Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
Landgericht Schlanders (IStA. Bekennenb. Staffier 2, 573) und ging dann an die Grafen von Trapp über, die die Gerichtsbarkeit nach mehrfachen Veränderungen 1809 und endgiltig 1825, dem Staate übergaben (Staffier 2, 562). Seit dem. 15. bis ins 18. Jh. war der Sitz des Gerichtes Schlanders das bereits oben erwähnte alte Geriehtshaus dortselbst, die Steuerkataster von 1694 und 1775 erwähnen „die Behausung des Herrschaftsamtes für die Obrigkeit mit dem Behält nis der Gerichtsbücher und den Keuchen
' zu Schlanders. Die ebenfalls in diesem Dorfe gelegenen Ansitze Schlanderegg und Schlandersburg wurden zwar um 1550 und 1600 von der Gerichtsherrschaft, den Grafen Hendl erbaut, aber von ihr per sönlich bewohnt-, nicht für das Gericht verwendet. 1810 hat der Staat das Gerichts amt von dem alten, unzulänglichen Gebäude in das hübsche Deutschordenshaus in Schlanders verlegt, 1860 kam in dieses der Pfarrwidum und das Gericht wurde nun in dem vorerwähnten Ansitz Schiandersburg untergebracht
1 ). Die Staatsregierung hat 1825/6 die beiden von ihren Dynasten heimgesagten Ge richte Schlanders und Kastelbell zum k. k. Landgerichte Schlanders vereinigt, die Gerichte Eyrs und Montani haben schon früher zu ersterem gehört. Die Gemeinde Vent im hintern ötztal, die früher zu Kastelbell gehörte, wurde nun zum Landgerichte Silz geschlagen. In diesem TJnifange hat dann weiter das k. k. Landgericht, seit 1850 Bezirksgericht Schlanders bestanden. Im J. 1901 wurde dort eine Bezirkshaupt mannschaft für die politische
Verwaltung der Gerichtsbezirke Schlanders und Glums mit Rücksicht auf deren Lage an der Staatsgrenze neu errichtet (siehe oben S. 62). Das Landgericht wurde seit 1849 a.ls Bezirksgericht Schlanders weiter geführt, seit 1919 von der italienischen Regierung als „Pretura Silandro', und dieser 1931 auch das Gebiet der Prätur Glums zugewiesen (s. oben S. 52 f. Anm. 1). Laut des Tiroler Gesamturbares von 1290 gehören zum ,,Gelt von Laetsch', d. i. zum dortigen Urbaramt, Güter und Abgaben in Laetsch (Latsch
Montani dem „judicium Standort' (StA. Wien Cod. 398 fol. 98). Es zeigt sich also auch damit einerseits die Verschiedenheit der Amtssitze und ihr Bezug auf ein und denselben Bereich. Das Eigenleute- und Eeuerstättenregister von 1427 (IStA. Cod. 12) nennt als Orte im Gerichte Schlanders : Letsch 73 Eeuerstätten, Morteli 50, Tarras (Tarsch) 35, Colran (Goldrain) 38, Morter 32, Coflan (Göflan) 26, Slanders 85, Vetzan 10, Kortsch 58, Suneperg (Sonnenberg ober Schlanders) 38, Norderperg und Pruk