¬Die¬ staatsrechtliche Stellung Tirols : (historisch entwickelt)
Berthold IV. Otto I. und Otto li. M den Fürsten, mcht abe^ Albert von Tirol. vie vischöfe des Reiches nahmen im Verlaufe dieser Periode nach und nach eine andere Stellung Mgenüber dem Ronigtume ein; sie wurden von ihm freier und unabhängiger, ihre Leistungen geringer und bald völlig denen gleich, Zu denen die weltlichen Fürsten verpflichtet waren, die Investitur unterschied lich nicht mehr von der Velehnung. Sie erlangten allmählich viele bönigliche Hoheitsrechte. Die Ronige verloren
durch die VonzeMonen, welche Otto IV. und Friedrich II. dem Papste Innozenz III. machten, allen Tinfluh auf die vischofswahlen und verZichteten auf das Spolienrecht und anderes. Dazu kamen die Privilegien, die Friedrich II. in den Jahren 5220 und 1252 den geistlichen Fürsten verlieh-, der Wmg ^ durfte von nun an in ihren Sprengeln ohne ihren, Willen nicht mehr Münzstätten errichten, Solle er-! heben, Marktrechte verleihen, dàs Spolienrecht üben, ' ^trahen verlegen usw. All dies gilt im allgemeinen