58 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/524563/524563_154_object_5251453.png
Seite 154 von 377
Autor: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Ort: Bozen
Verlag: Südtiroler Landesregierung
Umfang: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Autonomie
Signatur: II 282.118
Intern-ID: 524563
nomen Provinzen die Verwaltungsbefugnisse der Provinzia len Ämter der Zivilmotorisierung und für die konzessionierten Transporte delegiert und gleichzeitig auch diese Ämter über stellt; mit LD desselben Datums Nr. 430 wurden ihnen die vom Regionalamt bzw. von den Provinzialämtern (Trient und Bozen) für Arbeit und Vollbeschäftigung und den dezentra len Arbeitsvermittlungsstellen ausgeübten Verwaltungsbe fugnisse, also die Arbeitsvermittlung, delegiert, bei ebenfalls gleichzeitiger Überstellung

dieser Ämter, ausgenommen das Regionalamt, das aufgelöst wurde. Für beide Delegierungs fälle wird bestimmt, dass die Provinzen mit Gesetz die „Or ganisation“ der delegierten Verwaltungsbefugnisse regeln. Weitere Delegierungen vorgenommen bzw. Ermächtigungen zu Delegierungen, in manchen Fällen sogar zu Abtretungen, erteilt, wurden mit dem Staatsgesetz vorn 28.12.1995, Nr. 549, über Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Finanzen. Dieses Gesetz, das in erster Linie und immer aus Gründen

der Entlastung des Staatshaushalts, einen Ausbau der Zuständigkeiten der Regionen mit Normalstatut zum Ge genstand hat, enthält auch Bestimmungen für die beiden Au tonomen Provinzen Bozen und Trient. So wird diesen im Art. 2, Abs, 54, einmal die Befugnis eingeräumt, eigene Regelun gen im Bereich der medizinischen Notdienste zu erlassen und dabei probeweise auch Verwaltungsmodelle nach betriebli chem Muster einzuführen, sofern damit Einsparungen erzielt werden. Im Abs. 55 desselben Art, wird dann bestimmt

, dass ab 1. Juni 1996 den beiden Provinzen die Funktionen im Be reich der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung der auf ihrem Gebiet befindlichen Staatsstraßen delegiert sind und dass die entsprechende Detailregelung sowie die Regelung der finanziellen und vermögensrechtlichen Bezie hungen mit Legislativdekreten, die gemäß Art. 107 St., also nach dem Verfahren für die Durchführungsbestimmungen zum Statut, erlassen werden, zu erfolgen hat.

1
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/524563/524563_153_object_5251452.png
Seite 153 von 377
Autor: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Ort: Bozen
Verlag: Südtiroler Landesregierung
Umfang: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Autonomie
Signatur: II 282.118
Intern-ID: 524563
, es handle sich überhaupt um eine Befugnis sui generis. 1.1.2.5. Die delegierte („ übertragene “) Gesetzgebungsbefugnis 1.1.2.5.1. Erfolgte Delegierungen Wie schon vorhin erwähnt, kann gemäß Art. 17 St. der Staat mit Gesetz den Autonomen Provinzen (und der Region) über die vom Statut zuerkannten Gesetzgebungsbefugnisse hi naus noch weitere Gesetzgebungsbefugnisse zuerkennen (die sog. delegierte oder „übertragene“ Gesetzgebungskom petenz). Seit 1995 hat diese bis dahin wegen des fehlenden

Delegierungswillens des Staates ziemlich unbedeutende Ge setzgebungskompetenz einen beträchtlichen Aufschwung erlebt. Die Notwendigkeit, zur Sanierung des Staatshaushalts Sparmaßnahmen zu ergreifen, haben den Staat bewogen, auf das Angebot der Autonomen Provinzen Bozen und Trient einzugehen, anstatt ihre Finanzmittel kürzen zu lassen, neue Zuständigkeiten zu übernehmen, für deren Kosten zur Gänze oder zumindest zu einem Großteil die Provinzen aufkommen würden. So ist es zu mehreren Delegierungen seitens

des Staates gekommen, die zwar in erster Linie Verwaltungs funktionen zum Gegenstand haben, gleichzeitig aber auch einige neue Gesetzgebungskompetenzen der Provinzen be gründen: Mit LD vom 21.09.1995, Nr. 429, wurden den Auto- r 156

