639 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_97_object_4345288.png
Seite 97 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
68 Das Grundbuch im allgemeinen. eine andere Eimragung in der Einlage ^ mit einem Gesuche begehrt wird. Es ist aber keine unerlaubte Knmulieruug vorhanden, wenn auf ^ Grund mehrerer Urkunden die Eintragung desselben Rechtes in verschiedenen Einlagen, oder wenn aus Grund mehrerer Urkunden die Eintragung eines Rechtes in verschiedenen Einlagen und Zugleich ans Grund einer dieser Urkunden die Ein tragung desselben Rechtes in einer weiteren Einlage angesucht^wird. In der Praxis

werden aber derartige Begehren als unzulässig abgewiesen. >) Es ist eine unzulässige Kninuliernng, wenn aus Grund verschiedener Urkunden die Löschung verschiedener Pfandrechte in verschiedenen Einlagen begehrt wird.?) Denn unter deu im Z 86 GG. erwähnten Eintragungen sind jedenfalls auch Löschungen gemeint. Die gegenteilige Entscheidung des OLG. Brünn ist daher uicht richtig.-') Eine unzulässige Kumulierung dürsie hingegen in dein Begehren ') in Entscheidung des OLG. Wien vom 19. Mai 1374 Z. U0«8 (Im. B. ^ 1874

Nr- 23, Fuchs 530): F. suchte auf Grund zweier von M, akzeptierter Wechsel, auf k deren Rückseite sich eine Hypothekarerklärung bezüglich 5 Liegenschaften befand, die Eindev- h leibung des Pfandrechtes für beide WechfMeiräge ob den 5 Realitäten des M. an, wurde jedoch in I. Instanz abgewiesen, weil sein Gesuch eine unzulässige Kumulierung enthält (8 86 GG.). In dem dagegen eingebrachten Rekurse wurde betont, daß die zitierte Gesetzesstelle kein Verh^ enthalte, sondern nur eine Geftattung

) (Not. Z. Nr. 9 S. ü2): A. suchte auf Grund zweier Urkunden um Einverleibung des Eigentums rechtes auf zwei Realitäten au und zwar auf Gruud beider Urkunden bezüglich der Realität » U. und auf Grund eine? dieser Urkunden bezüglich der Realität D, Beide Instanzen wìes^ W das Begehren ab. weil Eintragungen in mehrere Grundbuchseinlagen auf Grund verschiedener Urkunden begehrt wurden, welches Begehreu sich nach I 86 GG. als unzulässig dargestellt -) Entgegen die Entscheidung des OLG. Brunn vom 14. Mai

1572 Z. 53g- ìNot. Z. Nr. SS. 46): Das Gesuch des A. um Löschung des Pfandrechtes für die ans dem ^ ehemals dem B.. nun dem A. gehörigen Anteile der Realität X. und auf dem dem B. gehörige« Z Anteile an verschiedenen Grundstücken haftende Forderung des C. wurde von der I. Jnst«^Ä abgewiesen, weil das Gesuch gegen die Bestimmung des 8S GG. in unzulässiger Weìsvh kumuliert sei, indem außerdem noch auf Grund anderer Urkunden rüSs.chtlich anderer bücherlicher Einlagen Löschungen begehrt wurden. Das OLG

1
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_985_object_4347981.png
Seite 985 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
956 Aiphabetisches Register. Stiftungsvermögen, Grund- ^ buchsurkunden über 159. ! Strafurteil, Exekution auf Grund eines 40 Anni. 1 v. Straße, Abänderung der Be nennung 25K, — Behandlung bei Ergän zung des Grundbuches 826, 832. Straßenabtrennung von Par zellen 062, 873, 880. Straßengrund, Abschreibung des 632, 662, 273, 274, 27'.. 276, 286. — Zuschreibung 339, 340. Straßenparzellenunterteilung 632. — Änderung von 361. Streichungen als Urkunden- mangel 83. Streitanmerkung bei Abfchrei- ^ bung

623. ^ — siehe: Anmerkung des ^ Streites. ! Substitution hindert grund- bücherüche Verfügungen ! 175. ! — hindert Belastungen 253, 258. — Pfandrecht auf durch — beschränkte Liegenschaft 49—52, 277—279. — Eintragung als Beschrän kung 24, 84, 126. Substitutionsbehörde 253. Substitutionsrechte, Verpfän dung 257, 280, 53. Tabelle zurBemessung der Ge bühren 932. Tagebuch 53,90 ff., 827, 874. — für dieRangordnung maß gebend 133. Tagebuchszahl 91. Tagmaße 726, 741. Tagsatzung 115. Tausch 7, 185

. ! — gemeinschaftlicher Grund- ! stücke 900, 903. ^ Tei lungs b es chi an kun gen 627. Teilwälder in Tirol 787. Testament 411 Anm. 1. Tinte, rote 691, 790 Anm. 1. — Verwendung der — zu Grundbuchsgesuchen 73. Tirol, öffentliches Gut im Grundbuch 6, 24 Anm. 1, 164 f., 177. — Höfebuch 10. > — Bäume, selbständige Ver- mögensobjekte 13 ff-, 24. ^ — geschlossener Hof 21, 166, ! 193 Anm. 1, 248. ! — Evidenzvvrmerkung iEvi- i denzvormerke) 51. ì — Anmerkung der Ab- und ^ Zuschreibung 31. j — Gebührenbefreiungen 146

. ! — Legalisatoren 153 ff. ! ^ Bezeichnung des Eigen- ! tümers 166. . — Einverleibung des Eigen- ì wmsrechtes 12, 17, 132, ^ 202. i -— SonderbeslilNMungenüber j Dienstbarkeiten 213. Tirol, Pfandrecht erstreckt sich nicht auf Sonderbäume 248. — Beschränkungen der Erb folgeordnung 407 Anm. — Löschung gefetzwidriger Eintragungen 499, 782, 869. — Sonderbestimmungen781. — Anlegung desGrundbuches 758, 780, 781. — Anlegung d. Grundbuches, Bäume 781, 784, 786. — Anlegung des Grund buches, geschlossene Höfe 782, 784, 789

