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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 139 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
Darnach gilt für sie nur jenes Recht, das sie als bindend anerkannt haben. So gilt also für die nordamerikanische Union und für alle anderen dem Völker bund nicht angeschlossenen Staaten die Norm der Vertragstreue im Sinne der Individualrechtsordnung weiter und weder die Satzung noch andere ge setzgeberische Akte des Völkerbundes stellen für diese Staaten Normen dar, es sei denn, daß sie sie durch ihren ausdrücklichen Beitritt oder gewohnheits rechtlich anerkannt haben. Dies wirkt

sich aber noch weiter aus. Wenn eine Gruppe von Staaten außerhalb des Völkerbundes steht und den in und von diesem geschaffenen Einrichtungen entrückt, dem von ihm gesetzten Normen nicht unterworfen bleibt, so sind diese Einrichtungen und Normen auch für die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Völkerbundes einerseits und den Nichtmitgliedern andererseits unmaßgeblich und unverwendbar. Die Rechts ordnung des Völkerbundes ist dann eben partikuläres Recht und in allen Beziehungen, welche die Grenzen des Bundes überschreiten

, wirkungslos. Auch das Prinzip der Gleichheit der Staaten würde einer anderen Auffassung widerstreiten. Diese Gleichheit ist eine Gleichheit im Rechte und bedeutet, daß kein Staat anderen Normen, anderen rechtlichen Beschränkungen unter worfen ist als die übrigen oder auch nur einer oder einige der übrigen Staaten. Wäre nun ein Mitglied des Völkerbundes in seinen Beziehungen zu einem Nichtmitglied besonderen Bindungen unterworfen, etwa den Vorschriften der Satzung über das Kriegs verhütungsrecht

. Somit ändert sich auch an Jenen Folgerungen nichts, die oben aus der Eigenart der völkerrechtlichen Ordnung und Gemeinschaft für das völkerrechtliche Vertragsrecht gezogen wurden, soweit es sich um Rechte und Pflichten zwischen den Nichtmitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Nichtmitglie dern des Völkerbundes handelt. Dabei soll jedoch nicht übersehen werden, daß dem Völkerbunde die überwiegende Mehrheit aller Staaten der Erde, insbesondere auch alle zum abendländischen Kulturkreise gehörigen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 160 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
Kriegsverhütungsrechtes daraufhin zu prüfen, ob dieses die gewaltsame Be tätigung der clausula rebus sie stantibus aussehließt oder in -welchem Umfange es sie noch zuläßt. Die beiden Drehpunkte des Kriegsverhütungsrechtes nach dem Welt kriege sind einerseits die Völkerbundsordnung anderseits der Kellogg-Pakt. Die Satzung des Völkerbundes stellt im Vorspruche an die Spitze der Prinzipien des internationalen Gemeinschaftslebens die Forderung, die Staaten sollten „Verpflichtungen eingehen

, einen Weg zu zeigen, der am Kriege vorbeiführt, indem sie ein System von Mitteln zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Staaten aufrichtet, das an Vielfältigkeit und Elastizität, dann aber be sonders durch die Sanktionen gegen den Friedenstörer über die Empfehlungen der Haager Friedenskonferenzen weit hinausgeht. Zum Krifcgsverhütungsrecht der Völkerbundsatzung muß nun vor allein bemerkt werden, daß es auch wieder nur die Mitglieder des Völkerbundes erfaßt. Die mächtigen, dem Völkerbünde

nicht angehörigen Vereinigten Staaten von Nordamerika und die Sowjet-Union sind ebensowenig wie Mexiko und die Türkei durch Normen berührt, die seit 1919 beim Völkerbunde ge schaffen wurden. Wohl bietet der Artikell7 auch Nichtmitgliedern Gelegenheit, sich das Kriegsverhütungsrecht des Völkerbundes zunutze zu machen, allein dies steht in ihrem Beheben und wenn sie sich dieser Ermächtigung nicht bedienen, so kommt nur dem Rate zu, „alle Maßnahmen zu treffen und alle Vorschläge zu machen, die zur Verhütung

von Feindseligkeiten und zur Bei legung des Streites geeignet sind'. Dies bedeutet, daß dann der Völkerbund wie ein Neutraler Vermittlung anbieten und seine eigenen Interessen wahr nehmen kann. In Sonderheit kann die Einflußnahme des Völkerbundes auf den Konflikt zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nichtmitglied nicht anders gewertet werden, denn als das Verhalten eines Bundesgenossen gegen über dem Gegner eines Bundesgenossen. Soweit es sich also um Beziehungen zwischen Staaten über die Grenzen

des Völkerbundes hinaus handelt, ist somit an der Bedeutung des Krieges für die Geltendmachung der clausula rebus sie stantibus nichts geändert. Jedem dieser Staaten ist es überlassen zu bestimmen, wann er Krieg führen will und „sobald der Kriegszustand ein getreten ist, so behandelt das Völkerrecht jeden Kriegführenden als gleich-

