entschieden, daß die Goldklausel in Fällen privater Verpflichtungen nicht anwendbar ist. daß sie aber im Falle der amerikanischen Bundesschuldscheine gilt. Demnach bedeutet die Entschei dung. soweit man bisher übersehen kann, daß Gesellschaften, welche Obligationen, die mit der Goldklausel ausgestattet sind, emittiert haben, nunmehr in Papierdollar ihre Zah lungen leisten können. Hingegen müssen die Zahlungen auf die Schuldverpflichtungen der amerikanischen Regierung im Verhältnis von 1.69 Papierdollar
pro Golddollar erfolgen. Es gilt als sicher, daß die Regierung der Vereinigten Staa ten unmittelbae Maßnahmen ergreifen werde, um die hin sichtlich der staatlichen Schuldscheine entstandene Situation zu regeln. Der Präsident des Gerichtshofes erklärte, der Ge richtshof habe entschieden, daß private Verpflichtungen mit der Goldklausel nicht auf der Goldbasis zu erfüllen sind, daß aber Staatsschuldverpflichtungen, welche mit der Goldklau sel ausgestottet sind, in Goldwährung oder in einem Betrage
in der Goldklausel-Frage wurde im Weißen Haus als ein vollstän diger Sieg für die Regierung ausgenommen. Präsident Roosevelt entschied nach einer längeren Be ratung mit Staatssekretär Hüll, Unterstarstssekretür Mor- genthau, Generalstai^sonwalt Eummings und Senator Ro binson, daß keine legislativ- oder administrative Maß nahme notwendig sei. Gerüchte über eine Aktion ausländischer Obligationenbesitzer Die Anklage lautet auf Verbrechen nach Paragraph 58 c, aus entfernte Mitschuld am Hochverrat
vor dem Ministerrat die durch die deutsche Ant wort auf die französisch-britischen Vorschläge geschaffene diplomatische Lage dar. Der Minister versicherte, daß die französische und britische Regierung bei der Fortsetzung ihres Meinungsaustausches, der sich im Geiste vertrauens voller Zusammenarbeit vollziehe, aus eine enge Fühlung nahme bedacht seien. Es bestehe kein Anlaß, eine rasche Entwicklung der Lage vorauszusagen, da die durch die deutsche Antwort sich ergebenden Probleme eine aufmerk same Prüfung
, rein amerikanische Obligationen der Regierung der Vereinigten Staaten oder solche, die von Gesellschaften oder von Privaten emittiert wurden, kaufen, unterwerfen sich damit tn jeder Hinsicht den Gesetzen der Vereinigten Staaten. Damit solche Streitfragen in den Bereich des in ternationalen Rechtes fallen, müßte es sich um Schuldver bindlichfeiten zwischen zwei Ländern handeln. Der Prozeß Rintelen W i e n. 19. Februar (-) Wie bereits berichtet, findet vor dem Militärgerichtshof in Wien am Samstag