. — Anlegung des Grund buches, Teilung von Ge bäuden 782, 788, 789. — Anlegungsversahren 782. — Anlegung des Grund buches, öffentliches Gut 785. — Anlegung des Grund buches, radizierte Gewerbe 785, 786. — Anlegung des Grund buches, Dienstbarleiten 787. — Weg-und Wafferleitungs- rechte 787. ' — Besitzbogen 788. — alte Lasten 789. — Reklamationsverfahren 790. — Einwendungen 790. — Landeskommission 790. -- Verfassung der Grund buchseinlagen 790. — Richtigstellungsverfahren 791. — Belastungsrechte 792

2
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_98_object_4345291.png
Seite 98 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Z 9. Form und Inhalt der Eingaben- 69 UM verschiedene Eintragungen auf Grund mehrerer Urkunden nicht gelegen sein, wenn die mehreren Urkunden auch uur einzelne der mehreren Einlagen gemeinsam zum Gegenstaude habend) Im Grnndtrennungsverfahrm ist das Begehren um Abschreibung ver schiedener Gruudteile zugunsten mehrerer Erwerber und Eintragung des Eigen tumsrechtes für diese keine unzulässige Kumulierung.') Ebenso ist die Ver bindung des Begehrens um Ab- und Zufchreibung, sowie um Eiuverleibuug

des Pfandrechtes iu den betreffende Einlagen auf Grund derselben Urkunde nicht der Borschrift des Z 86 GG. entgegen.') tragungen, welche durch dieselbe Urkunde begründet werden, er läßt auch die Eintragung eines Rechtes in mehrere grundbücherliche Einlagen zu. Im vorliegenden Falle wird die Einverleibung des Eigentumsrechtes rücksichtlich mehrerer Grundstücke auf Grund einer Urkunde, nämlich des notariellen Ehe-, Erb- nnd Abtretungsvertrages, ferner die Einver leibung der Löschung mehrerer Satzforderungen

auf Grund verschiedener Urkunden ob mehreren Realitäten, immer aber nur die Löschung begehrt, welche im Grundbuchsgesetze von den eigentlichen Rechtserwerbungen im Z 8 strenge geschieden wird; es kann demnach eine unzulässige, gesetzwidrige Kumulierung nicht behauptet werden. 1) Entscheidung des OLG. Wien vom 17. August 1887 Z. 11.818 (Not. Z. 1887 Nr. 38 S. 223): Das Ansuchen des R. im eigenen Namen und als Mitvormnnd der minderjährigen Anna, Josefa, Ludovika und August R. um Einverleibung 1. des Eigen

, wurde von der I. Instanz abgewiesen, da mehrere Eintragungen in mehreren Grundbnchseinlagen auf Grund mehrerer Urkunden eine unerlaubte Kumulierung begründen. Das OLG. gab dem Rekurse dagegen statt in der Erwägung, daß das Ansuchen um Löschung der Pfandrechte in mehreren Einlagen sich auf eine einzige Urkunde, nämlich die Löschuugsquittung, stützt, die Einver leibung des Eigentums- und Fruchtgenußrechtes aber zwar anf Grund anderer Urkunden, jedoch anf einzelnen auch in der Löschungsquittung

des Ansuchens um mehrere Eintragungen in einem Gesuche, da es sich hier weder um die Ein tragung aus einer und derselben Urkunde, noch eines nnd desselben Rechtes auf mehrere Einlagen, noch mehrerer Rechte auf eiue Einlage handelt > vorliegend nicht eintrete. Dem Rekurse des A, gab das OLG. statt, denn das Gesetz vom 6. Febrnar 1869 Nr. 18 RGB., nach welchem die Zerstücklung von Realitäten auch unter der Wirksamkeit de^ neuen Grund buchsgesetzes gemäß Z 74 GG. durchzuführen ist, enthält keine Bestimmung

3
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_981_object_4347969.png
Seite 981 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
952 Dberlandesgericht, Kompetenz zu Delegierungen 4Z, Obersthosmarschallamt 131. Objektsänderung 823, 873, 875, 349, 351, 352. Öffentliches Gut, siehe: Gut, öffentliches. Öffentliche Urkunden, siehe: Urkunden. Orden, Erwerbung von Grundeigentum 161. i Bezeichnung im Grund- ! buch 169. ^ — bei Eigentumserwerb die ' Landesstelle zu verständi- > gen 178. Ordinariat 16V. Orientierungsnummer kem j Gegenstand der Eintra- ! gung 112. Original, Anmerkung des Gesuches bis zum Ein langen des — 225, 226

, 227, 550. — Löschung 26g. Originale, siehe: Urkunden. Ortsraum ist als öffentliches Gut nicht in das Grund buch aufzunehmen 6. — dessen Behandlung bei Ergänzung des Grund buchs 826, 834. Pachtrechte, Verpfändung der 244. Parzellenänderung 765 f., 351, 352, 854. Parzellenbezeichnung, Ände rung ersichtlich zu machen 31. — neue 632. Parzellennumerierung 631. Parzellenprotokoll 886, 345. Parzellenteilung 631 ff., 875, 348. Parzellierung 277 Parzellierungsgenehmigung, Abschreibung auf Grund der 630 Anm

82. — für den Kauffchilling 10, 11. — Löschung des 424 ff., 143, 144. Pfandrecht, Löschung des — für Teilschuldverschreibun gen 154. — auf Grund des Notariats aktes 41, 50, 93. — für Notwegeentschädigun gen 221, 247, 58. — auf Grund öffentlicher Ur kunden 270. — in einem bestimmten Rang 246. — in der Rangordnungsan merkung 283, 56, 57. — in der Rangordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsver fahrens 46, 329, 86, 87. — auf Grund des Strafur teils (Kompetenz) 40 An merkung lo. — vertragsmäßiges 269

ff. — Vormerkung des 50 l, 195, 196, 197, 198, 199, 20«. — zwangsweises 327 ff., 76 bis 85. Pfandrechte auf Grund ver schiedener Urkunden 275, 47. Psandrechtseintragnng, wie derholte 271. Pfandrechtsvormerkung 501 ff.. 195, 197, 200. — Rekursfrist 669. - - siehe: Vormerkung des Pfandrechtes. Pfarrhöfe, Bezeichnung im Grundbuch 169 Anm. 1. Pflichtteilsansprüche, Über tragung 392, 113. Pfründen, Bezeichnung im Grundbuch 168. Plan, siehe: Situationsplan. PlcmskiM 631, 826, 873. Prädialservituten, siehe

