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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 113 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
ihm jedoch nicht zn.**) Der Rat führte ferner die oberste Finanzverwaltung der Stadt.***) Die städtische Finanzverwaltung kannte ursprünglich ebensowenig wie die Landesfinanzverwaltung das Prinzip der fiskalischen Kasseneinheit, nach welchem alle Einnahmen und Ausgaben wenigstens rechnungsmäßig durch eine Hauptkasse hindurchlausen müssen; sie fiel vielmehr in eine Anzahl ziemlich selbständiger Sonderverwaltungen sür einzelne öffentliche Bedürf- nisse aus einander, welche den vom inner» und äußern Rat

die beiden Kämmerer als Einnehmer des à civile (Bürgerrechts), jener Taxe, welche für die Aufnahme in den Bürgerverband zu zahlen war, ferner als Einnehmer von Strafgeldern, von Gebühren sür Besiegàng von Urkunden mit dem großen oder kleinen Stadtsiegel f), endlich als Einnehmer des Fnetrerrechtes, welches bei der Aufnahme in die Zeche der Fuetrer (Futterhändler) zn entrichten war. Andere Ratsverm-dn«-^ »iv cunaijuiti' oes Metrerrechtes, welches bei der Aufnahme in die Zeche der Fuetrer (Futterhändler

) zu entrichten war. Andere Ratsverordnete waren die zwei „Herren bei dem Grundbuchs, welche die für Besiegelung von Urkunden mit dem Grundsiegel zu zahlenden Gebühren, sowie die Miethzinse von den der Stadt gehörigen Brot-, Fleisch- und Schmeriischen *) Quellen z. G. d. St. Wien II, N. 1316, 1359. **) A. a. O. II, N. 1280. Tomaschek II, S. 140. *' M ') S. die oben S. 24 angeführten Arbeiten Schalks: vgl. ferner die von Uhlirz vorgenommenen Verbesserungen zu dem S. 12 erwähnten Abdruck der älteste» Rechnungen

der Stadt Wien von Chmel in: Blätter s. A. NO. XXVIII, 204 f. • f) Über die Verwendung dieser Siegel in St. Pölten vgl. Herrmann im Jahres-Bericht des Gymnasiums in St. Pölten 1890, S, 8 f. \ •§.11. — 217 — vereinnahmten. Hieher gehörten ferner die beiden Einnehmer der Pferde- maut, der Beamte, welchem die Gefälle der Stadtmaut um eine feste Jahres- summe in Bestand gegeben waren, ebenso die Verweser des Weinungelds, die (4—9) Steuerherren oder Einsammler der direkten Steuern u. a. m. Die oberste

sie vom Transport der steuerpflichtigen Waren erhoben (Transportsteuern) oder sie schlössen sich an den Verkauf derselben an (Handelssteuern). Zu den Transportstenern gehörte in Wien vor allem die Burgmaut*), welche zwar nicht ans- schließlich, aber doch in erster Linie die von Gästen und Bürgern einge- führten Waren betraf, an den Hauptthoren erhoben wurde und in primitiver Weise zum Theil noch auf die Größe der Transportmittel veranlagt war. Hieher gehört ferner die Roßmaut, die wie die Burgmaut an den Thoren

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 105 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
der Bürger gegen die Einfuhr fremder Weine und die Regelung des Weinaus- schankes. In ersterer Beziehung ist zu erwähnen die Verordnung H. Albrechts II. von 1352, welche die Arbeitslöhne für die Weingartenarbeiter festsetzt*), ferner die Verordnung H. Rudolfs IV., welche die Auflösung aller Bestand- Verträge über Weingärten in der Umgebung Wiens verfügt.**) Die Anlage vieler neuen Weingärten durch Bestandleute (Pächter) hatte steigende Nach- frage nach Arbeitskräften und Erhöhung des Lohnes zur Folge

gehabt, durch die Beseitigung der Weinpachtgüter sollte daher eine Erniedrigung der Löhne bewirkt werden.***) Hieher gehört ferner die wahrscheinlich aus d. I. 1412 stammende Ordnung über den Weingartenbau f), welche die Wiener Bürger mit etlichen Umfassen (Weingartenbesitzern von Nachbar- gemeinden) vereinbarten und H. Albrecht V. bestätigte, derzufolge die Fest setzung des Lohnes der Weingartenarbeiter in den Gemeinden vor den Thoren, wo Wiener Bürger Weingärten hatten, vier geschworenen Männern

