150 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_384_object_4001365.png
Seite 384 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
an. Die Einsetzung desselben übertrug er den Ge schworenen aus dem Stadtgericht.***) Beim Abgang eines der acht Mitglieder des Rates sollen Richter, Rat und Gemeinde andere erwählen und darauf sehen, daß nicht zuviel Blutsverwandte hineinkommen.-^) lstin Bürgermeister, der jährlich von dem Rat und der ganzen Ge- meinde^'erwah?t werden sollte, wird zuerst 1470^ erttmhnt.ft) Jährlich sollten die Bürger elf aus ihrer Mitte erWahlen, die die Steuer umzulegen Ijattett-fff) Zu Ausgang des Mittelalters und zu Beginn

- liche Leute (schwere Verbrecher) fällen, mußte dieselben aber zur Urteils- Vollstreckung dem Grasen von Görz oder dessen Amtleuten ausliesern, bis ihm Kaiser KarlIV-1371. auch das ReM zM Strafvollzug, zur Bestellung eines Nachri^kKs' und Errichtung eines Galgens einräumte **t) Der Richter gehörte bis zur'Mitte des 16. Jahrh. stets dem Bürgerstande an und war auf die niedere Gerichtsbarkeit beschränkt, während des Wutbannes der H auptmann (Burggraf) selbst haltete Kardinal Bischof Nikolaus von Cusa

erlaMe dèr^iMMmMKnmasNe'Wahl eines Rates von zwölf Mitgliedern, von denen jährlich ein Drittel erneuert werden sollte.***!) Der Rat hatte jährlich die Geschworenen zu wählen, aus jedem Stadtvierte l drei, aus dem Oberdorf und Rggen...je zwei; diese beiden Dörfer gehörten zum . StadtsgmMsbezirk. Der jährlich von der ganzen Gemeinde zu wählende *) ABT. II, 369, R. 1809. **) Stolz, a. q . O., 84.' Im 15. Jahrh. stellte der Pfleg« von Strußberg einen besonderen Richter für Sterzing an (ABT.II, 386

Zeit Zollstätte und Grenz- station zwischen der Provinz Rätien und Italien. 1027 taucht sie wieder 't' - auf, als sie von Kaiser Konrad II. dem Bischof von Brixen geschenkt^ CAM'*- 1 *** wurde. Dies und die Lage an der Brennerstraße, verhalfen dem Städtchen 1 'Ù ' V Klausen zu einiger Bedeutung. Die Verwaltung desselben übergab der r Msch os dem B urggrafen v on S Wen aus dem gleichnamigen Ministerialen- geschlechte, unì) dieser hielt sich einen eigenen Richter in Klausen, der erste

, welcher bekannt ist, erscheint 1226.**) Nach dem Stadtrecht vom aus- gehenden 15. Jahrh. (s. oben, S. 538) hatte der Bischof selbst zum Richter einen Bürger von Klausen nach Rat der Mitbürger einzusetzen.***) Während, in dem unter Bischof Georg II. (1471—1489) entstandenen Weistum Klausen stat heißt,f) nennt es Kaiser Friedrich III. in dem auf v Bitte des Bischofs Melchior erteilten Wochenmarktsprivileg vom 10.'Juni 1489 nu r_ markt -f-B 14.9 Q wird ei lt Bürge rmei ster genaimt-j-tf ) £// ^lurns erhielt

1
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_401_object_4001382.png
Seite 401 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Gcrichtsversassnng. Das peinliche Gericht sollte aus dem Richter und zwölf Geschworenen bestehen, deren Bestellung in der Regel dem ls. Pfleger, bezw. dem Gerichtsherrn oder seinem Amtmann zustand. In den Städten Meran, Hall und Sterzing sollte hingegen der Richter, der „pan und acht' hat, sechs aus dem Rat und sechs aus dem zugehörigen Land-- gericht, die Stadt Innsbruck vier, das Landgericht Sonnenburg, zu dem sie gehörte, acht Geschworene unter Mitwirkung des Landgerichtes er- Wichten.***) Nur aus wichtigen

auch in solchen Fällen bei verschlossener Tür gefällt werden. Liegen swsejgizaigea. oder ynnziclit gegen eine Person vor, so darf sie der Richter verhaften lassen, unmittelbar, oder durch Ersuchsschreiben an das^ Niedergericht, welches die Verdächtigten an das zuständige Malestzgericht ausliefern mußte. Leugnet der Beschuldigte, so kann nur mit Stimmenmehrheit des Rates der Stadt oder der- Geschworenen, des Gerichtes gegen ihn aus frag und inarter ( Folta ) erkannt werden. Dieselbe findet statt in Gegenwart

des Richters, dreier vom Rat oder den Geschworenen und des Gerichts- fchreibers, der das Geständnis (urgiclit) aufzuschreiben hat. Glaubt der -Richter, daß der Gefolterte aus Furcht, Schmerz oder Feindschaft nicht — , *) Wopfner, Die Lage Tirols, 176f. , **) ZTV. Innsbruck 1829, V, 131 f. - ***) Den Landesordnungen von 1526 und von 1573 zufolge waren von den zwölf Geschworenen des Landgerichtes Sonnenburg sechs aus dem Landgericht, zwei aus dem Swdtgericht Innsbruck und je einer aus den vier anderen Schub

