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Der Bote für Tirol
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Page 4 of 8
Date: 03.11.1853
Physical description: 8
Kundmachung. Bezüglich der Behebung des städtischen Aufschlages znr Decknug der städtischen Auslagen im Ver- waltnvgsjahre werden folgende Vorschriften zum Wissen nnd Beuehmeu hiemit bekannt gemacht: 8 !. Nachstehende Consumtions-Gegenstände nnterliegen dein städtischen Aufschlage, als': Wein, Obstniost, Branntwein und Weingeist, geistige Getränke, Essig, Bier, Holz, Fleisch, Würste, Salami uud geselchtes Fleisch, Wachs, Unschlitt nnd Seife. 8. ?. Die Vorräthe von Consniutions-Gegenständen, wofür bisher

eine Absindnug des städtischen Aufschlages bestaud, und worüber nicht eine neuerliche Abfindung für das künftige Verwaltuugsjahr 18 5^/54 eintritt, werden durch Fassionen erhoben, deren Controlle sich der Magistrat vorbehält. Alle jeue Gewerl sleute, welche im Besitze solcher aufschlagpflichtiger Gegenstände sich befinden, sind ver pflichtet, bis längstens 8. k- Mts. November die Vorräthe nach Maß und Gewicht, je nach dem Gegenstände, im städtische» Aufschlag-Amte im Magistratsgebände gewissenhaft anzumelden

, um sie dem Aufschlage zu unterziehen, falls sie nicht vor Ablauf dieser Frist eiue Abfindung erzielt haben. Jene anfschlagpflichtigen Gegenstände, welche die Gewerbslente noch vor dem 8. k. Mts. absetzen, oder doch aus ihren Magazinen uud Anfbewahrungsplätzen, in welchen sie sich bis l. k. Mts. befan den, auslagern wollen, müssen noch vorder Anslagernng beim städtischen Anfschlag-Amtc fatirt werden, uud dürfen erst, nachdem hierüber die Aufschlags-Bollette gelöst ist, entfernt werden. 8. 3. Jede Partei.und

jeder Gewerbsmanu ist sogleich beim Bezüge des anfschlagpflichtigen Gegenstandes znr Anme^dnng beim städtischen Aufschlag-Amte uud zur Entrichtung des städtischen Aufschlages verpflichtet. Die Unterlassung der Aumeldnng macht die saumselige Partei strafbar. Ueber Gegenstände, welche im Innern der Stadt erzeugt werden, muß, mit Ausnahme der Vier- Erzeugung, über welche besondere Vorschriften erlassen werden, die Anmeldung wenigstens 24 Stunden vor dem Beginne der Erzeugung im Magistratsgebände während der hiezu

nicht statt, wenn bei Getränken weniger als ein Viertel- Eimer ausgeführt wird. 8. 5. Bezüglich der Fleischhauer uud der Weiuwirthe bleibt das Verfahren wie bisher. 8. 6. Jede vom städtischen Anfschlag-Amtc ansgestellte Bollette ist sogleich zahlbar. 8. 7. Das Bier, welches von Anßen in die Stadt eingeführt wird, ist sogleich beim Eintritte über die Linie dem städtischen Aufseher der Quantität nach anzumelden, wofür von demselben nach richtig befuudencr Angabe eiue Aufschlags-Bollette ausgestellt

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 07.11.1853
Physical description: 8
^ S53 Intelligenz - Blatt zum Tiroler Bothen. 7. Rov. t8S3. K u n d m a u n g. Nr.. bS50 Bezüglich der Behebung deS städtischen Aufschlages znr Deckung der städtischen Auslagen im Ver- waltuugsjahre folgende Vorschriften zum Wissen und Benehmell hiemit bekannt gemacht: 8. 1. Nachstehende Eonsnmtions-Gegenstände unterliegen dem städtischen Aufschlage, als: Wein, Obstmost, Branntwein und Weingeist, geistige Getränke, Essig, Bier, Holz, Fleisch, Würste, Salami und geselchtes Fleisch, Wachs

, Unschlitt nnd Seife. ien^> <Äelverosiente, iveinie !»> pflichtet, bis längstens 8. k. Mts. November die Vorräthe uach Mast und Gewicht, je uach dem Ge genstaude, im städtischen Anfschlag'Amte im Magistratsgebäude gewissenhaft anzumelden, um sie dem Aufschlage zu unterziehen, falls sie nicht vor Ablauf dieser Frist eiue Abfindung erzielt haben. Jene ausschlagpflichtigeu Gegenstände, welche die Gewerbsleute noch vor dem 3. k. Mts. absetzen, oder doch auS ihren Magazinen und Aufbcwahruugsplätzcn

, iu welchen sie sich bis t. k. Mts. befan den, auslagern wollen, mnisen noch vorder Auslagerung beim städtischen Aufschlag-Amte fatirt werden, und dürfe» erst, nachdem hierüber die Anfschlags. Bollette gelöst ist, entfernt werden. 8. 3. Jede Partei und jeder Gewerbsmann ist sogleich beim Bezüge des anfschlagpflichtigen Gegenstandes znr Anmeldung beim städtischen Aufschsag-Amte und zur Entrichtung des städtischen Aufschlages verpflichtet. Die Unterlassung der Anmeldung macht die saumselige Partei strafbar. Ueber Gegenstände

. 8. 6. Jede vom städtischen Aufschlag-Amte ausgestellte Bollette ist sogleich zahlbar. 8. 7. Das Bier, welches vou Außen iu die Stavt eingeführt wird, ist sogleich beim Eintritte über die Linie dem städtischen Aufseher der Quantität uach auzumeldeu, wofür vou demselben nach richtig befundener Angabe cineÄufschl.tgs-Bollette ausgestellt wird. Der Eintritt des Bieres in die Stadt darf jedoch uur zur Tagszeit, das ist in den Monaten November bis einschließlich Februar vou 7 Uhr früh bis 6 Uhr Abends, in den Monaten März

, April, dann September und Oktober von 6 Uhr früh bis 7 Uhr Abends, uud bis inclusive August vou 5 Uhr früh bis 9 Uhr Abends, nnd nnr auf den hier bezeichneten Gassen stattfinden. Jede Abweichung von dieser Vorschrift ist strafbar, wenn nicht in einem einzelnen Falle die aus drückliche Bewilligung des städtischen Attfschlag-Amtcö hiezu vorliegt. Die Gassen, durch welche Bier und ansschlagpslichtige Getränke überhaupt eingeführt werden dürfen, sind: 1. Die Mariahilfgasse, 2. die Gasse vou

