26 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Wirtschaft
Jahr:
1836
Vorschriften für die Sparkasse Innsbruck
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/182696/182696_12_object_4669661.png
Seite 12 von 26
Autor: Sparkasse <Innsbruck>
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 24 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: k.Sparkasse der Stadt Innsbruck
Signatur: 919
Intern-ID: 182696
werden nur gegen Borweisung des Erlagscheines und Anmerkung der Zinszah lung auf demselben, dem Inhaber, ohne Rücksicht ans den Namen des Erlegers, bezahlet. Die Sparkasse hält den Jmchaber so lange für den recht mäßigen Elgenthümer des Scheines, bis ihr das Gegentheil rechts beständig erwiesen, oder doch förmlich angezeigt wor den ist. Bedingt sich ein Einleger, daß das Kapital nur an ihn bezahlet werde, so ist diese Bedingung sowohl auf dein Schein als Gegenschein von dem Kassier anzumerken , wornach die Kapitalzahlung

nur an ihn geleistet wird, sobald er sich im Zweifel über die Identität der Person ausgewiesen haben wird. Z. 15. Der gehörig nachgewiesene Verlust eines Erlagscheines wird von der Direktion durch die Laudeszeitung bekannt ge macht, und wenn sich der Inhaber desselben binnen drei Monaten vom Tage dieser Kundmachung bei der Sparkasse nicht meldet, so wird dieser Schein für ungültig und kraft los erachtet, und dem ausgewiesenen Eigeuthümer der Ein lage ein Dupptikat desselben gegen Ersatz derKnudmachungs- kosten

ausgefertiget. Der Amortisationsakt wird bei der Sparkasse vorgemerkt und aufbewahrt. §. 16. Alles, was nach Zahlung der Einlagen, der Zinse, der Verwaltungskosten und weiteren zweckmäßigen Auslagen der Anstalt erübrigt, bildet ihren eigenen Fond, und dienet vor zugsweise zur Sicherheit der sämmtlichm Einleger.

1