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Bücher
Jahr:
1885
Erörterungen über das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers und Verpächters
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Seite 23 von 107
Autor: Larcher zu Eisegg, Eduard ¬von¬ / von Eduard R. v. Larcher zu Eißegg
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 105 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: 2.156
Intern-ID: 186982
ein wirkliches Pfandrecht auf dieselben erworben werden? Nippel erzählt uns in seinem Commentare Zur Gerichts ordnung 1847 II. pag. 290, daß Einige glauben, die Bestimmung des ß 342 allg. Ger. Ord. (ß 455 w. g. G. £>.) sei durch die Vorschriften des allg. b. G. B. außer Wirksamkeit gekommen,'indem es im § 451 des letzteren heißt, daß um das Pfandrecht wirklich Zu erwerben, der mit einem Titel versehene Gläubiger die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen müsse

. Der Verfasser spielt hier offenbar auf den Aufsatz der Zeitschrift für öfterr. Rechts- gelehrsamkeit Jahrgang 1841 II. 354 an, worin ein Unge nannter die Behauptung aufstellte, daß die Bestimmung des Z 342 der allg. oder § 455 der w. g. Ger. Ord. über die Erwerbung des Pfandrechtes mittelst gerichtlicher Be schreibung der zu pfändenden beweglichen Güter durch das allg. b. G. B. aufgehoben worden sei und diese Behauptung auf folgende Art zu begründen versuchte. Die Frage, wie das Pfandrecht wirklich erworben

wird, gehöre nach ihrer Natur nicht dem formellen, sondern dem materiellen Rechte, also nicht der Gerichtsordnung, sondern dem allg. b. G. B. an. Seit dem Erscheinen des allg. b. G. B. müsse die Erwerbungsart des Pfandrechtes in diesem allein und nicht in der Gerichtsordnung gesucht werden; denn durch das allg, b. G. B. wurden im Absatz IV. des Kundm. Patentes alle auf die Gegen stände dieses allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetze außer Wirksamkeit gesetzt. Nun hat aber das allg

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Bücher
Jahr:
1885
Erörterungen über das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers und Verpächters
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Seite 57 von 107
Autor: Larcher zu Eisegg, Eduard ¬von¬ / von Eduard R. v. Larcher zu Eißegg
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 105 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: 2.156
Intern-ID: 186982
nöthigsten Werkzeuge nach Z 340 allg. G. O. (§ 453 w. g. G. O.) an, worüber der Bescheid erfloß, der Vermiether habe über die Bezeichnung der nöthigsten Werkzeuge sich binnen 14 Tagen zu äußern, widrigens die nöthigsten Werkzeuge Zum Nahrungs betrieb von der allfälligen seinerzeitigen Exekution.als aus geschieden zu betrachten seien. Der gegen diesen Bescheid ergriffene Rekurs des Vermiethers wurde jedoch von der zweiten Instanz zurückgewiesen, wogegen derselbe den außerordentlichen Rekurs

der Erlasfung des allg. b. G. B. längst bestandene Bestimmung des formellen Rechtes, nämlich des ß 340 allg. G. O. über die Exekutions befreiung gewisser Gegenstände, nicht ausgehoben oder alterirt hat — daß der Richter überhaupt nach Vorschrift der Gerichtsordnung verfahren muß (wie § 461 b. G. B. in einem dem vorliegenden ganz analogen Falle vorschreibt) — und daß endlich das Gesetz vom 29. April 1873 Nr. 68 R. G. Bl. beweist, die österr. Gesetzgebung habe den dem § 340 allg. G. O. zu Grunde liegenden

humanen Grundsatz der möglichsten Scho nung der Erwerbsquellen des Schuldners nicht aufgegeben, sondern weiter entwickelt. Zugleich wurde die Eintra gung des Satzes in das Spruchrepertorium sub Nr. 67 be schlossen : »Die im § 340 allg. G. O. oder § 453 w. g. G. O. „ hinsichtlich einiger Objekte normirte Exekutionsbefreiung findet „auch bei der pfandweisen Beschreibung zur Geltendmachung „des gesetzlichen Pfandrechtes des § 1101 b. G. B. Anwen dung'.