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 6
Date: 05.11.1853
Physical description: 6
sss Jntelligeyz Bwtt zum Miroler Bothen. S. Nov. 185Z. K u n d in achun g. Nr.. SS50 Bezüglich der Behebnng des städtischen Aufschlages zur Deckung der städtischen Anslagen im Ver- waltnngsjahre 18 werden folgende Vorschriften zum Wissen und Benehmen hiemit bekannt gemacht:. 8. 1. Nachstehende (5onsnmtions-Gegenstände unterliegen dem städtischen Aufschlage, als: Wein, Obstmost, Branntwein und Weingeist, geistige Getränke, Essig, Vier, Holz, Fleisch, Würste, Salami und geselchtes Fleisch, Wachs

, Unschlitt nnd Seife. 8. 2. Die Vorräthe von Consuintioils-Gegeuständeu, wofür bisher eine Abfindung des städtischen Aufschlages bestand, und worüber nicht eine neuerliche Abfindung für das künftige Venvaltungsjahr 18 55/^ eintritt, werden dnrch Fassionen erhoben, deren Controlle sich dÄ Magistrat vorbehält. Alle jene Gewerlsleute, welche im Besitze solcher aufschlagpflichtiger Gegeustäude sich besiudeil, sind ver pflichtet, bis längstens 8. k. Mts. November die Vorräthe nach Maß und Gewicht

, je nach dem Ge genstande, im städtischen Aufschlag'Amte im Magistratsgebände gewissenhaft anzuinelden, nm sie dem Aufschlage zu uuterziehen, falls sie nicht vor Ablanf dieser Frist eine Abfindung erzielt habeu. Jene anfschlagpflichtigen Gegenstände, welche die Gewerbsleute noch vor deiu 3. f. Mts. absetzen, oder doch ans ihren Magazinen und 'Aufbewahrnngsplatzen, in welchen sie sich bis l. k. Mts. befan den, anslagern wollen, müssen noch vor der Auslagernng beim städtischen Anfschlag-Amte fatirt werden, nnd dürfen

erst, nachdem hierüber die Aufschlags - Bollette gelöst ist, entferut werden. 8. 3. Jede Partei und jeder Gewerbsmann ist sogleich beim Bezüge des anfschlagpflichtigen Gegeustandes znr Anmeldung beim städtische!« Aufschlag-Amte und znr Entrichtung des städtischen AnfschlageS verpflichtet. Die Unterlassung der Anmelduttg macht die saumselige Partei strafbar. Ueber Gegenstände , welche im Innern der Stadt erzeugt werden, muß, mit Ausnahme der Bier- Erzeugung, über welche besondere Vorschriften

. 8. 6. Jede vom städtischen Aufschlag-Amte ausgestellte Bollette ist sogleich zahlbar. 8. 7. Das Bier, welches von Außen in die Stadt eingeführt wird, ist sogleich beim Eintritte über die Linie dem städtischen Aufseher der Quantität nach anzumelden, wofür von demselben nach richtig befundener Angabe eine Anfschl.igs-Bvllette ausgestellt wird. Der Eintritt des Bieres in die Stadt darf jedoch nur zur.Tagszeit, das ist in den Monaten November bis einschließlich Februar von 7 Uhr früh bis 6 Uhr Abends, in den Monaten März

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 12
Date: 11.08.1851
Physical description: 12
. . Curö Aufschlag für die Hin »ertheile eS Preises sürteiiLen- denbraien Curö Aufschlag deS Preises kürdie Dorderiheile und für die Bröckchen auf 105 Kreuzer 5leeuzer 1 auf lvü Nreuzer l 10 l 2 112 t 115 1 2 3 11» IV- 120 4 5' 124 2 125 .2'/, 130 2'/- 130 3 ti 136 3 3'/, 7 142 3V- 140 4 3 >4^ 4 Zur Bestiminung'uiid Firirnng des Ans- oder Ab schlages der oben angedeuteten Preeis wird der städtischen Verwaltung die ans den Wiener Börfcu- listen der ganzen vorangehenden Woche entnommene

mir in zehn der a>I Z. H bestimmte» 4V Fleischausschr>?t»»ttgSbänke stattfinden; die Ver- theilnng dieser 10 Bäuke häiigi von der städtischen Behörde ab. Z. 6. Wenigstens KW Ochsen müssen fortwährend in den Stallnngen dieses Schlachihvfeö vorräthig sei», der Pächter ist überdies verpflichtet anf jedes maliges Verlangen der städtische» Verwaltung stch auszuweisen, eine» Vorrath von iveiiigileiiS Agil für die Stadt Triest bestimmten, ihm eigenihünilich ge hörigen nnd verfügbaren Ochsen in bestimmten

und von ihm anzngcbeiiden Lokalitäten, die nicht niehr als 20 deutscl>e oder 8^0 Italienische Meilen von hier entfernt fein dürfen, zp ^besitzen, ivelche zur Verfü gung der städtischen Verwaltung stehen, damit diese im Falle deö. Bedarfes für welch' inimer Vorkomm nis oder Vorsichtsmaßregel für jeden Fall selbe herein, treiben zn lassen beordern könne. F. 7. Jeder Anbot zur Uebernahme der Pachtung muß geuan und in bestimmte» Aufdrücken des beifolgende» gedruckten OfferifornntlarS verfaßt nnd mit eine», Cautious-Erlage

, welche in pnpillarinäßig gesicherten Jntabnla- tionen auf Ziealitäten in dieser Sadt, im Gelde, in Staats- oder städtischen (Triest,ner) Obligatio nen oder iu andern Effekten, wie es bei dem einst weiligen Cautionsdeposttiim 5»li' §. 7 festgesetzt wurde, bestehen können. Z. 9. Der Pächter wird in ganz gutem Znstande die der >i:tadt eigenthümlichen mit den Zahlen l, 2, 3, 6, 7, 8, I. 10, t l, >2 bezeichneten 1V Fleischbänke von der städtischen Verwaltnng übernehmen, und solche nach beendeter Pachtzeit im gleichen

Zustande zurückstellen, während derPacht;eit aber dafür einen jährlichen Zinö von 2040 fl. der städtische» Kassa inil >70 fl. zu Ende jeden Mouatö zahlen. Wenn jedoch die Gemeinde zn waö immer für einer Zeit eine oder die andere der erwähnten Bänke veräußern sollte, wird dem Pächter im Verhältniß die JahreS- oder eigentlich die Monatszahlnng darnach verrin gert. §. 1». Dem Pächter werden von der städtischen Ver« waltnug innerhalb deS Schlachthofes nnd gegen Inven tar alle znr Schlachtung nothwendigen