von seiten des bereits überführten Täters niederzu schlagen. Bei der nun folgenden Urteilsfällung durch sämtliche Geschworenen soll einer jener drei, die dem Geständnisse beigewohnt haben, zuerst um seine Meinung gefragt werden. Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmen- gleichheit gibt der Richter durch seinen Beitritt den Ausschlag. Der Ber- urteilte wurde dem Nachrichter überantwortet. Flüchtige Beschuldigte wurden durch den Fronboten vor dem Rathause, bezw. der Schrämte, dreimal nacheinander, immer

der Strafe nach den verschiedenen Graden der Schuld anzuordnen. Die Notwehr steht in ihr mit der fahrlässigen (kulposen) Tötung auf gleicher Höhe und berechtigt den Richter, die Strafe zu mildern oder ganz auszuschließen. Jugendliches Alter bis zum 18. Jahr gilt ihr als Strafmilderungsgrund bei Ausmessung der Diebstahlsstrafe.^ In dem Verbrechen der Notzucht sieht sie nicht wie z. B. ber Sachsen- spiegel einen durch rohe Gewalt an der schwächeren Frau begangenen Friedbruch, sondern den Raub

2
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_383_object_4001364.png
Seite 383 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zu haben, dessen Mitglieder auch die Räte des engeren Rates waren. Seit 1415 ^erscheint. ein^Büraermeister..t).Die Stadt Meran unter- stand dem gleichnamigen Landgerichte, das zum erstenmal 1249 bezeugt ist. Ii-) Die Gerichtsbarkeit desselben stand dem Burggrafen auf Tirol zu oder dem von ihm eingesetzten stellvertretenden Richter; der letztere wird bereits 1317 erwäljnt.ttt) 1411 verordnete Herzog Friedrich IV., daß die Stadt Meran dem Burggrafen auf Tirol^ jährlich „aus ihrem Rat oder Burgern drei oder vier erber Mann

' 'vorMagen solle, aus denen der Burggraf einen Richter auf ein Jahr zu wählen hättest) Derselbe Herzog nannte in seinem Freiheitsbriese von 1418 Meran haubtstat des landes,**-}-) Straganz, Hall in..Tirol I, 9f., bezeichnet irrig Hall als eine in die agilolfingische Zeit hinausreichende Siedlung, während Zösmair***t) die Salzlager des Salzberges bei Taur erst zwischen 1214—1217 und neue noch reichere Salzlager bei Hall gar erst zwischen 1275 bis 1280 entdeckt werden läßt

, 324. ■ *+) a. a. O., 387. **t) a- a. O., 383 N. XLV. In: ZFTV. 111/54, 304. tt) Letztere Entdeckung verlegt Straganz ins 6. Dezennium des 13. Jahrb. iruck. ' ' **tt) Zö sin air, o. a.D., 325. § 18 — 759 — oppido Hallis fortan ins et nomen civitatis haben fallen.*) Gemäß seines Stadtrechtes sollte der Richter nur mit Zustimmung der Bürger bestellt werden. Doch bekam die Stadt noch keinen eigenen Richter, sondern unter- stand nach „wie vor jenem von Thaur' Erst'l342 erscheint ein eigener

„'StMrichter', der jährlich am S. Stephanstage von den Bürgern ab- wechselnd aus dem Rat und aus der Gemeine gewählt wird. Nach einem Berichte von 1451 hatte der Stadtrat jedesmal drei Kandidaten vorzu- schlagen. Markgraf Ludwig verfügte 1359 die Unteilbarkeit des Gerichtes, in der Stadt und auf dem Lande. In der Folgezeit war der Stadtrich ter v on Hall ordent licher Richter nicht bloß für.die S tadt. s ond.exn anch' für , da^Läud gericht.Thäur' Än ihn waren auch die schwerer Verbrechen Be- Mki'gìen

zur Aburteilung auszuliefern.**) Zur Urteilfindung standen dem Richter zwölf Geschworene zur Seite, die meist mit dem Stadtrat identisch waren. Bei Kriminalprozesfen waren die Geschworenen jedoch in gleicher Zahl aus der Stadt und dem Landgerichte beizustellen. Nach dein Stadt- weistum von 1328 erwählten die zwöls Geschworenen des Jahres sechs- unddreißig Männer aus der Gemeinde, diese wieder wählten aus den zwölf jene, die das Amt im folgenden Jahre bekleiden sollten; der noch fehlende Rest wurde

3
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_321_object_4001302.png
Seite 321 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, II, 11 f. H u b c x, Geschichte Österreichs, III, 347 f. *) Sammlung der älteren eidgenössischen Abschiede, III/2, 1L85 f. Becklin, Materialien, I, Nr. 238, 299. **) Nach Plattner, a.a.O., zwischen Münster und Täufers. § 18. — 635 - in dem zur Diözese Chur gehörigen Anteil Tirols und das Recht, den „Erbfall' von der Priesterschast einzuziehen; doch hat derselbe Verhastun- gen von Geistlichen dem landessürstlichen Pfleger oder Richter des be treffenden Bezirkes anzuzeigen. Gotteshausleute, die ins Vinfchgau unter i der Calven

ziehen, sollen dem König, tzerrschaftsleute, die ins Münster- .' tal ziehen, dem Stifte Chur dienen; ausgenommen sind die Herrschafts- j leute im Bergwerke Buffalora, welche dem Bergrichter daselbst unter- stehen und nur in Malefizfällen dem Richter im Münstertal. Als Ent schädigung bezahlt der König dem Bischof jährlich 300 fl. Rh., welche er' oder seine Erben nach Abgang Bischof Heinrichs mit 4000 fl. ablösen, können. Das Bergwerk Buffalora betreffend behauptete der König, es liege im Engadin

