Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
Seite 154 von 377
Autor:
Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Ort:
Bozen
Verlag:
Südtiroler Landesregierung
Umfang:
383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Sprache:
Deutsch
Anmerkungen:
Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Schlagwort:
g.Südtirol ; s.Autonomie
Signatur:
II 282.118
Intern-ID:
524563
nomen Provinzen die Verwaltungsbefugnisse der Provinzia len Ämter der Zivilmotorisierung und für die konzessionierten Transporte delegiert und gleichzeitig auch diese Ämter über stellt; mit LD desselben Datums Nr. 430 wurden ihnen die vom Regionalamt bzw. von den Provinzialämtern (Trient und Bozen) für Arbeit und Vollbeschäftigung und den dezentra len Arbeitsvermittlungsstellen ausgeübten Verwaltungsbe fugnisse, also die Arbeitsvermittlung, delegiert, bei ebenfalls gleichzeitiger Überstellung
dieser Ämter, ausgenommen das Regionalamt, das aufgelöst wurde. Für beide Delegierungs fälle wird bestimmt, dass die Provinzen mit Gesetz die „Or ganisation“ der delegierten Verwaltungsbefugnisse regeln. Weitere Delegierungen vorgenommen bzw. Ermächtigungen zu Delegierungen, in manchen Fällen sogar zu Abtretungen, erteilt, wurden mit dem Staatsgesetz vorn 28.12.1995, Nr. 549, über Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Finanzen. Dieses Gesetz, das in erster Linie und immer aus Gründen
der Entlastung des Staatshaushalts, einen Ausbau der Zuständigkeiten der Regionen mit Normalstatut zum Ge genstand hat, enthält auch Bestimmungen für die beiden Au tonomen Provinzen Bozen und Trient. So wird diesen im Art. 2, Abs, 54, einmal die Befugnis eingeräumt, eigene Regelun gen im Bereich der medizinischen Notdienste zu erlassen und dabei probeweise auch Verwaltungsmodelle nach betriebli chem Muster einzuführen, sofern damit Einsparungen erzielt werden. Im Abs. 55 desselben Art, wird dann bestimmt
, dass ab 1. Juni 1996 den beiden Provinzen die Funktionen im Be reich der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung der auf ihrem Gebiet befindlichen Staatsstraßen delegiert sind und dass die entsprechende Detailregelung sowie die Regelung der finanziellen und vermögensrechtlichen Bezie hungen mit Legislativdekreten, die gemäß Art. 107 St., also nach dem Verfahren für die Durchführungsbestimmungen zum Statut, erlassen werden, zu erfolgen hat.