38 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/233974/233974_137_object_4347556.png
Seite 137 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
land zum Beispiel, die durch die Völkerbundsatzung gebunden sei, keinen Krieg unmittelbar zu beginnen, sei dadurch des für die Souveränität am meisten kennzeichnenden Rechts beraubt' 1 ). Man hat auch zum Ausdruck der „geteilten Souveränität' gegriffen. „Wenn die Zukunft den Beweis liefert, daß der Völkerbund eine Notwendigkeit für die Menschheit ist und wenn sein Gesetzgebung«- und Verwaltungsrecht erweitert wird, so kann es wohl sein, daß wir ein Beispiel geteilter Souveränität

in einem weiteren Ausmaße vor uns haben als je zuvor' 2 ). Die Bedenken hinsichtlich der Wirkungen des Mehrheitsprinzips und der ungleichen Vertretung der Völkerbundsmitglieder im Rate würden sehr beachtenswert sein, wenn der Völkerbund eine Zwangsorganisation, wenn alle Staaten als solche von vorneherein zu ihm gehören, oder, wenn auch freiwillig angeschlossen, sich von ihm nicht wieder trennen könnten. In diesem Falle könnte wohl von einem Abbruche der Hoheitsrechte, vom Ende der Sou veränität gesprochen

werden. Indessen war zwar der Völkerbund im Anfang als ein Rahmen für das „Volk der Welt' gedacht, allein diese Idee Wilsons ist weder rechtlich noch tatsächlich verwirklicht worden. Die Völkerbund- satzung bezeichnet als ursprüngliche Mitglieder eine begrenzte Zahl in einer Anlage angeführter Staaten, während anderen Staaten der Beitritt nahe gelegt wurde. Aber weder haben alle in der Anlage der Satzung aufgezählten Staaten den Beitritt vollzogen, noch sämtliche ursprünglich nicht zugelassene Staaten

sich ihm später angeschlossen. Außerdem überläßt es die Satzung jedem Mitgliede, mit einer zweijährigen Kündigungsfrist aus dem Bunde auszutreten, sofern es im Augenblicke des Rücktrittes alle seine internationalen Verpflichtungen erfüllt hat. Ausschluß und Austritt sind sowohl als Sanktion, wie als freiwillige Lösung oder automatische Folge bei Satzungsänderungen vorgesehen. So ist der Völkerbund weder ein allgemeiner Staatenbund, noch eine Zwangsorganisation. Die Zugehörigkeit zum Bunde ist somit

eine Vertragssache und zwar eine einverständlich abänderliche Beziehung zwischen den Bundesmitgliedern. Damit ist der Ungleichheit in den Rechten innerhalb des Bundes, dem Mehrheitsprinzip und allen übrigen Beschränkungen der Mit glieder durch die Satzung und durch die späteren Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Bundes der Stempel der Bedingtheit, der Abhängigkeit von der — wenn auch mittelbaren — Zustimmung der Bundesmitglieder aufge drückt. Der Völkerbund ist nicht nur rechtlich kein Überstaat

1
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/233974/233974_135_object_4347549.png
Seite 135 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
stellen', so heißt es weiter, „seine Erbauer jede solche Absicht in Abrede und sind mit der Erklärimg zufrieden, er sei eine feierliche Vereinbarung zwischen souveränen Staaten, welche bereit sind, in gewissen Punkten ihre Handlungsfreiheit zum größeren Wohle ihrer selbst und der ganzen Welt zu beschränken' 1 ). Der Über Staat würde die Souveränität aufheben, denn Souveränität ist ausgeschlossen, wo es einen superior über den Souveränen gibt. Der Völkerbund

will also nicht der Zurechtnungsendpunkt, er will keine herrschaftliche Rechtsordnung sein. Ja, nach der Ansicht bedeutender Autoritäten, ist er geradezu der Garant der Unabhängigkeit seiner Mitglieder. „Da ein Weltbundesstaat nicht möglich ist, so trägt ein Völkerbund keinen staatsähnlichen Charakter, sondern einen solchen sui generis. Was geschehen kann, ist dies: die bisher organisierte Völkerfamilie kann sich selbst nach einfachen Linien organisieren, nämlich, indem einerseits die völlige Unab hängigkeit jedes Staates

und andererseits das friedliche Nebeneinanderleben aller Staaten gesichert wird,' meint Oppenheim 2 ). ,,Die Souveränität des Staates, das heißt seine Freiheit, würde im Völkerbund gewinnen,' bestätigt Barker, „denn das Gesetz macht frei, nicht die Wildnis' 3 ). Butler ist sogar der Ansieht, daß der Begriff der Souveränität „mit der notwendigen Bedeutung sittlicher Autorität im Völkerbunde zum ersten Male mit größerem Rechte gebraucht werden kann, als nur im Sinne einer Behauptung hemmungs loser Macht

