzog Ferdinand

, S. XXIII f. Nach Buch IV, Titel 15, der erwähnten Landes ordnung bestimmt der Landesfjirst in jedem Gericht etliche vereidete Männer, die schädliche Tiere, welche ihnen die Untertanen anzuzeigen haben, erlegen sollen, die letzteren sollen dies bei Strafe des Meineides nicht selbst tun. ***) Nach dem Tode Eh. Ferdinands (24. Jan. 1595) beriefen sich die Bauern auf ein angebliches Recht, nach dem Tode eines Landesherrn sich des Wildes zu entledigen und machten arge Razzia gegen alles Jagdgetier (Hirn

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