80 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer , Geschichte , Südtiroler Dorfbücher
Jahr:
2006
Heimatbuch Altrei
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/414887/414887_66_object_5511198.png
Seite 66 von 887
Autor: Abram, Heinz / [Heinz Abram]
Ort: Altrei
Verlag: Gemeinde Altrei
Umfang: 880 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Literaturverz. S. 875 - 880
Schlagwort: g.Altrei ; z.Geschichte<br>g.Altrei ; s.Heimatkunde
Signatur: II 239.663
Intern-ID: 414887
und sozusagen mit der linken Hand weggenommen, was mit der rechten kurz vorher gewährt worden war: „Nichts destoweniger aber kinte auch nit schaden, wann zu all besserer procautel - indeme es homines illiteratos etpersonas rusticas concernieret — erwähnter Gerichtsordnung und respective Delegation die clausula auf Wohlgefallen und Wiederrueffen (...)“ einzufügen. (procautel = Vorsichtsmaßnahme; homines illiteratos = unstudierte Leute; personas rusticas = Leute vom Lande, Bauern; concer nieret = betrifft

; respective = betreffend) Die nach römischem Recht geschulten Berufsjuristen trauten den Altreier Gerichtsgeschworenen also, „weil es sich bei denselben um unstudierte und bäuerliche Menschen' handelte, eine korrekte Durchführung der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu, weshalb in die erwähnte Delegierung von zivilrechtlichen Zuständigkeiten vorsichtshalber die Klausel „bis auf Widerruf ‘eingefügt wur de. Aufgrund dieser Klausel war es fortan möglich, die kurz zuvor gewährten Zugeständnisse

Gerichtsinsassen wurde mit der Lehensbereitung des Jahres 1769 jedoch ih re jahrhundertelang beanspruchte, weil von Gottschalk vermeintlich ererbte Gerichtsautonomie endgültig genommen. Kurz angebunden und mit folgenden knappen Worten brachten die Herr schaften die Sache abschließend wie folgt auf den Punkt: „Die Insassen und Gemeinsgenossen von gedachtem Altrey müssen sich in allem und jedem gleich de nen übrigen Gerichtsuntertanen fliegen“ (also „fügen“!). Sie seien der Gerichtsherrschaft Enn und Caldif

1