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Bozner Zeitung
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Page 1 of 6
Date: 17.02.1855
Physical description: 6
, welche die Stadt Bozen für stch und für die unter ihrer Verwaltung stehenden städtischen Fonde zum National-Anleihen gezeichnet hat, wurde wegen Repartition obiger Summe unter die einzelnen Teilnehmer, nach dem Antrage der FinanMblheitung beschlossen, daß: »die Stadtgemeinde als solche 40.000 fl. »der Pfarrkirchensond 14,000 fl. »der Pfaripfründesond 4,000 »der Armenfond 12,000 „daS freiwillige Arbeitshaus 8.000 „und der Lokalschulfond 2,000 »an dem besagten Anlehensbetrage zu übernehmen

Obligationen seien derselben zu den ursprünglichen EmmisstonSpreisen nach Maßgabe der geschehenen Einzahlungen von der Stadtkammer auszufol gen. wo ste bis dahin mit dem Rechte der Gemeinde auf den mitilei »eiligen Zinsenbezug hinterlegt zu bleiben haben; e) die von den Fonden einzuzahlenden DarlehensbeiträzZe seien , zur theilweifen Rückzahlung des städtischen Darlehens zu verwenden; ca es sei dieses Ausgleichungsprojekt der k. k. Kreisbehbrde zur Er- wirkun^ der höhern Genehmigung vorzulegen

des städtischen Türkackers Nr 27, An- Angeli, sei bei nachgewiesener vollständiger Erfüllung seiner Ver bindlichkeiten , von der Kautionspsticht für die frühere Pachiperiode zu enÜaAn, und ihm die Devinkulirungsurkunde auszufertigen. K. Die noch belangenden Rückstände bei mehreren der vormali gen städtischen Grundpachter, für welche die Leegs-U»ilage„ von der Stadt gemeinde vorgeschossen wurden, — seien im Rechtswege eiiibiinglich jll machen. 7. Auf die von der Slistungsabtheiliing erstattete Anzeige mehr

fach erfolgter Reparaturen und KuliurSvei bessnungn, an dem zum Ar mensonde, gehörigen Pfanhofe in St. Zakob wurde beschlossen-. n) die nothwendigen Baureparaturen am Pfarrhofe seien durch den städtischen Bauinspezienten zu kollaudiren, und voi^ der Armen- fondSverwaltung m bezahlen. l>) Der beantragte Austausch einer Wiesenparzelle am Pfarrhose mit jener deS Nachbars Franz Egger sei unter der Bedingung zu ge nehmigen, daß der Pächter die zwischen den Wies.» stehende alt« Mauer entferne

, und alleS anebne, wofür ihm von Fonde 10 fl. , vergütet werden. 8. Ueber den eingebrachten Antrag zur Gründung einer Musik schule in Bozen wurde beschlossen: »ein Comitv auszustellen, welches einverständlich mit der Pfair- »kirchenvorstehung einen Plan zur Gründung einer städtischen Mu- »sikschule zu entwerfen und in lhunlichster Kürze vorzulegen habe, »um die Nothwendigkeit unv Größe des städtischen Beitrages besser »begründen zu können.« Zu- Eomit«5 Mitgliedern wurden einstimmig gewählt : die Herren

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 10
Date: 10.05.1859
Physical description: 10
der Gemeindeangelegenheiten in Stadtbezirke abgetheilt werden. Zweites Hanjitstück» Von den städtischen Bürgern. A. 114. sl. Begriff.) Städtische Bürger sind jen? Personen, welche dermalen das Bürgerrecht in der Stadt gemeinde besitzen, oder in der Folge dieses Recht durch ausdrückliche Verleihung von Seite der Stadtgemeinde erwerben. K. 115. l'2. Insbesondere in den nach dem.Gemeinde- gesetze vom 17. März IS49 eingerichteten Gemeinden.) In den Städten, in welchen das Gemeindegesetz vom 17. März IL49 zur Anwendung kam. sind dermalen

nur diejenigen Personen den städtischen Bürgern beizuzählen, welche bisher das Bürgerrecht durch ausdrückliche Ver leihung der Gemeinde erhalten haben. ^ H. 110. ^3. Verleihung des Bürgerrechtes/ i>. Erforder nisse.) Die Verleihung des städtischen Bürgerrechtes steht der Gemeinde zu. Das Bürgerrecht darf aber nur denjenigen männlichen ' Gemeindeangehörigen verliehen werden, welche a) sich in der freien Verwaltung ihres Vermögens be finden; Ii) einen unbescholtenen Lebenswandel führen; c) keinem Ausnahme

haben, und k) in allen diese» Fällen («I und v) von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder anderem Einkommen den zur Erlangung des städtischen Bürger rechtes mit dem Gemeindestatute oder einer andern An ordnung vorgeschriebenen Steuerbetrag entrichten. > ' ' ? ?'/',/ /lUIIf/z'. <1 Ü u 117. (b. Ehrenbürgerrecht.) ^Die Gemeinde kann österreichischen Staatsbürgern/.'h/e' M um den^ Staat, um daS Land'oder v!e Stadt'iii vorzüglicher Weise ver- dient gemacht haben, wenn sie'auch'zu einer anderen Ge- feinde zuständig

sind^ das' Ehrenbürgerrecht 'verleihen, welches die Theilnahme an den, im 3- l«t v-'auf« geführten Rechten der städtischen Bürger b^ründet. ohne die Verpflichtungen derselben aufzuerlegen. Auf die Zu ständigkeit nimmt diese Verleihung keinen Einfluß. '! . Z. 118. so. VerleihungSgebühr.) Besondere Anord nungen setzen fest, welche Gebühr ^on'Denjenigen, die über ihr Ansuchen daS. Bürgerrecht erhalten/'zit entricht ten ist! , V , S. 119. (4. Verlust des Bürgerrechtes/ a.' Grunde des Verlustes.) Der städtische Bürger

Bürgerrecht nicht haben,, zusaitimentreffei^ ' jene vor diesen, .unter sich aber nach dein Alter der Erwer bung deö Bürgerrechtes den' Rang, einzunehmen h'abeü; ,d) die Theilnahme des' städtischeil/Bürgers und'der Fa milienglieder desselben an denjenigen Stiftungezl/oder' an deren Anordnungen, die zur Versorgiing, oder Unterstützung der städtischen Bürger und deren ^ Angehörigen' , bestehen oder, künftig errichtet Werden,' so, weit die Bedingungen der' Theilnahme hieran .öliitreteii; v) ivenn!'die^Bürger