4
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_106_object_4345315.png
Seite 106 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Z 10. Urkunden. 77 diese Urkunde daher bereits in beglaubigter Abschrist iu der Urkundensammlung inneliegt, bei einem neuerlichen Ansuchen um eine grundbücherliche Eintragung aus Grund derselben Urkunde nicht mehr im Original beizubringen ist, ent sprechen gewiß nicht der den gesetzlichen Vorschriften zugrunde liegenden ratios) Als Originalurkunden im Sinne des Grnndbuchsgesehes können nicht gerichtliche Konzepte, sondern nur die sür die Interessenten bestimmten Aus fertigungen angesehen

werden.^) Eine Eintragung aus Grund eines Konzeptes ist ausnahmsweise nur im Falle des Z 2 Ges. vom 23. Mai 1883 RGB. Nr. 82 zulässig.2) Wird eiue Eiutraguug auf Grund eines Notariatsaktes verlangt, so ist hiezn die authentische Ausfertigung des Notariatsaktes beizubringen, eine beglaubigte Abschrift des Notariatsaktes genügt nichts) Wurde die Urkunde nicht von der Partei selbst, sondern von ihrem Vertreter ausgestellt, so muß außer der Urkunde auch die Vollmacht dem Gesuche beigeschlossen

vom 29. April 1834 Z. 4848 (Not. Z. 1834 Nr. 36, Gl. U. 10.012): Im Sinne der ZZ 87 und 88 GG- ist die Bei legung des Originales der Urkunde, auf Grund welcher die Eintragung begehrt wird, in dem Falle nicht zu fordern, wenn die Urkunde schon verbüchert und gemäß A 90 GG. eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung desselben Gerichtes hinterlegt worden ist und das Gesetz schreibt nicht vor, daß alle Eintragungen, welche im Grunde einer Urkunde erwirkt werden kSnueu, zugleich angesucht werden müssen

. Entscheidung des OLG. Wien vom 2. Dezember 1879 Z. 19.863 (Jnr. B. 1830 Nr. 52 S. 631): Die vorgelegten Abschriften L und v von den in den Gerichtsakten erliegenden Konzepten der Einantwortungsnrkunde uud des Bescheides über die Annahme der Erbserklärung können im Sinne des Gesetzes nicht als Originalurkunden angesehen werden, weil die Originalurkunden, auf Grund welcher nach dem Grundbuchsgesetze grund bücherliche Eintragungen stattfinden können, Ausfertigungen sind, welche den Interessenten ausgefolgt

werden und nach den Vorschriften der KH 211 und 212 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853 RGB. Nr. S1 einer ausdrücklich bestimmten Form benötigen, die aber in den Gerichtsakten erliegenden Konzepte der für Originalurkunden vorgeschriebenen Förm lichkeiten entbehren und nicht zum Gebrauche der Parteien bestimmt sind. Siehe S. 47. ^Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 1892 Z. 5782 (Not. Z. 1893 Nr. S, Zur. B. 1892 Nr. 36, Gl. U. 14,244): Nach den ZZ 87 und 88 GG. müssen die Urkunde«, auf Grund

5
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_531_object_4346592.png
Seite 531 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
502 Das Grundbuch im allgemeinen. welches aus der Urkunde entnommen werden muß^) bildet also hier den Rechts grund. Daher ist nach Z 26 GG. auch bei der Pfandrechtsvormerkung der Rechtsgrund zum Pfandrechte notwendig, und wenn nun H 36 GG. ausdrücklich anordnet, daß außer der Forderung auch der Rechtsgrund zum Pfandrechte hinlänglich bescheinigt sein muß, so hat dies seinen Grund darin, daß man vor Eintritt der Wirksamkeit dieses Grundbuchsgesetzes, wenn die Forderung urkundlich ausgewiesen

war, ohne weiteres, mithin ohne nachgewiesenen Rechts grund zum Pfandrechte die Vormerkung des Pfandrechtes bewilligte. Gemäß der Bestimmung des § 36 GG. ist es daher nicht mehr zulässig, auf Grund von Wechseln die Vormerkung des Pfandrechtes zu bewilligen, da dem Wechsel der Rechtsgrund zum Pfandrechte mangelt. Es kann also eine Vormerkung (wie auch Einverleibung) des Pfandrechtes auf Grund eines Wechsels nur mehr erfolgen, wenn der Wechsel eine Pfandbestellungserklärung enthält, obwohl man gegen solche Zusätze

einwenden kann, daß sie zur Umgehung des Gesetzes dienen, wonach ein Wechsel keine der rechtlichen Natur desselben wiederstreitenden Zusätze und Bestimmungen enthalten darf.') Wegen des mangelnden Rechtsgrundes zum Pfandrechte ist auch die Vormerkung auf Grund von Auszügen aus den Handelsbüchern unzulässig.^) Nach dem Gesagten muß also behufs Vormerkung des Eigentumsrechtes, einer Servitut oder einer Reallast (Ausgediug) das Rechtsgeschäft über die Erwerbung des dinglichen Rechtes

an C- einwilligt, ist ein Rechtsgrund, aus welchem das Grundstück U. in das Eigentum des C. überging, nicht angegeben, es treffen demnach jene Voraussetzungen nicht zu, unter welchen gemäß HZ 35 und 26 GG. die die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes bezweckende bücherliche Vormerkung zulässig wäre. 2) Die Vormerkung des Pfandrechtes auf Grund eines Wechsels, welcher eine Pfand- bestellung enthält, ist zulässig nach den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juli 1875 Z. 7530

Nr. 46. ») Burckhard NI S. 416 Note 3. Siehe auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 29. Oktober 1872 Z. 11.121 (Sp. Rep. Nr. 25, Gl. U. 4753), wonach die Vormerkung des Pfandrechtes aus Grund von Handelsbuchauszügen, selbst wenn die Voraussetzung des Z 21 des Eins. G. zum Handelsgesetzbuch eintritt, nach Z 36 GG. nur dann bewilligt werden kann, wenn auch der Rechtsgrund zum Pfandrechte bescheinigt ist.

