¬Das¬ Brixner Domkapitel in seiner persönlichen Zusammensetzung im Mittelalter.- (Schlern-Schriften ; 7)
Friedrich geleistet hat; er verspricht die Scholastrie, deren Collation ordinarie et rite geschehen ist, gegen jedermann zn schlitzen und zu verteidigen, wobei wohl in erster Linie an eine eventuelle päpstliche Reservation gedacht worden ist; ferner verpflichtet er sich, keinen Subscholastikus zu wählen und einzusetzen. Es fragt sich nun allerdings, ob dieses Versprechen bei jeder Neuwahl abgegeben worden ist, oder ob das nur eine einmalige Abmachung darstellt. 4. E i d e. Die Ablegung
von einem Eide des Dom- propstes 83 ). Dann überliefern uns die Statuten von 1422 den Eid, den jeder Kanoniker nach seiner Aufnahme ins Kapitel zu beschwören hatte; er ist gleichlautend mit jenem in den Statuten von 1486 84 ). Die Statuten des letzt genannten Jahres enthalten ferner einen Eid, der bei der 80 ) So etwa in Augsburg, Basel, Bremen, Ermland, Gnesen, Halberstadt, Lüttich, Meißen, Merseburg, Paderborn, Speyer, Trier etc. Vgl. auch Wenninghof! KV. 2 147. 81 ) So etwa in Basel (Gnann 12), Speyer