festgesetzt, daß König aJ{p Ci^^-o * und Bischof die hohen üWuiederen Gerichte un d alle Ob-riak eit.u»emeiir .,.^ J sein sollen. König und Bischof haben abwechselnd alle drei Jahre einen fj gemeinen Richter im Engadin zu ernennen und ihm den Bann über \ Malesiz zu verleihen. Die erste Ernennung wurde dem' Bischof einge- räumt. Der Richter hat beiden Herren zu hulden und zu schwören, sein Amt zu beider Gewinn und Verlust zu verwalten und beiden jährlich die Gerichtsgefälle zn verrechnen

. Er soll Geschworene aus beider Herren Leute erkiesen, die über Malefiz und andere Rechte urteilen. Die ge fangenen Verbrecher sollen nicht mehr aus dem Lande geführt, sondern von dem Richter des Engadin abgeurteilt werden.*) Dem König vor behalten bleiben die gegenwärtigen und zukünftigen Bergwerke, Wälder und übrigen Regalien. Die Täler Jschgl und Samnaun sollen zum Gerichte Nanders gehören, nicht, wie der Bischos behauptete, zum Gerichte Remits.**) Der Vergleich von Feldkirch soll bündnerischerseits nicht rati

4
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_39_object_4001020.png
Seite 39 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
« gericht zusammengezogen, gleichzeitig »» Men Orte, unter demselben Richter- abgehalten. Das vereinigte Gericht wird als „Gericht' (des Grundherrn), schlechthin oder als „Gruudgericht, Urbargericht' bezeichnet.. Die gesamm- te» Befugnisse, die à Grundherr als Gemeindeherr ausübt, werden sà Ende des 15. JahrhundeM als „Dorfobrigkeit' bezeichnet. Die Dorfgerichte, bez. die aus Dorfgericht und gruudherrlichom Ge richt tombini rteu Gerichte, wurden in der Regel 2—3 mat, seltener nur einmal jährlich

« «A feitesr ber-Herrfchaßt gMstàMdàGMàMU waren. Bei der einzelnen Rüge mußte der Grund des Wissens angegeben werden, weshalb man zwischen einer „Rüge auf die Wahrheit' und einer solchen „auf den Leumund (auf eine Sagmührr)' unterschied. Ei« von dm Mgepflichtigen erwählter „Redner' brachte die Mgcil oder Mgungm im Banntaidjng vor; nach jeder derselben srug der Richter um llrtheil. Tie Bußen, zu welchen die Gerügten vcrurtheilt wurden, waren nach der grtfworfltar geringere« Kedmtmg' der-RiigeMo sowie «ach

- %» Mft ■ Mm „Bergmeister' führen ließ; derselbe war mit einem Stück Weinberg. M Dienstleheu ausgestattet und Hatto die Zinse der Berggriwssen ewz«-- ?. ti. — 69 sammeln. Besondere Weinbergtaiding«, kurz „Bergtardinge', richtetm über -alle d» > WeinberggAer betreffende« Streitigkeit» 'unter de» Berggenossen m ^ em Herrn, und wirkte» bei Akà der steiwilligeir .Gerichtsbarkeit mit. Richter des Bergtaidings war der Bergmeister, Urtheiler waren die Berggenosfeu, in späterer Zeit die geschworenen „Bierer

', der « Sachen die Bergtaidwge «Mommen de« BanutaidinW«. Das- i~- fixe von dm Taidiugeu der Schiffleute (Schiffer) und Fischer, wo sie, if® ®- m f der Stifts Herrschaft Klosterneuburg, genossenschaftlich organi- chrt warnt; Vorsitzender Richter im jährlich eiumal stattfindenden Taiding 'war jedoch nicht der vom Stift ernannte Borstand der Genossenschaft --(Zeche), sondern der Probst von Klosterneuburg selbst oder sein Anwalt ^Stellvertreter). ^ 10» Ministerialen- und Leheusgerichte. So lange die Mmi- Permle

-g des Herrn mit fàm-àffallen (Mannen) zurückzuführen. Jeder Herr, der mehrere Vasfalleu hat, kau» ein Lehensgericht abhalten. Das Äehensgericht ist à gebotenes Gericht, worin der Lehensherr selbst oder, 'wenn er Partei ist, sein Vertreter („gefaßter Richter') in Lehenssachen Zwischen ihm und seinem Mann oder zwischen seine» Mannen Urtheil durch Vassallm (pares curiae, Genossen, Staudesgleichc) finden läßt. Die Ur- Heiler wmden aus den von den Parteien Borgeschlagenen vom Lehens- -Herrn für den einzelnen