' 4 ). Die Souveränität der Mitglieder des Völkerbundes ist in der Satzung durch das grundsätzliche Erfordernis der Einstimmigkeit der Entscheidungen der Bundesversammlung oder des Rates nach Artikel 5 bestätigt. Damit hat sich der Völkerbund auf die verfassungsrechtliche Basis der Haager 'Friedenskonferenz gestellt und mancher hat ihn aus diesem Grunde eine politische Einrichtung im Gegensatze zu einer rechtlichen genannt. Der Grundsatz der Einstimmigkeit ist aber beim Völkerbund mehrfach durch brochen worden

2
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/233974/233974_133_object_4347543.png
Seite 133 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
lieh auf dem SicherheitsgedanketL aufgebaut„Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurteilt werden, die sich in ihrem Naturzustände (das ist in der Unabhängigkeit von äußeren Gesetzen) schon durch ihr Neben einandersein lädieren, und deren jeder, um seiner Sicherheit willen, von dem anderen fordern kann und soll, mit ihm in eine, der bürgerlichen ähnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein Recht gesichert werden kann. Dies wäre ein Völkerbund, der aber gleichwohl kein Völkerstaat

sein müßte 1 ). Wilson wollte zunächst freilich nicht viel mehr. Seine Ansprache am Gedächtnistage in Arlington bezeichnete den Völkerbund als „ein Bündnis, das die Völker der Erde von jenen Bündnissen befreit, in denen sie ihre eigenen getrennten, privaten Interessen verfolgen und welches die Völker der Welt auf der Grundlage von Recht und Gerechtigkeit für alle zur Wahrung des Friedens in der Welt vereinigt 2 ). Hier wird also noch das große Bündnis an Stelle der kleinen Bündnisse empfohlen

, die Garantie des Friedens in den Mittelpunkt gestellt. Auf der Pariser Konferenz aber erweiterte Wilson die Aufgaben des Völkerbundes: „Daher müssen wir, glaube ich, unser ganzes Können einsetzen, um diesen Völkerbund zu einem lebendigen Gebilde zu gestalten ; er darf kein theoretisches Machtwerk sein, kein Gelegenheitsbehelf, der zeitweise ins Leben gerufen wird, weil man ihn gerade braucht, sondern er muß dauernd über die Interessen der Völker wachen, sein Lebensfaden darf niemals abreißen, er muß

seine Tätigkeit ununterbrochen ausüben, sein Wächteramt darf niemals ruhen; er muß das Auge der Völker sein, das ständig über ihrem gemeinsamen Interesse wacht, ein Auge, das niemals schlummert, das immer rege und wach bleibt' 3 ). Diese Gedanken greifen über die Idee der Kriegsverhütung hinaus und deuten auf die Interessen solidarität der Völker. Der Völkerbund habe sich dieser Interessensolidarität anzunehmen. Ist dies nicht schon Organisation einer über den einzelnen Gliedern „wachenden' Instanz, deren

3
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/233974/233974_138_object_4347558.png
Seite 138 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
vertrage, deren Kontrahenten unter der Last von Tributen, Servituten und anderen Beschränkungen „auf ewig' seufzen sollen, ohne daß ihre Staats hoheit, wenn wir der Theorie folgen, darunter leidet. Man könnte daher beinahe der These Hold-Ferneeks zustimmen, daß der Völkerbund „nichts anderes sei als die Staaten selbst' 1 ), die ihm angehören, wenn nicht auch ein mächtiger Apparat bestünde, der in einer gewissen Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten seine Tätigkeit entfaltet

denn aufgehoben. Wenn nun angenommen wird, daß durch den Völkerbund die Struktur der Völkergemeinschaft und des Völkerrechts, wie sie vor seiner Gründung bestanden, nicht geändert worden ist, was ergibt sich daraus für die Morra pacta sunt servanda und die clausula rebus sie stantibus Ì Nach den bisherigen Ausführungen ist die Klausel nichts anderes als der juristische Ausdruck für die Vertragshoheit der Staaten, abgeleitet aus ihrer eigenmächtigen Interessen Würdigung. Biese eigenmächtige Interessenwürdigung

zu greifen und durch sie Verträge aufzuheben. Es fragt sich nun, ob der Völkerbund trotz der Nicht- änderung der rechtlichen Stellung der Staaten hierin eine Verschiebung herbeigeführt hat ? Vor allem muß nun festgestellt werden, daß der Mangel der Universalität des Völkerbundes für eine wirkungsvolle Reform auf diesem Gebiete ein großes Hindernis darstellt. Dem Völkerbunde sind bis heute Staaten mit Hunderten von Millionen Einwohnern ferngeblieben, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika und Rußland

