¬Das¬ neue Autonomiestatut.- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und der Landesregierung)
Art. 86 Die Befugnisse des Präsidenten der Republik werden in jedem Fall, in dem er sie nicht wahrnehmen kann, vom Präsidenten des Senats ausgeübt. Im Falle dauernder Verhinderung oder bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten der Republik setzt der Präsident der Abgeordneten kammer innerhalb von fünfzehn Tagen die Wahl des neuen Prä sidenten der Republik an, vorbehaltlich der vorgesehenen längeren Frist, wenn die Kammern aufgelöst sind oder weniger als drei Monate bis zum Mandatsverfall fehlen
. Art. 87 Der Präsident der Republik ist das Oberhaupt des Staates und ver körpert die staatliche Einheit. Er kann Botschaften an die Kammern richten, Er schreibt die Wahlen für die neuen Kammern aus und bestimmt ihren ersten Zusammentritt., Er ermächtigt, Gesetzentwürfe, die auf die Initiative der Regie rung zurückgehen, den Kammern vorzulegen. Er verkündet die Gesetze und verlautbart die Erlässe, die Gesetzes kraft haben, und die Verordnungen. Er ordnet die Volksbefragung in den von der Verfassung
vor gesehenen Fällen an. Er bestellt in den vom Gesetz bestimmten Fällen die Amtsträger des Staates. Er beglaubigt und empfängt die diplomatischen Vertreter, geneh migt nach vorheriger Ermächtigung durch die Kammern, sofern sie erforderlich ist, die internationalen Vertrage. Er hat den Oberbefehl über die Streifkräfte, er führt den Vorsitz in dem gemäß' Gesetz gebildeten Obersten Verteidigungsrat und erklärt den von den Kammern, beschlossenen Kriegszustand. Er führt den Vorsitz im Obersten Gerichtsrat