¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
568 demjenigen, zu welchem der Baiimaim seine Habe geflüchtet, oder dem Richter, in dessen Gerichte er auf dieselbe gegriffen hat, etwas zu entgelten; im Gegentheil, der Richter ist verpflichtet, ihm über sein Erfordern verhilflich zu sein. 5. Jeder Herr hat das Recht, seinen Eigenmann (Leibeigenen), auf welchem Gute er immer sitzt, zu den rechten Zielen abzufordern, und auf sein eigenes Gut zu versetzen, wenn er dessen bedarf; Nie mand soll ihn daran hindern 1 ). 6. Wer auf ledig gewordene
war folgende. Vor dem Richter, in dessen Gerichte das verödete Gut lag, erschien der Grundherr entweder persönlich oder durch einen Procurator, und brachte den Fall in Form einer Klage vor. Nun sasa der Richter öffentlich an der Stätte, wo das Gericht gehalten zu werden pflegte, zu Gericht, und Hess durch den Frohnhoten ausrufen, ob Jemand wäre, der auf die Baurechte oder auf das Erbrecht zu denselben einen rechtlichen Anspruch hätte, der sollte hervortreten; kam Niemand, so hielt der Richter Umfrage
, was nun Rechtens sei? Es wurde die Antwort gegeben, die Sache sollte ruhen bis zum nächsten Rechtstage. Nach 14 Tagen, und wenn nöthig auch zum dritten Male fand derselbe Vorgang statt. Hatte sich auch zum dritten Male Niemand mit dem Rechtsansprüche eingeftmden, so musste der Frohnboto zu 8 Stunden mit lauter Stimme rufen, und wenn keine Antwort erfolgte, bat der Kläger, der Richter sollte ihm die Bäurechte auf das verödete Gut in „Fürbann® thun, d. h. mit Beschlag belegen und dem Grundherrn zur beliebigen