den in ihren Erbwein- gärten jenseits der erwähnten Grenzen erzeugten Wein und Most einführen, wenn sie eine urkundliche Bestätigung des Amtmannes und Bergmeisters, dem jene Weingärten unterstanden, vorweisen konnten.ff) Jeder Bürger hatte ferner das Recht, seinen eigenen Bauwein auszuschenken (zu leitgeben). Wollte er den Ausschank nicht selbst vornehmen, so mußte er die vereideten Weinmeister, die vom Rate für jedes Viertel bestellt waren und eine eigene Zeche (Zunft) bildeten, in Anspruch nehmen

einer Taverne zum Ausschank fremder Weine, die aber daselbst nicht getrunken, sondern nur verkauft werden durften.**f) Ferner dursten jene Wiener Bürger, welche Weingärten in Ungarn besaßen, ihren von dorther stammenden Wein nach einer Verordnung K. Friedrichs III. in Wien einführen, aber nur zwischen Michaelis und Martiui.***f) Die Beaufsichtigung nnd Beschreibung der in die Stadt eingeführten Weine war *) Weiß a. a. O. I, 430. **) Tomaschek II, N. CXXVIII. L ***) Tomaschek I, N. XIII, XXII; Lichnowsky

-Birk III, N. 771. Quellen z. G. d. St. Wien I, N. 741, II, N. 1537. Weiß I, 57g. f) Tomaschek I, N. LVII. Weiß I, 431. ff) Mandat Eh. Ferdinand von 1522 (Quellen z. G. d. St. Wien, II, N. 1344). fff) Tomaschek,I, N. X, §.29; N. XV, §.61; N. XXXVII, §.75. *f) Weiß I, 579; vgl. ferner die Hansgrafenordnungen K. Ladislaus von 1453 (Schwind nnd Dopfch, Urkunden N. 197) und K. Friedrich III. von 1480 (C hmel, Zlon. Habsb. I, 3, 412). **f) Tomaschek, I, N. LXXXIV. * ( *f) Weiß I, 429.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 159 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
308 — §. 13. Die allgemeinen Gerichtstage scheinen demnach in erster Hinsicht dem Zweck der Rügung alles dessen, was beim Bergwerksbetrieb Ungehöriges vorgefallen war, gedient zu haben. Dem Bergrichter, bezw. Amtmann, war ferner die Verwaltung des Bergregals für das einzelne Bergwerk übertragen. Er hatte vor allem die Gruben, Hütten, sowie die-Wiüder, „die zu den Bergwerken dienen und gelegen sind', zu leihen*), den Gruben- und Hüttenbetrieb in eingehendster Weise zu beaufsichtigen

**), er war ferner Obereinnehmer der Gefälle, die er zu verbuchen hatte, er vollzog Zahlungen im Namen des Regalherrn und hatte über alle Einnahmen und Ausgaben dem Landesfürsten oder der von diesem bestellten Kommission periodisch Rechnung zu fege».***) Außerdem übte er die Sicherheit^ und Sittenpolizei im Bergbezirke, nach der Maxim. BO. Art. 189 sollen Berg richter und Geschworene auch Gewalt haben, Ordnungen zu machen über den Verkauf der Lebensbedürfnisse an die Bergleute.f) Bon den dem Bergrichter zunächst

zu nennen, ferner die schaffer, pfannmeister, pfieselschreiber in Aussee mit den gleichen Befugnissen wie zu Hallstadt im *) Schwind und Dopsch 170, 311. Max. BO. A. 30f. Die Enteig nung der zum lf. Bergwerksbetrieb nötigen Privatwälder geschah nach Erkenntnis des Berarichters und der Geschworenen (Max. BO. A. 110). **) Muchar in Stm. Ztsch. V, 1, 70; VHr, 2, 29 und 11. Mayer in MHVSt. XXXIII, 160. ***) Max. BO. A. 1—3. Adler, Centralverwaltung o32 1 ). Luschin in BKStGO. XXIX, 242

die bevollmächtigten Vertreter der fremden Gewerken (verweser), hier fand die Lohnzahlung, ferner die Berechnung der etwaigen Zubuße sowie der Ausbeute statt, erstere wurden umgelegt, letztere vertheilt. Viermal jährlich mußten die Gewerken mit dein Berg- richte das Bergwerk besichtigen, f) K. Maximilian 1. zentralisierte die Verwaltung des Bergregales, in- dem er einen obristen perkmeister der nö. Lande bestellte, der die Aufsicht über die fämmtlichen Bergwerke dieser Lande führen und sie deshalb jähr- lich

