er nur ein weiteres Mal, er sei ein rechtschaffener und tüchtiger Mensch und habe nichts Schlech tes angestellt. Da wurde er zum zweiten Male in die Höhe gezogen und gefoltert, wobei ihm aber nur die Worte zu entlocken waren, er habe nichts Schlechtes verbrochen. Sodann fügte er die be merkenswerten Worte hinzu: „Ich habe nicht die Absicht, meine Seele zu verdammen und etwas zu erfinden, was ich nicht getan habe, nur um dem Gericht einen Blödsinn erzählen zu können“ („quod non vult condemnare animam suam, dicere
habe. Er solle dabei aber ja nicht andere Mitmenschen fälschlich beschul digen oder einen Blödsinn erzählen. Als der Beschuldigte wiederum nur beteuerte, er sei ein rechtschaffener Mann, der in seinem bisherigen Leben nichts Schlechtes getan habe, wurde er ein weiteres Mal am Folterbalken hochgezogen, wobei er dieses Mal einer härteren Maßnahme un terzogen wurde, indem er, am Fallstrick hängend, nach den Fleimser Gepflogenheiten, nun auch drei Mal gerüttelt wurde („secundum consuetudinem Vallis Flemarum
deliberaverunt ... dare tria quassa laquei“). Diese Formulierung läßt darauf schließen, daß vor dem Fleimser Gericht nicht nur im Rahmen dieser Hexenprozesse, sondern auch bei anderen Gelegenheiten, grausamst gefoltert wurde, um „wahrheitsgemäße“ Geständnisse zu erpressen, oder besser gesagt, um das zu erpressen, was das Gericht für die Wahrheit hielt. Auch dieses Mal blieb der Hexenmeister standhaft. Er wie derholte seine Unschuldsbeteuerungen und schwankte nicht („non vacillabat“), weshalb
er wieder in den Kerker zurückgebracht wurde. Am darauffolgenden Tage (11. Dezember 1504) wurde Jo hannes nach Wiederholung seiner gewohnten Unschuldsbeteuerungen ein weiteres Mal, nun schon zum vierten Male, gefoltert. Dabei wurde sein Widerstand endgültig gebrochen und er erklärte sich zu einem umfassenden Geständnis bereit („quod vult dicere veritatem realiter de omnibus , quae sä tet fecit et de ejus societate“). Nach dieser Absichtserklärung wurde er ungefesselt (!) von der Folter kammer