¬Das¬ mittelalterliche Zollwesen Tirols : bis zur Erwerbung des Landes durch die Herzoge von Österreich (1363)
[569] 31 sprünglichen Anlaß zu dem Zwiespalte gegeben hatte, wurde an ein Schiedsgericht gewiesen; betreffs des zweiten wurde folgendes bestimmt: , ... so sol unser lieber brüder und wir (das sind die Grafen Heinrich und Àlbrecht von Görz) alle die czölle, als sei unser lieber vater graf Albrecht seliger ingeno- men hat, alte und newe, innemen ; des sol er uns gunen und sol uns daran schermen, als verre er mach linde sol än allez geverd . . . Auch sol der vorgenand unser vetter herczog Otto
Hauses im vollen Umfange erneuert, im einzelnen näher ausgeführt. Herzog Otto garantiert den Angehörigen der albertinischen Linie den Fortbezug aller Er trägnisse aus den tirolischen Zollstätten, wie sie weilend Grafen Albert gebührt hatten ; ihm werden dafür die entsprechenden Anteile an den Zöllen und Geleitsgeldern, die in den Besitzun gen der albertinischen Linie, im Friaul, auf dem Kars te und in Kärnten, nämlich im Pustertale und Lurngau, eingehoben werden, so wie diese Anteile Herzog Meinhard
bezogen hatte, in Aussicht gestellt. Weder in der kurzen Regierungszeit, die Herzog Otto beschieden war, noch in der seines Nachfolgers, des Exkönigs Heinrich, ist dieses Vertragsverhältnis seither irgendwie beeinträchtigt worden. Auch eine Ablösung der görzischen Ansprüche auf gütlichem Wege, wie wir eine solche unter Meinhard beobachtet haben, hat unter Heinrich nicht stattgefunden. Seine sprichwörtlich schlechte Finanzverwaltung, die fast nur mit Rückständen arbeitete und sich aus einer Anleihe