6
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_361_object_4346077.png
Seite 361 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
332 Das Grundbuch im allgemeinen. zuschlagen kann auf Grund von Rückstandsausweisen die Exekution sofort be willigt werden (H 1 Z. 13 EO.), ohne daß es eines Nachweises bedarf, daß die politische Exekution fruchtlos war.') Auf Grund von Rückstandsausweisen können auch andere rückständige Leistungen zu öffentlichen Zwecken infolge An ordnungen, Verfügungen und Erkenntnissen der landesfürstlichen, politischen und polizeilichen Behörden sowie Geldleistungen zu Gemeindezwecken (Kurkosten

Gerichtshofes vom 29. Mai 1895 Z. 6473 (Not. Z. 1895 Nr. 27): Auf Grund des Ausweises des Bürgermeisteramtes über rückstän dige Gemeinde- und Schulumlagen war das exekutive Pfandrecht zu bewilligen, weil zur Eintreibung rückständiger Gemeindeumlagen eine Bestätigung der politischen Behörde durch kein Gesetz vorgeschrieben ist. d) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Jänner 1896 Z. 931 (Rot. Z. 1896 Nr. 12): Die Exekution war auf Grund des Restenausweises des Gemeinde amtes

über auf dem öffentlichen Rechte fußende Giebigkeiten an Umlagen, Biersteuer und Baukommissionskosten zu bewilligen, weil die Gemeinde durch kein Gesetz gehalten ist, vorerst die politische Exekution durchzuführen und die Erfolglosigkeit dem Gerichte auszuweisen. -) A) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 1382 Z. 8811 (Zur. Bl. 1895 Nr. 42, Gl. U. 14.367): Aus Grund des Rückstandsausweises der Krankenhausverwaltung kann zur Hereinbringung von Kurkosten öffentlicher Krankenhäuser die Exekution

1903 Z. 2670 (Geller 1903 S. 491): Die Exekution auf Grund des Rückstandsausweises der städtischen Hauptkasse der Gemeinde Wien über Wassermehrverbrauchsgebühren ist zulässig, wenn die Bollstreckbaàit von der zuständigen politischen Behörde bestätigt worden ist. 6) s) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 1886 Z. 417N (Ger. Z. 1836 Nr. 30, Gl. U. 10.983): Auf Grund des Berpflegsgebührenausweifes, welcher von der Verwaltung des allg. Krankenhauses ausgestellt

7
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_114_object_4345340.png
Seite 114 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Z 10. Urkunden. 85 Grund deren die Urkunde von den: Machthaber ausgestellt ist; es kann daher eine Eintragung aus Grund einer Vormacht bewilligt werden, wenn auch diese vor der Wirksamkeit des GG. ausgestellte Vollmacht weder auf das bestimmte Geschäft lautet, noch innerhalb eines Jahres vor dem Ansuchen ausgestellt ist.^) Diese Ansicht, die, wie aus den unten angeführten Entscheidungen zu ersehen ist, in den richterlichen Erledigungen zum Ausdruck kommt, ist aber nicht die einzige

. Denn man findet auch die Anschauung, daß die Frage, ob auf Grund einer vor Wirksamkeit des allgemeinen Grundbuchs- gesetzes ausgestellten Urkunde eine Eintragung stattfinden könne, nicht nach den früheren, sondern nach den geltenden Grundbuchsgesetzen zu beurteilen ist, wenn das Ansuchen nach dem Eintritt der Wirksamkeit des Grundbuchsgesetzes gestellt wurde.-) Die Urkunden müssen in der Sprache verfaßt sein, in welcher die Eingaben bei Gericht überreicht werden können; wenn dies nicht der ^all ist, muß

eine vollen Glauben verdienende Übersetzung beigebracht werden. Nur bei lateinischen Urkunden verlangt man in der Regel keine Übersetzung, weil der Richter des Lateinischen kundig sein muß und für das tumsrechtes auf Grund des Ehevertrages wurde von der 1- Instanz abgewiesen, weil in dem Ehevertrag bloß der Monat und das Jahr, aber nicht der Monatstag angegeben war, welches Erfordernis im Grunde des A 26 GG. und 435? a- b. GB. sowohl für Einverleibungen als für Vormerkungen unerläßlich ist. Das OLG

findet auch in der Bestimmung des Art. 3 des Kundmachungspatentes zum Grund buchsgesetze seine Bestätigung, wonach die vor der Wirksamkeit des Grundbuchsgesetzes er richteten Privaturkunden zur Einverleibung der Legalisierung nicht bedürfen und kciu Grund vorliegt, diese Bestimmung gegen die Anordnung des H 5 a. b. GB. dahin einschränkend zu interpretieren, daß sie nur auf die vom Aussteller selbst, nicht aber von dessen Bevoll< mächtigten unterfertigten Urkunden Anwendung finde

, da der Bevollmächtigte den Machtgeber darstellt, die Vollmacht in der Löschungsquittung bezogen erscheint und beide nur Teile einer Grundbuchsurkunde sind. 2) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 1879, Z. 3999 (Not. Z. 1879 Nr. 32): Nach Art. 3 des Einführungsgcsetzes zu dem allgemeinen Grund buchsgesetze ist nur von der Legalisierung der Unterschrift einer vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichteten Urkunde Abstand zu nehmen, dagegen sind nach Art. 4 dieses Einfüh- ruMsgesches mit dem Tage

8
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_965_object_4347920.png
Seite 965 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
. — Ministerialkvmmisswn 900. — Zusammenlegung 899, 903, 368, 36A, 370. 871. — Teilung 900, 903, 36«, 367. — Generalteilung 901, 365. rarische Operationen, Spe- > zialteilung 901, 365. Regulierung gemeinschast- ^ licher Verwaltungs-- und ^ Benutzungsrechte 900, ^ 901, 903, 908, 367. — Arrondiernng der Wald grenzen 902. — Bereinigung des Wald landes 902 s. — Grundbücherliche Mit wirkung 903 ss. — Verzeichnis der Grund buchseingaben 905i, 906 Anm. 1- — Ersichilichmachuug der Einleitung des Bersahrens 364, 904

. — Löschung der Ersichtlich- machung 914. — Behandlung der Grund buchsgesuche 905, 906. — Ergänzung des Grund buches 907, 911. — Berichtigung des Grund buches 308, 366, 367. — Berichtigung des Grund buches über landtäsliche Liegenschaften 912, 368, 370. — Berichtigung des Eisen bahnbuches 912,913,371. — ÄNmeldungsbogen 908. — Anlegungsversahren 911. — Richtigstellungsversahren 912. — Ediktalfristen im Richtig stellungsverfahren 912. — VerstandigungdesLaudes- ausschusses 914. — Sicherstellung der Kosten

