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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 83 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
von ungewöhn licher Eindeutigkeit. Ein anderes Stück der Wiener Schlußakte wurde im gleichen Jahre 1830 von Rußland zertrümmert. Es waren dies die Bestimmungen des Kon gresses über die von Rußland zu schaffenden autonomen Einrichtungen „für Kongreßpolen'. Die Großmächte hatten sich auf eine neue Teilung Polens geeinigt. Um den gewalttätigen Charakter dieses Geschäftes etwas zu verwischen, übernahm Zar Alexander, der ja mit besonderer Treuherzigkeit das Recht der Völker auf Selbsfcregierung anerkannt

Kongreßpolens zu widerrufen. Sie richtete dort die normale russische Verwaltung ein. Die übrigen Groß mächte legten gegen diese Verletzung des Wiener Vertrages Verwahrung ein, damit hatte es aber auch sein Bewenden, denn 1846 rissen Preußen und Öster reich im Bunde mit Rußland eine weitere Schöpfung des Kongresses ein: die vom Wiener Kongresse ins Leben gerufene polnische Republik Krakau, welche als Herd revolutionärer Umtriebe bezeichnet wurde. Um die Beun ruhigung ihrer polnischen Provinzen von Krakau her

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 120 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
heißt den anderen Vertragsteil, der sich darauf verlassen haben kann, in eine schlimmere Lage zu versetzen, als wenn es überhaupt keinen Vertrag gegeben hätte. Der Verletzte ist in eine falsche Sicherheit gewiegt worden. Wenn die Krisis kommt, so ist es zu spät, sieh vom Vertrage zurückzuziehen' 1 ). In der Praxis haben freilich dem vertragswidrigen Verhalten Italiens im Jahre 1915 drei Großmächte: England, Frankreich und Rußland zugestimmt und alle übrigen an ihrer Seite kämpfenden Mächte

auch noch völkerrechtlich gutge heißen und durch hohe Reparationen, die Deutschland seit Kriegsende an Italien bezahlen mußte, belohnt. Das Gleiche gilt von Rumäniens Ansprüchen aus den Verträgen des Jahres 1919 und 1920. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhange noch der Vertrag zu London vom 5. September 1914 zwischen England, Frankreich und Rußland, wodurch sich diese Mächte verpflichteten, keinen Sonderfrieden zu schließen. Rußland machte dabei den Vorbehalt, daß es von dieser Verpflichtung befreit sein möge

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 86 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
Das Schicksal zweier anderer größerer Vertragsregelungen, des Pariser Vertrages von 1856 und des Berliner Kongresses von 1878 nahm einen dem Untergänge der Wiener Verträge vollkommen parallelen Lauf. Die Ver pflichtung, welche 1850 durch Artikel XIII Rußland und der Türkei auf erlegt wurde, an den Küsten des Schwarzen Meeres keine Befestigung an zulegen, wurde von Rußland 1870, während Frankreich und Deutschland im Kampfe lagen, unter Berufung auf die veränderten Umstände abgeschüt telt

sich nicht aus seinem Willen allein unter Berufung auf die veränderten Verhältnisse von den eingegangenen Verpflichtungen lösen kann'; dieser Grundsatz sei aber mit der clausula rebus sie stantibus durchaus vereinbar 3 ). Rußland zog denn auch aus den Erfahrungen des Jahres 1871 die richtigen Folgerungen. Auf dem Berliner Kongresse 1878 wurde es durch Artikel 59 verpflichtet, den Hafen von Batman als wesentlich für den Handel bestimmten Freihafen zu behandeln. Allein bereits 1886 verfügte der Zar, ,,da sich die Umstände

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 87 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
erkläre 2 ), Rußland hat sich jedenfalls auf die veränderten Umstände berufen und seine Absicht mit aus drücklicher oder stillschweigender Genehmigung oder gegen den Protest der anderen Kontrahenten durchgesetzt, denn wer hätte etwa um die Jahrhundert wende noch behaupten können, daß die Artikel XIII des Pariser Friedens und der Artikel 59 des Berliner Vertrages noch in Kraft seien ? In ähnlicher Weise wurden die übrigen Bestimmungen zur Ordnung und Sicherung der Orientverhältnisse in den Verträgen

Frankreich mit den einzelnen Mächten und gewann durch Kompensationen deren Zustimmung 3 ). Ebenso wurde die Besetzung und Verwaltung und spätere Einverleibung Oyperns durch England als Verletzung des Berliner Vertrages bezeichnet ), die Erklärung Ägyptens als englisches Schutzgebiet 1882 als Verletzung des am 15. Juli 1840 zwischen England, Österreich, Preußen, Rußland und der Türkei geschlossenen Vertrages von London 5 ). Auch die 1885 erfolgte Ver einigung Ostrumeliens und Bulgariens wurde

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 94 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
nicht mehr entsprechen.' Wörtlich gleich wird die iru Artikel 435 desselben Vertrages ausgesprochene Beseitigung der Neutralität der savoyischen Grenzzonen begründet. Auf veränderte Umstände berief sich ferner China am 22. November 1919 bei der einseitigen Kündigung der am 5. November 1913 und am 7. Juni 1915 mit Rußland und der Mongolei geschlossenen Verträge. Da die Behörden der Mongolei den Wunsch geäußert hätten, auf die im Jahre 1913 erlangte Autonomie zu verzichten, so hätten nach Ansicht

der chinesischen Regierung auch die auf das Bestehen dieser Autonomie aufgebauten Verträge außer Kraft zu treten. Ähnlich kündigte Norwegen am 8, Jänner 1924 unter Hinweis auf die Änderung der Verhältnisse den Vertrag, womit am 2. November 1907 das deutsche Reich, Frankreich, England und Rußland seine territoriale Integrität garantiert hatten. Am gleichen Tage stimmten diese Mächte der Annullierung dieses Vertrages zu 1 ). Aus einer derartigen praktischen Zersetzung des Gedankens der Ver tragsverbindlichkeit

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