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1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 71 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
jedoch , von 25 Jahren von dein der vollendeten Urbarmachung nachfolgenden Jahre. 3). — Die im Wege des Gesetzes von Io Zu 13 Jahren festgesetzte Grnndsteuersumme wird nach Ver hältnis; des ermittelten Reinertrages der steuerpflichtigen Ob jekte auf die einzelnen Länder, beziehungsweise einzelnen Steuer- gemeinden und einzelnen Grundstücke, gleichmäßig vertheilt und hienach das Sten erperzen t ermittelt, (tz 4 des Ges. v. 28. März 1880; R.-G.-Bl. Nr. 34). — Als Reinertrag ist anzusehen der nach Abzug

der Bewirthschaftungs- und Gewinnungskosten vom Rohertrage verbleibende Ueberschuß, welcher von den benützbareu Grundstücken nachhaltig erzielt werden kaun. Dieser Reinertrag wird im Wege einer Ab- nnd Einschätzung ermittelt. 5 des Ges. v. 2t. Mai 1869). — Alls Grund des Art. I des Ges. v. 28. März 1880, R.-G.-Bl. Nr. 34, wurde die Grnudsteuerhauptsumine für die im Reichsrathe Vertretenen Königreiche nud Länder vom 1. Jän ner 188 Z ab auf die Dauer von 15 Jahren mit 37,500.000 fl. festgesetzt. (Art. I des Ges

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Jahr:
1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 144 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
Fällen des k. k. Cnltns-Minist. stattfinden. Nach § 38 des Ges. v. 7. Mai 1874, N.-G.-Bl. Nr. 50, ist die staatliche Cultnsver- waltung berechtiget, die Erhaltung des Stammvermögens der Kirchen und Pfründen zn überwachen, sich jederzeit von dem Vorhandensein desselben zu überzeugen und wegen Einbringung wahrgenommener Abgänge das Erforderliche einzuleiten. StämpekfreiHeit in Angelegenheit der Hongrua-Aegnli- rung. Das k. k. Fin.-Minist, hat diesbezüglich im Verordnnngs- blatte unterm 1. Inni

1886, Z. 15 242, Folgendes verlantbart: ,,Zur Vermeidung Pon Anständen wird bekanntgegeben, daß, nach dem zufolge des Ges. v. 19. April 1885, N.-G.-Bl. Nr. 47, die Ergänzung der Congrua der selbstständigen katholischen Seelsorger und systemifirten Hilfspriester auf Grund vorzulegender Einbekennt- nisse von Amtswegen stattzufinden hat, die Eiugaben, womit diese Einbekenntnisse in Vorlage gebracht werden, sowie die letzteren selbst und deren Belege nach Tarifpost 75, d des Ges. v. 9. Februar 1840

. v. 20. Dezember 1886, Z. 33.864). Stämpetgeöüßr kaufmännischer Rechnnngen. Nach ^ 19 des Fin.-Ges. v. 8. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 26, sind die Conti, Ausweise n. dgl. der Handels- nnd Gewerbetreibenden über Gegen stände ihres Handels nnd Gewerbes bis einschließlich 10 fl. unbe dingt stampe lfrei, bei einem Betrage von 10 fl. bis 50 fl. unter liegen alle Rechnungen der Gebühr von I kr. per Bogen und bei Forderungm über 50 fl. der Gebühr von 5 kr. per Bogen. Werden aber solche Conti, Ausweise n. dgl