. Anhang 425. ^ Anilintiutc zur Herstellung der Gesuche nicht gestattet 73. — bciUrkundenabschriften88. !, Anlegung des Grundbuches i 758. ! — in Tirol 758, 780. ! — in Vorarlberg 758, 794. ! — Gegenstand der Erhebun- > gen 759. ! — Entscheidung über bestrit- ^ tene Rechte 761. ì — Feststelluug der Grund- i buchskörpcr 760. ì — öffentliches Gut 761,769. ! — Privatgewässer 762. ! — ösfentliches Gewässer 762. — Besitzbvgen 759, 762. — Einwendungen 762. — Edikt wegen Einwen- ' dungeu gegeu die Richtig

9
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_506_object_4346516.png
Seite 506 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
schuldner , der ein anderer sein kann, als der Eigentümer der versteigerten Liegeuschast, hat vielleicht uicht eiumal von der Berichtigung der Forderung Kenntnis. Es würde dies zu Unrichtigkeiten und Unzukömmlichkeiten im Grund buche führen, daher hat das Exekntionsgericht, wenu man zu der Ansicht hinneigt, daß das Exekutionsgericht dazu nicht berechtigt ist, die Löschung von der ver steigerten Liegenschaft Zu bewilligen und wegen des Vollzuges sowie wegeu Löschung vou den übrigen Eiulageu auf Gruud

des Verteiluugsbeschlusses, aus dem sich die Erlöschung der ganzen Simultanhypothek ergeben muß, das Gericht der Haupteintage zu verständigen. Diese Löschungen haben aber immer nur auf Grund des rechtskräftigen Verteilungsbeschlusses zu erfolgen, andere Urkunden oder Löschungsbewilliguugeu sind nicht erforderlich.^) Anwendung des Z 222 EO. — Simnltauhypotheken gelangen aus den verhafteten Liegenschaften nach dem Verhältnisse der einzelnen Verteiluugsmasseu zur Befriedigung. Wenn der Gläubiger jedoch die Bezahlung in einem anderen Verhältnisse

GZ. —^^:Das Exekutionsgericht Wien hat unter Bezugnahme auf K237 EO. nur die Löschung in Ansehung der versteigerten Liegenschaft, der Haupteinlage, aus Grund des Berteilungsbeschlusses bewilligt. Die Löschung wurde vom LG. Wien als Grundbuchsgericht durchgeführt unier Bestellung einer neuen Haupteinlage. Der Ersteher schritt nun bei dem LG. Wien um Löschung des Pfand rechtes auf Grund des Verteilungsbeschlusses von den übrigen Einlagen ein. Dieses Begehren wurde abgewiesen, weil die erforderliche LöschungsbewMgung

nicht vorliegt. Das OLG. hat die angesuchte Löschung aus Grund des Verteilungsbeschlusses bewilligt, weil zur Bewilligung der Löschung der haftenden Pfandrechte der rechtskräftige Verteilungsbeschluß des Exekutions gerichtes genügt, da diese Urkunde als eine im § 33 lit. ä GG. bezeichnete öffentliche Urkunde anzusehen ist, auf Grund deren die angesuchtc Einverleibung erfolgen kann. Siehe auch die Entscheidung oben S. 476 Note 3. — Siehe serner IME. vom 5. November 1899 Z. 24.006 JMVB. 1899 S. 363

10
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_265_object_4345795.png
Seite 265 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
, dem Begehren gemäß erledigt. Als ganz unzulässig muß jedoch die Eintragung jener als Reallast bezeichneten Verbindlichkeiten bezeichnet werden, in welchen der Hauseigentümersich verpflichtet, anzuerkennen, daß der Straßengrund, der ihm zur Benützung überlassen wurde, öffentliches Gut der Gemeinde Wien sei.-) Zur Bewilligung der Eintragung der Reallast ist eine Urkunde erforderlich. Wird die Eintragung auf Grund eiller Privaturkunde verlangt, so mnß diese nicht bloß den Bestand der Verpflichtung

, sondern auch die Bestimmung der selben ausdrücklich als Reallast enthalten. Wenn ein Reallast testamentarisch angeordnet wird, erfolgt die Eintragung nicht aus Grund des Testamentes, sondern auf Grund der von dem Erben ausgestellten und abhandlungsbehvrdlich genehmigten Urkunde. Soll die Eintragung im Exekutionswege auf Grund eines Urteiles erfolgen, so sind die Bestimmungen des Z 350 EO. hiefür maßgebend (S. 207, 208). Je nach der Urkunde, auf Grund deren die Eintragung angesucht wird, richtet

sich auch die Zuständigkeit des Gerichtes zur Bewilligung, ob Grund buchsgericht oder Erkenntnisgericht (siehe Eigentumsrecht). Die Reallast muß nicht den ganzen Grundbuchskörper betreffen, sie kann sich nach Z 12 GG. auch bloß aus einen bestimmten physischen Teil beziehen. Auch kann der Eigentümer eines ideellen Anteiles einer Liegenschaft, wenn die 2) Aus diesem Grunde wurden die Beispiele 36—39 aufgenommen. ' Entscheidung des OLG. Wien vom N. September 1895 Z. 12.825: Das LG. Wim wies das Begehren um Einverleibung

12
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_535_object_4346606.png
Seite 535 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Rechten auf Grund der von inländischen Zivilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegen heiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen sowie auf Grund von Endurteilen^) inländischer Zivilgerichte schon vor Eintritt der Rechts kraft oder vor Ablauf der Leistungsfrist unter den in der Exekutionsordnung normierten Voraussetzungen bewilligt werden kann. Ferner ist die Vormerkung zu bewilligen über Einschreiten jener Behörden, welche berufen sind, die Sicherstellung von Ansprüchen

des Staatsschatzes, oder solcher Fonds oder Anstalten, welche unter der Verwaltung des Staates, eines Landes oder einer Gemeinde stehen, sowie von Ersatzansprüchen aus der Verwaltung von Vermögenschaften, die unter gerichtlicher Obsorge sich befinden, zu verfügen (Z38 lit. e GG.). Diese in Z 38 lit. e GG. erwähnte Sicherstellung auf Grund Einschreitens einer Behörde muß nicht immer ein Pfandrecht, sondern kann auch andere dingliche Rechte und Lasten zum Gegenstande habend) Es erfolgt daher die Sicherstellung

