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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 281 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
Verletzungen des Völkerrechts und Verfahren zur Herstellung desselben. 267 vcntionen, welche im Widerspruch mit dem von Zeit zu Zeit dennoch anerkannten Princip vollzogen worden sind, ist geeignet, dessen Richtigkeit ins Licht zu stellen. Die Folgen dieser Interventionen waren freilich sehr verschieden. Wenn die Inter vention, wie im Jahr 1791 der AlHirten gegen die Revolution in Frankreich auf einen Widerstand stiess, den sie nicht zu bewältigen vermochte, so wurden die Leidenschaften

der siegreichen Partei durch dieselbe nicht gebändigt, sondern nur heftiger gereizt. In den meisten Fällen aber siegte die überlegene Macht derinter- venirenden Staten und richtete die öffentlichen Zustände so ein, wie die Sieger es für zweckmässig erachteten. In den Zeiten der französischen Republik wurden so um Frankreich her durch Interventionen Republiken geschaffen, in der Periode des ersten Napoleonischen Kaiserthums Napoleonische Vasallenstaten. Die Interventionen der absoluten Mächte Oesterreichs

tution beschränkt, als die absoluten Ostmächte ausser Stande waren, ihnen zu Hülfe zu kommen. Nicht einmal die europäische Wiedereinsetzung der Bourbonen in Frankreich und die in völkerrechtlicher Form beschlossene Ausschliessung der Napoleoniden von dem französischen Throne hatte Bestand. Die Freiheit der Völker, sich selber die Form ihrer Verfassung zu geben, konnte durch diese Interventionen eine Zeit lang gehemmt, aber nicht auf die Dauer gebunden werden. Die natürliche Entwicklung wurde

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 128 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
114 Drittes Euch, Mit einem entthronten Fürsten können keine den Stat ver bindliche Verträge abgeschlossen werden. Das nicht mehr wirkliche Statshaupt, ausser Stande zu regieren, kann eben deshalb den Stat auch nicht repräsentiren. Jakob II. konnte nach seiner Flucht lind nachdem das Parlament seine Absetzung in Form der angenommenen Abdankung erklärt hatte, nicht mehr England vertreten, noch die Bourbonen Frankreich während ihres Exils. Dasselbe gilt von den vertriebenen italienischen

und deutschen Fürsten dieser Tage. Napoleon III. war als Kriegsgefangener (Sept. 1870) nicht mehr berechtigt, Frankreich zu vertreten und ebenso wenig die Kaiserin Eugenie, trotz ihrer Regentschaftsvollmachten nach ihrer Flucht nach England. Selbst wenn man annimmt, dass das Recht solcher entthronten Fürsten noch nicht erloschen und je nach Umständen wieder herzustellen sei, so muss doch, so lange dieses Recht nicht ausgeübt werden kann, auch die daraus abgeleitete Repräsentation ruhen. Die Zumutlmng

ein Stat, wenn er eine neue Regierung anerkennt, zugleich seine Meinung über den revolutionären Anfang der neuen Gewalt ausspricht, wie das bei Gelegenheit der Anerkennung des neuen Königreichs Italien durch Frankreich am 15. Juni 1861 und durch Preussen am 21. Jnli 1862 geschehen ist. 120. Die Legitimität oder Illegitimität des Ursprungs einer Stats- regierung ist eine Rechtsfrage, voraus des Stats-, erst in zweiter Linie des Völkerrechts. Auch eine ursprünglich durch Rechtsbruch erhobene Regierung

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 119 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
Völkerrechtlich e Personen. 105 Zeit wird von menschlichen Rechtsideen* bestimmt. In dem Orientalischen Kriege von 1854—1856 stand Russland, der Stifter der heiligen Allianz, ganz isolirt, nicht bloss den feindlichen festmachten England und Frankreich, sondern ebenso dem übelwollenden Oesterreich und dem neutralen Preussen gegenüber; von der ver sprochenen wechselseitigen „assistance aide et secours' (Axt. 1 des Vertrags) war Nichts mehr zu verspüren. 3. Pentarchie. 103. Der in Aachen 1818

befestigte Verband der fünf europäischen Grossstaten England, Frankreich, Oesterreich, Preussen nnd Russland bedeutet nicht einen festen völkerrechtlichen Senat für Europa, sondern nur, dass diese Staten zur Zeit die Macht haben und es als gemeinsame Aufgabe erkennen, bei der Regulirung der europäischen Angelegenheiten mitzuwirken. Die Wiener Congressacte wurde ausser den genannten Staten auch von Spanien und Portugal und dem Könige von Schweden und Norwegen unterzeichnet. Aber man gewöhnte

sich, besonders seit dem Congress von Aachen, auf welchem Frankreich vollends wieder in die „brüderliche' Gemeinschaft der alliirten Mächte aufgenommen ward, jene fünf mächtigsten Staten als europäische Pentarchie zu betrachten. Die fünf Mächte besassen über zwei Dritttheile des europäischen Bodens und nmfassten beinahe drei Viertheile der europäischen Ge- sammtbevölkerung. In der militärischen Macht waren sie den übrigen europäischen Staten noch mehr überlegen. Dennoch war diese Vereinigung nur ein unvoll

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Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 444 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
430 Neuntes Buch. französischen Truppen über das neutrale Preussische Gebiet im October 1805 war eine Missachtung der preussischen Neutralität, und ebenso der bewilligte Durch marsch der Älliirten über schweizerisches Gebiet nach. Frankreich im Jahr 1814 . ein Aufgeben der schweizerischen Neutralität. 2. Einige merkwürdige Detailfragen sind während des franzözisch-deutschcn Krieges von 1870 durch den neutralen Bundesrath der Schweiz beantwortet worden; 1) Der regelmässige Weg für die Bewohner

des badischen Seekreises ist die Eisenbahn von Consta,nz nach Basel, die an mehreren Stellen das schweizerische Gebiet durchschneidet. Ebenso führt der regelmässige Weg für die Savoyarden am Geafersee nach Frankreich über die schwei zerische Stadt Genf. Es war also naturgemäss, dass auch Kriegspflichtige diesen Weg wählten, um zu ihren Truppen zu kommen. Der schwei zerische Bundesrath erliess nun die Anordnung, man solle solche Personen ungehindert passiren lassen, wenn sie ohne Uniform und ohne Waffen

weder Uniform noch Waffen hatten, in dem richtigen Gefühl, dass das nicht mehr regelmässiger Personen- und Reisendenverkehr, sondern Trans port von Kriegsleuten sei. 3) Ebenso untersagte der schweizerische Bundesrate die Verbreitung eines Manifestes, welches im September 1870 die Internationale an die Socia- listen der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland gerichtet hatte, um sie zu einer „universellen socialen Republik' aufzufordern und dem Militärregimente ein gewaltsames Ende

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