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Jahr:
1885
Erörterungen über das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers und Verpächters
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Seite 74 von 107
Autor: Larcher zu Eisegg, Eduard ¬von¬ / von Eduard R. v. Larcher zu Eißegg
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 105 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: 2.156
Intern-ID: 186982
Vormerkung erwirkt hat, gleichfalls nicht mehr nöthig hat, das Urtheil oder den Vergleich nochmals einverleiben zu lassen. Aber auch für jene Provinzen, wo die allg. Gerichtsordnung gilt, glauben wir, das Recht des Vermiethers, sofort die Schatzung der schon früher pfandweise beschriebenen Gegen stände anzusuchen, erweisen zu können. Es ist allerdings richtig, daß im 8 341 der allg. Gerichts ordnung der Beisatz des § 454 der w. g. G. O. „wenn der „Klager nicht bereits mit einem Faust pfände ver

sehen wäre' fehlt; aber es ist ebenso richtig, daß der § 342 allg. G. O. ebenso wie § 454 der w. g. G. O. erklärt: „daß „der Kläger durch die gerichtsdienerliche Beschreibung der zu „pfändenden Güter aus solche ein wirkliches Pfandrecht erlangt. Diese Bestimmung der allgemeinen Gerichtsordnung setzt offenbar den Fall voraus, daß der Exequent zur Zeit des Exekutionsgesuches noch kein Pfandrecht auf die zu pfän denden Beweglichkeiten besaß; denn im Falle als er das Pfand recht

, den ersten Exekuüonsgrad der Pfändung Mzusuchen, hinwegfällt und daß er sofort dm zweiten Exeku tionsgrad, die exekutive Schätzung, anzusuchen berechtiget ist. Das geht aus obigee Stelle des § 342 der allg. Ger.-Ord. ganz natürlich und selbstverständlich hervor. Diese unsere Auffassung wird auch von der großen Mehrzahl der ober wähnten Schriftsteller, von Nippel, Wimwarter, Stubenrauch, Basivi und Besgue v. Püttlingeil übereinstimmend als richtig

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Jahr:
1885
Erörterungen über das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers und Verpächters
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Seite 6 von 107
Autor: Larcher zu Eisegg, Eduard ¬von¬ / von Eduard R. v. Larcher zu Eißegg
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 105 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: 2.156
Intern-ID: 186982
stücke und Fahrnisse, soweit sic zur Zeit der Klage noch darin befindlich sind; dem Verpachter eines Grundstückes aber das Eigenthum aller vom Grunde noch nicht abgesonderten Nutzungen nebst dem Pfandrechte auf die eingesammelten, aber noch nicht veräußerten Früchte. Bemerkt wird,, daß dieses b. G. B. außer in West- und Ostgalizien in keiner anderen Provinz eingeführt wurde. Das neue allg. bürg. Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 Nr. 946 I. G. S. endlich stellt über das gesetzliche Pfandrecht

„ entgegensetzen zu können. Dem Verpächter eines Grün d- „stückes hingegen steht das Pfandrecht auf das auf dem „ Pachtgute vorhandene Vieh und die Wirthschaftsgeräthschasten „und die darauf noch befindlichen Früchte zu. Diese Bestimmungen des allg. b. G. B. weichen von jenen des westgalizischen b. G. B. in folgenden wesentlichen Punkten ab: a. Das w. g. G. B. beschränkt das Pfandrecht nur auf die dem Miether eigentümlichen invecta et illata, das b. G. B. vom I. 1811 aber dehnt das Pfandrecht

auch auf diesem Aftermiether gehörigen, und auf die von einem Dritten dem Miether oder Astermiether anver- trauten also fremden Fahrnisse und Einrichtungsstücke aus. b. Das allg. b. G. B. legt dem Aftermiether auch die Haftung für die Miethzinsschnld des Hauptmiethers nach Maß seines an den letzteren zu zahlenden Miethzinses auf — das w. g. G. B. aber erkennt keine solche Haftung des Aftermie-

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