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Bücher
Jahr:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Seite 575 von 728
Autor: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 720 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern-ID: 105361
568 demjenigen, zu welchem der Baiimaim seine Habe geflüchtet, oder dem Richter, in dessen Gerichte er auf dieselbe gegriffen hat, etwas zu entgelten; im Gegentheil, der Richter ist verpflichtet, ihm über sein Erfordern verhilflich zu sein. 5. Jeder Herr hat das Recht, seinen Eigenmann (Leibeigenen), auf welchem Gute er immer sitzt, zu den rechten Zielen abzufordern, und auf sein eigenes Gut zu versetzen, wenn er dessen bedarf; Nie mand soll ihn daran hindern 1 ). 6. Wer auf ledig gewordene

war folgende. Vor dem Richter, in dessen Gerichte das verödete Gut lag, erschien der Grundherr entweder persönlich oder durch einen Procurator, und brachte den Fall in Form einer Klage vor. Nun sasa der Richter öffentlich an der Stätte, wo das Gericht gehalten zu werden pflegte, zu Gericht, und Hess durch den Frohnhoten ausrufen, ob Jemand wäre, der auf die Baurechte oder auf das Erbrecht zu denselben einen rechtlichen Anspruch hätte, der sollte hervortreten; kam Niemand, so hielt der Richter Umfrage

, was nun Rechtens sei? Es wurde die Antwort gegeben, die Sache sollte ruhen bis zum nächsten Rechtstage. Nach 14 Tagen, und wenn nöthig auch zum dritten Male fand derselbe Vorgang statt. Hatte sich auch zum dritten Male Niemand mit dem Rechtsansprüche eingeftmden, so musste der Frohnboto zu 8 Stunden mit lauter Stimme rufen, und wenn keine Antwort erfolgte, bat der Kläger, der Richter sollte ihm die Bäurechte auf das verödete Gut in „Fürbann® thun, d. h. mit Beschlag belegen und dem Grundherrn zur beliebigen

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Bücher
Jahr:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Seite 664 von 728
Autor: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 720 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern-ID: 105361
zu Brixen, Klausen, Mühlbach, Bruneck, Toblach und Lurs frei waren; führten sie aber selbe nicht in ihr Haus, sondern über den Villerbach (?), so unterlagen sie dem Zolle. Die zweite Gruppe von Satzungen umfasst die städtische Ge richtsordnung. Der Richter wurde von dem Herrn (Landesfürsten) oder von dessen Pfleger eingesetzt; er war aber verpflichtet, eidlich zu ver sprechen, Arm und Reich zu schützen und bleiben zu lassen bei allen Rechten und guten Gewohnheiten nach Laut der Briefe und des Stadt

buches ; hinwieder versprachen die Bürger ihm beizustehen, nach dem Stadtrechte und nach alter Gewohnheit. Den Prohnboten wählte der Richter nach dem Gutachten des Stadtrathes; derselbe schwört auch der Stadt. Wird ein Bürger straffällig, so soll ihn der Richter nicht „ fahen “ (gefänglich einziehen), wenn er „ gut zw dem rechten “ (nach dem Rechte belangt werden kann?); er soll sich dem Richter zum Rechte erbieten; nur um Malefiz kann er jeden verhaften. Flüchtet sieh Einer in eines Bürgers Haus

wegen Frevel, so soll er dort sicher sein, wenn der Bürger sich seiner annimmt; will er das nicht thun, so öffne er sein Haus dem Richter und der Gemeinde; Jäger, Geiph. d. landst« Verf, Tirols, AQ

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Bücher
Jahr:
1885
¬Die¬ Blütezeit der Landstände Tirols : von dem Tode des Herzogs Friedrich mit der leeren Tasche 1439 bis zum Tode Kaisers Maximilian I. 1549.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 2, T. 2)
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Seite 256 von 547
Autor: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VII, 539 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: D II 8.654/2,2 ; II 8.654/2,2
Intern-ID: 105363
werden, da solches in Zukunft grossen Abgang und Holzmangel verursachen könnte, doch sei gegönnt, Flossholz, je doch in bescheidenem Masse auszuführen. Die Beschwerden der zweiten G r u p p"& wurden durch folgende Entscheidungen erledigt. 1. Klagen und Supplicationen sollen in Zu kunft nicht mehr an den Landesfürsten, sondern an den Richter in dem Gerichte, zu welchem der Gegenstand der Klage gehört, gebracht werden; nur in den Fällen, in denen durch die Richter und Pfleger die Klage in gefahrbringender Weise verschleppt

wird, soll dem Kläger der Recurs an den Landesfürsten offen stehen. 2. Da jüngst viele Fälle von Bedrohungen und Absagen aus leichtfertigen Gründen verkamen, so ergeht an alle Hauptleute, Ritter, Knechte, Pfleger, Land richter, Richter und an Jedermann der Auftrag, den Bedrohem und Absagern ernstlich nachzustellen, wobei ein Gericht dem andern Hilfe leisten soll, damit dieselben zu Gerichtshanden gebracht uud gestraft werden können. Den Drehern und Absagern soll Niemand Herberge gehen oder Vorschub leisten