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1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 6 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
A. sder Rückerstattung von Gevüßren. Nach § 77 des Gebühren-Ges. v. 9. Februar 1850, R.-G.-Bl. Nr. 50, findet eine Znrückerstattung von Gebühren nur bann statt, wenn Jemand dnrch einen Jrrthum oder einen Rechnungsverstoß durch Anwendung eines höheren als des classenmäßigen Stämpels oder durch unmittelbare Entrichtung der Abgabe, einen höheren, als den vorschriftsmäßigen Betrag bezahlt hat und die Zurückstellung des ungebührlich entrichteten Betrages innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren

nach der erfolgten Einzah lung fordert. Wenn die Restituirung von ungebührlich eingehobenen Gebühren in Folge eines Rekurses stattfindet, so ist nach K 28 des Ges. v. 8. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 26, der Partei eine sechs- perZentige Verzinsung des restitmrten Betrages vom Einzahlungs- tage an zu vergüten. Erfolgt hingegen die Rückerstattung einer ge zahlten Gebühr auf Grund des Gebühren-Ges. oder ans eine Eingabe, die nicht die Erfordernisse eines Rekurses hat, dann kann eine Ver gütung von sechsperzentigen

Zinsen nicht gefordert werden. Nach einer Entscheidung des k. k. Verw.-Gerichtsh. v. 3. Mai 1881, Zl. 781 (Judikatenbuch von Dr. Wolski), ist die dreijährige Fall frist des tz 77 des Gebühren-Ges. nicht nur auf die Fälle eines Irr- thums öder Rechnungsverstoßes zu beschränken, sondern im Allge meinen anzuwenden, wo Überhaupt ein anderer ausdrücklicher Termin für die Geltendmachung von Rechten nicht offen steht. Die Rück-

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Jahr:
1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 101 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
des Ges. v. 7. Mai 1874 in Aussicht genommenen Gesetzes, be treffend die nähere Ausführung der in den ZZ 41 und 42 über die Kirchenvermvgens -Verwaltung aufgestellten Grundsätze, bei Be stellung der sogenannten Kirchpröbste die mit Zustimmung der-Regierung auf Grund der A. h. Entschl. v. 3. Okt. 1858 er lassenen Vorschr. (Tiözesan-Borschr.) über die Verwaltung des Ver mögens einzelner Kirchen und Pfründen (L.-G .-Bl. v. 1860, Nr. 64 und 86, und v. 1866, Nr. 25) zur Richtschnur zu dieueu

haben. Eine ähnliche Entsch. erfolgte auch durch das Minist, für Cultns und Unterricht schon unterm 22. Mai 1874, Z. 311. — Die Pfarrgemeinde hat nach dem Ges. v. 7. Mai 1874 auch kein Recht, ihre Vertretung in der Kirchenvermögens-Verwaltnng, nämlich die Kirchpröbste, s elbstständig und allein zu ernennen, sondern dieses Recht steht dem Dekane zu mit Rücksicht auf die begründeten Wünsche der Kirchengemeinde. Der k. k. Verw .-Gerichtsh. hat in einem dies bezüglichen Falle mit Erk. v. 26. November 1885, Z. 2684

, ent schieden, daß das Ges. v. 7. Mai 1874, R.-G .-Bl. Nr. 50, keine Norm darüber enthalte, in welcher Weise die Vertretung der Pfarr gemeinde in der Kirchenvermögens-Verwaltung zu bestellen sei und daß auch insbesondere eine Anordnung darüber fehle, wodurch die Gemeinde berechtiget wäre, ihre Vertretung, d. i. die Kirchenkäm merer (Kirchpröbste) selbstständig und allein zu ernennen. Kirchpröbste. Jene Männer, welche als Vertreter der Kirchen- gemeinde vereint mit dem Seelsorger

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1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 32 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
kular-Conventionen oder andere auf privatrechtlichen Titel gegründete Verpflichtungen in Absicht auf die Bestreitung solcher Baulichkeiten bestehen, solche auch in Zukunft in Kraft zu bleiben. (Tir. Prov. Ges.-Samml. 1833, Band Zi), S. 69). Eoncurrcnzpssicht der Kitiatkirchen beiWauherstellungen an der Mutterkirche. Die k k. Statt!), in Tirol hat mit Erl. v. 13. Februar 1878, Z. 2653, verordnet: „Sowohl nach dem für Tirol noch in Kraft stehenden Hfkztd. v. 15. September 1809, Z. 12.873 (Prov