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 361 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 714 - A IS Nach Empörung ^der Bauern in den österreichischen Vorlanden sowie im Allgäu traten auch die Bauern der Gerichte Thaur und Rettenberg (bei. Hall), die des Gerichtes Sonnenburg (bei Innsbruck), die des Etschtales ' und des Pustertales mit Beschwerdeartikeln hervor. Es kam ferner zur Plünderung mehrerer Klöster und Burgen- Der von den Aufständischen im Burggrafenamte erwählte Meraner Ausschuß forderte alle Städte und Gerichte des Landes und der Gebiete von Brixen und Trient

sollte nach Art der Totsatzung abgerechnet werden, so daß die von den Pfandgläubigern gezogenen Nutzungen das' Kapital einlösen (töten). In Zukunft sollt der > Landesfürst ohne Wissen und Zustimmung, gemeiner Landschaft nichts mehr vom Lande versetzen oder verschenken, von letzterer ' auch feine Steuer .mehr begehren. Die Artikel forderten ferner Predigt 'des Evangeflums „ohne'allen eigennützigen ungegründeten Zusatz', Wahl der Pfarrer durch die Pfarrgemeinde, Abschaffung.der Pfarrinkorporationen

, durch Klöster/ aller Stolgebüren, -der Pfründenkumulation, Einschärfung der Residenzpflicht ' der Benefiziate», Verwendung des Überflusses reich- dotierter Pfründen zur Errichtung von Spitälern für Arme und Krüppä, deren je eines in jeder Stadt und in jedem Gerichtsbezirk vorhanden sein solle. Ferner ward begehrt Abschaffung des eigenen Gerichtsstandes von Klerus und Adel, Zusammensetzung der Jnnsbrucker Regierung (des Regiments) nur aus der. Landesbräuche kundigen Landleuten, nicht aus Fremden, Geistlichen

durch Elementarschaden, bei Ber- ; ringcrnng ihrer Ertragsfähigkeit oder Mißraten der Ernte nach Erkenntnis. des Richters und drei oder fünf unparteiischer Leute. Im ganzen Lande sollte gleiches Maß 'und Gewicht eingeführt, alle neuen und unbilligen Zölle und Aufschläge abgeschafft werden, ebenso alle Kaufmannsgesellschaften, denen man Schuld' an der herrschenden Teuerung gab, ferner sollte der ì Hausierhandel der Saffoyer (Savoyarden), Schotten und Niederländer y , j ■ ■ ■ sowie auch die Zünfte beseitigt

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 86 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
.***) Stets von neuem drangen ferner die Land- tage darauf, daß die Söldner, nachdem sie bezahlt worden, das Land auch wirklich verließen. Strenge Maßregeln wurden zu diesem Zwecke erlassen. Niemand sollte reisiges oder Fußvolk beherbergen, wenn es nicht offene Briefe von dem Herrn, in dessen Sold es stand, vorweisen konnte. Wo man Leute fand, die sich nicht so ausweisen konnten, sollte man sie ver- hasten und dem Landmarschall ausliefern.f) Stets von neuem wurde ver- ordnet, daß alle dienstlosen

, von diesem aber gleichfalls die Anwerbung und Erhaltung.einer Anzahl Söldner verlangt.***) Die Landtage des 15. Jahrh. und der Maximilianifchen Zeit forderten ferner vom Landesfiirsten, daß er für das zur Heerfahrt nötige „Zeug' Sorge trage. Hiezu wurden ganz besonders gerechnet das große Geschütz sowie die Handfeuerwaffen (Handbüchsen, Hakenbüchsenf), ferner die Mn- nition (Pulver, Kugeln) sowie Pfeile für die noch zum Theil mit Arm- brüsten bewaffneten Schützen, endlich Streitwagen.ff) Die im Kriege ge- machten

, Mon. Habsb. I, 3, 400. fff) Blätter f. Ldkd. NÖ. XII, 119. Brandis, Gesch. der Landeshauptleute von Tirol 464. Die in eroberten Schlössern vorfindliche Fahrhabe mit Aus- nähme der Waffen und des Kriegsgcräthes, ferner die Auslieferung aller Ge- fangenen in seine Gewalt, beanspruchte noch um 1430 der oberste Warschall, wie 11*