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Bozner Zeitung
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Page 7 of 8
Date: 06.07.1853
Physical description: 8
32 t ää 8855 T a r i f des städtischen Getreide - Äccises. Gattung deS Getreides 1. Waizen 2 Roggen 3. Gersten Maaß per Staar oder '/- Wiener Wetzen , Staar Staar Betrag in ReicdS-Währunq fl- Wiener-Wädrunq nmerkung kr. Pf. st- kr. 4 3 3 2 1 , ps. 1 2 3 Nr. 4240^10 Akzis. Vorstehende Kundmachung, welche rück sichtlich der Entrichtung des städtischen Bier-, Getreid- und Holzanfschlages noch immer in gesetzlicher Wirksamkeit bestehet, wird hiemit mit der Bemerkung republizirt

, daß der Holzaufschlag mit der Kundmachung des ehemaligen k. k. Kreisamtes an der Ctsch vom 30. Oktober 1829, zufolge ertheilter Gubernialbnvilligniig von 3 auf 6 kr. RW. von der Klafter erhöhet wurde. Htadtmagiflrat Rozen am 25. Juni 1853. DerBürger meist er: Kappetter. Nro. 4249/10 Akzis. Kundmachung« Bei dem Gebrauche der uueutgeldlicheu Transito-Bolleten, welche nach Vorschrift des 8. 6 der kreisämtlichen Kund machung über die Entrichtung des städtischen Getreide-Aufschlages vom 26. Oktober 1822 Nr. 8855

für das blos durch die Stadt Bozen transitirende akcißpflichtige Getreid von den städtischen Akzisstationen auszustellen sind, haben sich schon öfter theils in Folge Mißverständnisses, und theils in Folge absichtlichen Mißbrauches Anstünde ergeben, durch welche einerseits der Getreidehandel beirrt, und andererseits das Gefall des stävischen Getreideaufschlages gefährdet wird, und ebenso die be« treffenden Partheien zu ihrem Schaden in bedeutende Defraudationsstrafen verfallen können. — Aehnliche Anstünde

sind auch bei dem Gebrauche der sogenannten Depvsiko-Bolletten, welche in der obenallegirten kreisämtlichen Kundmachung gar nicht enthalten sind, sondern in Gemäßheit des 8. 1 derselben zur Beseitigung der Hinder nisse des fteien Getreidhandels erst später eingeführt wurden, aus den nämlichen Gründen, und mit den nämlichen Folgen vorgekommen. Demzufolge werden zur Beseitigung dieser Unzukömmlichkeiten, und um dem freiem Getreidhandel jede mit der Si cherheit des städtischen Getreide-Aufschlag-Gefälles vereinbarliche

Erleichterung zu verschaffen, in Folge Magistrats-Beschlusses vom 18. d. M. auf Grundlage der im Eingänge allegirten kreisämtlichen Kundmachung, welche unter Einem republizirt wird, zu Jedermanns Wissen und Nachachtung folgende Erläuterungen zpr öffentlichen Kenntniß gebracht. - 8 1. Für alles akzispflichtige Getreid, welches in Gemäßheit der,kreisämtl. Kundmachung vom 26. Oktober 1822 Z. 8853 der Entrichtung des städtischen Getreid-Aufschlages unterliegt, nämlich für Weihen „ Roggen, und .. » Gerste muß

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Bozner Zeitung
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Page 8 of 8
Date: 06.07.1853
Physical description: 8
1. 2. 3. 4. Schlacht- blei- Wird hingegen mir mit ciner Transito-Bollete bedecktes Getreid, ohne vorläufig dafür bei der betreffenden Einbruchs- station gegen Entrichtung des städtischen Getreidanfschlages eine Konsumo-Bollette zu lösen, abgelegt, umgeladen, verkaust, oder Jemand zum Verkaufen übergeben, so verfällt dasselbe in die vom 8. 7 der oben allegirten kreisäimlichen Kundmachung festgesetzte Strafe der Konfiskation. 8. 3, Wer bei der Einfuhr eines akzispflichtigen Getreides erklärt

Akzisstation erfolge, und die bei der Ausbruchsstation abzugebende Deposito-Bollette die Anweisung des städt. Gefällsrevisors im städtischen Scl , Hause zur ganzen oder theilwseien Zurückerstattnng des über Abzug der vierprozeutigen Einhebungskosten übrig benden deponirtcn Getreide-Aufschlages enthalte. Ohne Erfüllung aller vorstehenden Bedingungen findet eine Zurückerstattuug des depouirteu Getreide-Aufschlages nicht statt. Die oben unter 2 bestimmte Frist kann auch vom städtischen Gefällsrevisor

in demselben nächst gelegenen städtischen Akzisitation gegen Lösung einer Konsumo-Bollette der Getreide-Aufschlag bei Vermeidung der im 8. 7 der obenallcgirten kvcisämtlichen Kundmachung festgesetzten Strafe bezahlt werden. Demzufolge unterliegt auch das akzispflichtige Getreid, welches die Gewerbstreibenden in der Stadt, z. B. Bäcker, Müller, Melbler,. Viktnalienhändler zc. :c. selbst oder durch Andern einbringen, da es zur Konsumtion oder zum Verkaufe in der Stadt bestimmt ist, selbst in dem Falle

, daß es vorläufig noch zur Vermahlung aus der Stadt abgeführt wird, der Entrichtung des städtischen Getreid-Anfschlages, und es dürfen auch für solches Getreid weder Transits- noch Deposito-Bol- leten ausgestellt werden. . Eine Zurückerstattnng des gegen eine Korsumo-Bollette bezahlten Getreide-AufschlageS findet außer dem im 8. 6 der im Eingänge erwähnten kreisämtlichen Kundmachung bezeichneten Fälle nicht statt. 8. 5' So wie die Ausstellung verschiedenartiger Bolleten für eines und dasselbe Quantum

-Bollette, sondern nur eine unentgeltliche Tranfito-Böllette, deren Gül tigkeit jedoch nicht anf die im vorstehenden 8. 2 gestgesetzte Frist beschränkt ist, sondern bis zur wirklichen Ausfuhr aus der Dogana und aus dem Stadtbezirke zu dauern hat. Bei der Ausfuhr des Getreides aus dem Stadtbezirke muß eine solche Transito-Bollette bei der Ausbruchsstation ab gegeben werden, widrigenfalls die Ausfuhr nur gegen Entrichtung des städtischen Getreide-Ausschlages als Disziplinarstrafe gestattet