. Ges.-Samml. 1816, III. Band, 2. Theil, S. 137), als auch nach § Z des Landesges. für Vorarlberg v. 25. Juni 1863 (L.-G.-Bl. Nr. 48) ist das entbehrliche freie Einkommen der Fi lialkirchen zur Bestreitung der Kosten für Bauherstellungen an der betreffenden Mutterkirche heranzuziehen. Da nun häufig trotz des Vorhandenseins eines solchen entbehrlichen Einkommens bei den Filialkirchen die Befreiung derselbeu von der Concurrenzpflicht aus dem Grunde geltend gemacht wird, weil au der Filialkirche

selbst in Bälde Banherstellnngen zu gewärtigen siud, so fand das k. k. Minist, für Cultus und Unterricht alls Anlaß eines speziellen Fal les mit Erl. v. 8. Februar 1878, Z. 14.342, zu bemerkeu, daß der Umstand, daß die Filialkirchen etwa selbst in Bälde eine Bau- reparatnr zu bestreiten haben könnten, für die Frage nach der Be deckung eines bereits vorhandenen Bedürfnisses der Mntterkirche ohne Belang erscheint. Jedoch nach § 40, Abs. 2 des Ges. v. 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. Nr. 50) hat bei Filialkircheu, falls

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1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 57 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
— W — der Dmchfuhrungs-B-erordn. zum Congrua-Ges. innerhalb der im § Z des Gesetzes festgesetzten Maximalgrenze auf die Entfernung und die Anzahl der Parochianm der erledigten Seelsorgsstation, über Einvernehmen des Ordinariates von der Landesbehörde Rück sicht genommen werden. GKecutlSn aus die Bezüge der Seelsorger. Bon den stän dige« Dienstesbezügen oder Gehalt der Seelsorger der gesetzlich an erkannten Airchen, dann von den Einkünften ans geistlichen Pfründen unterliegt der Execution

unterliegenden Theiles seiner Be züge in Anschlag zu bringen. Naturalbezüge sind bei der Execution mit dem Berthe anzunehmen, mit welchem sie in der Fassion ein gerechnet wurden. (Ges. v. 21. April '1882; R.-G.-Bl. Nr. 123, Seite 487). K«eeUtisn auf Siotagelmhren. Zur Einbringung von Stola gebühren, von Abgaben oder anderen Leistungen für kirchliche Zwecke, welche den Airchenangehorigen mit Zustimmung der Regierung auf erlegt worden sind, wird nach K HZ des Ges. v. 7. Mai 1874

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1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 67 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
1862, beziehungsweise im Ges. v. 15. Februar 1877 vorgesehene persönliche Befreiung von der Entrichtung des Gebühren-Aequi- valenteS, bezieht sich nur auf Inhaber von Bmesizien, nicht aber auf Messenstiftungen. Diese letzteren sind dem Gebührenäqni- valente unterworfen. (Erk. des Verw.-Gerichtsh. v. 80. Mai 1885, Z. lààZ; Laibacher DiöZesanblatt). Gebühren -Aequivakent für das Widumsgebäude muß, wenn ein solches bemessen wird, der Pfründner aus Eigenem be streiten. Diese Gebühr darf

. Das Ver mögen kirchlicher Pfründen unterliegt nach Tarifpost 106, L s des Ges. v. 13. Dezember 186Z dem Gebühren-Aequivalente. Das Ge setz nor miri bezüglich jener Pfründen, welche einen reinen Ertrag von nur S00 fi. oder weniger abwerfen, keine sachliche Befreiung von dieser Abgabe, sondern es sind nach dem Ges. v. 17. Februar 1877 (R.-G.-Bl. Nr. 98) nur Inhaber jener Benefizien, deren reines Pftündeneinkommen 500 fl. jährlich nicht übersteigt, von der Entrichtung des Gebühren-Aequivalentes