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 13 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
und den Bauern „weisen', d. h. bezeugen zu lassen. Seit Anfang des 14. Jahrhunderts begann man solche RcchtSweisungen auszeichnen und in den Pantaidingen öffentlich verlesen zu lassen, damit sie sich dem Gedächt- liisse einprägten; diese Aufzeichnungen nannte man gleichfalls „Pantai - dinge'. Unterabtheilungen der Pantaidmge sind die in den weinbauenden Gegenden gebräuchlichen „Bergtaidinge', worunter Auszeichnungen der Rechts- und Wirtschastsverhältnifse der Weinbauern zu verstehen find, ferner die Taidinge

, Rechtsaltertümer aus österr. Pantaidingen in Sb. XLI, 166. Luschi», Geschichte des alteren Gerichtswesens in Österreich o. und u. d. E. 162. Jnama-Sternegg, über die Quellen der deutschen Wirtschaftsgeschichte in Sb. LXXXIV, und Winter's Einleitung in die von ihm besorgte akademische Ausgabe. Als Quelle für die Geschichte des bäuerlichen Hosrechtcs kommt ferner in Betracht alles urkundliche und nichturkundliche Material zur Ge schichte der Grundherrschaften, welches im folgenden übersichtlich

von Urkunden und Urbaren aus dem Zeitraum von 763 bis 1365 zur Geschichte der ehemals freisingischen Besitzungen in Österreich in: F. r. A. II, 31., 35. und 36. Band veröffentlicht. Bon den auf Österreich u. d. E. bezüglichen Urbaren sind zu nennen: das Urbar von c. 1160 in: F. r. A. II, 36, 12, ferner das Verzeichnis der Burgrechtseiimahmen zu Holenburg (bei Traismauer) von e. 1300 a. a. O. 20, dann das Urbar des freisiuger Domkapitels von e 1310 a. a. O. 39, endlich die beiden Gesammturbare des Bistums

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 49 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
(Polizeigewalt) wie der Pfleger besaßen Bürgermeister und Rat in den Städten sowie ferner Prälaten und Adel, bez. deren Beamten (gleichfalls „Pfleger' oder „Amtleute' genannt), in ihren Grundherrschaften. Was das Dienstverhältnis des Vorgängers des landesfürstlichen Pflegers, des Burggrafen, betrifft, so war dafür ursprünglich das mini- sterialische Dienstrecht maßgebend; seitdem das Ministerialenverhältnis sich im 12. Jahrhundert zu einem Vassallitätsverhältnis fortentwickelt hatte, wurde die Burggrafschaft

als Zeitpächter (Bestandnehmer) der Amtsgefälle, welche dem Landesherrn jährlich ein festgesetztes Bestandgeld entrichten. In seinen Geldnöten schritt der Landesherr ferner gar oft zur Verpfändung einzelner Pflegschaften an Gläubiger sowie zur Vergabung solcher Ämter auf Lebens- zeit oder gar zu Lehen an verdiente Personen, wie z. B. Hosbeamte, Räte u. a. Diese sowie die.Psandgläubiger bezogen die Einkünfte des Amtes, hatten aber einen Pflegverwalter zu bestellen und zu besolden.**) War der Burggraf

der Geldwirtschaft auch die Einnahme der Geldzinse, Steuern, Ge- richtsbußen. Zur Aufbewahrung diente ein Speicher oder Kasten, woher auch die Bezeichnungen „Kastenamt, Kastner' genommen sind. Da die Ur- barbüchcr für den Umfang der Verpflichtungen der Urbarleute maßgebend waren, lag dem Kastner auch die Anlage, Ergänzung und Erneuerung der Urbarbücher ob, ferner die Aufsicht über die Bewirtschaftung der Urbar- güter, welche er wenigstens einmal jährlich bereiten sollte, endlich die Füh- rung von Einnahme

7
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 43 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Selbstverwaltung, blieben fortbestehen,' der Stadtrat verlieh jedoch auch solchen Handwerkern die Mitgliedschaft einer Zeche, welchen die Zechgenossen selbst die Aufnahme geweigert hatten (sog. „Freimeister'). Die von dem Nenaufgenommenen zu entrichtende Aufnahmegebühr fiel in solchen Fällen nur an die herzog- liche Kammer und den Stadtrichter, während sonst auch der Zeche ein An- theil daran zukam. In Fällen unbilliger Forderungen einzelner Zech- genossen setzte ferner der Rat selbst den Lohn fest

