Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
Fällen des k. k. Cnltns-Minist. stattfinden. Nach § 38 des Ges. v. 7. Mai 1874, N.-G.-Bl. Nr. 50, ist die staatliche Cultnsver- waltung berechtiget, die Erhaltung des Stammvermögens der Kirchen und Pfründen zn überwachen, sich jederzeit von dem Vorhandensein desselben zu überzeugen und wegen Einbringung wahrgenommener Abgänge das Erforderliche einzuleiten. StämpekfreiHeit in Angelegenheit der Hongrua-Aegnli- rung. Das k. k. Fin.-Minist, hat diesbezüglich im Verordnnngs- blatte unterm 1. Inni
1886, Z. 15 242, Folgendes verlantbart: ,,Zur Vermeidung Pon Anständen wird bekanntgegeben, daß, nach dem zufolge des Ges. v. 19. April 1885, N.-G.-Bl. Nr. 47, die Ergänzung der Congrua der selbstständigen katholischen Seelsorger und systemifirten Hilfspriester auf Grund vorzulegender Einbekennt- nisse von Amtswegen stattzufinden hat, die Eiugaben, womit diese Einbekenntnisse in Vorlage gebracht werden, sowie die letzteren selbst und deren Belege nach Tarifpost 75, d des Ges. v. 9. Februar 1840
. v. 20. Dezember 1886, Z. 33.864). Stämpetgeöüßr kaufmännischer Rechnnngen. Nach ^ 19 des Fin.-Ges. v. 8. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 26, sind die Conti, Ausweise n. dgl. der Handels- nnd Gewerbetreibenden über Gegen stände ihres Handels nnd Gewerbes bis einschließlich 10 fl. unbe dingt stampe lfrei, bei einem Betrage von 10 fl. bis 50 fl. unter liegen alle Rechnungen der Gebühr von I kr. per Bogen und bei Forderungm über 50 fl. der Gebühr von 5 kr. per Bogen. Werden aber solche Conti, Ausweise n. dgl