der Staats- und Kommunalgebühren nach § 38 lit. o GG. — Die Vormerkung des Pfandrechtes kann aber von Auf Grund von noch nicht rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilen können Exekutionshandlungen zur Sicherung der mit diesen Urteilen zugesprochenen Geldforderungen nicht bewilligt werden. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. März 1899 Z. MZZ JMVB. Entsch. Nr. 16Z. -) Für andere Ansprüche kann eine Exekution zur Sicherstellung nicht geführt werden. Wohl aber kann die Sicherstellung

auch nach den Vorschriften des GG. durch Vormerkung (Z 38 o GG.) erwirkt werden (Art. XIII Z. 5 Eins. G. zur EO.). 6) Nur im Falle der Anhängigkeit eines Rekurses. (Schauer, EO. H 370 An merkung 2.) 4) Aus Grund gerichtlicher Vergleiche oder exekutionssähiger Notariatsakte kann die Exekution zur Sicherstellung nicht stattfinden. (Beantwortung der Fragen zu Z 370 EO.) b) ch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Oktober 137? Z. 11.760 (Gl. U. 6574): Die Vormerkung der Patronatslast war zu bewilligen

, weil Vor merkungen auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in den Fällen des H 38 M. ^ GG. zulässig sind, und diese Bedingung in dem auf den Auftrag der Statthaltern gestützten Gesuche der Finanzprokuratur gegeben ist.

13
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_178_object_4345538.png
Seite 178 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
. So kann beispielsweise aus Grund amtlicher Quittungen über gezahlte Steuern die Einverleibung der Löschung des für diese gezahlten tenern haftenden Pfandrechtes nicht bewilligt werden, weil sie, wenn sie an – von einer öffentlichen Behörde ausgestellt sind, nicht unter die im § 33 GG. auf geführten Urkunden gehören und daher, wenn ans Grund dieser Urkunden re Einverleibung der Löschung bewilligt werden soll, diese Urkunden die )iezu erforderlichen Eigenschaften, also die Erklärung im àure des ß 3 -, enthalten

müssend) ^ ^ Ausländische öffentliche Urkunden haben nur dann gleiche àchts- wirkung, wie die inländischen öffentlichen Urkunden, wenn sie m ^ s errei) vollziehbar sind. In dieser Richtung sind die Bestimmungen des Uri. X. . des Ef. G. zur Exekutionsordnung (in Ansehung der Erkenntnche Wr Gerichte in Bosnien und in der Herzegowina) und der KZ - maßgebend. Nach H 86 EO. haben dieselben Vorschristen auch snr i Exekution auf Grund von exekutious^higen Akten und Urkunden zu gelten, die in den Ländern

zu bilden, àr bedürfen sie zur Beweiskraft der Legalisierung der Gesandtschast oder ».es 2) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 18W Das Landesgericht Wien bewilligte auf Grund von Amtsquittungen es ^ ^ - amtes in Wien, in welchen, die Zahlung der Erwerbsteuer pro 1396 bestätigt wur e, ie bung der Löschung des Pfandrechtes für die Erwerbsteuerforderung des ' rar ^ ^ ^ und für die Forderung der Kommune Wien als Kommunalbeitrag per .0 s. ' ^ OLG. wies über Rekurs der Finanzprokuratur

das Löschnngsbegehreu a , wei o g legten Amtsquittungen des städtischen Steueramtes in Wien allerdings von ^ner o en i ien Behörde ausgestellt als öffentliche Urkunden anzusehen sind, well s,e aber keine solchen Urkunden sind, aus Grund welcher gemäß K 33 GG. eine grundbucher i so mver ei ung bewilligt werden kann, und weil diese Urkunden die Einwilligung zur Erwirkung der Loschung des Pfandrechtes nicht enthalten. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die obergenchtkche Ent scheidung, weil auf Grund der vorgelegten

14
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_447_object_4346333.png
Seite 447 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
418 Das Grundbuch im allgemeinen. Öffentliche Urkunden, auf Grund deren die Löschung eines Rechtes, obwohl aus ihrem Inhalte die Erlöschung des Rechtes sich nicht ergibt, bewilligt werden kann, sind der Totenschein und die Todeserklärung G 34 GG.). Es können auf Grund dieser Urkunden aber immer nur solche Rechte gelöscht werden, welche auf die Lebensdauer der Person der Ver storbenen eingeschränkt waren, somit ist nur zulässig die Löschung des Frucht genußrechtes, des Wohnungsrechtes

, des Pfandrechtes für eine lebenslängliche Rente, einer als Reallast eingetragenen Rente oder des Ausgedinges. Ausgeschlossen ist dagegen die Löschung des Pfandrechtes für Forderungen, welche auf die Erben übergehen. Auf Grund solcher Urkunden allein kann die Löschung des Rechtes sofort bewilligt werden, wenn das Recht nicht wiederkehrende Leistungen zum Gegenstande hat; bei wiederkehrenden Leistungen kann die Löschung auf Grund solcher Urkunden allein erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Todestage

an den Fruchtgenußberechtigten obliegen. Dabei ergibt sich die Frage, ob das Fruchtgenußrecht auf Grund des Totenscheines auch dann gelöscht werden kann, wenn es mit Pfand rechten belastet ist. Diese Frage wird dann von Bedeutung, wenn bei beschränktem Verfügungsrechte des Eigentümers (bei Fideikommißen, sidei- kommissarischer Substitution) die dem beschränkten Eigentümer zustehenden Früchte belastet wurden uud infolge seines Todes auf Grund des Toten scheines die Pfandrechte gelöscht werden sollen. In materiellrechtlicher Beziehung

15
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_8_object_4345014.png
Seite 8 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Kaufschilling, sowie zur Sicher stellung des Kaufschillings für allfällige Risalitflächen und für die Kanaleinzapfungsgebühr und Reallasten 191 Beispiel 12. Eigentumsrecht auf frei veräußerliche Liegenschaften im Tiroler Grundbuch 192 § 2V. Einverleibung des Eigentumsrechtes infolge Verlassenschaftsabhandlung . - - 193 Beispiel 13. Eigentumsrecht auf Grund der Einantwortungsurkunde. Abhand lungsbehörde zugleich Grundbuchsgericht 196 Beispiel 14. Eigentumsrecht auf Grund der Emantwortungsurkunde. AbHand

