Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
lieh auf dem SicherheitsgedanketL aufgebaut„Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurteilt werden, die sich in ihrem Naturzustände (das ist in der Unabhängigkeit von äußeren Gesetzen) schon durch ihr Neben einandersein lädieren, und deren jeder, um seiner Sicherheit willen, von dem anderen fordern kann und soll, mit ihm in eine, der bürgerlichen ähnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein Recht gesichert werden kann. Dies wäre ein Völkerbund, der aber gleichwohl kein Völkerstaat
sein müßte 1 ). Wilson wollte zunächst freilich nicht viel mehr. Seine Ansprache am Gedächtnistage in Arlington bezeichnete den Völkerbund als „ein Bündnis, das die Völker der Erde von jenen Bündnissen befreit, in denen sie ihre eigenen getrennten, privaten Interessen verfolgen und welches die Völker der Welt auf der Grundlage von Recht und Gerechtigkeit für alle zur Wahrung des Friedens in der Welt vereinigt 2 ). Hier wird also noch das große Bündnis an Stelle der kleinen Bündnisse empfohlen
, die Garantie des Friedens in den Mittelpunkt gestellt. Auf der Pariser Konferenz aber erweiterte Wilson die Aufgaben des Völkerbundes: „Daher müssen wir, glaube ich, unser ganzes Können einsetzen, um diesen Völkerbund zu einem lebendigen Gebilde zu gestalten ; er darf kein theoretisches Machtwerk sein, kein Gelegenheitsbehelf, der zeitweise ins Leben gerufen wird, weil man ihn gerade braucht, sondern er muß dauernd über die Interessen der Völker wachen, sein Lebensfaden darf niemals abreißen, er muß
seine Tätigkeit ununterbrochen ausüben, sein Wächteramt darf niemals ruhen; er muß das Auge der Völker sein, das ständig über ihrem gemeinsamen Interesse wacht, ein Auge, das niemals schlummert, das immer rege und wach bleibt' 3 ). Diese Gedanken greifen über die Idee der Kriegsverhütung hinaus und deuten auf die Interessen solidarität der Völker. Der Völkerbund habe sich dieser Interessensolidarität anzunehmen. Ist dies nicht schon Organisation einer über den einzelnen Gliedern „wachenden' Instanz, deren