selbst gewiesene Herkommen zu berücksichtigen pflegte. Diesen Ord- nungen zufolge mußte Jeder, der ein Handwerk selbständig ausüben wollte, der Zeche als Vollgenosse („Meister') angehören. Als Aufnahmsbedingungen wurden gefordert: Besitz des Bürgerrechtes, eheliche Geburt, bestimmte Lehr- zeit, meist auch Verheiratung, ferner Befähigungsnachweis durch Anserti- gung deZ sog. Meisterstückes (seit dem 15. Jahrh.), endlich Entrichtung von Aufnahmegebühren und Bestreitung der Kosten eines Festschmauses

für die Zechgenossen. Solche Bedingungen waren von armen Gesellen nur schwer zu erfüllen, dagegen sehr im Interesse der Söhne und Schwieger- söhne der Meister, die überdies von der Lieferung des Meisterstückes dis- pensirt zu sein pflegten. Noch weiter giengeu manche Ratsordnungen in dem Bestreben, die Konkurrenz auszumerzen, indem sie Vererbung der Meisterstellen auf Söhne und Töchter der Meister zugaben und die nicht überschreitbare Mitgliederzahl der Zeche festsetzten. Ferner regelten die Ordnungen des Rates

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 110 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 210 — Si tuar es leicht, sie als „ungerecht', d. i. nicht entsprechend, nachzuweisen, in welchem Falle sie eingezogen oder vernichtet wurden. Im Interesse möglichster Durchführung des sozialistischen Grundsatzes von der brüder- lichen Gleichheit der Zechgenossen erstrebten die Zechordnungen ferner mög- lichste Gleichheit der Produktionskosten, weshalb das Material von der Zeche gemeinsam angekauft und unter die einzelnen Meister gleich vertheilt zu werden pflegte

Bruderschaften begannen daher im 15. Jahrh. auch für Wahrung der Wirt- schaftlichen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder energisch einzutreten, besonders für günstigere Gestaltung des Arbeitslohnes, der Arbeitszeit und des Arbeitsvertrages. Die Gesellen weigerten sich ferner, in der einen Stadt mehr Arbeit zu verrichten als in der andern; behufs gemeinsamen Vorgehens gegen die Meister traten die Geselleuverbände des gleichen Ge- Werkes in verschiedenen Städten mit einander in Verbindung und erreichten

, daß von manchen Zechen die.Normalarbeit („das Tagwerk') genau fest- gesetzt wurde, welche dem Gesellen auferlegt werden durftet) Ferner sträubten sich die Gesellen gegen die Überwachung ihrer Versammlungen durch zwei Meister ihres Handwerks und wollten nur eine solche von Rats- verordneten dulden, welche auch den Zechversammlungen der Meister bei- zuwohnen pflegten. Als äußerstes Mittel iu ihren Streitigkeiten mit den Meistern gebrauchten die Gesellenverbände schon im 15. Jahrh. die Ber- rnsserklärung einzelner

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 239 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
malefici wurden uniert. Die Institution des sindacato blieb bestehen. Schon 1565 erhöhte Erzherzog Karl die Mitgliederzahl des großen Rates aus 120, später auf 160, und stellte endlich 1578 die Zahl 220, die derselbe zu Kaiser Maximilians I. Zeit gehabt hatte, wieder her. Erzherzog Ferdinand schärfte mittelst Reskriptes Von 1612 ein, daß die Sitzungen der beiden Ratskollegien dem Capitano angesagt und Beschlüsse derselben nur in seiner Gegenwart gefaßt werden dürften. Ferner reduzierte

CLVJI eingesetzten acht autenticatores et vicedomìni unverkennbar.**) Auf dem Gebiete der Rechtspflege waren sonst noch tätig die advo cators communis (avvocati del comune), die städtischen Sachwalter, welche den Parteien als Rechtsbeistände vor dem Gerichte des Podestà, oder seines Stellvertreters dienten***), ferner die extimatores communis (estimadori del comune), welche den am Eigentum von Bürgern oder Einwohnern geschehenen Schaden gerichtlich zu schätzen und auch bei Gutsteilungen

zu besetzen. Jn Pola war die Amtsdauer der vicedomini ein Jahr (Statati di Pola, p. 29s.). Vgl. ferner: Testamenti estratti dall'archivio della vicedominaria eli Pirano (1332—1486) in A. M. Ili, 389 und Statuta communis Insulae, L. II, E, LXXXX1X (A. M. IV, 417 und V, 178 f.) **) Dieselben hatten ihren Amtssitz am Hofe des Patriarchen oder in den größeren Städten Friauls. Sie mußten alle publica instrumenta, welche Unter tanen der Kirche Aquileja betrafen und in denen es sich um Summen über 50 lire