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Bozner Zeitung
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Page 4 of 6
Date: 25.05.1853
Physical description: 6
309 Nr. 1634/88 Publ. ' - 3/2 Kund m a ch !l n g. Mit der Magistratskundmachung vom 30. Juni v. I. Nr. 1371 wurde die Kundmachung des Herrn Statthal. ters von Tirol und Vorarlberg über die Abeichung der Geschixre und Fässer nach dem österreichischen Eimermaße vom 15. März v. I. (L. G. u. R. Bltt. IX St. Nr. 51) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gleichzeitig hat man die städtischen Weinmesser, welche vom Stadtmagistrate mit der Abeichung der Fässer und Geschirre betraut sind, von dem Inhalte

der Parteien unter dem Ver wände der Schivendung um einige Maß pr. Uhrn kleiner, als sie selbst befunden haben, aufgebrennt werden. Da aus dieser Art und Weise der Abeichung durchaus nicht zu duldende Unrichtigkeiten entstehen, so wurden die städtischen Weinmesser in Folge des mit der obenallegirten Eröffnung des k. k. HeM Bezirkshauptmannes verbundenen Auf trages mit vem Magistrats-Erlasse vom 30..v. M. Nr. 1634 angewiesen, die ÄbtichUNg dtt Geschirre Ulld Fäs ser in Zukunft nur auf Grund des Aufgusses

aus abgeeichten Maßen als der allein verläßli chen Bestimmungsart der Inhaltsfähigkeit um so gewisser vorzunehmen, und sich hiebei beim Abstiche und Aufbrennen jeder Mmderangabe des Maßes auf das Gewissenhafteste zu enthal ten, als widrigenfalls die Nichtbefolgung dieses Auftrages an den Schnldrragenden unnachsicht- lich mit einer angemessenen Strafe geahndet werden wird. Die städtischen Weinmesser haben nun die Beschwerde vorgebracht, daß nicht nur die betreffenden Parteien, vor züglich Fuhrleute

befundenen österreichischen Eimer die Zlhrnzahl aufzubrennen, und sie, wenn sie diesem ihrem gesetzwidrigen Ansinnen nicht entsprechen, mit Beschimpfungen überhäufen, und selbst mit thätlicher Mißhandlung bedrohen. Demzufolge findet man den obenallegirten Magistrats - Erlaß an die städtischen Weinmesser vom 30. v. Ms. Nr. 1634 zum Wissen und Benehmen der betreffenden Parteien mit dem Beisatze zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die städtischen Weinmesser unter eigener Verantwortung

und bei Vermeidung angemesse ner Bestrafung die Abeichung der Geschirre und Fässer durchaus nicht anders als auf Grund des Abgusses aus einem abgeeichten Maße vorzunehmeil, und sich auch beim Ausstiche und Auf brennen jeder Minderangabe m enthalten haben. Wer immer die städtischen Weinmesser von der Befolgung dieser ihnen ertheilten Weisung durch wörtliche oder thätliche Beleidigungen, oder durch Bedrohung mit thätlicher Mißhandlung abzuhalten versucht, oder wirklich abhaltet, so wie auch wer immer

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Bozner Zeitung
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Page 1 of 8
Date: 29.03.1851
Physical description: 8
Beschützer der städtischen Rechte be liebt, jedes historische und faktische Verhältniß unberücksichtigt lassen, sondem müssen die schwierigen Fragen erörtern, und unS nicht dem Glauben hingeben, daß sich dieselben durch die Zusicherung nach barlicher Freundschaft so leicht umgehe» lassen. DaS wichtigste Hindemiß einer gänzlichen Bereinigung will in der Verschiedenheit der gegenseitigen Interessen gefunden werden. ES ist unzweifelhaft, daß die Interessen und Wünsche eineS ein fachen LandbauerS verschieden

sind von den mannigfaltigen Bedürf nissen der Kaufleute, der Industriellen und anderer städtischen Be sitzer, allein in unserm Falle widersprechen sie sich nicht, sondern ergänzen und unterstützen sich gegenseitig. Die Malgreien mit ei ner beinahe gleichen Bevölkerung wie die Stadt Meran haben keine Gewerbe; jene der Stadt Bojen, so in ihrem Mittelpunkte» nicht an ihrer Grenze gelegen ist, sind die ihrigen, und versehen deren Bewohner mit so manchen Bedürfnissen des Lebens, ja deS LuruS, wo hingegen diese in gewöhnlichen

Jahren auf die Stadt angewiesen sind mit dem Umsätze ihres vorzüglichsten Produktes, deS WeineS, nicht zu sprechen von den vielen Nebenerträgnissen der Landwirthschast, so dem städtischen Markte zufließen. Schulen, Mrche, GotteSacker, Wohlthätigkeitsanstalten find gemeinschaftlich; mehr noch find es die Domizilverhältnisse, welche so in einander verschlungen find, daß ein guter Theil der Ausschüsse, darunter die beide» Bürgermeister, dieses Amt mit verdientem Zutrauen in bei den Gemeinden Meiden

durch den Anschluß merklich verringern wird. Doch dem Herrn Vorkämpfer für daS städtische Interesse schwebe» offenbar jene „jenseitigen engern Interessenten' oor Augen, welche einst i n Stadtrathe saßen, und von welchen er befürchtet,' daß selbe im Ge.neindea^iSschujse in allen städtischen Lokalftazen den Stadtbürgern eine geschlossene unv engzeglieverte Opposition entgegenstellen würden. Betrachten wir sie m,'S einm.il in der Nähe, diese Vogelscheuchen, vielleicht verliert sich das schreckliche ihveS Ansehens

gedenken, um sie zum Verzicht aus die wichtigsten Rechte einer freien Gemeinde, jene der Verleihung ihres Bürgerrechts zu bewegen? WaS ist zu sagen, wenn selbe, von der Stadt zurück gestoßen, nicht mehr länger von deren Gewerben abhängig sein wollen, sondern trachten, deren Errichtung auf ihrem eigenen Ter ritorium aufzumuntern? Wie verträgt sich die allfällige Oessnnng deS Wege» hinter Hörtenberg, und die schon früher versuchte Er richtung einer Metzbank in der Zollstange mit den städtischen

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Bozner Zeitung
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Page 5 of 6
Date: 13.10.1858
Physical description: 6
habe bi» zur stipulirten Super-Kollaudirung in Haf tung zu bleiben; 6. die als nothwmdig anerkannten und außer dem Morde von der Bauleitung in AusSH» rung gebrachten Herstellungen im nachgewiesenen Kosten beträge von 690 st SK kr. abus. seien bet der Stadt kammer zahlbar anzuweisen, einhellig genehmiget. 3) Ueber den Bericht deS stand. Finanz-Comite» bezüglich der Adaptirung der Ber'aufSläden im städtischen Waag hause wurde beschlossen. daS städtische Bauyersonale zu« Verfassung eines Kostenvoranschlages