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 134 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
hungen zwischen den Völkern zu pflegen'; „die von nun an als Regel für das tatsächliche Verhalten der Regierung anerkannten Vorschriften des Völkerrechts genau zu beobachten'; „die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle vertragsmäßigen Ver pflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker ge wissenhaft zu beobachten'. „Zu diesem Zwecke,' so schließt der Vorspruch, wird von den vertrag schließenden Teilen die Satzung des Völkerbundes angenommen'. Bei einem allgemeinen

Kompromißkunst entstammende Formel verstanden werden. Es fragt sich nun, welche Bedeutung diese Formulie rungen angesichts der Organisation des Völkerbundes und mit Rücksicht auf die weiteren Bestimmungen der Satzung erlangen. Was die Organisation des Völkerbundes anbelangt, so steht vor allem fest, daß er kein Weltstaat und überhaupt kein Überstaat ist. Schon der offizielle Kommentar der englischen Regierung zum Völkerbundpakt legt großen Wert darauf festzustellen, daß der Völkerbund weit davon entfernt sei

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 181 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
, die Zuständig keit des Völkerbundes wird auf eine Empfehlung eingeschränkt und es wird kein Abstimmungsschlüssel angegeben, der bei der Beschlußfassung über die Empfehlung anzuwenden sei. Es wird auch nicht gesagt, ob der Rat oder die Versammlung die Überprüfung vorzunehmen hat. Auch der Gedanke der nationalen Selbstbestimmung ist durch den allgemeinen Hinweis auf den Grundsatz der Demokratie ersetzt. Immerhin behält diese Auffassung noch eine Sanktion für die Nichtbeachtung der Empfehlung des Völkerbundes

bei: Wenn der Ratschlag des Völkerbundes nicht berücksichtigt wird, so erlischt die Garantie der übrigen Völkerbundmitglieder für den status quo an diesem Punkte, das heißt, sie sind zu keiner Abwehr von Angriffen auf die territoriale Unverletzlichkeit und die politische Unabhängigkeit der wider setzlichen Macht im Zusammenhange mi t jenem Streitpunkte verpflichtet. Noch immer handelt es sich bei diesem Vorschlage um die Regelung anläßlich des Abschlusses des Weltkrieges. Die Widerstände

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 138 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
und Rechtsbeziehungen anknüpft, ohne freilich deshalb zu einer Macht über den Staaten zu werden. Die Analogie zwischen dem Völkerbunde und den älteren völkerrechtlichen Verwaltungs körperschaften, wie dem Weltpostverein, dürfte das Wesen des Völkerbundes nicht unrichtig andeuten. Wenn der Postverein auf Grund seiner Arbeit „virtuell als gesetzgebender Körper anzusehen ist' 2 ), so wird im Sinne der völkerrechtlichen Theorie durch ihn die Unabhängigkeit, die Souveränität der Staaten nicht beschränkt, geschweige

zu greifen und durch sie Verträge aufzuheben. Es fragt sich nun, ob der Völkerbund trotz der Nicht- änderung der rechtlichen Stellung der Staaten hierin eine Verschiebung herbeigeführt hat ? Vor allem muß nun festgestellt werden, daß der Mangel der Universalität des Völkerbundes für eine wirkungsvolle Reform auf diesem Gebiete ein großes Hindernis darstellt. Dem Völkerbunde sind bis heute Staaten mit Hunderten von Millionen Einwohnern ferngeblieben, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika und Rußland

. Es ist klar, daß für diese die rechtssetzenden Akte des Völkerbundes wirkungslos bleiben und geblieben sind, da ihr Verhältnis von vorneherein nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden müssen. 1 ) Hold-Ferneck, Völkerrecht 99. s ) Goitein, Sovereignty, 92.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 8 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
, 1880 [Staatenverträge]. Jus naturae et gentium, Eine Umfrage zum Gedächtnis des Hugo Grotius, in Niemeyers Zeitschrift für Internationales Recht, 1925, XXXIV. Band. Kant (Immanuel), Rechtslehre, Leipzig 1838. — Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Völkerrecht, in „Kleinere Schriften zur Ge schichtsphilosophie, Ethik und Politik, Leipzig 1913. Kantorowicz (Hermann), Pseudonym Gnaeus Flavius, Der Kampf um die Rechtswissen schaft, Heidelberg 1906. — Verteidigung des Völkerbundes, Berlin 1922