4
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/233974/233974_162_object_4347633.png
Seite 162 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
des Kriegsverhütungsrechtes der Völkerbundsatzung zeigt sich und muß sich zeigen, wie der Völkerbund hinter einer staatliehen Organisation zurückbleibt. Nicht nur die Tatsache, daß die Mitgliedschaft eine freiwillige ist und daher alle Befugnisse der Gemeinschaft gegen den Einzelnen zu einer hypothetischen werden, auch die Stellung der Gewalt im Rahmen des Bundes schafft einen wesentlichen Unterschied. Der Staat schließt nach seinem Wesen den Gebrauch der Gewalt zur Austragung von Streitigkeiten der Rechtsgenossen untereinander aus. Höchstens

kann dem Einzelnen im Delegationsverhältnisse, auch noch in der Form der rechtlich vorgesehenen und umschriebenen Selbsthilfe, die Anwendung von Gewalt übertragen werden, allein grundsätzlich ist der Gebrauch der Gewalt zur Erreichung von Rechtszwecken Staatsangelegenheit. Der Völkerbund hat davon abgesehen, den Gebrauch der Gewalt in seinen Händen zu konzentrieren. Er hat keine Exekutive der Gemeinschaftsorganisation ins Leben gerufen und daher seinen Mitgliedern nur zur Pflicht gemacht, vorerst Schiedsgericht

7
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/233974/233974_169_object_4347654.png
Seite 169 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
einer besonderen Beachtung, daß der Völkerbund im Rahmen der Satzung das wichtigste Element, die solidarische Rechtsdurchsetzung, gar nicht in Angriff genommen hat. Die im Artikel 10 vorgesehenen Garantien der territorialen Unantastbarkeit und der politischen Unabhängigkeit der Bundesmitglieder ist eine Bestimmung präventiver Natur, die aus den politischen Interessen der Sieger des Weltkrieges entsprungen, Gleichgewichtsstörungen durch die gemeinsame Abwehr der Bundesmitglieder verhindern soll. Hingegen

ist für die Erzwingung einer zukünftig etwa nötig werdenden Regelung keine Vor- sorge getroffen. Dies gilt namentlich für die Durchsetzung von Urteilen der Schiedsgerichte oder des ständigen Internationalen Gerichtshofes und für die Vollstreckung bei Lösungen, welche der Völkerbundrat oder die Völkerbund versammlung im Sinne des Artikels 15 der Satzung nach einstimmig gefaßtem Beschlüsse vorschlagen sollten. Noch immer ist es hier dem einzelnen Staate anheimgestellt, sich sein Recht zu holen. Die Funktion

8
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/233974/233974_194_object_4347732.png
Seite 194 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
. Auch eine Zuständigkeitserwägung spricht für eine solche weitere Aus legung des Artikels 19. So aufgefaßt, wie bei Eauchille, würde der Artikel 19 zu einer rein rechtlichen Bestimmung. Unanwendbarkeit als Unausführbarkeit kann und soll vom Richter festgestellt werden. Artikel IS der Völkerbund- Satzung erklärt denn auch Streitigkeiten über die Auslegung eines Vertrages als Schiedsgerichts- oder gerichtsfähig. Ebenso nennt Artikel 36 des Ständigen Internationalen Gerichtshofes die Auslegung eines Vertrages als ersten Punkt

, auf welchen die jeweilige Völkerrechtsordnung und Gebietsverteilung beruhen, ohne Einschränkung auf technisch unerfüllbare Bestimmungen, denn wo immer ein Vertrag mit den lebendigen Kräften, mit materiellen und moralischen Komponenten der Völkerrechtsgemeinsehaft im Widerspruche steht, sodaß daraus eine empfindliche Störung der guten Beziehungen zwischen den Staaten oder gar eine Kriegsgefahr entsteht, soll der Völkerbund durch die Versammlung im Interesse des sozialen Gleichgewichtes innerhalb der Völkerfamilie

12