Gebetbuches, Mkhsof*, erlassen hat', ausser 'Kraft zu setzen, und derer Verbreitung in den k. k. Erblanden ju verhindern, ist vermög Hofdekret vom -5. May, erhalten 8. dieß, verordnet worden, kund ju geben, und insbe sondere die Rabiner anzuweisen, in den Syna- /gogen ihren Glaubensgenossen deutlich und nach drücklich zu erklären, daß jeder Bannfluch, so lange die Regierung diese Gültigkeit nicht er- kennet, ungültig sey, und daß jene, welche einen solchen Banfluch unter der Hand verbreiten
zu liefern schuldig, welche wegen der vor dem Kriege angehaltrnen däni schen Schiffe im Oberhause zur Debatte kam, und die nie zu spät gelesen werden kann. Lord Sidmouth trug in einer männlichen und kraft vollen Rede darauf an, die Eigenchümer möch ten in Zukunft entschädigt, und in Hinsicht der <m, Bord solcher Schiffe angestellt gewesenen Matrosen möchten lindernde Maßregeln ergrif fen werden. Er stützte seine Mozion auf die Ehre des Landes, weil die englische Regierung an Dänemark, kurz
wären, welches man hätte zerstören müßen, um das englische Gebäude zu retten , doch nach allen rechtlichen Prinzipien die Individuen, deren Eigenthum zu Grunde gerichtet wäre, um das unsrige zu retten, müßten entschädigt werden. Lord Hawkesbury behauptete dagegen, daß das Völkerrecht die englische Regierung voll- - kommen autorisirt habe, alles dänische Eigea- thum, von welcher Art es auch scyn möge, beym Ausbruche eines Krieges, die Veranlas sung deffelben möge rechtlich oder widerrechtlich scyn