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1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 13 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
Reallast unter die Auslagen des Nenefizinms in die Pfarrfassion eingestellt werden. So entschied das Minist. für Cultus und Un terricht auf einen Rekurs eines Pfarrers, welche Entscheidimg dem betreffenden Herrn Pfarrer laut Erl. der h. k. k. Statth. zu Prag am 22. Oktober 1877, Z. Z 0 .944, mitgetheilt wurde. (Correspon ds?:.; blatt f. d. vsterr. Clerns.) — Nach der Minist.-Verordn. v. Z. Juli 1885 zum Congrua-Ges. v. 19. April 1886 steh! die Er- theiliing der Bewilligung Zur Passirung

oder eines der staatlichen Verwaltung unter stehenden Fondes einzutreten hat, wird die Banbewilligung nach Minist. - Mrordn. v. 19. Immer 1853 (R.-G.-Bl. Nr. 10) nnd v. M. September 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 123) von der politischen LmàSstà und wenn kein Beitrag in Anspruch genommen wird, von der politischen Bezirksbehörde ertheilt. WaNfißrimgen Sei HVjekteit, welche vom Aefigions- O»hskeiir«ge getroffen Werden. Anf Grund der Bestimmung des K 6 des Ges. v. 7. Mai 1874 (R.-G.'Bl. Nr. 56) hat das Minist, für Cultus

und Unterricht gemäß Erl. v. 3. April 1879, Z. 4918, im Einvernehmerl mit dem k. k. Fiu.-Minist, verordnet, daß Ball führungen, auf Grund deren ein Anspruch auf Herabminderung des ReligàsfondsbeitrageS iin Sinne der W 11 und 12 des Ges. v. 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. Nr. 51), dann der W 4, 9 a Iin. 3 und K 3» der Minist.-Verordn. v. 25. März 1875 (R.-G.-Bl. Nr. 39)

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Seite 128 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
davon ausgesprochen wird. Daher hat ein Pfründen -Inhaber für einen Religionsfondsbeitrag von ZI fl. sechs, von 42 fl. zwölf, von 8à fl. vierundzwanzig, von 1Z6 fl. sechsnnddreißig Messen ?c. zn persolviren. — An die Congrna-Ergnnznng, welche anf Grund des prov. Congrua- Ges. v. 19. April 1885 ausgefolgt wird, ist die Bedingung, resp. Verpflichtung von Persolvirnng einer gewis sen Anzahl Messen nicht geknüpft. A eli gi onsfo nds steu er. Nach dem Ges. v. 7. Mai 187à

wegen der noch nicht vollendeten 19 jäh rigen Besitzdauer freigelassen wurden, finden bei Bemessung des Religionsfondsbeitrages keine Ausnahme, sondern sind zum Pfrün denvermögen hinzuzurechnen. Der Beitrag an den Neligionsfoud wird gleich dem Gebühren-Aequivaleute für einen Zeitraum vou je zehn Jahren vorhinein bemessen. Nach Z 9 des Ges. v. 7. Mai 1874, N.-G.-Bl. Nr. öl, werden vom Vermögen solgende Perzeut- sätze berechnet und als Religionsfondsbeitrag vorgeschriebein von dem Betrage

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Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 34 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
GtMgrua. Jeder Pfründner oder Benefiziai soll ein solches Einkommen haben, daß er standesgemäß leben kann. Das Mini' maleinkommen, das vom Staate als unumgänglich nothwendig zum Lebensunterhalte eines Pfründners oder Benefiziateli festgestellt wurde, nennt man Congrua oder auch Competenz. Nach den alten ges. Verordn. wurde das Minimum des jährlichen Einkommens, d. i. die Congrua der selbstständigen Seelsorger auf 315 fl. und der expouirteu Kapläne, sowie der Kooperatoren auf 210 fl. bemessen

