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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 90 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
der Vertragspflichten ausübt. Wenn manche dieser letzten Vertragszerreißungen auch mit dein weiter unten zu behandelnden Kriegsprobleme zusammenhängen, so ist ihre Beweiskraft für die zeitliche Bedingtheit der Staatsverträge doch unbestreitbar. Von besonderem Interesse ist ferner die einseitige Lösung der norwegisch schwedischen Union durch den Beschluß des norwegischen Storting vom 7. Juli 1905. Die Union der beiden skandinavischen Staaten ging auf den Vertrag von Kiel vom 14. Jänner 1914 zurück

für alle Zeiten bindend. Eine einseitige Aufkündigung eines unter zwei (oder mehreren) Staaten geschlossenen Vertrages ist nicht unbedingt rechtlich zu verwerfen, Bestimmte Endigungsgründe sind anzuerkennen Die Union zerbrach mit derselben Notwendigkeit, mit der jedesmal eine Institution hinfällig wird, die mit einer Elementarmacht aus dem lebendigen Organismus der Menschen im Kampf gerät' 3 ). Die Mächte bereiteten der Entwicklung auf der skandinavischen Halbinsel keine Schwierigkeiten. Von besonderer

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 61 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
Die clausula rebus sic stantibus als Ausgleich der Mangelhaftigkeit des internationalen Vertragsrechts. „Das Bündnis wird des Vorteils, nicht des Nachteils wegen abgeschlossen'. Grotius, De jure belli ac pacis II. 254. Auf ihrer 25. Tagung zu Berlin im Jahre 1928 hat die interparlamenta rische Union sieh zum Vertragsreeht zwischen den Staaten durch eine Re solution ausgedrückt, worin es heißt: „Verträge sind für die Staaten Gesetze. Es ist deren unumgängliche Pflicht, sie einzuhalten

. Ein Vertrag darf nur mit Zustimmung der beteiligten Staaten oder in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht aufgehoben oder abgeändert werden.' Nach den obigen Abschnitten wirkt eine solche Resolution fast eher wie ein Wunsch. Indessen ist sie von den Mitgliedern der interparlamenta rischen Union nicht in die Luft gebaut worden. Es gehen ihr nämlich in der „Erklärung der Rechte und Pflichten des Staates', zu denen sie gehört, Peststellungen voraus, welche ihr eine logische Begründung geben sollen

; 1. „Die Beziehungen zwischen den Staaten werden von denselben Grund sätzen von Recht und Moral beherrscht, wie die Beziehungen zwischen Einzel personen.' 2. „Alle Staaten sind unter sich solidarisch und bilden eine tatsächliche und rechtliche Gemeinschaft.' Damit haben sich die Politiker der Union die Gedanken zu eigen gemacht, welche bei Jellinek die Wurzel der Verbindlichkeit der Staatsverträge bilden. „Was die materiellen Gründe der bindenden Kraft der Staats vertrage betrifft, so sind es genau

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1930
¬Das¬ altösterreichische Nationalitätenrecht in Welschtirol : ein Beitrag zur Erforschung des Minderheitenproblems mit einer Karte.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 5)
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Seite 10 von 114
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 108 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Literaturverz. S. 3 - 6;
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn;g.Italiener;s.Minderheitenrecht
Signatur: II 7.873
Intern-ID: 468255
und die juristischen Voraussetzungen eines Nationalitätengesetzes, Wien 1899. T r a m p 1 e r Kur t, Staaten und nationale Gemeinschaften, München und Berlin 1929. U 1 b r i c h Jose f. Lehrbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes, Wien 1904. — Das österreichische Staatsrecht in ..Das öffentliche Recht der Gegenwart” — Tübingen 1909. — Handbuch der österreichischen politischen Verwaltung für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Wien 1890. Union internationale des Associatious poni

’ la S o c i è t è des X a t i o n s. Les Minoritès nationales, second Rapport, Brüssel 1922. Union internationale des Associatious pour la So ciòtc des Kations. Question des Minoritès, Prag 1922. I’ r o V a d e n a. Il Circolo Accademico italiano di Innsbruck, celebrando il XXV Anni versario della Sua fondazione Luglio 1903, Trento 1903. V e : 1 e n m a n n Herma n n, Die vielsprachige Schweiz, Leipzig 1925. V i e s e r F r a n z Ritter v o n, Südgrenze von Deutsch-Südtirol. Richtlinien fin- die Friedensvcrhandlungen, Innsbruck 1918

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 64 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
notwendigerweise wieder in den Händen des Staates. Hier feiert der Begriff der Souveränität seinen höchsten Triumph. Wenn die interparlamentarische Union daher verkündet: „Die Bezie hungen zwischen Staaten werden von denselben Grundsätzen von Recht und Moral beherrscht wie die Beziehungen zwischen Einzelpersonen', so kann dem voll beigepflichtet werden. Der große Unterschied zwischen den Subjekten des Völkerrechts und jenen des Privatrechts besteht aber darin, daß dort Zweifel über die Anwendbarkeit

und worauf diese Sicherung oder ihr Fehlen zurückzuführen ist ? Dazu kann auf das zu Eingang dieses Kapitels wiedergegebene Zitat verwiesen werden. Jellinek spricht darin vom „praktischen Moment des Verkehrsbedürfnisses' und übereinstimmend damit erklärt die interparlamentarische Union: „Alle Staaten sind unter sich solidarisch und bilden eine tatsächliche und rechtliche Gemeinschaft.' In diesem Hinweise ist der Kern des Problems zu erblicken. Das „ethische Moment der Treue ', die „Gleichheit

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