3K kr. C. M. Billets und Tnte » 2 kr. C. M. sind in der Ios. Eberle'schen Buchdruckerei und Abends an der Kasse zn haben. Sämmtliche Musikstücke find vom Concertgebev com» ponirr und deren Ausführung von den Mitwirkendm au» ^^b»sonderer GeMigkeir für denselben übernommen worden. tern Schatten verbreitenden Wuchs» ergänzt werdm. S) Der ZahreSgehalt ve» städtischen Bau-Ausseher» würd» in Zukunft auf 400 st. EM festgesetzt. 7) Zur Deckung des Präliminar-DesteitS im kurrenten Haushalte de» daigen Stadtft,italeS pro

der Landgemeindm und gegen nachträgliche Verrechnung und längs der Spitals-Grutzner-Wiese noch stehenden Allee- Ausgleichung ' bäume wurde deren allmählige Entfernung in der Art genehmiget, daß die dadurch entstehenden Lücken durch Pflanzung von Fruchtbaüm-Sorten von höherem dich- mtr denselben aufzunehmen. Stadtmagistrat Bozen, am 11 Oktober 13SS. Der Bürgermeister Kappeller. A mtliche s. Besetzung einer städtischen GefällS-Assistentenstelle in Bozen. 470Ij70 Kassa. Kundmachung 514 3j2

Zur ManipulationSführung und Ueberwachung deS vom 1. November d. I. an im Wege der Beschrei bung einzuhebenden städtischen Lokalzuschlages auf geistige Getränke, hat der Gemeinde-Ausschuß di« provisorische Aufnahme eine» städtischen GesällS-Alfi- stenten mit einer jährlichen Löhnung von 20V A. CM., jedoch ohne PenfionS- u. ProvifionS-Anspmch, und mit Vorbehalt halbjähriger lgegenseitiger Kündigung be- schloffen Bewerber um diesen Dieustposten haben ihre eigen händig geschriebenen und mit den Rachweisungen über Alter

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Bozner Zeitung
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Page 1 of 8
Date: 28.10.1854
Physical description: 8
in Leisers. pto. Schadenersatz wegen Nichtdüngung des von ihm gepachteten städtischen Türkackers Nr 4 abgeschlossene Vergleich wurde genehmigt. 3. Die Sirasnotionen des StadtmagistrateS — vom 14. Juli 1854 Z 2534 gegen Josef Kersckbaumer Kroll zu St. Peter hinter Layen — vom 1. September 1854, Z. 2283 undiZ. 2262 gegen Johann Koffer Hainz in Welschnofen — und Paul Franzelin, Krä mer in Aldein — sämmillch wegen Übertretung der Getreide Markl- ordnung — seien in rechilicher Beziehung ausrecht zu erhalten

zu den städtischen TrottoirS abgeschlossene Ver trag wurde vollen Inhaltes genehmigt. k. Von dem auf der städtischen Holzreisstätte an der Talfer be findlichen Brennholzquantum wuroe dem Alois Gasser, Ziegelbrenner in Siebeneich, der Ankauf von 100 Klafter, und dem Johann von Larcher. Kalkbrenner in Andrian, von 50 Klafter — beides jedoch von der schlechtem Gattung — bewilliget. 7. Sei die Bezahlung der für das neue Allerseelen-Altarblatt in der Pfarrkirche noch ausstehenden Kosten Per 684 fl. CM. 4 kr in Silber

aus dem Pfarrkirchenvermögen zu veranlassen, und werde die in der Rechnung für 1833 im Betrage von 313 fl. 20 kr. CM. be reits erfolgte Abschlagszahlung genehmiget. 8. Bezüglich des Erlasses der k. k. Finanz-LandeS-Direktion auf den Magistratsrekurs gegen die kameralbezirksämtliche Bemessung deS Gebühren-Aequivalentes von einigen städtischen Gebäuden, werden die Anträge, daß n. darauf bestanden werde, daß von der Schätzung der städtische« Realitäten per 4700 fl. der Werthsbetrag deS Werkhauses Nr. 20 per 500 fl. abgesetzt

, und b. von der erstlichen Werthsumme Per 4200 fl. noch die ordentlichen Steuern und nothwendigen Einhaltuugskofien nach der hohen Ministerialvorschrift vom 30. März >852 Nr. 69 in Abzug ge bracht werden sollen, genehmigt. !) Rückstchtlich der beantragten Unterbringung der transenir enden Truppen in der städtischen Kiserne wuroe beschlossen: u. es soll vorläufig eine Kundmachung im Bozner Wochenblatte er lassen, und fämmilicke HauSeigenthümer mittelst eigene durch die beireffcnren Viertelin-ister ;u veriheilenve

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Page 1 of 8
Date: 07.01.1852
Physical description: 8
um faßt und nebenbei die ziemlich »»verhohlene Anklage fchuldtragen>er Verzögerung wider Diejenigen durchblicken läßt, welche von Seite der Ctadtgemeinde zur Vermittlung eines Vertrags - Verhältnisses bevollmächtiget wilden, so möge »S diesen gestattet sein, obigen Be richt der Wahrheit gemäß zu ergänzen. Die städtischen Bevollmächtigten gedenken nicht hier «uf eine umständlich» Widerlegung der teilweise ungenouen geschichtlichen Darstellung in jenem vortrage und der daraus gezogenen Schluß

folgerungen einzugehen, durch welche di« Vorstehung der 12 Mal areien die Eristenz einer von jeher bestanden sein sollenden gemein same» VermögenS-Verwaltung mit der Etadtgemeinde glaubwürdig zu machen bemüht ist, um aus solche Weise auch einen Eigenthums- Anspruch an die städtischen WohlthätigkeitS-Fonde erheben zu können. Sie beschränken sich dießsallS auf die Bemerkung, daß daS historische Verhältniß auf welche» der Vortrag sich beruft, dessen Unterstellung nicht zu rechtfertigen geeignet sei

will in dieser Entgegnung zuvörderst nur den thatsächlichen Verlauf der Verhandlung »nS Äuge fassen, und in dieser Beziehung zeigt sich im gegenständlichen Berichte eine wesentliche Lücke. ES geschieht darin keine Erwähnung jeneS Antrages der Ab theilung der Gemeinde Malgreien, krast -dessen dieselbe in der Sitzung vom 2. Juli v. I. für die fernere Befreiung der WirthfchastSsuhren ihrer Angehörigen vom städtischen Brücken- und Pflaster-Gelbe in demselben Ausmaße als sie denselben bisher zu statten kam

