Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
, darf er den Fall vor das Kammergericht ziehen. Noch weiter ging das kaiserliche Mandat von Toledo, 13. Mai 1525, welches bestimmte, daß Gedinge und Pakta (Monopolkontrakte), kraft deren die Gewerken und diejenigen, die Metalle und Erze (Kupfer, Silber, Quecksilber) in eine oder wenige Hände ver- kaufen, nicht als monopolistisch im Sinne der Reichstagsverhandlungen *) Frh. v. Brandis, Landeshauptleute, 42V, 472, 473, 491. Wopsner, Lage Tirols, 56. M. Mayr, in: ZFTB. 111
/38, S. 8«. **) Derselbe hatte jede Übertretung kgl. Gebote oder Verletzung kgl. Rechte von Amts wegen zu verfolgen (Schröder-v. Künßberg, Deutsche Rechts- geschichtet, ©. 600. ***) Ausdrücklich verpflichtet sich Ferdinand in dem Vertrage vom 19. Dez. 1524, betreffend das Jdrianer Quecksilberhandelsmonopol der Höchstetter, im Fall letzteren von der Reichsgesetzgebung Schwierigkeiten erwachsen sollten, für sie ein- zutreten und ihnen Gewiihrschaft zu leisten, kam doch die von den Höchstettern be triebene Steigerung des Quecksilberpreises