2
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/524563/524563_265_object_5251564.png
Seite 265 von 377
Autor: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Ort: Bozen
Verlag: Südtiroler Landesregierung
Umfang: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Autonomie
Signatur: II 282.118
Intern-ID: 524563
mit einer verstärkten Widerstandskraft ausgestattet ist, w© s nicht der Fall sei. i VI. 5 . Öffentliches Gut und Vermögen des Landes Das alte Autonomiestatut von 1948 hat in den Art. 57und 5® nur der Körperschaft Region, nicht aber den beiden Provin zen Bozen und Trient, ein eigenes öffentliches Gut und Ver mögen in Verbindung mit den ihnen vom Statut zuerkannt© 11 Zuständigkeiten zugewiesen, und das ihnen der Staat abz ü ' treten hatte. Die beiden Provinzen waren in diesem Bereich den übrigen Provinzen Italiens

gleichgestellt: Sie verfügt© 11 über ein eigenes öffentliches Gut und Vermögen nur in dem Ausmaß, in dem es auch allen anderen Provinzen zuerkan© war. Diese unterschiedliche Behandlung von Region einer seits und den beiden Provinzen Bozen und Trient anderer- seits war eine Folge der unterschiedlichen Rolle, die di© 5 ® Körperschaften in der Verwaltung der Autonomie unter dem Alten Statut spielten, wo die Region in den meisten und z u ' gleich bedeutendsten autonomen Zuständigkeitsbereicher 1 die maßgebliche

3
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/524563/524563_175_object_5251474.png
Seite 175 von 377
Autor: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Ort: Bozen
Verlag: Südtiroler Landesregierung
Umfang: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Autonomie
Signatur: II 282.118
Intern-ID: 524563
oder der autonomen Provinzen fallen, keinerlei neue Ver waltungsbefugnisse, auch nicht solche der Aufsicht oder Verwaltungspolizei, an Staatsorgane übertragen dürfen, ln den genannten Sachbereichen dürfen überdies staatliche und halbstaatliche Verwaltungen weder Ausgaben tätigen noch direkt oder indirekt Finanzierungen und Beiträge für Tätigkeiten innerhalb der Region oder der Provinzen ge währen. Dies unbeschadet der für den Präsidenten der Region und die beiden Landeshauptleute nach Art

. 22 St. bestehenden Möglichkeit, zwecks Durchsetzung der Ge setze und Verordnungen der Region und der Provinzen den Einsatz staatlicher Polizeiorgane anzufordern. Ein weiteres von der SVP als Hindernis für einen möglichen Paketabschluss empfundenes Problem stellte die erfolg te „Aushöhlung“ von schon erlassenen Durchführungs bestimmungen dar, insbesondere durch eine Reihe von knapp 50 vorwiegend seit 1988 ergangenen Verfassungs gerichtshofserkenntnissen. Die Rede war von ungefähr 30 auf diese Weise obsolet

4
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/524563/524563_146_object_5251445.png
Seite 146 von 377
Autor: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Ort: Bozen
Verlag: Südtiroler Landesregierung
Umfang: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Autonomie
Signatur: II 282.118
Intern-ID: 524563
2. Teil: Die Autonomie und der Bürger I- Die Kompetenzbereiche der autonomen Gesetzgebung und Verwaltung 1*1. Grenzen und Möglichkeiten 1*1*1. Allgemeines Die Theorie von den Grenzen und Möglichkeiten, die die itali enische Rechtsordnung für die Gesetzgebungs- und Verwal tungsbefugnisse der Regionen mit Normalstatut einerseits, der Regionen und Provinzen mit Sonderstatut andererseits vorsieht, ist ein Thema, dem vor allem die rechtswissen schaftliche Literatur besonders breiten Raum widmet

Kompetenzbereiche des Landes Südtirol erforderlich sind. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das seit dem Inkraft treten der italienischen Verfassung im Jahre 1948 über ein halbes Jahrhundert lang unverändert gebliebene System der verfassungsrechtlichen Grundlagen über die Zuerken nung der Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse an Regionen und Autonomen Provinzen vor kurzem einer einschneidenden Revision unterzogen worden ist. Die Rede 'et vom Verfassungsgesetz Nr. 3 vom 18. Oktober 2001, landläufig

, allerdings nicht ganz zutreffend, als „Foderalis- ^usgesetz“ bezeichnet, mit dem der V. Titel des zweiten Teiles der Verfassung, der die Art. 114 bis 133 umfasst und die Regelung der Regionen, Provinzen und Gemeinden zum Gegenstand hat, geändert worden ist.

