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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1828
Ueber die Förmlichkeiten und Feyerlichkeiten in Bezug auf den Titel und die Erwerbungs- und Uebertragungsart der Pfand- und anderen dinglichen Rechte in den verschiedenen Districten Tirols seit den letzten Eopchen
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Seite 101 von 188
Autor: Benoni, Giuseppe ; Fischer, Alois [Bearb.] / von G. B. Aus dem Ital. übers., und mit den später erschienenen Verordnungen bereichert [von Alois Fischer]
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 180 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Pfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Dingliches Recht
Signatur: 743
Intern-ID: 182420
der ganzen Provinz, dort wie hier die Gmeralhypotheken ei? gevtlich nicht mehr hätten Statt finden sollen, und daß sie nur durch Umgehung des österreichischen Civilcoder wirklich Statt finden konnten. Allein es gab verschiedene Gründe, welche den Generals Hypotheken in Tirol ungemeinen Vorschub leisteten. Vor Ein führung des allg. bürgerl. Gesetzbuches hatten in Tirol samntt den Fürstenthümem Trient und Briren die Tiroler Landes ordnung, das römische Recht, die frühern bezüglichen öster

reichischen Gesetze, die französische und die italienische Ge setzgebung nacheinander oder zugleich Wirksamkeit gehabt. Nach allen diesen Gesetzen fanden die Generalhypotheken, nur mit einigen Modifications», Statt. Der Uebergang zu den Dispositionen des allg. bürgerl. Gesetzbuches, welche die Generalhypotheken aufhoben, war daher in Tirol um so schwieriger , da einerseits die darin enthaltenen auf das Hy- pothekenweftn bezüglichen Vorschriften zum Theit außer An wendung erklärt wurden, andererseits

aber die Specialist- rung der Hypotheken in Tirol wegen der Unznverläßigkeit der wahren Eigenth u msauömittlu n g den Gläubigern nicht jene Sicherheit darzubiethen schien, welche sie verlangen konnten, und welche die Generalhypocheken wenigstens in größerm Maße darbothen. Aus diesen Gründen wurden auch nach Einführung Heß allg. bürgerl. Gesetzbuches in Tirol immer noch Generalhy- pvtheken von den Partheyen stipulirt, von den Behörden auf genommen oder prowcollirt, ja selbst vor Gericht zu deren Gunsten Recht

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1828
Ueber die Förmlichkeiten und Feyerlichkeiten in Bezug auf den Titel und die Erwerbungs- und Uebertragungsart der Pfand- und anderen dinglichen Rechte in den verschiedenen Districten Tirols seit den letzten Eopchen
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Seite 107 von 188
Autor: Benoni, Giuseppe ; Fischer, Alois [Bearb.] / von G. B. Aus dem Ital. übers., und mit den später erschienenen Verordnungen bereichert [von Alois Fischer]
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 180 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Pfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Dingliches Recht
Signatur: 743
Intern-ID: 182420
Gubernmm mit 4. I unì) 1824, Nr. iv405 Poliz., (Bei lage xxx> U.) àu Folge kann also auch in Tirol kein Pfand recht auf Cchiffmühlen durch Eintragung der Forderung in die Verfachbücher erworben werden. Die Schiffmühlgerecht same aber ist, wie alle solche Rechte, nach H. 29s des allg. bürgert. Gesetzbuches eine bewegliche Sache. H. 55. Schon oben §. 41 wurden die H ß. 455, 42? des allg. bürgerl. Gesetzbuches unter denjenigen aufgezählt, welche gegenwärtig in der Provinz Tirol anwendbar

sind. Dieß wurde durch Appellationsdecret vom 19. October 1324 (Beplage XXXVM.) ausgesprochen , und ausdrücklich erklärt , daß zur Uebertragung des EigenthumS unbewegli cher Sachen kraft einer Erbschaftstheilung, oder einer darauf bezüglichen gerichtlichen Einantwortungsurkunde auch in die ser Provinz die besondere und eigene Einverleibung dersel ben in das Verfachbuch erfordert werde, und demnach die in den §H. 426, 42? des allg. bürgerl. Gesetzbuches enthal tenen Vorschriften auch für Tirol

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