5
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_34_object_4001015.png
Seite 34 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
. Auch in der Landesordnung K. Otakars wird festgehalten, daß Gewaltthat bei Hofe zu verantworten ist; doch gab es keinen eigenen Hofrichter, der Herzog übertrug die Ausübung der Gerichtsbarkeit über „Gewalt' von Fall zu Fall den oberen Landrichtern. Auch die Habsburgischen Herzoge pflegten, abgesehen von den seltenen Fällen, wo sie selbst den Vorsitz im Hostaiding führten, bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts von Fall zu Fall einen der oberen Land- richter mit der Gerichtsbarkeit des „Hofrichters' zu betrauen

und Dienstmannen/ hiezn kam nun *) Der bairisch-österreichische Ausdruck „Schranne' (Schrange, Schranke) bedeutet die Einfriedigung, innerhalb deren der Richter und die Urtheiler saßen. §•6- - 59 - noch die Gerichtsbarkeit über die in der sozialen Geltung gestiegenen Ritter und Knechte; endlich gehörten vor das Hostaiding alle Klagen, welche das landesfürstliche Kammergnt betrafen, daher auch alle Klagen-gegen landes- fürstliche Stadt- und Marktgemeiuden und jene Bürger solcher Städte, welche außerhalb

. Der dem Hostaiding Vorsitzende Richter wählte die Urtheiler jedesmal nach freiem Ermessen aus solchen Herren, bez. Rittern und Knechten, die entweder als Hofbeamte ihren dauernden Ausenthalt am Hofe hatten, oder infolge ausdrücklicher Berufung anwesend waren. Aus dem Hostaiding entwickelten sich unter der Regierung Herzog Albrechts V. (1411—1439) einerseits das sog. „Landesrecht', anderseits das herzogliche „Hofgericht', später „Kammergericht' genannt. 3. Das Landesrecht bildete sich, wie es scheint

, mittelst Waffengewalt zugestanden, wozu später die einst von K. Otakar den oberen Landrichtern übertragene summarische Gerichtsbarkeit über Landfriedens- brecher, die sog. „Landfrage' oder das „Gerennen', hinzukam. Schon im 14. Jahrhundert wurde der Landmarschall öfters durch besondern Auftrag des Herzogs von Fall zu Fall zum Richter des Hoftaidings bestellt, unter der Regierung Herzog Albrechts V. (1411—1439) wird er, ständiger

6
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_194_object_4001175.png
Seite 194 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
sor, Die Ehre des Herzogtums Krain, 4 Bde. Nürnberg 1686—1689. Wiederabdruck: Rudolsswert 1877—1879. Vgl- hierzu: v. Gratzy, Repertorium zu Valvasors Ehre usw. in: MMVK. 14. Jahrg., und Kaspret, Balvasor als Historiker in: MMVK. 3. Jahrg. — Dimitz, Geschichte Krams bis 1813, 4 Teile, Leibach 1874—1876. — Derselbe, Kurzgefaßte Geschichte Krains mit besonderer Rücksicht aus Kulturentwicklung, ebd. 1886. Entstehung und Entwicklung des Landes und einzelner Landesteile: Richter, Beiträge zur Geschichte

. — Derselbe, Die Herren von Kreyg, in: MMVK. 12. Jahrg. — Müllner, Die Felsen- bürg Lueg in Jnnerkrain, in: Argo 3. Jahrg. — Rutar, Schloß und Herrschaft Lueg, in: MMVK. 8. Jahrg. — Rutar, Neuhaus-Castelnu ovo am Karste, in: MMVK. 3. und 8. Jahrg. — Puff, Die Grafen von Schärfenberg, in: MHVK- 6. Jahrg. — Radics, Ältere Geschichte des Schlosses Unterthnrn (Tivoli) bei Laibach, in: MMVK- 6. Jahrg. Städte und Märkte: Hitzinger, Geschichtliche Notizen über Laas und Zirknitz, in: MHVK. 9. Jahrg. — Reihenfolge der Richter

und Bürgermeister nebst einer Übersicht der Geschichte der Stadt Laibach in: Klun's ALGHK. 1. Heft. — Richter, Geschichte der Stadt Laibach bis 1461, ebd. 2. und 3. Heft (mit 47 Urkunden). — Vrhovec, Die Hauptstadt Laibach 1886. — Müllner, Die Zukunft der Stadt Laibach (Mitteilungen aus der Handels- und Steuergeschichte Laibach's bis 19. Jahrh.) in: Argo 4. bis 9. Jahrg. — Hitzinger, Zur Geschichte von Neumarktl, in: MHVK. 14. Jahrg. — Derselbe, Zur Geschichte von Neustadt! oder Rudolfswert, in: MHVK. 14. Jahrg

. — Elze, Neustadtl (Rudolfswert) in: MHVK. 20. Jahrg. — Knisiz, Entstehung der Stadt Rndolfsworth (Ghmnasial-Programm 1855). — Klemeneio, Chronologische Übersicht der wichtigsten die Stadt Rudolfswörth betreffenden Daten (Gymn.-Progr. 1868). — Richter, Urkundliche Geschichte von Radmannsdorf, in: Hormahr's Archiv 1822 N. 87. — Omologar, Aus dem Weichselburger Stadtarchive, iu: MMVK. 10. bis 12. Jahrg. Bauern: Kaspret, Uber die Lage der oberkrainischen Bauernschaft beim Ausgange des 15. und im Anfange

7
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_385_object_4001366.png
Seite 385 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, aus- genommen die drei schweren Fälle (Diebstahl, Notnunft und Totschlag), die dem Landgerichte vorbehalten blieben. Beisitzer des Stadtgerichtes waren nur Bürger. Für die Besetzung des Richteramtes hatten die Bürger ein Borschlagsrecht. Doch gab es keinen eigenen Stadtrichter, sondern unter dem Richter von Kitzbühel ist immer nur der Landrichter zu verstehen, der seit 1479 den genaueren Titel „Stadt- und Landrichter' führt.*) Der Rat findet sich im Privileg Kaiser Ludwigs vom 1. Jänner 1338 zum -erstenmal