-- lungsbehörde nicht zugleich Grundbuchsgericht 137 Beispiel 15. Auftrag zum Vollzug der auf Grund der Einantwortnngsurkunde von der Abhandlungsbehörde bewilligten Einverleibung des Eigen tumsrechtes 198 Beispiel 16. Eigentumsrecht auf Grund der Einantwortungsnrkunde. Vollzug in den Büchern mehrerer Gerichte 200 Beispiel 17. Eintragung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einantwortuugs urkunde don Amts wegen 202 Beispiel 18. Eigentumsrecht auf ein Fideikmmnißhaus 203 Beispiel 19. Eigentumsrecht für Legatare

204 H 21. Einverleibung des Eigentumsrechtes im Exekutionswege 205 Beispiel 20. Eigentumsrecht auf Grund eines Urteils 208 § 22. Einverleibung des Eigentumsrechtes aus die versteigerte Liegenschaft für den Ersteher 203 Beispiel 21. Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Ersteher einer ver steigerten Liegenschaft. Exekutionsgericht zugleich Buchgericht . . 210 Beispiel 22. Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Ersteher. Exekutions- gericht und Buchgericht verschieden 211 2. Dienstbarkeiten

16
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_105_object_4345312.png
Seite 105 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
, daß eine Urkunde, wenn auf Grund derselben bereits eine grnndbücherliche Eintragung erfolgt ist und ') s) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. März 1375 Z. 3YZZ (Not. Z. 1876 Nr. 47, Gl. U. 5663): A. hat Wider B. die Einverleibung des Pfandrechtes wegen eines Kaufschillingsrestes per 500 fl. smut Zinsen auf Grund des Kaufvertrages vom 19. Dezember 1873, von welchem eine beglaubigte Abschrift bei dein Grundbuchsgerichte bereits inne liegt, ans Anlaß einer bereits früher vorgenommenen Eintragung

, in welchen die Beibringung der Ab schrift gegen nachträgliche Vorlage des Originales genügt, der Umstand aber, daß auf Grund lage der Originalurkunde bereits eine Eintragung in das Grundbuch «folgt ist, von der Regel, daß bei Erledigung des Eintragungsgesuches die Originalurkunde dem Gerichte vor liegen müsse, keine Ausnahme begründet und dieser Mangel nicht bloß für Einverleibung^, sondern anch für Vormerkungsgesuche gleichmäßige Geltung hat. b) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. November Mtzi Z. 12.640

Mot. Z. 1882 Nr. 9, Gl. U. 8564): Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung im Grundbuche erfolgen soll, sind nach § 87 GG. im Original vor» zulegen: A. batte daher das Original der gerichtlichen Ausfertigung des Vergleiches bei- zubringen. c) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Februar 1894 Z. 1839 (Rot. Z. 1834 Nr. 17): Nach W «7 und 88 GG. müssen die Urkunden. ans Grund welcher eine grnndbücherliche Eintragung erfolgen soll, dem zur Prüfung derselben berufenen

Grundbuchsrichter in Urschrift vorgelegt werden, es liegt auch keiner der in den oben bezogenen gesetzlichen Bestimmungen bezeichneten Fälle vor, in welchen die Beibringung einer Abschrift gegen nachträgliche Beibringung des Originales genügen würde und die Fälle, in welchen auf Grund von Urkunden, die einer weiteren Eintragung zur Stütze dienen sollen, bereits früher eine Eintragung im Grundbuche erfolgt war, begründen keine Ans» nähme von der Regel der 8? und 88 GG.

17
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_123_object_4345367.png
Seite 123 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
des ersiegten Rechtes gegen diesen neuen Besitzer ansucht. Wird aber die Liegen schaft im Exekutionswege erworben, so kann die Klage- oder Streitanmerkung dem Ersteher gegenüber keine Wirkung haben.-) Grund dieses Zahlungsaustrages die Exekution auf das dem B. zugeschriebene Haus nicht zulässig erscheint. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung des OLG., weit der gegen M. erlassene Zahlungsauftrag nicht ein gegen B. auch m dessen Eigenschaft als Erbe des M- exekuticmsfähiges Erkenntnis sei

. ch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. Februar 1891 Z. 2099 (Gerh. 1391 Nr. 26. Gl. U. 13.629)-. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die ober- gerichtliche Abweisung des Begehrens des A. um Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf Grund des gegen M- erwirkten Urteiles auf die den Erben zugefallene Realität des M. in der Erwägung, daß nach den U 21 und 94 Z. 4 Abs. 2 GG. Eintragungen nur wider denjenigen zulässig sind, welcher zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft, in Ansehung

deren die Eintragung erfolgen soll, im , Grundbuche erscheint, im gegebenen Falle aber auf Grund eines gegen M. ersiegten Urteiles die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf das dessen Erben B. und C. bücherlich zugeschriebene Haus angestrebt werde für eine Forderung, welche dem Exekutionsführer nicht gegen die gegenwärtigen Besitzer des namhaft gemachten ExekutionsobMes, sondern gegen deren bücherlichen Vormann zusteht. Siehe auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. Oktober

1877 Z. 12.073 (Not. Z. 1878 Nr. 15, Gl. U. 6565): Die Einverleibung des exekutiven Pfand rechtes bei einer zu Lasten des Erblassers einverleibten Hypothek auf Grund eines gegen de« noch nicht eingetragenen Erben erwirkten Urteiles ist unzulässig. 5) a) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Mai 1332 Z. SZtzg. (Ger. Z. 1884 Nr. 16, Gl. U. 97S2): Der Oberste Gerichtshof bewilligte die im Exekutions^ Wege sür die Forderung des A- gegen die Erben auf Grund der Zahlungsauslage per 1200

18
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_112_object_4345333.png
Seite 112 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
. wies im Einklänge mit der ersten Instanz das Begehren um Vornahme von Grundbuchsamtshandlungen zurück, weil die Ehepakten, auf Grund welcher die grundbücherlichcn Amtshandlungen begehrt wurden, derart durchlöchert, befleckt und der Schrift nach unkenntlich geworden find, daß sich ihr Inhalt in wesentlichen Punkten nicht mehr entnehmen läßt, eine mit solchen die Glaubwürdigkeit schwächenden sichtbaren Mängeln behaftete Urkunde aber weder Gegenstand einer oberkuratorischen Genehmigung

