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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1979
¬Das¬ neue Autonomiestatut.- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und der Landesregierung)
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Seite 35 von 165
Autor: Wahlmüller, Franz ; Bozen <Provinz> / Autonome Provinz Bozen-Südtirol. [Verantwortl. Schriftl.: Franz Wahlmüller]
Ort: Bozen
Umfang: 163 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: Il nuovo Statuto di Autonomia
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol ; s.Autonomie ; s.Recht ; z.Geschichte ; f.Quelle
Signatur: I A-1.820
Intern-ID: 83175
Art. 86 Die Befugnisse des Präsidenten der Republik werden in jedem Fall, in dem er sie nicht wahrnehmen kann, vom Präsidenten des Senats ausgeübt. Im Falle dauernder Verhinderung oder bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten der Republik setzt der Präsident der Abgeordneten kammer innerhalb von fünfzehn Tagen die Wahl des neuen Prä sidenten der Republik an, vorbehaltlich der vorgesehenen längeren Frist, wenn die Kammern aufgelöst sind oder weniger als drei Monate bis zum Mandatsverfall fehlen

. Art. 87 Der Präsident der Republik ist das Oberhaupt des Staates und ver körpert die staatliche Einheit. Er kann Botschaften an die Kammern richten, Er schreibt die Wahlen für die neuen Kammern aus und bestimmt ihren ersten Zusammentritt., Er ermächtigt, Gesetzentwürfe, die auf die Initiative der Regie rung zurückgehen, den Kammern vorzulegen. Er verkündet die Gesetze und verlautbart die Erlässe, die Gesetzes kraft haben, und die Verordnungen. Er ordnet die Volksbefragung in den von der Verfassung

vor gesehenen Fällen an. Er bestellt in den vom Gesetz bestimmten Fällen die Amtsträger des Staates. Er beglaubigt und empfängt die diplomatischen Vertreter, geneh migt nach vorheriger Ermächtigung durch die Kammern, sofern sie erforderlich ist, die internationalen Vertrage. Er hat den Oberbefehl über die Streifkräfte, er führt den Vorsitz in dem gemäß' Gesetz gebildeten Obersten Verteidigungsrat und erklärt den von den Kammern, beschlossenen Kriegszustand. Er führt den Vorsitz im Obersten Gerichtsrat

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1979
¬Das¬ neue Autonomiestatut.- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und der Landesregierung)
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Seite 28 von 165
Autor: Wahlmüller, Franz ; Bozen <Provinz> / Autonome Provinz Bozen-Südtirol. [Verantwortl. Schriftl.: Franz Wahlmüller]
Ort: Bozen
Umfang: 163 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: Il nuovo Statuto di Autonomia
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol ; s.Autonomie ; s.Recht ; z.Geschichte ; f.Quelle
Signatur: I A-1.820
Intern-ID: 83175
. Der Präsident der Republik kann fünf Staatsbürger zu Senatoren auf Lebenszeit ernennen, die durch höchste Verdienste auf sozia lem, wissenschaftlichem, künstlerischem und literarischem Gebiet dem Vaterland Ruhm und Ehre eingebracht haben. Art. 60 6 ) Die Abgeordnetenkammer und der Senat der Republik werden für fünf Jahre gewählt. Die Amtsdauer beider Kammern kann nur durch Gesetz und nur im Kriegsfälle verlängert werden. Art. 61 Die Wahlen der neuen Kammern finden innerhalb von siebzig Tagen nach Amtsablauf

der vorherigen statt. Der erste Zusammen tritt findet spätestens am 20. Tage nach den Wahlen statt. Solange die neuen Kammern nicht zusammengetreten sind, gelten die Befugnisse der vorherigen als verlängert. Art. 62 Die Kammern treten von Rechts wegen am. ersten Werktag im Februar und im Oktober zusammen. Jede Kammer kann in außerordentlicher Weise auf Veranlassung ihres Präsidenten oder des Präsidenten der Republik oder eines Drittels ihrer Mitglieder einberufen werden. Wenn eine Kammer in außerordentlicher

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1979
¬Das¬ neue Autonomiestatut.- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und der Landesregierung)
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Seite 32 von 165
Autor: Wahlmüller, Franz ; Bozen <Provinz> / Autonome Provinz Bozen-Südtirol. [Verantwortl. Schriftl.: Franz Wahlmüller]
Ort: Bozen
Umfang: 163 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: Il nuovo Statuto di Autonomia
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol ; s.Autonomie ; s.Recht ; z.Geschichte ; f.Quelle
Signatur: I A-1.820
Intern-ID: 83175
Stimmen erreicht worden ist. Das Gesetz regelt im einzelnen das Verfahren zur Durchführung der Volksbefragung. Art, 76 Die Ausübung der gesetzgebenden Tätigkeit darf nicht der Regie rung übertragen werden, außer unter Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien und nur für begrenzte Zeit und bestimmte Gegen stände. Art. 77 Die Regierung darf ohne Auftrag der Kammern keine Verordnun gen erlassen, die die Kraft eines ordentlichen Gesetzes haben. Wenn die Regierung in Fällen außerordentlicher

Notwendigkeit und Dringlichkeit unter ihrer Verantwortung vorläufige Maßnah men mit Gesetzeskraft trifft, so muß sie dieselben am gleichen Tag den Kammern zur Umwandlung vorlegen, die, auch wenn sie aufgelöst sind, eigens zu diesem Zwecke einberufen werden und innerhalb von fünf Tagen zusammentreten. Die Verordnungen verlieren ihre Wirksamkeit von Anfang an, wenn sie nicht innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Veröffent lichung in Gesetze umgewandelt werden. Die Kammern können jedoch durch Gesetz

die Rechtsverhältnisse regeln, die auf Grund der nicht umgewandelten Verordnungen entstanden sind. Art. 78 Die Kammern beschließen über den Kriegszustand und übertragen der Regierung die notwendigen Vollmachten.

