Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
heißt den anderen Vertragsteil, der sich darauf verlassen haben kann, in eine schlimmere Lage zu versetzen, als wenn es überhaupt keinen Vertrag gegeben hätte. Der Verletzte ist in eine falsche Sicherheit gewiegt worden. Wenn die Krisis kommt, so ist es zu spät, sieh vom Vertrage zurückzuziehen' 1 ). In der Praxis haben freilich dem vertragswidrigen Verhalten Italiens im Jahre 1915 drei Großmächte: England, Frankreich und Rußland zugestimmt und alle übrigen an ihrer Seite kämpfenden Mächte
auch noch völkerrechtlich gutge heißen und durch hohe Reparationen, die Deutschland seit Kriegsende an Italien bezahlen mußte, belohnt. Das Gleiche gilt von Rumäniens Ansprüchen aus den Verträgen des Jahres 1919 und 1920. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhange noch der Vertrag zu London vom 5. September 1914 zwischen England, Frankreich und Rußland, wodurch sich diese Mächte verpflichteten, keinen Sonderfrieden zu schließen. Rußland machte dabei den Vorbehalt, daß es von dieser Verpflichtung befreit sein möge