[Zonenstreit]. Königsgarten (Heinrich E.), Das Problem des Völkerrechts, Borna—Leipzig, Universi tätsverlag v. P„obert Noske 1929. Krabbe (Hugo), Die moderne Staatsidee, Haag, 1919. Kraus (Herbert), Vom Wesen des Völkerbundes, Berlin 1920. Lammasch (Heinrich), Das Völkerrecht nach dem Kriege, Kristiania 1917 [Völkerrecht]. — Vertragstreue im Völkerrecht, österr. Zeitschrift für oft R. 1915, S. 7 ff. [Vertragstreue], Lasson (Adolf), Prinzip und Zukunft des Völkerrechts, Berlin 1871 [Prinzip].

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 182 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
tin vermindert an und es zeigte sich bald, daß die Nutznießer des Krieges wohl mit weitgehenden Pflichten des Völkerbundes, also der Gemeinschaft, einverstanden waren, daß sie ihr aber weilig Rechte gegenüber den Mitgliedern einräumen wollten. Dies wird umso verständlicher, wenn man berücksichtigt, daß die besiegten Staaten vorerst als Mitglieder des Bundes gar nicht in Betracht kamen. Gegenüber diesem Widerstande müßte Wilson beispiels weise auch den von Smuts übernommenen Plan fallen lassen

, daß die aus dem Zerfalle der österreichisch-ungarischen Monarchie hervorgegangenen Staaten als Mandatsgebiete des Völkerbundes behandelt werden sollten 1 ). In ähnlicher Weise zeigte sich bald die Aussichtslosigkeit jener Projekte, die auf eine Ver pflichtung zu fortlaufenden Grenzänderungen gerichtet waren. Miller und Hurst, der englische Jurist, entwarfen, jenen Einwendungen Rechnung tragend, anfangs Februar 1919 einen neuen Entwurf des Artikels 3, wobei sie jeden Hinweis auf die Pflicht späterer Änderungen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 197 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
unangetastet gelassen. Sie sind ihm nur vertraglich und zudem kündbar angeschlossen, jede Bindung die sie unter ihm eingegangen sind, steht unter ihrem Willen, denn der Austritt aus dem Bunde hebt sie auf. Aber auch die Regelung des Vertragsrechts innerhalb des Völkerbundes beseitigt die Möglichkeit der Anwendung der clausula rebus sie stantibus keineswegs. Der Artikel 19 bestätigt sie vielmehr, denn er anerkennt durch sein Bestehen, daß Verträge, auch wenn sie formell noch in Geltung sind, infolge

' 1 ). Hier wird auf eine gewohnheitsrechtüche Ausgestaltung des Artikels 19 abgezielt. Allein die bisherigen Erfahrungen im Völkerbunde haben nicht bewiesen, daß dort die Voraussetzung für eine solche Entwicklung gegeben sind. Vorläufig muß sich ein Staat daher an den Wortlaut des Artikels halten und dieser bestätigt nur die These von Lawrence: „Artikel 19 hindert ein Mitglied des Völkerbundes nicht, vom Mittel der clausula rebus sie stantibus Gebrauch zu machen' 2 ). Lawrence empfiehlt daran anschließend freilich, daß ein Staat

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 169 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
glieder) für die Aufrechterhaltung des Vertrages eintritt. Aber auch von dieser Verpflichtung kann sich ein Staat befreien, indem er aus dem Völker bunde austritt. Dann ist rechtlich alles beim Alten und der Entschluß zur Kriegführung ebenso in sein Belieben gestellt wie vor der Errichtung des Völkerbundes. Die Möglichkeit, im Sinne des Artikels 17 der Satzung mit den am Streite nicht beteiligten Bundesmitgliedern in Konflikt zu geraten, kann in diesem Falle gewiß, als Hemmschuh

für die rücksichtslose Verfolgung der auf Zerreißung des Vertrages gerichteten Absichten wirken, von einer rechtlichen Verhinderung ist nicht mehr die Rede. Grundsätzlich ist daher auch durch das Kriegsverhütungsrecht des Völkerbundes nur eine relative Erschwerung der Stellung eines vertragsmüden Bundesmitgliedes entstanden. Wenn es ihm gelingt, auch nur ein Mitglied des Völkerbundrates für seine Sache zu gewinnen, so stehen ihm die gleichen Wege der Selbsthilfe offen, wie dem Nichtmitgliede. Hiebei bedarf

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