Stand: Jänner 2002.- (Südtirol-Handbuch ; 2002).- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und des Landesausschusses)
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Autor:
Adami-Gallo, Margit [Red.] ; Bozen <Provinz> / [hrsg. von der Südtiroler Landesregierung. Red.: Margit Adami-Gallo ...]
Ort:
Bozen
Verlag:
Autonome Prov. Bozen
Umfang:
256 S. : Ill., graph. Darst., Kt.. - 21., überarb. Aufl.
Sprache:
Deutsch
Schlagwort:
g.Südtirol ; s.Politik ; f.Verzeichnis<br />g.Südtirol ; s.Landeskunde<br />g.Südtirol ; f.Statistik
Signatur:
II Z 1.665/2002
Intern-ID:
245260
Regionalrat und Regionalregierung Italien setzt sich aufgrund seiner Verfassung die neulich durch das Ver fassungsgesetz vom 18.10.2001 Nr. 3 abgeändert wurde, aus Ge nieinden, Provinzen, Großstädten, Regionen und aus dem Staat zusam men. Die Regionen sind Gebietskörperschaften mit bestimmten eigenen Machtbefugnissen und Aufgaben, die von den Organen der Region (Re gionalrat, Regionalausschuss und Präsident des Regionalausschusses} Wahrgenommen werden. Von den insgesamt 20 italienischen
Regionen besitzen fünf (Sizilien, Sardinien, Friaul-Julisch Venetien, AostaTalA/allée d'Aoste und Trentino-Südtirol) ein Sonderstatut, das diesen Regionen wegen ihrer geographischen Lage und Geschichte eine besondere, ge genüber den Regionen mit Normalstafut mehr ausgeprägte Selbstver waltung sichert. Die Region Trentino-Südtirol setzt sich aus zwei Provinzen zusammen: Die Autonome Provinz Bozen, welche Südtirol umfasst und die Autono me Provinz Trient, welche das Trentino umfasst. •m Rahmen
der vom Sonderstatut zuerkannten Autonomie hat jede die ser zwei Provinzen eine eigene Autonomie, die von den Organen des Landes wahrgenommen wird: es sind dies der von der Bevölkerung ge wählte Landtag sowie die ihrerseits vom Landtag gewählte Landesre gierung und deren Oberhaupt, der Landeshauptmann. Das Verfassungs gesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, hat weitgehende Statutsänderungen bezüglich der institutionellen Beziehungen zwischen der Körperschaft Region und den autonomen Provinzen eingeführt
, die in ihrer Gesamt heit ab den nächsten, auf Landesebene - und nicht mehr auf regionaler Ebene - durchzuführenden Wahlen nach Beendigung der laufenden Legislaturperiode zum Tragen kommen werden. Beispielsweise ist darin vorgesehen, dass die Gesetzgebungsbefugnis im Bereich des Wahlrechtes nun bei den beiden autonomen Provinzen liegt. Dem Regio nalrat obliegt es weiterhin, allerdings auf Vorschlag und auf Veranlassung der beiden Landtage, die Initiative für Statutsänderungen voranzutreiben. ZUSTÄNDIGKEITEN
DER REGION Sachgebiete der primären Gesetzgebungsbefugnis (Art. 4 des Statutes): 1. Ordnung der Regionalämter und des zugeordneten Personals; 2. Ordnung der halbregionalen Körperschaften; 3. Ordnung der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Gebietsabgrenzung; 4. Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit, soweit sie nicht Arbeiten betreffen, die vorwiegend und unmittelbar zu Lasten des Staates gehen und soweit sie nicht die Sachgebiete betreffen, für die die Provinzen zuständig