. Kein Pfleger, Landrichter oder Richter darf ihnen Geleit geben oder sieh mit ihnen ohne besondere Bewilli gung des Landesfürsten ahfinden. Wer gegen diese Bestimmungen

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Bücher
Jahr:
1885
¬Die¬ Blütezeit der Landstände Tirols : von dem Tode des Herzogs Friedrich mit der leeren Tasche 1439 bis zum Tode Kaisers Maximilian I. 1549.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 2, T. 2)
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Seite 269 von 547
Autor: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VII, 539 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: D II 8.654/2,2 ; II 8.654/2,2
Intern-ID: 105363
gegriffen hatte. So fordern die Stände, dass, wenn in einem Streite zwischen einem Reichen, sei er edel oder unedel, und einem Armen der Letztere wegen des Unrechtes an Leib und Gut gestraft werden muss, die gleiche Strafe auch dem Ersteren treffen soll, wenn das Unrecht auf seiner Seite steht. Jedermann soll von seinem ordentlichen Richter gerichtet werden. Niemand soll ohne Recht seines Eigenthums entsetzt werden. Der Herzog soll einen wohl gesessenen Mann, sei er Edelmann oder nicht Edelmann

, von welchem nicht zu befürchten sei, dass er sich durch die Flucht dem Rechte ent ziehen werde, ohne Recht und genügendes Verhör nicht turnen (einkerkern) und fahen, sonden durch das zuständige Gericht verhören, und wenn schuldig, bestrafen lassen. Auch die herzoglichen Pfleger und Richter sollen nicht anders handeln, denn das verlangen die Freiheiten der Landschaft. Berührt aber das Vergehen oder Verbrechen das Malefiz, so soll der Schuldige aus dem Gerichte, in welchem er aufgegriffen wird, nicht weggeführt

, sondern dort mit Recht vorgenommen und gestraft werden. Bei den Landgerichten soll zur Vermeidung der grossen Kosten eine feste Gerichtsordnung eingeführt werden. Redner sollen von Gerichtswegen bestellt, und ihr Lohn bestimmt werden. Sonst soll Niemand durch Redner, Procuratoren, Gerichtsschreiber, Siegler und Richter beschwert werden. Ebenso soll für die Notare eine Ord nung geschaffen werden; die Gerichts-Notare sollen nicht zugleich Procuratoren sein, und die Leute überhaupt nicht gedrückt werden. Der Herzog

soll sorgen, dass Gerichtsbriefe ans der Kanzlei ausge fertigt werden, wie es vor Alters gehalten worden ohne Jemands Be schwerung. Pfleger und Richter soll der Herzog verhalten, Niemanden mit Pönen und Fällen (Urtheilssprüchen) unbillig zu bedrücken, son dern nur nach dem Rechte zu verfahren, wie es von Alter her gekommen. Das Hofgericht soll genugsam besetzt werden. Die Kanzleitaxen sollen nicht gesteigert werden. Das Hin- und Hersenden der Rechtsgedinge von Meran an den Hof

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Bücher
Jahr:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Seite 73 von 728
Autor: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 720 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern-ID: 105361
wenn es sich um die Feststellung eines bestrittenen Hechtes handelte, findet sich in einigen Weisthümern ebenso anziehend als anschaulich dargestellt; so z, B. in der Ehehaft von Reifes in Stubai. Der Streit betraf das Absonderungs-Gelüste der Bauern von Kapfs und Gagers von der Gemein-Weide mit Reifes. Die Nachbarschaft ’ d. h. die Gemeinde von Reifes trat mit der Klage auf, dass die von Kapfs und Gagers altes Hecht und Herkommen stören. Da hielt der Unter richter in Stubai Umfrage, und verlangte ein gemeinsames Urtheil

, indem er jeden der anwesenden Männer hei seinem Eide zur Erklärung aufforderte: „wie er gerächten soll das recht?“ Da wurde von den Anwesenden geurtheilt: „ Der Richter sollte die Aeltesten und Besten, die er unter allen Nachpauern finden könne, zur Bezeugung auffordern, was und wie es von Alters und Hecht hergekommen wäre, und was diese gedächten und sagten auf ihrem Eid, dabei soll das Gericht die Gemeinde halfen und schützen“. Das geschah; und alle ehrbaren darum angesprochenen Leute bezeugten einstimmig das alte Hecht

und Herkommen ! ). Ein ebenso anschauliches Bild solcher Gerichts verhandlungen bieten die Kundschaften von Urins und Pfons. Die Rrinser schlugen dem Richter vor, 13 oder 15 der ältesten und besten Männer aus der Gemeinde auszuwählen, um von ihnen bezeugen zu lassen, was altes Hecht und alte Gewohnheit war 2 ). Die Männer von Pfons stellten dem Richter 36 ehrbare Kundsehaftsagex zu demselben Zwecke vor 3 ). Bei Beschlüssen und Entscheidungen, die in Versammlungen zu Stande kommen sollten, musste mit Wissen