5
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/524563/524563_83_object_5251382.png
Seite 83 von 377
Autor: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Ort: Bozen
Verlag: Südtiroler Landesregierung
Umfang: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Autonomie
Signatur: II 282.118
Intern-ID: 524563
sich Art. 82 St. aus. Er hält im weiteren Verlauf nur fest, dass die Regionalregierung und die Regierungen der beiden auto nomen Provinzen unter Wahrung einer bestimmten Frist den Finanzämtern des Staates in Region und Provinz unter Vor lage geeigneter Beweisurkunden Daten, Fakten und Elemen te, die für die Ermittlung einer höheren Steuergrundlage von Bedeutung sind, anzeigen können und dass die Finanzämter den jeweiligen Regierungen über die Maßnahmen, die sie da raufhin ergriffen

haben, berichten müssen. Auch die Durchführungsbestimmungen führen nicht näher aus, wie diese Mitwirkung zu erfolgen hat. In den Durchfüh rungsbestimmungen wird einmal näher geregelt, in welche Akten die Region und die beiden autonomen Provinzen - nach Vorschriften, die mit dem Finanzministerium zu vereinbaren sind - Einsicht nehmen können. Weiters wird noch bestimmt, dass die Gemeindeverwaltungen und die öffentlichen Körper schaften in der Provinz auf Anforderung jede für die Zielset zungen des Art

. 82 St. zweckdienliche Auskunft zu geben ha ben und dass Region und Provinzen im Einvernehmen mit der staatlichen Finanzverwaltung mit Gesetz Vorschriften darüber erlassen können, auf welche Weise dieser Verwaltung Sachen, Einrichtungen und Personal zur Verfügung gestellt werden. Entgegen seinerzeit geäußerten Befürchtungen hat die sta tutarische Bestimmung über die Mitarbeit des Landes an der Steuerermittlung nicht zum Aufbau eines Denunziati onssystems geführt. 11.3.5. Gemeindenfinanzierung Seit der Finanzreform

6
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/524563/524563_266_object_5251565.png
Seite 266 von 377
Autor: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Ort: Bozen
Verlag: Südtiroler Landesregierung
Umfang: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Autonomie
Signatur: II 282.118
Intern-ID: 524563
to nomie erhielten. Nun wurde auch den beiden Provinzen eir > eigenes öffentliches Gut und Vermögen in Verbindung 'iit ihren Zuständigkeiten zuerkannt, das sich aus Gütern z usammensetzte, die ihnen zum Teil von der Region, zum Teil vorn Staat abzutreten waren. Die Art und Weise, wie die- Zuerkennung vorgenommen wurde, ist dabei folgende. ^'6 beiden eingangs erwähnten Artikel des Alten Statutes, wie gesagt, nur der Region Güter zuweisen, wurden v °llinhalt!ich in das Neue Statut übernommen

(es wurden da raus die Art. 66 und 67), allerdings unter Hinzufugung ei- ne s weiteren Artikels (Art. 68) in dem bestimmt wird, dass die beiden Provinzen auf ihrem Gebiet und für ihre neuen Zuständigkeitsbereiche die Nachfolge des Staates und der Re 9ion in deren Gütern und Rechten des öffentlichen Gutes Und Vermögens antreten, wobei jedenfalls eine Nach o ge ausgeschlossen ist beim militärischen Öffentlichen Gut bei Diensten gesamtstaatlichen Charakters und bei Sachge bieten regionaler Zuständigkeit

aus einer normativen ;®9elung und einer Reihe von detaillierten Güterverzeich- ®Sen j n Form von Beilagen; getrennt nach Sachgebieten, ertragender Körperschaft und Güterart (so z.B. besteht ü 0 ® e ilage E aus dem Verzeichnis der Bergwerke, Mineral- cj nd Thermalwässer, Steinbrüche, Gruben und Torfstiche, 10 von der Region auf die beiden Provinzen übertragen er den). Die in diesen, dem DPR 115/1973 angeschlos-