10
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 103 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
». d. i. gesindepvlizeilichen Satzungen betrafen zunächst die Aussage des Dienstvertrages, welche seitens des Herrn ebenso wie seitens des Knechtes zwei Monate vor Ablauf der verdungenen Zeit erfolgen sollte, damit sich der andere Theil vorzusehen wisse. Kein Herr durste ferner bei Strafe eine Dienstperson aus den n. ö. Erblanden ohne Passeport oder Abschieds- zettel ihres letzten Herrn aufnehmen. Entsteht wegen Ertheilnng des Passe- Portes zwischen Herrn und Diener Streit, so soll die Obrigkeit des Herrn darüber erkennen

in der Folgezeit über den „Fürkauf und Handel', welchen Prälaten, Herren und Ritter, deren Diener und Holden gegen die Freiheiten der Städte und Märkte und zum Schaden der landesf. Mauten und Zölle allenthalben trieben. Die Städte und Märkte beklagten sich ferner darüber, daß die Geistlichkeit, welche in vielen Orten fast ein Drittel aller Häuser besitze, ohne die Lasten der Burger zu theilen, öffentlich Wein ausschenke. Nur in unwesentlichen Punkten dieser Beschwerden wurde von Erzh. Ferdinand Abhilfe gewährt

. Archiv XIII, 308, 312; Mayr 101. In der Stadtordmmg Eh. Ferdinands jür Wien von 1526 wurde allen Geistlichen, die von früheren Erzherzogen von Österreich gefreit sind, ihren Wein nach Wien au führen und „ohne alles Mitleiden' zu verkaufen, dies auch ferner zu thun erlaubt und nur bestimmt, daß die Geistlichen, inwiefern sie das Weinschankrecht ohne besondere Freiheiten ausüben, von jedem Dreiling Wein „das bürgerlich Mitleiden' qeben sollen. Vgl. Tomaschek, Rechte und Freiheiten der Stadt Wien

11
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 56 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
eine Kanzlei, deren Leitung einer der Räte führte, ferner ein Kammermeister, ein Kammerschreiber nnd ein Buchhalter (Rech- nungsregistrator), die drei letzteren besorgten die lausenden Geschäfte der Zwischenzeit. Die der Schatzkammer zustehende Zentralverwaltung 'des aus Urbargut (Domänen), Regalien und Steuern bestehenden landessürst- lichen Kammergntes verlangte vor allem eine gehörige Aussicht über die untergebenen Finanzbeamten. Die wichtigsten derselben waren die „Vice- dome

- oder Salzwerken sowie von großen Zöllen), welche, obwohl sie örtlich innerhalb des Sprengels des Vicedoms walten, von dessen Amtsgewalt befreit sind. Der Vicedom empfängt von Pflegern und andern Amtleuten des Landes alle landesfürst- lichen Einkünfte, nwgèn sie aus Urbargut, Zöllen, Mauten, Steuern und Hilfsgeldern u. a. erfließen, ebenso der exemte Amtmann die Einkünfte seines Verwaltungszweiges. Der Vicedom übt ferner die Rechnungskon- trolle und Verwaltungskontrolle über die ihm untergebenen Beamten

blieb im Amte, ein drittes erhielt der Vicedom. Ferner wurde der niederösterreichische Kanzler beauftragt, Abschristen aller Register und Bücher, welche die auf dem landessürstlichen Kammergute der niederösterreichischen Länder lastenden Verpflichtungen ent- hielten, der Jnnsbrucker Schatzkammer einzusenden. Auf Grund der so zentralisirten Rechnungsdokumeute erfolgt unter Vergleichung derselben mit den vom rechnunglegenden Kassenbeamten produzirten Belegen über die von ihm zu bewirkenden Einnahmen

13
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 374 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, der andere das links des Noce und der Novella, einer das Val di Sole. Sie wurden jährlich von den Sindaci der einzelnen Kommunen ì , dieser Taler neu gewählt (In am a a. a. O. 151). i ft) aSoltelini im Stö®. XGIV, 367 f. K 18 — 741 — ' prägen.*) Em.ständiges Amt war ferner das des caneellarins ■(can celliere), des Gemeindeschreibers, welches regelmäßig durch einen Notar verwaltet wurde.**) Am häufigsten werden in den carte ài regola die saTtarii (saltari) genannt. In kleinen Gemeinden fungierte der regolano