. Nach dem neuen Congrna-Ges. v. 19. April 1883, R.-G.-Bl.Nr. 47, aber sind die früheren Congruabeträge für die einzelnen Königreiche und Länder Oesterreichs abgeändert, respektive erhöht worden, da es eine allgemein anerkannte Thatsache ist, daß der Seelsorgs-Clerus bei der gegenwärtigen Theueruug der Lebensmittel und bei den jetzt ganz verschiedenen Lebensverhältnissen nicht annäherungsweise mehr mit jenem MinimaleinkomMen ausreichen könne, welches schon vor einem Jahrhundert festgesetzt wurde. Die neue

fl. Die Nnhegehalte der leistungsunfähig gewor denen selbstständigen Seelsorger bewegen sich nach dem neuen Con- grua-Gesetze innerhalb der Betrüge von 899 bis 699 fl. und der Hilfspriester von 225 bis 399 fl., je nach der Zahl der Dienst jahre und des Congruü-BezugcS vor der Deficienz. Zur näheren Uàrsicht der durch das Ges. v. 19. April 1885 festgestellten Con gruabeträge der selbstständigen Seelsorger und Hilfspriester folgt hier das betreffende Schema I. Das Schema II, nach welchem die Bemessung

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Seite 158 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
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Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
hereingebracht werden. Zu den Stolagebühreu sind zu rechnen die Eheaufgebvte, die Trauungen und Leichenbegäng nisse, sowie die pfarrämtlichen Ausfertigungen (K Z3 des Ges. v. 7. Mai 1874). Streitigkeiten über Leistungen zu Gultuszwecken. Strei tigkeiten über die Verpflichtung zu Leistungen für Cultuszwecke werden, wenn eine solche Leistung aus dem allgemeinen Grunde der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde in Anspruch ge nommen wird, von den Verwaltungsbehörden (Bezirkshauptmauu- schaft, Statthalters

) im ordentlichen Jnstanzenzuge, wenn sie hin gegen aus einem besonderen Titel gefordert wird, von den Gerichten entschieden (§ 55 des Ges. v. 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 50). Die Verwaltungsbehörden sind in allen Fällen solcher Streitigkeiten über Leistungen zu Cultuszwecken befugt, dort, wo es das drin gende Juteresse der Seelsorge erheischt, auf Grund des bisherigen ruhigen Besitzstandes oder, soweit derselbe nicht sofort ermittelt werden kann, auf Grund der summarisch erhobeneu tatsächlichen und rechtlichen

Verhältnisse ein Provisorium zu verordnen. (K 56 des nämlichen Ges.). Es versteht sich wohl von selbst, daß die Ver-

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Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
nommeu, welches der Dienende unter was immer für einen Namen für die Dienstleistung vertragsmäßig erhält, wozu auch der Werth der all- fälligen Wohnung nnd alle anderen Bezüge und Genüsse gehören, welche dem Bediensteten für den übernommenen Dienst zukommen. Ist die Anstellung definitiv, so wird vermög § 16, là e des Gebühren- ges. v. 9. Februar 1859 das zehnfache Pfründeneinkommen als Grundlage angenommen und darnach die Gebühr nach Scala III bemessen. Bei provisorischer Anstellung

wird im Sinne der Anmerkung 1 zn Tarispost 40 a des Ges. v. 13. Dezember 1862, dann ß 16 lit. e des Ges. v. 9. Februar 1850 nur das Drei fache des Jahrcs-Einkommens nach Scala III als Stämpelgebühr vorgeschrieben. Wird ein Pfründenbesitzer versetzt, so ist die Gebühr nur von dem Mehrgenuß Zn entrichten. Beträgt die Gebühr mehr als ZV st., so darf nach Anmerkung 2 zu Tarifpost W, a. dieselbe in zwölf Monatsraten entrichtet werden. Nach Fin.-Minist. Erl. v. 21. Dezember 1869, Z. 38.892, findet die Tarifpost

