Erörterungen über das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers und Verpächters
Vormerkung erwirkt hat, gleichfalls nicht mehr nöthig hat, das Urtheil oder den Vergleich nochmals einverleiben zu lassen. Aber auch für jene Provinzen, wo die allg. Gerichtsordnung gilt, glauben wir, das Recht des Vermiethers, sofort die Schatzung der schon früher pfandweise beschriebenen Gegen stände anzusuchen, erweisen zu können. Es ist allerdings richtig, daß im 8 341 der allg. Gerichts ordnung der Beisatz des § 454 der w. g. G. O. „wenn der „Klager nicht bereits mit einem Faust pfände ver
sehen wäre' fehlt; aber es ist ebenso richtig, daß der § 342 allg. G. O. ebenso wie § 454 der w. g. G. O. erklärt: „daß „der Kläger durch die gerichtsdienerliche Beschreibung der zu „pfändenden Güter aus solche ein wirkliches Pfandrecht erlangt. Diese Bestimmung der allgemeinen Gerichtsordnung setzt offenbar den Fall voraus, daß der Exequent zur Zeit des Exekutionsgesuches noch kein Pfandrecht auf die zu pfän denden Beweglichkeiten besaß; denn im Falle als er das Pfand recht
, den ersten Exekuüonsgrad der Pfändung Mzusuchen, hinwegfällt und daß er sofort dm zweiten Exeku tionsgrad, die exekutive Schätzung, anzusuchen berechtiget ist. Das geht aus obigee Stelle des § 342 der allg. Ger.-Ord. ganz natürlich und selbstverständlich hervor. Diese unsere Auffassung wird auch von der großen Mehrzahl der ober wähnten Schriftsteller, von Nippel, Wimwarter, Stubenrauch, Basivi und Besgue v. Püttlingeil übereinstimmend als richtig