, ferner die Ein- berufung der Gemeindeversammlungen kundzumachen und Botendienste im Austrage der Gemeindevorsteher zu leisten. Zwei oder mehrere von den saltari pflegten jährlich abzutreten und durch in der regola generals neu- gewählte ersetzt zu werden; anderoris galt die saltarla als von Haus zu Haus umgehende Gemeindelast. Die Entlohnung der saltari bestand im Bezug der-Hälfte oder eines Drittels der Bannstrafen und in Natural- lieferungeu.1') Öfters werde« auch.die extimatores (stimadori

). erwähnt, welche alle durch Marksrevel zugefügten Schäden zu schätzen hatten, seltener eigene termoladori, welche durch Übergriffe einzelner Gememdegenofsen ver-- rückte Markgrenzen durch Abmarkung richtig stellen muhten; ferner die ea vedo lari, welche sich mit den Alpmeistern der deutschtirolischen Ge- meinden vergleichen.lassen. Erst spät begegnen eigene soprastanti alle fontane (Brunnenmeister)und soprastanti al luoco (Feuerbefchauer).^) Der jährlich neugewählte sindico della gi e si a' (chiesa

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 70 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
von den Herzogen ferner über die das Land ohne herzogliche Erlaubnis verlassenden Juden zur Strafe verhängt. Bis über die Mitte des 14. Jahrh. erwiesen sich die öfter- reichischen Herzoge den Juden im allgemeinen geneigt, seit 1371 änderte , sich diese Haltung der Herzoge und sie setzten nun auch selbst Verfolgungen und Beraubungen der Juden ins Werk, unter welchen jene von 1420 und 1421 mit der Verbrennung von über hundert Juden zu Wien und Ber- bannung aller Juden überhaupt aus Österreich

eine außerordent lich« Steuer von 10.000 Pfd. Pfiv Unter K. Friedrich III. zahlten die wenige» Luden in Österreich jährlich 200 fl, (Zagebud) K. Friedrichs in: Schlager, Wiener Skizzen I, 77). Wucherer („Gawertschin' oder „Kawerzen', so benannt nach ihrer Herkunft aus Cahors in Südfrankreich) zu halten, drang jedoch hiemit nicht durch, da K. Karl IV. hiegegen einwendete, daß er, offenbar mit Rücksicht auf den Grundsatz des kanonischen Rechtes, Christen das Wuchern nicht erlauben könne. Bedeutend waren ferner

die Einkünfte des Herzogs aus de» Ge richten: sie aus den alten Baunbußeu entstandenen Geldstrafen (Wandel), die meist zu zwei Drittheileu dem Herzog gehörten und verrechnet werden mußten, ferner die Pachtfummen der Stadt- und Landgerichte, seitdem diese in Bestandweise verliehen wurden, die Gebühren von den unter landes- fürstlicher Bogtei stehenden geistlichen Stiften, die Vermögenseinziehungen, die entweder mit peinlichen Strafen verbunden waren oder selbständig ver- hängt wurden, endlich der Ertrag

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 112 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
erließ ferner Verordnungen m Bezug auf die Reinigung der Straßen und die Beseitigung der Abfall- stoffe. Für die Straßenreinigung hatten die einzelnen Hausbesitzer, ein jeder soweit sich die Straßenfront seines Hauses erstreckte, zu sorgen, während die Märkte und Plätze der Rat selbst auf Stadtkosten reinigen ließ. Die Abfallstoffe aller Art dursten den Ratsordnungen zufolge nicht mehr wie früher einfach auf die Straße geworfen, der Mist mußte nach bestimmten Abladestellen gebracht

Arme und Kranke, einheimische sowohl als fremde (an der Brücke vor dem Kärntnerthor diesseits des Wienflusses), dessen Vorstand***) städtischer Beamter war. Hieher gehört ferner die Anstellung von Stadt- ärzten in den einzelnen Städten. In Wien, wo sämmtliche Mitglieder der medizinischen Fakultät zur ärztlichen Praxis berechtigt waren, wurde den- selben, wenn sie für ihre Krankenbesuche zu viel forderten, mit Anstellung besonderer Stadtärzte gedroht. Zu den gesundheitspolizeiliche» Maß« regeln

, aller Gastereien und öffentlichen Ver- gnügungeu erließ.**) Ferner suchte die städtische Sittenpolizei die weib- liche Ehre nach Kräften zu schützen. Die Sittlichkeit des Mittelalters stand im allgemeinen auf sehr niedriger Stufe: öffentliche Dirnen wurden nicht nur anstandslos geduldet, sondern auch zu den Festen der Stadt zugezogen, so z. B. zum „Parchentlaufen' (Wettlaufen um ein als Preis ausgesetztes Stück Barchent), welches bei Gelegenheit der Jahrmärkte stattzufinden pflegte. Geschlechtliche