, noch auch nach H 27 GG. einer grundbücherlichcn Eintragung fein kann. ') Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 1890 Z- 10.230 (Not. Z. l390 Nr. 46, Gl. U. 13.392): Das auf Grund des Jnterimskauf- vertrages gestellte Begehren um Vormerkung des Eigentumsrechtes wurde von der ersten Instanz bewilligt, von der zweiten Instanz abgewiesen, weil nach A 27 GG. Urkunden, auf Grund deren eine grundbücherliche Eintragung geschehen soll, frei von solchen sichtbaren Mängeln fein müssen, durch welche deren Glaubwürdigkeit geschwächt

wird, in dein Interims- Verträge, auf Grund dessen die Vormerkung angesucht werde, aber die den Kaufpreis, somit einen wesentlichen Teil des Kaufvertrages enthaltenden Worte uach erfolgter Durchstreichung des ursprünglich eingesetzten Kaufpreises von einer anderen Hand beigesetzt seien, als von welcher der übrige Kaufvertrag geschrieben ist, durch diesen Mangel aber die Glaubwürdigkeit der Urkunde in einem wesentlichen Teile geschwächt erscheine. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die oberg. Entscheidung

unter Hinweis auf die dem Gesetze entsprechende Begründung. Siehe dagegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Sep tember 1881 Z. 10.182 S. 31 Note 4. 6) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Jänner 1897 Z. 528 (Not. Z. 1397 Nr. 11, Geller 1897 Nr. 113): Die erste Instanz wies das Gesuch um Abschreibung einer Parzelle, Eröffnung einer neuen Einlage hiefür und Einverleibung des Eigentumsrechtes auf diese neue Einlage für den Gesuchsteller ab, weil der Kaufvertrag, auf Grund

19
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_364_object_4346086.png
Seite 364 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Z 38. Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. 335 nachgewiesen werden/) Zur Gültigkeit des Notariatsaktes ist es nicht erforderlich, daß er auch vom Gläubiger gefertigt ist.') Wurde der Nàiatsakt auf Grund einer Vollmacht errichtet, so muß diese, wenn sie nicht schon eine öffentliche Urkunde ist, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.') Im Falle der Zession der Forderung aus einem Notariatsakte ist es zweifelhaft, ob die Zession in Form eines Notariatsaktes errichtet sein muß/) Jedenfalls

mutz aber im Sinne des Z 9 EO. die Berechtigung des Zefsiouars bei dem Einschreiten um Exekutionsbewilligung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ausgewiesen sein. Modifikationen des Notariatsaktes müssen, wenn dieser die Exekutionsfähigkeit behalten soll, ebenfalls in Form eines Notariatsaktes vereinbart fein/) Über die Frage der Zulässigkeit der Anmerkung der Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes wird nuter „Anmerkungen' gesprochen werden. Auf Grund des Notariatsaktes

kann die Einverleibung des vertragsmäßigen Pfandrechtes jedoch nur auf jene Liegenschaft bewilligt werden, welche in dein Notariatsakte genau bezeichnet ist und bezüglich deren er die Zustimmung des Schuldners zur Einverleibung enthält. Soll jedoch die Exekution auf Grund des Notariatsaktes bewilligt werden, so muß er die Vollstreckbarkeits- klansel enthalten; die Exekution kann auch alls solche Liegenschaft?« geführt 5) Siehe Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juli 1332 Z. 8161 (Not. Z. 1392

Nr. 33, Gl. U. 14.317) und vom 20. Dezember 1900 Z. 16.568, (Gerh. 1902 Nr. 26, Gl. U. N. F, 1704). ') Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. April 1834 Z. 3705 (Not. Z. 1884 Nr. 19, Gl. U. 9975): Einem bloß mit dem Schuldner aufgenommenen Notariatsakte kann die Eigenschaft der sofortigen Exequierbarkeit nach H 3 Not. O- nicht abgesprochen werden; die Exekution auf Grund eines solchen Notariatsaktes ist zu bewilligen, wenn auch der Gläubiger nicht bewiesen hat, daß die Zahlung nicht erfolgt sei. (Siehe

Nr. 8): Wenn die sofortige Bollstreckbarkeit des Notariatsaktes durch einen nachträglichen Vergleich wesentlichen Modifikationen unterzogen wurde und das Exekiltionsrecht aus der Nichterfüllung von Verbindlichkeiten abgeleitet wird, welche nicht im Notariatsakte, sondern lediglich in dem keineswegs als eine exekutionsfähige Urkunde sich darstellenden Bergleiche stipuliert erscheinen, kann auf Grund dieses Notariatsaktes die Exekution nicht bewilligt werden.

20
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_200_object_4345606.png
Seite 200 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
§ ^8. Das Eigentumsrecht im^allgemeinen. 171 Kompetenz. Das Gesuch ist, wie bereits (S. 33) besprochen wurde, wenn es sich um Einverleibung des vertragsmäßigen Eigentumsrechtes handelt, bei dem Gruudbuchsgerichte einzubringen. Auf Grund der Einantwortungs- urkunde ist bei der Abhandlnilgsbehörde, dagegen auf Grund der Amtsbestäti gung nach Z 178 Abhandlungspatent bei dem Grundbuchsgerichte einzuschreiten (S. 34 und 35). Wenn aber die Eintragung des Eigentumsrechtes im Exe- kutionswege auf Grund

eines Urteiles angesucht wird (S. 39), ist das Gesuch bei dem Gerichte, bei welchem der Prozeß in erster Instanz anhängig war, einzubringen (Z 4 Z. 1 EO.). Wird die Exekution auf Grund anderer Exe kutionstitel begehrt, so sind für die Kompetenz die Bestimmungen des ß 4 Z- 1, 3, 4 und 6 EO. maßgebend. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Ersteher auf die erstandene Liegenschaft ist gemäß § 237 EO. bei dem Exekutionsgerichte anzusuchen. Veranlassung zur Bewilligung der Einverleibung des Eigen

C., D. und E. auch nngeborne als Käufer angeführt werden, Ungeborne jedoch nur unter den in den M 22 und 612 a. b. GB. angedeuteten Voraussetzungen Rechte erwerben können, diese Voraussetzungen aber in dem vorliegenden Falle nicht eintreffen, und weil das Miteigentum an den zu einem Grundbuchs- körper gehörigen Liegenschaften laut A l<) GG. nur nach zum Ganzen bestimmten Anteilen eingetragen werden kann, dieses aber aus Grund des vorliegenden Vertrages nun gegen wärtig nicht stattfinden kann, denn wenn auch jetzt schon

21