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Bücher
Jahr:
1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 155 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
ist zu bemerken, daß nach K 16 Llinsa 4 der Minist.-Verordn. v. 2. Juli 1885, womit die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieses Ges. v. 19. April 1883, R.-G.-Bl. Nr. à7, betreffs der provisorischen Aufbesserung der Dotation der katholischen Seelforgsgeistlichkeit er lassen wurden, die Provisoren erledigter Pfründen, deren monat licher Gehalt mehr als 30 fl. beträgt, vom 1. JÜnner 1886 an die Stiftungsmessen unentgeltlich Zu per sol viren haben. Ter Pro- visorengchalt ist selbstverständlich

in der Jnterkalarrechnung unter den Ausgaben zu verrechnen. — In deu Fassionen behufs Dota- tationsergänzung auf Grund des Ges. v. 19. April 1885, R.-G.-Bl. Nr. 47, dürfen alle jene Stiftmessen, welche die Normalzahl von 2W übersteigen, in Ausgabe gestellt werden. Die Messen pro po- pulo oder eommumtà find keine Stiftmessen und kommen bei der Verrechnung nicht in Betracht. Stiftungen. Wenn Jemand einer Kirche, einem Benefizium oder einer geistlichen Gemeinschaft bewegliche oder unbewegliche Güter schenkt oder legirt

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Bücher
Jahr:
1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 141 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
noch vollkommen selbstständige Seelsorgen sind. Die Anraten werden unmittelbar vom Diözesan-Bischose zur selbstständigen Ausübung der Seelsorge gesendet und berechtiget (§ 1. àW 2 des prov. Congrua-Ges. v. 19.' April 1883), sie sind qnoaà spirZWMà und ìemporalia von keinem anderen Priester abhängig, haben größten- theils die wissa pro popà zu lesen und sind berechtiget, die Tauf-, Tran- und Todtenbücher ohne Mandat zu führen, ämtliche Scheine ansZustellen, die Publikation, sowie die Einsegnung

der Ehen ohne Delegation und die Beerdigungen ebenso selbstständig vorzunehmen, wie der Vorstand einer selbstständigen Pfarre. Solche Seelsorger sind im Sinne des Gesetzes offenbar selbstständig. Uebrigens fin det sich weder im Cvngra - Ges. v. l9. April 1885, noch in der Minist.-Verordn. v. 2. Juli 1885 irgend eine Andeutung, daß znr Begründung der Selbstständigkeit einer Seelsorge auch die Con- cursprüfnng, die misgA pro popà und eine förmliche Investitur er forderlich sei. Nach den Hfkzld

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Jahr:
1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 139 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
Schulöau. Das Kirchenvermögen ist laut Entsch. des k. k. Staats-Minist. v. 4. November 1862, Z. 9155 C. M., von jeder Beitragsleistung zum Schulbau frei. Seelsorger, leMtständige. Der § 1, Mnsa Z, des prov. Congrua-Ges. v. 19. April 1885, N.-G.-Bl. Nr. à7, desinirt den Begriff eines sclbstftändigen Seelsorgers wie folgt: „Unter dem Ausdrucke „selbstständige Seelsorger' sind alle jene Geistlichen zu verstehen, welche auf Grund canonischer Einsetzung von Seite des Diözesau-Bischofes

in einer bestimmten kirchlichen Gemeinde die Seelsorge auszuüben das Recht und die Pflicht haben, oder sonst durch den Diözesan-Bischof zur selbstständigen Ausübung der Seel sorge berechtiget sind, wie die LocalkaMne, die Pfarrvikare u. s. w.' — Die minist. Durchfuhr un gs- Verordu. v. 2. Juli 1885 zum prov. Congrua-Ges. spricht sich hierüber Ziemlich anders ans, näm lich : „Als felbstständige Seelsorger sind nur die mit eigener Juris diktion bei mit staatlicher Genehmigung errichteten Seelsorgestationen