8
Bücher
Jahr:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Seite 499 von 728
Autor: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 720 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern-ID: 105361
— 492 — im Tanzsale) zurechtgerichtet werden. Aus den zum Tage kommen den Geriehtsleuten wurden sofort die Gerichtsbeisitzer, 12 an Zahl, „ die ältesten, vornehmsten und verständigsten Nachbaurn 8 ausgewählt. War diese Wahl geschehen, so musste der Gerichtsamtmann „ die gemain und geriehtsmenig 8 zur Schranne und zu dem Beginne der Verhandlung heranzutreten, nnd zn ruhigem Verhalten und fleissigem Zuhören auffordern 1 ). Hierauf verlas der Richter die an die Versammlung zu stellenden Fragen

. Die erste Frage betraf die rechtzeitige Ankündigung der Ehehaft-Tadignng; oh sie nach altem Rechte nnd Herkommen zu drei, vierzehn und drei Tagen berufen nnd geboten worden sei? Nachdem diese Frage einhellig bejaht worden war, fragte der Richter der Reihe nach den ältesten Gerichtsprocurator, die beiden Schrannenredner, den Bürgermeister und die 12 an die Schranne gewählten Nachbarn (Beisitzer). Die Frage lautete: „ Ich frage euch, auf eueren Eid, oh es sei an der Zeit, Stunde und an dem Tage

und an der rechten Stätte, dass ich als Richter den Stab von dem Frohnboten in die Hand nehme, damit niedersitze, und im Namen des Landesfürsten 2 ) Ehehaft- Tadings-Recht besitze und halte, wie von Alter herkommen und Ehe haft-Tadings Rechtens Recht ist? 8 An die 12 gewählten Beisitzer richtete er einfach die Frage: „Was erkennt ihr zu Recht?* Nach dieser Umfrage und nach den abgegebenen Erkenntnissen folgten die sachlichen Fragen. Beispielsweise mögen ein paar hier ihren Platz finden. Schon die erste betraf

das Wegbleiben Solcher von dem Gerichtstage, gegen welche Klagen anhängig gemacht waren; es wurde von dem Richter gefragt, wie es mit diesen gehalten wer den sollte? Die Antworten lauteten, sie sollen, wenn sie ihr Wegbleiben nicht mit „eehaft Noth 8 rechtfertigen können, der Herrschaft in die Busse verfallen sein, „jedoch nach Gnaden*. - Eine andere Frage ver langte Erkenntniss, wie mit jenen verfahren werden sollte, die um Schulden und dergleichen geklagt wurden? Dem, so lauteten die Urtheüe

9
Bücher
Jahr:
1882
¬Die¬ Genesis der Landstände Tirols : von dem Ende des XIII. Jahrhunderts bis zum Tode des Erzherzogs Friedrich mit der leeren Tasche 1439.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 2, T. 1)
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Seite 370 von 426
Autor: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: IX, 419 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: D II 8.654/2,1 ; II 8.654/2,1
Intern-ID: 105362
864 — Edel oder Unedel, weggenommen werden können ; wer sie wegnimmt, tat dazu das Beeilt und begeht keinen Frevel. Getreide, Schmalz, Vieh , Futter and dergleichen darf Niemand, sei er Bürger, Bauer oder Fremder, fürkanffen, alle diese'Verkaufsgegenstände müssen in Städten, Märkten, Dörfern oder auf freien Platzen zu Markt gebracht werden. Jeder Richter soll dies in seinem Gerichte kundmachen. Auf die Uebertretang des Verbotes ist Wegnahme der verkauften Waare ge setzt. Wer hei dem verbotenen