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1979
¬Das¬ neue Autonomiestatut.- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und der Landesregierung)
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Seite 33 von 165
Autor: Wahlmüller, Franz ; Bozen <Provinz> / Autonome Provinz Bozen-Südtirol. [Verantwortl. Schriftl.: Franz Wahlmüller]
Ort: Bozen
Umfang: 163 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: Il nuovo Statuto di Autonomia
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol ; s.Autonomie ; s.Recht ; z.Geschichte ; f.Quelle
Signatur: I A-1.820
Intern-ID: 83175
Die Amnestie und der Strafnachlaß werden auf Grund eines Ermächtigungsgesetzes der Kammern durch den Präsidenten der Republik gewährt. Sie können keine Anwendung auf Straftaten finden, die nach Vor lage des Ermächtigungsgesetzes begangen worden sind. Art, 80 Die Kammern ermächtigen durch Gesetz zur Genehmigung der internationalen Verträge, die politischer Natur sind oder die Schiedsverfahren oder Vorschriften über die Rechtspflege vor sehen oder die Gebietsveränderungen oder finanzielle

Belastungen oder Abänderungen von Gesetzen zur Folge haben. Art. 81 Die Kammern genehmigen jedes fahr die von der Regierung vor gelegten Haushaltspläne und Schlußabrechnungen. Die vorläufige Haushaltsgebarung darf nur mittels Gesetz und für Zeiträume von insgesamt nicht über vier Monate bewilligt werden. Mit dem Gesetz über die Genehmigung des Haushaltsplanes dür fen keine neuen Abgaben und keine neuen Ausgaben festgesetzt werden. Jedes andere Gesetz, das neue oder höhere Ausgaben zur Folge hat, muß

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Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1979
¬Das¬ neue Autonomiestatut.- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und der Landesregierung)
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Seite 29 von 165
Autor: Wahlmüller, Franz ; Bozen <Provinz> / Autonome Provinz Bozen-Südtirol. [Verantwortl. Schriftl.: Franz Wahlmüller]
Ort: Bozen
Umfang: 163 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: Il nuovo Statuto di Autonomia
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol ; s.Autonomie ; s.Recht ; z.Geschichte ; f.Quelle
Signatur: I A-1.820
Intern-ID: 83175
Art. 63 fede Kammer wählt unter ihren Mitgliedern den Präsidenten und das Präsidium. Art. 64 Jede Kammer gibt sich mit absoluter Stimmenmehrheit ihrer Mit glieder die eigene Geschäftsordnung. Die Sitzungen sind öffentlich; jedoch kann jede Kammer für sich und das Parlament in gemeinsamer Sitzung der beiden Kammern beschließen, in geheimer Sitzung zusammenzutreten. Die Beschlüsse jeder einzelnen Kammer und des Parlaments sind ungültig, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend

ist und wenn sie nicht von der Mehrheit der Anwesenden angenom men werden, es sei denn, daß die Verfassung eine besondere Mehr heit vorschreibt. Die Mitglieder der Regierung haben, auch wenn sie den Kammern nicht angehören, das Recht und auf Antrag die Pflicht, den Sitzun gen beizuwohnen. Sie müssen jedesmal, wenn sie es verlangen, ge hört werden. Art, 65 Das Gesetz bestimmt die Fälle der Nichtwählbarkeit und der Un vereinbarkeit mit der Stellung eines Abgeordneten oder Senators. Niemand kann gleichzeitig beiden Kammern angehören

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1979
¬Das¬ neue Autonomiestatut.- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und der Landesregierung)
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Seite 53 von 165
Autor: Wahlmüller, Franz ; Bozen <Provinz> / Autonome Provinz Bozen-Südtirol. [Verantwortl. Schriftl.: Franz Wahlmüller]
Ort: Bozen
Umfang: 163 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: Il nuovo Statuto di Autonomia
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol ; s.Autonomie ; s.Recht ; z.Geschichte ; f.Quelle
Signatur: I A-1.820
Intern-ID: 83175
einer Kammer oder fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte dies verlangen. Das einem Volksentscheid unterworfene Gesetz wird nicht verkündet, wenn es nicht von der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen worden ist. Einem Volksentscheid wird nicht stattgegeben, wenn das Gesetz in der zweiten Abstimmung von beiden Kammern mit Zweidrittel mehrheit ihrer Mitglieder angenommen worden ist. Art. 139 Die republikanische Staatsform kann nicht Gegenstand einer Ver fassungsrevision sein, Übergangs

- und Schlußbestimmungen I. Mit dem Inkrafttreten der Verfassung übt das provisorische Staats oberhaupt die Befugnisse als Präsident der Republik aus und nimmt diesen Titel an. II. Wenn zum Zeitpunkt der Wahl des Präsidenten der Republik nicht alle Regionalräte gebildet worden sind, nehmen an der Wahl nur die Mitglieder der beiden Kammern teil. III. Für die erste Zusammensetzung des Senats der Republik werden mit Dekret des Präsidenten der Republik jene Abgeordneten der

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