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Jahr:
1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 56 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
tmlg vorgeschriebenen Betrag, dann können die Kosten ans dem Kapitale gedeckt werden. Errichtung und Instand Haltung der Iriedßöfe. Die Er richtung, Erhaltung und Erweiterung von Begrübnißplätzen oder Friedhöfen ist nach K 3, lit. ä des Sanitäts-Ges. v. 30. April 187h (R.-G.-Bl. Nr. 68) Gegenstand der dem selbstständigen Wir kungskreise der Gemeinde zugewiesenen Gesundheitspolizei. Die po litischen Behörden sind nur zur Ueberwachung der Handhabung der über das Begräbnißwesen und Begräbnißplätze

gehört. (Erk. des Verw.-Gerichtsh. v. 14. November 1878, Z. 1781; Wolski Nr. 428.) Ebenso sind die Auslagen für die nothwendige Herstellung der Fried- hossmauer nach dem für Kirchengebäude geltenden Coneurrenz- rechte aufzubringen. (Erk. des Verw.-Gerichtsh. v. 28. März 1879, Z. 415; Wolski Nr. 429). EKcttrrendo-Wrovisoren erhalten nach § 5 Klinga 3 des Con- grua-Ges. v. l9. April 1885 eine von Fall zu Fall zu bestim mende Remuneratiou, welche aber nie zwei Dritttheile des ordent lichen

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Jahr:
1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 164 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
W. AeVertragungsgebühr. Bei Schenkungen oder Vermächtnissen werden als Uebertragungsgebühr, wenn es eine bewegliche Sache betrifft, 10 A des Werthes und wenn es sich um eine unbewegliche Sache handelt, außerdem noch von dem Werthe IVs A sammt 25^ Zuschlag berechnet. Umlagen. Nach Z 73 des Tiroler Gemeinde-Ges. v. 9. Jän ner 1866, L.-G.-Bl. Nr. 1, sind die Gemeinde-Zuschläge zu den direkten Steuern der Seelsorger regelmäßig unzulässig und speziell zur Grundsteuer nur dann statthaft

, wenn ein Ueberschuß über die Congrua vorliegt. (Knndm. der Statth. für Tirol und Vorarlberg v. 18. Mài 1881, Z. 4491). Umpfarrung. Der diesbezügliche K ZI des Ges. v. 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 50, lautet: „Im Falle einer Umpfarrung wird der bisherige Pfarrer aller Ansprüche auf die den Parochianen als solchen obliegenden Leistungen verlustig, insoweit dem nicht privatrechtliche Titel entgegenstehen oder bei der Nmpfarrnng selbst etwa Anderes vereinbart wird. Unter denselben Beschränkungen ist überall, wo bisher

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Jahr:
1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 53 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
und Stiftungen für gottesdienstliche Handlungen, ohne Unterschied, ob bereits ein Stiftbrief errichtet wurde oder nicht, in die Con grua einzurechnen, vorausgesetzt, daß deren Einrechnmig keine Be stimmung des Stiftbriefes entgegensteht. Hingegen sind aber alle nach der Wirksamkeit des Congrua-Ges. v. 19. April 1885 errich teten Stiftungen von der Einrechnung unbedingt ausgeschlossen. (§ 3, Abf. 1, lit. K). Einsendung der Grundsteuer an die k. k. Kassen ist porto pflichtig laut Erl

immer gerichtet sein, die Portofrei heit gewährt ist. M«keT»»g der Zuschüsse aus öffentlichen Aonden. Im K 49 des Ges. v. 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. Nr. 50) wird ver ordnet, daß erhebliche Veränderungen in der Substanz des Kirchen- und Pfründen-, sowie Stistungsèrmogens sofort der staatlichen Cnltus-Lermaltung anzuzeigen sind, In näherer Ausführung dieser Bestimmung fand das k. k. Minist, für Cultns und Unterricht mit Erl. v. 2. Jänner 1878, Z. 1120, au die Statth. v. Tirol zu eröffnen

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