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 108 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
werden, jene aber, die etwas verheimlichten, sollte der Hansgraf bestrafen, f) Das zu verkaufende Getreide mußte vermessen werden vor dem städtischen „Metzenleiher', Mehl vor den dem letztern untergeordneten Mehlmessern, das Aussichtsorgan über die Gebahrung mit den Flüssigkeits- maßen waren im 14. Jahrh. die „Maßbrechen', im 15. die „Fächter' (Weinfächfer).ft) Stets von neuem haben ferner sowohl die Landesfürsten als die Stadträte Verordnungen gegen den die Lebensmittel vertheuernden Fürkauf (d. i. Vorkauf) erlassen, worunter

. **) Tomaschek I, N. TAI, LV, I,VII; II, N. CIX, CLV, CLXI. ***) Die Maß- und Gewichtspolizei wird dem Rat in fast allen Stadtrechts- Privilegien eingeräumt. Vgl. ferner Tomaschek I, N. XII, LXXXV; II, N. CXIII. f) Quellen z. ®. d. St. Wien II, N. 1307. Nach der Stadtordnung Eh. Ferdinands von ISA! befand sich die Fronwage in der Verwaltung der Stadt. In den kleineren Städten wurde der Wagmeister meist aus den Genannten gewählt. ff) Schalk, Zur Geschichte der älteren Wiener Maße in: Blätter

. 573. 817. 841. ' 940. 941—946. 991; XVII. 15165. 199. 219. 257. 274. 276. 277. 329. 349. 356. 366. 378. 385. 386. 390. 396. 399. 403. 423. 438. 456. 47 2. 484. 490. 49G. 567. 568. 572, 584. 596. XVIII, 15638. Vgl. ferner o. Handwerker ordnung K. Ferdinands von 1527 in: Quellen :e. II, 1358, und die als Ergän zung zu derselben erlassene Ordnung der Handwerker in Wien in: Jahrbuch :c. XVIII, 15642. Zu erwähnen sind endlich die. Statuten der Bruderschaft der Wiener Goldschmiede von 1367

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1878
¬Der¬ erste Römerzug Kaiser Karl IV. : (1354 - 1355)
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Seite 183 von 351
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 339 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: p.Karl <Römisch-Deutsches Reich, Kaiser, IV.>;s.Romfahrt;z.Geschichte 1354-1355
Signatur: II 75.234
Intern-ID: 163688
176 Zug nach St. Poter. Rechte des heiligen römischen Reiche und seiner Getreuen sein, ferner Frieden und Sicherheit dem Senat und Volk von Som sowohl was ihre Person, als ihr Eigenthum und alle ihre Hechte betrifft, nach Möglichkeit erhalten, sowie alle guten Gebräuche und Gewohn heiten der Stadt Born und alle Hechte und Freiheiten der Stadt und des Volks schützen und bewahren will, so war mir Gott helfe und dies hl, Evangelium 1 ). Mach Beeidigung dieser Ceremonie setzte sich der Zug

Thor des Crescentius an, wo der König den drei Nepoten des Cardinalbischofs von Ostia, Pierre de S. Didier, Pierre de Monestier und Pierre d 1 Alovesco, den feierlichen Bitterschlag ertheilte 3 ). Beim genannten Thore empfingen den König ferner die Senatoren und übrigen Bepräsentanten der Burgerschaft Boms und eine unabsehbare Volksmenge mit lautem Jubel und Beifallklatschen 4 ). Eine Anzahl römischer Bürger aus *) Johann. cap. 45. . *) Bìb®S 1. c. *) Johann, c. 46, Die Genannten waren Grossneffen

ff. Es dürften diese Neffen in Begleitung des Cardinais die Reise nach Rom unternommen haben. *) Dass der Clerus Roiiis den König bereits beim Thor zu empfangen habe, schrieb das »ordinarium pontificale'- (eingerückt in das Schreiben Innocenz VI. an den Bisehof tob Ostia vom 81. Januar d. J. hei Theiner n. 288) vor, auch spricht davon M. Villani If. 92; der Clerus soll den König ferner (nach Vorschrift desselben pontificale) unter Absiugong des s Ecce ego initio anteluni meum* in Procession zu den Stufen

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