— den Bevollmächtigten der Stadtgemeinde die Zusicherung ertheilte, — im Gemeindebezirke der 12Malgreien k«in Schlächter-Gewerbe entstehen zu lassen um die Beeinträchtigung deS städtischen GefälleS durch diese» Zugeständnis abzuwenden. Nun erscheint aber im Verlaufe deS letzten Sitzungsberichtes obiger Zusicherung gegenüber die überraschende Anzeige, daß die Gemeinde 12 Malgreien daS Gesuch deS Jakob PattiS um Verleihung einer Fl»ischcr-Ger«chts«me in Rentsch bei dem k. k. Herrn BezirkS- hauptmann zu bevorworten

beschlossen habe. Nicht minder hat die Gemeinde 12 Malgreien, welche jetzt die Ausscheidung deS Stammvermögens der städtischen WohlthätigkeitS- Anstalten nach Verhältniß der Bevölkerung in Anspruch nimmt, in ihrem früheren Vorschlage nur gemeinsame Theilnahme an jenen Anstalten nach Maßgabe des nachgewiesenen Be darfes verlangt und bei der gemeinschäftlichen Berathung der bei derseitigen Abtheilungen am 2. Juli v. I. hat jene der Gemeinde Malgreien eS auf sich genommen, die mnthmaßliche Größe

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Page 2 of 4
Date: 01.03.1851
Physical description: 4
Defraudation des städtischen Getreide-Aufschlages. 4. Detto des Obigen über das Minifterial-Gefuch deS Franz Jndermaur um Aufbesserung seiner Provision. 5. Bericht der vom Gemeinde-Ausschusse der Stadt Bozen an erkannten Commission bezüglich der von der Gemeinde 12 Mal- greien beantragten Aufnahme in den städtischen Comunal-Verband. 6. Antrag deö Comite's für Geschäftsordnung über den Or- ganisations-Stand der städtischen Beamten und Diener. 7. Bitte der Spitalsverwaltung um die Bewilligung zum Ab schlüsse

eines Pfründevertrages mit Veit Platider. 8. Gesuch deS Obigen um die Bewilligung zur Zahlung des Deseiviten-Contos deS k. k. Herrn LandeSgerichtS-Advokaten Dr. Eduard v. Larcher für daS Jahr 1850. 9. Bericht der Stadtkammer über daS Gesuch der Grützner- Leegskommission um Ueberlassung eines öden Grundes der Stadt- Gemeinde Bozen zur Erweiterung ihrer Zenghütte am Kalkofen. 1l). Bericht der Obigen Betreff der Einstellung der Fassion über die eine Rente gewährenden unbeweglichen städtischen Güter nach der Tarispost

106 Lit. v. e. deS Stempelpatentes vom 9. Feb». 1850. 11. Bericht der Stadtkammer über die Fatimng zur Einkom mensteuer pro 1850 und 1851. 12. Antrag des Herrn Gemeinde-AuSschusseS Josef Wildling über Revision der städtischen Maße und Gewichte. Bozen den 28. Febr. 1851. Der Alterspräsident deS Bürger-AuSschusseS Franz Kofler. Telegraph. Koursbericht. Wie» am 28. Februar» Staatsschuldverschreibungen zu 5 pCt. 96V» detto zu 4V-- pCt 84/e detto zu 4 PÄ. 76V» detto zu 3 pCt. — detto zu 2V, pCt

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Page 7 of 8
Date: 13.07.1853
Physical description: 8
^6 8853 Nr. 4240/10 Akzis. Vorstehende Kundmachung, welche rücksichtlich der Entrichtung des städtischen Bier-, Getreiv- und Holzanfschtageö noch immer in gesetzlicher Wirksamkeit bestehet, wird hiemit mit der Bemerkung republizirt, daß der HolzMfschlag mit der Kundmachung des ehemaligen k. k. Krcisamtes an der Etsch vom 30. Oktober 1829, zufolge ertheilter Guberniaibewilligltilg von 3 auf 6 kr. NW. von der Klafter erhöhet wurde. Stadtmagistrat Ziozen am 25. Juni 1853

. D e r B si r ff e r m e i st e r: » Kappeller. Nro. 4249/10 Akzis. ^ 7^ 7 ^ Kundmachung. Bei dem Gebrauche der unentgeldlichen Transito-Bolletten, welche nach Borschrift des 8. 6 der kreisämtlichen Kund, machung über die Entrichtung des städtischen Getreide-Aufschlages vom 26. Oktober 1822 Nr. 8853 für das bloS durch die Stadt Bozen transitirende äkzispflichtige Getreid von den städtischen Akzisstationen auszustellen sind, haben sich schon öfter theils, in Folge Mißverständnisses, und theils in Folge absichtliche» Mißbrauches Anstünde

Getreidhandels erst später eingeführt wurden, aus den nämlichen Gründen, und mit den nämlichen Folgen vorgekommen. Demzufolge werden, zur Beseitigung dieser Unzukömmlichkeiten, und um dem freiem Getreidhandel jede mit der Si cherheit des städtischen Getseide-Aüsschlag-Gefältes vereinbarliche Erleichterung zu verschaffen, in Folge Magistrats-BeschtnffeA vom 18. d. M. auf Grundlage der im Eingänge ällegirten kreisämtlichen Kundmachung, welche unter Einem republijlrt wird, zu Jedermanns Wissen und Nachachtung

folgende Erläuterungen zur öffentliche» Kenntniß gebracht. ^ ^ 8 1. ^ ^ ^ Mr alles akzispflichtige Getreid, welches in Gemäßheit der kreisämtl. Kundmachung vom 26. Oktober 1322 Z. 8855 der Entrichtung des. stävtischen Getreid-Aufschlages unterliegt, nämlich -- für Weihen . ' » Roggen, und ' muß bei seiner Einbringung in den Bezirk der Stadt Bozen bei der dem Einbrüche in denselben'nächst gelegenen städtischen Akzisstation eine Transito-Deposito- oder Konsumo-Bollette gelöst werden. -Getreid

, welches qhne. Ballette, oder mit einer den» Gegenstaude rücksichtlich der Gattung und Menge, oder jhinsichtlichj der erfolgten Bezahlung yder Depönirung des städtischen Getreid-AnfschlageS nicht entsprechenden Bök !NNersim.BsMk^M -Stadt Bozen betreten^ wird, verfällt »ach dem 8. ? der oben ällegirten kreiSäm»liche»^AM6 Wchmg iK-.dj«!.-Dtraft?der^Ko»fis.Mon.' k . ^ ' ' ' - ' ^ ^ ^ 8. 2. ^ ^ . - - - '' ^ ' Wen^Miche.-Tranfito^vollette-'för--aWppichttgeff-'Getveid-' 'erhält nnr jene Parthei