Stadtrichter gab eS auch hier nicht, doch war der Ausdruck „Stadtgericht' im Sinne eines eigenen Gerichts« richter von Lienz 1446 pan und acht über das plut zu richten (Stolz im 9tö®. CII, 248, A. 2. Erst 1580 erhielt Lienz einen eigenen Stadtrichter (Möser, a. a. D., 198, A). *) ©tolj im 8tö®. CVII, 88 f. **) Koglcr in der oben, S. 535, genannten Arbeit, Sonderdruck, S. 4s 9f. 27f., 34f. 'i, '*) Stolz, a.a.O., 122f. -j-) Kogler in der oben, S. 536, genannten Schrift, S. 2—18, 26, 29, 80. § 18 — 763

, S. 6. *1°) Stolz, a. a. O., 67. 1458 verlieh Herzog Sigmund dem Richter zu.Jmst pan und achte und gewalt über das plut zu erchenen (Stolz im AÖG. CII, 243, A> 2). Möser, a. c>. O., 224, A. 1, fuhrt eine Bannleihe für den Richter zu Lutst schon von 1451 an. . y ', rp . s r/ (, qK 1°) Gemeint ist hier das Schloß Egna (Enn). . ^''3 1 ***f) F. r. Ä. II/5, 94 f. *tt) A. a. £>., 334f. Vgl. Voltelini, Die Ansänge der Stadt Wien, 1313, S. 1.7 f.

8
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_177_object_4001158.png
Seite 177 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
gemacht hat. f) Richter, Untersuchungen zur historischen Geographie des Hochstiftes Salzburg in: MJLGF. I. Ergänzungsband 597, 607 f., 647. §. 14. — 345 — Distrikten und Territorien und fügte hierzu 1281 das fernere Privileg, daß die Leute der Salzburger Kirche in Österreich, Steier, Kärnten und Krain vor keine fremden Gerichte gezogen werden dürfen, solange der Erzbischof und seine Richter ihnen Recht gewähren.*) Der Erzbischof ließ die Gerichtsbarkeit ursprünglich durch Vögte ausüben, die ihr Amt

• erblich zu machen verstanden und sich durch Untervögte vertreten ließen; nach der in der 1. Halste des 13. Jahrh.'s von Erzbischof Eberhard II. vielfach durchgeführten Entvogtung wurde die niedere Gerichtsbarkeit durch die Verwalter des Urbars (praepositi, officiates, später amtmann, urbai-richter) **), ausgeübt, die Hochgerichtsbarkeit dagegen durch Land- richto.* ) Doch waren letztere nicht ermächtigt zur Ledigung der Todesstrafe durch Bestimmung einer Lösungssumme. Diese Befugnis stand

der Landgerichtsbarkeit im Lavanttale, ' bis es 1425 die Landgerichte Weißeneck und Hartneidstein ebenda erwarb.ff) Das Bistum Gurk erhielt 128V von K. Rudolf die Gerichtsbarkeit über alle Kriminaldelikte auf seinen Gütern, was H. Otto 1335 bestätigte.fff) Den übrigen geistlichen Stiften und Klöstern wurde die Blutgerichtsbarkeit nur ausnahmsweise verliehen, wie z. B. dem Kloster *) v. Krones, Verfassung und Verwaltung der Mark und des Herzogtums Steier, Anhang N. 199 und 224. **) Richter a. a. O. 647

9
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_413_object_4001394.png
Seite 413 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Dell'io von 1593, welche ganz im Geiste des malleus malleficarum gehalten sind, und läßt nur, hie und da eine etwas gemäßigtere Auffassung erkennen. Dieser Instruktion zufolge soll der Richter, wenn die angeschuldigte Person die ihr zur Last gelegte Missetat leugnet, die „peinliche Frage' (Tortur) anwenden und selbe nach der (Schwer? der Anzeige schärfen oder mäßigen. Die Folter soll sich jedoch nicht leicht (also höchstens) aus eine Stunde erstrecken, auch soll niemand öster als dreimal gemartert

werde».*) Wenn jemand die während der Tortur gemachte Aussage widerruft, soll die Marter nochmals vorgenommen werden. Wenn einer aber erst nach dem Urteil sein früheres geyaues Geständnis widerruft, soll der Richter dennoch z mit der Exekution vorgehen, weil der Widerruf offenbar nur zur Ver- fC. Hinderung des Rechtes geschehen ist. Die der Zauberei oder Hexerei schuldig Befundenen wurden in Tirol, wenn sie nicht gestanden hatten, lebendig verbrannt,, wenn sie geständig waren, hingerichtet oder ertränkt

der Pfleger oder Richter, sür die Pfleger, Richter und Stadträte Südtirols der Hauptmann a. d. Etsch (Landeshauptmann), für die Nordtirols, der Landesfürst selbst mit seinem Rate, seiner Kontrolle unterstand auch der Hauptmann a. d. E. Dem Vorbilde der inneren Ver- waltungstätigkeit der Städte folgte im 15'. Jahrh., besonders zu Ausgang desselben, nach Schaffung ständiger, mit Beamten besetzter Zentralbehörden, die lf. Verwaltung. Um dieselbe Zeit drangen auch Wort und Begriff der „Polizei' aus Frankreich

