¬Die¬ Genesis der Landstände Tirols : von dem Ende des XIII. Jahrhunderts bis zum Tode des Erzherzogs Friedrich mit der leeren Tasche 1439.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 2, T. 1)
nickt, so soll der.Beschädigte' die Klage vor einige Prälaten, Landherren, Kitter, Knechte und Städte, die er dazu wählen will, bringen; diese sollen den Vertragsbrüchigen zur Genugthuung auffordern; leistet er dieselbe nicht, so sollen » wir Herzog Leopold, Herzog Ernst und unser Bruder Herzog Friedrich, die Käthe» und alle Prälaten, Landherren, Ritter, Knechte und Städte unserer Lande dem Beschädigten beistehen, bis ihm Ge nugthuung zu Theil wird. Sollte aber der Letztere eine zu harte
Forderung stellen, so sollen »wir alle die Obengenannten* einschreiten und die Gewalt haben, die Sache auszugleichen, wobei es sofort sein Verbleiben haben müsse“ ! ). Fünf Tage nach obigem schiedsrichterlichen Spruche fällte der zum Schiedsrichter in dem Streite des Herzogs Leopold mit seinem Bruder Herzog Wilhelm, und zur Feststellung einer neuen Länder- vertheilung berufene Herzog Albrecht sein Urtheil. Der Streit "drehte sich um die bisher von dem Herzoge Wilhelm angeordneten'Länder anweisungen
, um das Ausmass der ertheilten Regierungsgewalt, und um die Theilung der Einkünfte, in welchen Beziehungen Herzog Leopold sich bisher verkürzt erachtete. Herzog Albrecht traf nun folgende Ordnung, welche vom nächsten Georgitag die folgenden drei Jahre dauern sollte. Dem Herzoge Wilhelm wurde der Sitz in Wien und das Land Oesterreich gemeinsam mit dem Herzoge Albrecht, dann Neustadt, Nenkirchen, Schottwien, Kärnten, Krain, die Windische Mark, Portenau, Triest, Isterreich und die Medlik
mit allem, was zu den genannten Ländern und Gebieten gehörte, zugewiesen. • Herzog Leopold erhielt das Land Steier mit allem Zugehör, die Herrschaft zu Tirol, das Land an der Etsch und das Innthal mit allen ihren Gemärken, Schlössern, Vesten, Städten, Märkten, Dörfern, Thä- lern, Leuten und Gütern, die dazu gehören; er soll ihr Herr, Ver weser und Schirmer sein, und die ganze und die. volle Gewalt haben, Hauptleute, Pfleger, Burggrafen und Amtleute ein- und abzusetzen, und alles zu thun, was ihm, seinen Brüdern