7
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/524563/524563_156_object_5251455.png
Seite 156 von 377
Autor: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Ort: Bozen
Verlag: Südtiroler Landesregierung
Umfang: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Autonomie
Signatur: II 282.118
Intern-ID: 524563
über den Erlass v °n Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, die allerdings nicht nur für die Autonomen Provinzen Bo- 2en und Trient gilt, sondern für alle Regionen mit Sonder- st atut. Wörtlich lautet diese Ermächtigung: „Den Regionen Tit Sonderstatut und den Autonomen Provinzen Trient Ur >d Bozen werden mit Durchführungsbestimmungen und n ach Gutachten der entsprechenden paritätischen Kom missionen weitere Funktionen abgetreten, um die von den Jeweiligen Statuten vorgesehenen Zuständigkeiten zu ver

vollständigen; um eine organische Ausübung der abge- mtenen Funktionen zu ermöglichen, wird mit denselben üfchführungsbestimmungen den Regionen und Autono men Provinzen, für ihr jeweiliges Gebiet, die Ausübung von ^esetzgebungsfunktionen sowie der von den aufgelösten staatlichen Ämtern wahrgenommenen Verwaltungsfunktio- [J en > die im Zuständigkeitsbereich dös Staates zurückblei- en würden, delegiert...“. Dass hinter dieser Bestimmung ,e Sparabsicht des Staates steht, geht klar aus der ihr ^chfolgenden

8
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/524563/524563_71_object_5251370.png
Seite 71 von 377
Autor: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Ort: Bozen
Verlag: Südtiroler Landesregierung
Umfang: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Autonomie
Signatur: II 282.118
Intern-ID: 524563
sätzliche Einigung über die neue Finanzregelung erzielt. Am 18. Mai 1988 legten die Delegationen der Provinzen Bozen und Trient sowie der Region Trentino-Südtirol (die neue Finanzregelung betraf auch diese beiden letzteren) zusammen mit dem Schatzminister letzte Hand an die neue Finanzregelung, die dann am 17. Juni 1988 vom Minister rat verabschiedet worden ist und im Staatsgesetz Nr. 386 vorn 30.11.1989 mit dem Titel „Normen zur Koordinierung des Finanzwesens der Region Trentino-Südtirol

und der autonomen Provinzen Trient und Bozen mit der Abgaben reform“ ihren Niederschlag fand. Neben dieser Koordi nierung hat das Gesetz aber auch eine Verbesserung des Finanzsystems des Landes gebracht., die allerdings nicht so weit ging, die bis dahin geltende statutarische Finanz regelung in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung wesentlich zu ändern 6 . 8 (Anm. d. Hrsg.) Vom Landesgesetzgeber wurden für den Haushalt und das Rechnungs wesen des Landes Bestimmungen zur Vereinfachung durch die Verwendung neuer

14
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/524563/524563_171_object_5251470.png
Seite 171 von 377
Autor: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Ort: Bozen
Verlag: Südtiroler Landesregierung
Umfang: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Autonomie
Signatur: II 282.118
Intern-ID: 524563
und das Ministerratspräsidium. Dessen Art. 2, Abs. 3, lit. d) sah eine generelle Befugnis der Regierung zur Ausrichtung und Koordinierung der Verwaltungstätig keit der Regionen und „innerhalb der Bestimmungen der Autonomiestatute auch der Regionen mit Sonderstatut und der Autonomen Provinzen Trient und Bozen“ vor. Mit großer Mehrheit (36 dafür, 3 Gegenstimmen) beschloss der Regionalrat von Trentino-Südtirol am 6. Oktober 1988 die Anfechtung dieser und anderer Bestimmungen des Staatsgesetzes Nr. 400/1 988 vor dem Verfassungsgerichts

hof. Dieser hielt die Richtlinien- und Koordinierungsbefug nis allerdings nicht für verfassungswidrig und beschränkte sich darauf, zumindest eine im Gesetz Nr. 400/1988 eben falls vorgesehene Befugnis der römischen Zentralregierung, Verwaltungsakte der Regionen und autonomen Provinzen zu annullieren, für unzulässig zu erklären (Urteile Nr. 229 und 230 vom 13. April 1989). Von Südtiroler Seite verlangt und von römischen Stellen in Aussicht gestellt wurde nun eine politische Lösung des Problems

15