10
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_200_object_4001181.png
Seite 200 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
war, bestätigt***); K. Maximilian I. ordnete 1494 an, daß der jeweilige Haupt- mann in Krain dem neugewählten Stadtrichter von Laibach Gelübde und Eid abnehme, f) Der Stadtrat in Raibach und andern Städten, aus 12 Geschwornen bestehend, tritt erst im 14. Jahrh. hervor. K. Fried- rich III. ordnete 1472 an, daß die Bürger Laibachs hundert „Genannte' wählen, welchen hinsort die Richter- und Ratswahl zustehen sollte? wähl- bar waren die Genannten selbst und andere hierzu taugliche Bürger der Stadt.ff

der Stadtrichter, der seit 1269 nachweisbar ist (Dimitz, a. a. O. I, 136) von den Geschwornen jährlich gewählt, und dieses Recht 1370 als von Alter hergebracht bezeichnet; seit 1472 wählten den Richter die. „Ge nannten' (Klun, Diplom. Labac., N. 8, 12, 20, 54). über Privilegien der Richter- und meist auch Ratswahl in anderen landesf- Städten vgl. Dimitz, a. a. O. I, 307, 312 und in: MHBK. XIX, öS; Hitzinger in:, MHVK. IX, 54; Radics in: Argo III, 71. AKÖGQ. X, ©. 380, N. 525. Ein Privileg der Richterwahl

besaßen sogar die Bewohner des bischöflich Freisingschen Bcrgortcs Eisnern (G lo bo Snik in: MHVK- XXII, 10). — Genanere Nachrichten über den Hergang bei der Richterwahl finden sich erst für das 16. Jahrh. In Rudolsswert schlug der „innere Rat' zwei Kandidaten, den gewesenen Richter und ein Mitglied des inneren Rats, dem „äußern Rate' und der „Gemein' vor. Wenn diese beiden Wahlkörper den Vorschlag ablehnten, wurden zwei andere Kandidaten vorgeschlagen, von welchen einer gewählt werden mußte

11
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_47_object_4001028.png
Seite 47 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
verschleppten oder ver- weigerten, devolvirte dieselbe an den ordentlichen weltlichen Richter. End- lich suchte die weltliche Gewalt vielfach auch bei peinlichen Klagen gegen Kleriker mit Genehmigung der geistlichen Oberen einzuschreiten. Was die Gerichtsbarkeit über Laien betrifft, so beanspruchte der Bischof, bez. sein Offizial, die Aburteilung aller Verbrechen oder Vergehen derselben, die als „Sünde' gelten konnten. Doch fanden nicht alle Ansprüche des Bischofs seitens der weltlichen Macht Anerkennung

, unbestritten war die bischöfliche Ziviljurisdiktion in Ehesireitigkeiten sowie die bischöfliche Strafjurisdiktion über Ketzerei und Wucher; die Bestrafung des Ehebruchs verheirateter Weiber stand im 14. Jahrh. bereits dem weltlichen Richter zu, während der Ehebruch eines Ehemannes mit einem ledigen Weibe dem Pfarrer zur s- 6. _ 85 — Ahndung überlassen blieb. Mehr oder weniger bestritten war die bischöf liche Jurisdiktion in Streitigkeiten um Zehnten und Kirchenpatrvnale, in Streitigkeiten

, rheinische, ungarische und sächsische). An der Spitze jeder Nation stand ein jedes halbe Jahr neu gewählter Proknrator, an der Spitze der Universität der von den vier Prokuratoren gleichfalls für ein halbes Jahr gewählte Rektor. Mit der von ihm einberufenen Ber- fammlung (congregalo) aller Doktoren, Magister und Lizentiaten übte der Rektor die der Universität vom Landesfurften eingeräumte Selbstgefetzgebung und Selbstverwaltung. Der Rektor war ferner Richter des Universitäts- gerichtes (consistorium

war. Für die Ausbildung der Zivilgerichtsbarkeit überhaupt sowie der Strafgerichtsbarkeit über die zur Universität gehörigen Laien (z. B. Be- delle, Notare, Buchhändler, Bücherschreiber) konnte der Rektor einen Unter- richter (subindex) bestellen, dessen Person aber dem Landesfürsten genehm sein mußte. Kanzler der Universität war der jeweilige Propst des Kollegiat-, seit 1468 Kathedralkapitels St. Stephan; er übte kraft päpstlicher Ber- leihung das Promotionsrecht sowie das Recht zur Ertheilung der Lehr- befugnis

12
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_231_object_4001212.png
Seite 231 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
ihrer Rechte als Markgrafen von Jstrien. Auf Klage des Patri- archen Bertold wurde im Reichshof unter Vorfitz Kaiser Friedrich II. *) Pertile-del Giudice, a. a. O>, U/1, 79 f.; Salzer, Über die Anfänge der Signorie in Oberitalien, in: Historische Studien, veröffentlicht von Ebering, HeftXIV, ©.19 f.; Hanauer, Das Berufspodestat im 13. Jahrh., in: MJÖGF. XXIII, 377 f. **) Der Podestà wird im allgemeinen als rechtsunkundiger Richter betrachtet. Das ichließt nicht aus, daß er selbst urteilt