Verkaufe mitwirkt oder davon keine Anzeige macht, verfällt in die Strafe von 14 Pfand Meraner Münze, und ein Richter, der dabei Unterschleif gewahrt, ist der Herrschaft mit 50 Pfand verfallen. Besonders hervorgehohen zu werden verdienen die in Betreff des Münzwesens getroffenen Verordnungen, weil eine neue Wahrung festgesetzt wurde. Die Verordnungen lauteten: Von Jetzt weg (0. Jänner) bis Käs-Sonntag *) kann Jedermann Gold, Dueaten und Rheinisch Gold verwenden, wie es eben gang und gäbe

zu 2 Vierer; k. ein Agier (Aquilejer) zu 1 Vierer. Wer sich an diese Werthbestimmung nicht hält, wird, wenn er der Hingeber ist, um dieselbe Habe, der Käufer um das Geld gestraft; der Richter, der kein • aufmerksames Auge darauf hat, verfällt der Herr schaft für jeden Uebertretnngsfall mit 50 Pfund, Der Schloss des Landtagsabschiedes enthielt die Bestimmung, dass der Herzog, sobald er wieder ins Land kommt, »die Ordnung und Erfindung*®) mit Brief und Siegel versorgen, und die Landschaft

10
Bücher
Jahr:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Seite 578 von 728
Autor: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 720 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern-ID: 105361
Herzogs Leopold neben den Rechten der erstgenannten, auch den zweitgenannten und ihren herkömmlichen und ■verbrieften Rechten Schutz angedeihen. Darum verordnete sie: „Ein jeglicher Herr geist lich oder weltlich, soll seinen Baumann bei a 1 len seinen Rechten halten, worüber er Briefe, Kundschaft oder Gewähr hat, sie seien ge erbte oder gekaufte. Wollte aber ein Herr seinen Baumann hierin mit Neuerungen oder Eingriffen beschweren, so sollte diesen der Richter, unter dem er gesessen

an Rechten und Zinsen ohne Schaden. Bei Elementarunfällen, wenn z. B. das Gut durch Lawinen oder Wasser verwüstet oder so sehr zerstört würde, dass Grund und Boden ver loren ging, oder wenn Brand ohne Schuld des Baumannes dasselbe verheerte, so sollte der Richter, in dessen Gericht das Gut lag, mit Beiziehung dreier Männer und mit Wissen und Willen des Grund herrn den Schaden schätzen, und wie dann diese bei Treu und Eid erkennen „was Ablass der Herr dem Baumann thun solle, sei es auf Jahre

verpachtete, oder unter mehrere Erben ver theilte, so verwirkte er sein Baurecht, ohne dass dem Herrn aus den von dem Baumanne eingegangenen Verpflichtungen irgend ein Nach theil erwachsen konnte. Wenn ein Baumann ein Gut „Ödete“ oder vernachlässigte, so sollte der Richter mit drei Gemeindemännern die Vernachlässigung be schauen, und den Schaden schätzen, der Baumann musste Ersatz leisten oder abdienen; auch war er verpflichtet, seinem Herrn, so oft

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Bücher
Jahr:
1882
¬Die¬ Genesis der Landstände Tirols : von dem Ende des XIII. Jahrhunderts bis zum Tode des Erzherzogs Friedrich mit der leeren Tasche 1439.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 2, T. 1)
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Seite 369 von 426
Autor: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: IX, 419 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: D II 8.654/2,1 ; II 8.654/2,1
Intern-ID: 105362
oder Weltlich soll freies, sicheres Geleit haben, um zu dein Hofrechte kommen, und daselbst verweilen und an seine Heimstätte zurückkeliren zu können. Wer sich weigert Recht zu geben oder zu nehmen, und andere wider Recht bedrängen wollte, soll von dem Landeshauptmanns oder dem Richter bestraft werden. Wenn die Herrschaft zur Anwendung einer solchen Strafe der Hilfe bedarf, und die Landschaft zur Hilfeleistung auf gefordert wird, soll diese, wie sie es laut ihrer alten Freiheiten und Briefe zu thun schuldig

ist, den Beistand nicht verweigern. Unge horsame sollen bei Niemand Hilfe und Unterstützung finden. Jeder Richter soll bei dem Eide, den er der Herrschaft geschworen hat, in seinem Gerichte immerdar Umschau halten, um ledige Knechte d. h. herrenlose Kriegsknechte, oder solche, die weder einen Dienst noch eine bestimmte Arbeit haben noch Tagwerker sind, oder keinen ehr baren Birgen für sich aufbriugen können, binnen 8 Tagen aus dem Gerichte zu schaffen. Wer sie nach ihrer Ausweisung noch beher bergt

, den soll der Richter als einen, der gegen das Gericht frevelt, mit der grossen Fön d. j. mit 50 Pfund, strafen. Wein soll in das Land keiner eingeführt, Korn aus dem Land© nicht ausgeführt wer den. Zur Ueberwachuug sollen Leute aus den Landgemeinden im Yiutscbgau bestellt werden. Die bezeichneto Habe (Wein, Korn) die gegen das Verbot ein oder ausgeführt wird, soll von jedem, sei er ') Urkunde bei € 1 . Brandts a, a. 0 . J I Rapp Br, Jos über cku* vaterländische Statut, Wesen. Ferdinanden iuk- ZeiUchrift ( 1827 ) p, ss.

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