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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 90 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Z 8. A Berechtigung zum Ansuchen 61 müssen. Das Recht, lnn dessen Eintragung der Berechtigte einschreitet, muß ihm freiwillig eingeräumt sein; der Fall der exkutiven Eintragung ist in Z 78 GG. nicht vorgesehen.-) Diese Bestimmung des Z 78 GG. hat aber durch Z350 EO. Abs. 3 eine Erweiterung insoferne erfahren, als der betreibende Gläubiger die Eintragung eines ihm zugesprocheneu bücherlichen Rechtes auf eine Liegeuschast oder auf ein Recht, iu Ansehung deren die Eintragung für den Verpflichteten

Zuständig ist. ist, was im vorliegenden Falle nicht geschah, daß in den §Z 61—71 GG. die Fälle der Streitanmerkuiig allerdings taxativ angeführt sind, darunter aber der in Frage stehende Fall nicht ausgezählt ist. Siehe Pitreich, Studien aus dem österr. Grundbnchsrecht (Gerh. 1882 Nr 10? und 103). °) a) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Mai 1882 Z. 4783 ^ur. Z. 1882 Nr. 32, Gl. U> 8996): Das OLG. wies das Gesuch der Finanzprokuratur um Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erben

um Trennung der Parzelle und Jntabnlierung des B. als Eigentümers derselben von dein letzteren ermächtigt worden sei G 77 GG.), und weil B. ein Pfandrecht für seme Forderung ihm nicht eingeräumt hat G 78 GG.). Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung aus deren Gründen und in der weiteren Erwägung, daß der K 78 GG. eine Ausnahme von der im § 77 GG. statuierten Regel enthält, daher xor luàg-à auf den Fall, wo das Pfandrecht im Wege der Exekution eingeräumt wird, nicht ausgedehnt

werden kann. Ebenso die Entscheidungen Gl. U. 5247, 5315, 5769 (S 59 Note 3l^), 6565, siehe auch die entgegengesetzten Entscheidungen Gl. 11. 6745 und 9019. 6) Gemeinsamer Bericht des Permanenzausschusses beider Häuser des Reichsratcs S. 11: Die Bestimmung des H 350 EO. findet auch auf den Fall Anwendung, daß der Exekutionstitel die Belastung eines Gruudbuchskörpers oder eines darauf haftenden Rechtes zugunsten des betreibenden Gläubigers ausspricht, das zu belastende Recht aber für den Verpflichteten einstweilen

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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 187 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
die angegebenen Stellen gewählt sind, erforderlich.') Es gibt aber auch Urkunden, welche zu ihrer Rechtsgültigkeit der Mit- sertigung des bestellten Aufsichtsorganes bedürfen. Dies ist der Fall bei Urkunden, welche von solchen Anstalten, die unter staatlicher Aufsicht Pfand briefe ausgeben, ausgestellt werden. Ans Grund von Urkunden solcher An stalten kann eine Eintragung in den öffentlichen Büchern nur dann erfolgen, wenn die Urkunde von dem Regierungskommissär mitgefertigt ist (ZH 1 und 5 Ges. vom 24. April

der Löschung ausgestellte Urkunden von diesen Personen gefertigt sein. Urkunden ^der allgemeinen Versorgungsanftalt in Wien müssen von einem Administrator und dem Direktor oder seinem Stellvertreter gezeichnet sein; Urkunden der Kasse (also Löschungsquittungen) firmiert ein Administrator, der Direktor oder sein Stell vertreter und der Kassier oder Kassekontrollor. Wie dies in kleineren Städten der Fall ist. -) Dieser Ausweis entsällt dann, wenn die zur Vertretung berechtigten Personen den. Gerichten

bei jedem Wechsel in der Vertretungsbefugnis bekanntgegeben werden, wie dies bei dem Beanitenverein, dem juridischen und medizinischen Dvktorenkvllegium in Wien der Fall ist. Bei Sparkassen, die nicht protokolliert sind, da sie zur Firmenprotokvllierung laut Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 188? Z. 12.47Z JMBB. 1888 Nr. 309, Gerh. 1338 Nr. 6 S. 47 und Ger. Z. 1888 Nr. 15 S. 115 und auch nach Entscheidung des OLG. Wien vom 16. März 1386 Z. 4002, Not. Z. 1886 Nr. 1K S. III

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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 167 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
138 Das Grundbuch im allgemeinen. Das gleiche hat zu gelten, wenn zwei Fruchtgenußrechte infolge gleichzeitig eingebrachter Gesuche auf dieselbe Liegenschaft eingetragen werden sollen. Dabei mnH aber die Voraussetzung eintreffen, daß es sich immer nur um die ganze Liegenschaft oder denselben Liegeuschaftsanteil handelt. Betreffen die gleichzeitig eingelangten Gesuche verschiedene Anteile derselben Liegenschaft, so ist der Fall der Gleichzeitigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorhanden

eiues vom Verkäufer ausgestellten Schuldscheines eingebracht wird. Der Bewilligung solcher Eintragungen steht allerdings auch der Grundbuchs stand entgegen, wie dies bei der gleichzeitigen Eintragung von Eigentums rechten der Fall wäre; trotzdem werden solche Begehren bewilligt^), weil die Eintragungen nebeneinander bestehen können und im Momente des Einbringens des Gesuches um Eintragung des Pfandrechtes der Besteller der Hypothek anch als Eigentümer im Grundbuche eingetragen

ist. Selbstverständlich muß die Gleichzeitigkeit dieser Eintragungen, wenn sie auch verschiedene Blätter der Grundbuchseinlage betreffen, zum Ausdrucke gebracht werden. Dem neuen Eigentümer bleibt es vorbehalten, .die Eintragung des Pfandrechtes im Wege des Prozesses anzufechten. Hier muß auch der Fall hervorgehoben werden, wenn der Verkäufer die Bewilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes gegen gleichzeitige Ein verleibung des Pfandrechtes für den Kaufschilling erteilt, und mit diesem Gesuche anch

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