, doch sollte er nicht nach eigenem Er- messen urteilen. Er hatte deshalb einen oder mehrere rechtskundige indices für die Dauer seiner Amtsführung zu Assessoren zu bestellen. Aber auch sie sollten Auswärtige sein, bei denen genügende Kunde des Ortsgebrauches nicht vorauszusetzen war. Wenn es die Parteien oder eine derselben verlangten, mußte der Richter ein consilium der immatrikulierten iudices der Stadt, d. i. der Mitglieder des Kollegiums der indices et advocati (causidici, Sachverwalter), einholen. Nicht immer sprach

der Podestà sormell selbst das Urteil, mitunter überwies er die an ihn gebrachte Klage seinen rechtskundigen Gehilfen zur Entscheidung. Die alte fränkische Scheidung zwischen Richter und Urteilern war in den städtischen Gerichten Italiens im 12. Jahrh. bereits beseitigt. Vgl. Ficker, Forschungen, III, 321 f. ***) Als commune werden bezeichnet Trieft bereits 1139, Vola 1145, Capo- distria 1182, S. Lorenzo 1186, Parenzo 1194 (Beniifsi, a. a. £>., 695f->- Die Kommunen, welche Vischossitze waren, hießen

war in den einzelnen Städten und zu verschiedenen Zeiten bald mehr, bald minder ausgedehnt. Während in den größeren Städten Reichsitaliens der Podestà oberster Richter, besonders Kriminalrichter, war, wurde die Kriminalgerichtsbarkeit in den dem Patriarchen als Markgrafen von Jstrien gehörigen Städten durch den von diesem eingesetzten Gastalden, in Pola während der ersten Hälfte des 13. Jahrh. potestas regaliae genannt ff), ausgeübt. Doch sollte in Capo- distria der Gastalde Blutstrafen mit Zustimmung des Podestà

13
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_35_object_4001016.png
Seite 35 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Landesangelegenheiten; die Räte, mit welchen der König oder dessen Hofmeister, bez. ein anderer Stellvertreter, seit 1442 das königliche Kammergericht hielt (unter denen sich jederzeit ge- lehrte Juristen befanden), wurden auch zur Besetzung des herzoglichen Hos- gerichtes für Österreich verwendet. Stellvertreter des Herzogs im Hof- gericht war ein von Fall zu Fall ernannter delegirter Richter. Das Hof gericht hatte weder einen bleibenden Sitz noch bestimmte Termine, an welchen es von selbst thätig wurde. Über Zeit und Ort

(Hofgesinde) und Juden, welche letzteren als zum Kamniergut gehörig betrachtet wurden. Erst unter K. Friedrich III. erscheint der Hofmarschall als ordentlicher Richter über das gesammte Hofgesinde. Ost unterwarfen sich Parteien unmittelbar dem Urtheil des Herzogs mit Umgehung der ordentlichen Gerichte, oder der §• 6. — 61 — Herzog entschied infolge Vertrages der Parteien als erwählter Schieds- richter. Endlich konnte das Hofgericht angerufen werden von Parteien in Fällen der Rechtsverweigerung

durch den ordentlichen Richter, die in Ge- richten erster Instanz unterlegenen Parteien beschwerten sich über das Urtheil der ersten Instanz beim herzoglichen Hofgerichte („dingten' behufs Erlangung eines besseren Urtheils „an den Hof, in des Fürsten Kammer'), sowie auch niedere Gerichts ohne Verlangen einer Partei in besonders schwierigen Fällen den Rechtszug an das Hofgericht antreten konnten. K. Maximilian I., von dem Streben geleitet, Verwaltung und Rechts- pflege der österreichischen Länder einheitlicher

14
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_395_object_4001376.png
Seite 395 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
genannt, an vornehme Avelige zu Pacht oder Pfand^) übertragen wurden, beschränkten sich diese als Pfleger auf die Berwaltungsgeschäfte des Anites und erwirkten die Ermächtigung vom Landesfürsten, für die Leitung der Verhandlungen des Landgerichtes einen stellvertretenden sub; index, Unterrichter, oder Richter, zu bestellen, den sie dann auch besolden 'mußten^ ^n einigen Gerichten war Berufung vom Urteil des Richters q an jenes des Pflegers gestattet. Eine Anzahl Gerichtsgemeinden besaß das t ~ Reà

G eriilitsschreib er. welcbe die Gerichtsurkuilden'^^v^ abzusässen hatten, erscheinen in einzelnen Gerichten Tirols seit Anfang des 14. Jahrh. Das Landrechtsbnch Kaiser Ludwigs, das für die Gerichte Kufstein, Kitzbühel nnd Rattenberg galt, schrieb jedem Richter die Haltung eines „geschworenen' Schreibers vor. Allgemein eingeführt erscheint dieses Amt erst um die Mitte des 15. Jahrh. Die dem Gerichtsschreiber ob- liegende Führung dec sog. Verfaeh- (d. i. Protvkoll-)Bücher bei den Ge- > richten

alle die ' /' * ! *) Wie in anderen deutschen Landen war es auch in Tirol Sitte, dein Richter beim, Ehehafttaiding ein Mahl zu reichen. Die Ersetzu ng dieser N atuUWshmg durch. Geldzahlung war der Malpfennig. ^ *T©TcrTz%r$B®rta7§23 f., CYII, 32 f. Wopfuer, Die Lage Tirols, 154 f. ***) Dieselben sind selbstverständlich von den Gerichten für die eximierten Stände zu unterscheiden.

16
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_127_object_4001108.png
Seite 127 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
ihren Gerichtsstand un- mittelbar vor der Person des Landesfürsten, die vor dem Hofgerichte^), welches nach damaliger Anschauung, auch wenn der Herzog nicht selbst, sondern ein von ihm „gesatzter Richter' den Vorsitz sührte, die persönliche Gerichtsbarkeit desselben ausübte. Strafklagen gegen Adelige, denen der Charakter von Landsriedensbrüchen nicht zukam, besonders wegen Hoch- Venraths, waren gleichfalls dem landesf. Hofgerichte vorbehalten.f) Die Landeshauptmannschaft war aber auch Berufungsgericht

A. 267. *t) Sirnadt, Peuerbach 253 und 379. _ **+) Maade im 12. Jahresbericht des Staats-Gymnasiums Freistadt, ö>. §. 12. — 245 — Die Verfassung der untern oder nieder» Landtaidinge (Landschrannen, Landgerichte), der Vogttaidinge, der Grund- oder Hofmarksgerichte (Ehaft- taidinge, Banntaidinge), endlich der Stadtgerichte, im Lande o. d. Enns war im allgemeinen dieselbe wie in Österreich u. d. @.*) Dem Stadt- richter, der lange Zeit nur die niedere Gerichtsbarkeit besaß, wurde im 15. Jahrh

verliehen worden, wie 1465 Gmnnden, so setzte diese dann den Richter, der pan und echt vom Landessürften zu empfangen hatte. ff) S. oben S. 39 f.

17
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_431_object_4001412.png
Seite 431 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
des Begräbnisses ihrer Mitglieder zu'widmen pflegten, entwarfen Satzungen behufs Wah- rung ihrer gewerblichen Interessen und erlangten die Bestätigung der- selben durch den Landessürsten oder die städtischen Behörden (Pfleger, bzw. Richter, Bürgermeister und Rat). Letztere führten die Oberaufsicht über die Zechen oder Zünfte der Handwerker und unterzogen ihre Satzungen von Zeit zu Zeit einer Revision, f). Bei- gewerbepolizeilichen Ordnungen, welche die städtischen Behörden selbst erließen, wurden Ver- treter

hat nach der Polizeiordnung von XXVII) alle Verabredungen der Handwerker über einen Ein- heitspreis oder Preissteigerung ihrer Waren unnachfichtlich zu strafen. Als gewerbliche Abteilungen konnte man die Zünfte aber doch nicht entbehren. Die erwähnte Polizeiordnung (Blatt XXV) schreibt daher vor, daß jedes Handwerk jährlich zwei Meister***) und zwei Gesellen zu er- kiesen habe, die Bürgermeister, Richter und Rat sowie gemeinem Hand- werk geschworen seien. Die geschworenen Meister und Gesellen jedes Handwerks

und die ihnen vom Bürgermeister oder Richter in gleicher Anzahl Zugeordneten sollen in jedem Falle, wo sich ein Kunde über die Forderung eines Handwerkers beschwert, bei schwerer Strafe aus ihren Eid hin einen „ziemlichen' (angemessenen) Preis festsetzen und hiebei von keinem Teil Verehrung oder Gabe annehmen. Für ihre Mühe soll den geschworenen Meistern und Gesellen von dem Gelde, das zum Gottes- dienst des Handwerks bestimmt ist, eine Belohnung zuteil werden (Blatt XXVI). Was die Bedingungen für den Erwerb

18
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_178_object_4001159.png
Seite 178 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
' des österreichischen Rechtes (s. oben S. 57 und 59) ähnliches summarisches Verfahren von Amts wegen (Offizialverfahren) zu verstehen, welches sich zur Ausfindig- machung der landschädlichen Leute, besonders der Raubritter, der richter- lichen Fragestellung an das gesamte, zur Anzeige (Rüge) verpflichtete Volk bediente. Der Beweis mit der gewizzende war ein Überführungs beweis durch das Wissen von sieben Leumundszeugen, ein Zeugenbeweis zur Konstatierung der Offenkundigkeit der Tatsache, daß der Beklagte

ein schädlicher Mensch sei. War letzterer anwesend, so erlitt er die Todesstrafe, war er abwesend, so verfiel er in die unlösbare Acht. Die Durchführung seiner Anordnung scheint K. Rudolf dem obersten Land- richter in Kärnten übertragen zu haben, fff) Bloß niedere Gerichtsbarkeit besaßen die Burggrafen oder Pfleger jener von der öffentlichen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Blutgerichts- *) Hermann a. a, O. I, 341. österr. Weistümer VI, 223 und 532. **) SiftöSD.. XXXVI, 112,157. SchwindundDopsch, Urkunden 176

. N. 34. ***) Hermann a. o. O. I. 342. 1461 gestattete K. Friedrich III. den Bürgern zu Lavamiind, einen aus ihnen zum Richter zu wählen, und verlieh ihnen auch Stock und Galgen lAKÖGQ. X, 376 491.) t) AKöGQ, XXXVI, 140. ff) Schwind und Dopsch a> a> O. fff) Tangl, Handbuch usw. IV, 291 f. v. Zallinger, Das Versahren gegen die landschädlichen Leute in Stiddeutschland, 1895, S. 89 s. Mayer, Deutsche und französische Verfassungsgeschichte, I, 266 f. §. 14. — 347 — barkeit eximierten und geschlossenen Gebiete

20