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Page 7 of 8
Date: 16.07.1853
Physical description: 8
^«1 8855 v. Nr. 4240 l0 Akzis. Vorstehende Kundmachungwelche rücksichtlich der Entrichtung des städtischen Bier-, Getreid- und HolzanfschlageS noch immer in gesetzlicher Wirksamkeit bestehet, wird hiemit mit der Bemerkung republijirt, daß der Holzaufschlag mit der Kundinachung des ehemaligen k. k. KreiSamtes an der Etsch vom 3V. Oktober 1829, zufolge ertheilter Gubernialbewilligung von 3 auf 6 kr. RW. von der Klafter erhöhet wurde. Stadlmagistrat Rozen am 2ö. Juni 1853. DerBürger meist

er: Kappeller. Äro. 4249/tv Akzis. Kundmachung. Bei dem Gebrauche der unentgeldlichen Transito-Bolletten, welche nach Borschrift des 8. 6 der kreisämtlichen Kund machung über die Entrichtung des städtischen Getreide-Aufschlages vom 26. Oktober 1822 Nr. 8855 für das blos durch die Stadt Bozen transitirende akzispfiichtige Getreid von den städtischen Akzisstationen auszustellen sind, haben sich schon öfter theils in Folge Mißverständnisses, und theils in Folge absichtlichen Mißbrauche» Anstünde ergeben

eingeführt wurden, aus den nämlichen Gründen, und mit den nämlichen Folgen vorgekommen. » Demzufolge werden zur Beseitigung dieser Unzukömmlichkeiten, und um dem freiem Getreidhandel jede mit der Si cherheit des städtischen Getreide-Aufschlag-Gefälles vereinbarliche Erleichterung zu verschaffen, in Folge Magistrats-BeschlusseS vom 18. d. M. auf Grundlage der im Eingänge allegirten kreisämtlichen Kundmachung, welche unter Einem republizirt wird, zu Jedermanns Wissen und Nachachtuug folgende Erläuterungen

zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 8 1. Für alles akzispfiichtige Getreid, welches in Gemäßheit der kreiSämtl. Kundmachung vom 26. Oktober 1822 Z. 8855 der Entrichtung des städtischen Getreid-Anfschlages unterliegt, nämlich für Weihen ! » Roggen, und » Gerste muß bei seiner Einbringung in den Bezirk her Stadt Bozen bei der dem Einbrüche in denselben nächst gelegenen städtische»» Akzisstation eine Transito-Deposito- oder Konsumo-Bollette gelöst werden. Alles Akzispflichtige Getreid, welches ohne Ballette

, oder mit einer dem Gegenstande rücksichtlich der Gattung und Menge oder hiusichtlich. der erfolgten Bezahlung oder Deponimng deS städtischen Getteid-Aufschlages nicht entsprechende» Bal lette, wo Immer im Bezirke der Stadt Bozen betreten wird, verfallt nach dem 8. 7 der oben allegirteir kreisämtlichen Kund machung in die Strafe der Konfiskation. — ' - - 8. 2. - ' Eine unentgeltliche Transitö-Böllette für akzispfiichtiges Getreid erhält nur jene Parther, welche bei der betreffenden Einbruchsstation erklärt, daß sie das ganze

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Page 3 of 8
Date: 11.06.1853
Physical description: 8
— Amtliches. 309 Nr. 1634/88 Publ. 3 3 Kundmachung. der Magistralskundmachung vom 3V. Juni v. I. Nr. 1571 wurde die Kundmachung des Herr» Statlhal- ers von Tirol und Vorarlberg über die Abeichung der Geschirre und Fässer nach dem österreichische» Eimermaße vom 15. März v. I. (L. G. u. R. Bltt. IX. St. Nr. 51) zur öffentlichen Kennmiß gebracht. Gleichzeitig hat man die städtischen Weinmesser, welche, vom Stadtmagistrate mit der Abeichung der Fässer und Geschirre betraut sind, von dem Inhalte

der Parteien nnter dem Vor- wande der Schwendung um einige Maß pr. Z)hrn kleiner, als sie selbst befunden haben, aufgebrennt werden. Da aus dieser Art und Weise der Abeichung durchaus nicht zu duldende Unrichtigkeiten entstehen, so wurden die städtischen Weinmesser in Folge des init der obenallegirten Eröffnung des k. k. Herrn BezirkShauptmanneS verbundenen Auf trages mit dem Magistrats -Erlasse vom 3V. v. M. Nr. 1634 angewiesen, dtt AbttchlMg der Geschirre NNd Fäs ser in Zukunft nur auf Grund

des Aufgusses aus abgeeichten Maßen als der allein verläßli chen Bestimmungsart der Inhaltsfähigkeit um so gewisser vorzunehmen, und sich hiebei beim Abstiche und Ausbrennen jeder Minderangabe des Maßes auf das Gewissenhasteste zu enthal ten, als widrigenfalls die viichtbefolgung dieses Auftrages an den Schuldtragenden unnachsicht- lich mit einer angemessenen Strafe geahndet werden wird. ' Die städtischen Wemmesser haben nun die Beschwerde vorgebracht, daß nicht nur die betreffenden Parteien, vor züglich

der wirklich befundenen österreichischen Eimer die Ahrnzahl aufzubrennen, und sie, wenn sie diesem ihrem gesetzwidrigen Ansinnen nicht entsprechen, mit Beschimpfungen überhäufen, und selbst mit thätlicher Mißhandlung bedrohen. „ Demzufolge findet man den obenallegirten^ Magistrats-Erlaß an die städtischen Weinmesser vom 30. v. MtS. Nr.. ^634^zum . Wissen- und Benehmen der betreffenden Parteien mit dem Beisatze zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, ? Weinmesser unter eigener Verantwortung und bei Vermeidung

angemesse- LÜ die Abeichung der Geschirre und Fässer durchaus nicht anders als auf Grund ?ANWffes ans emem abgeeichten Maße vorzunehmen, uud sich auch beim Ausstiche und Auft brennen yder Mmderangabe zu enthalten haben. Wer immer die städtischen Weinmesser von der Befolgung dieser ihnen ertheilt?» Weisung durch wörtliche oder thätliche Beleidigungen, oder durch Bedrohung mit thätlicher Mißhandlung abzuhalten versucht, oder wirklich abhaltet, sowie! auch wer »mmer um die Weinmesser in der Befolgung

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Page 5 of 8
Date: 14.05.1859
Physical description: 8
de» Bürgerrechtes > s. Erfor dernisse.) Die Verleihung! de» städtischen Bürgerrechtes steht der Gemeinde zu. DaS Bürgerrecht darf aber nur denjenigen männlichen Gemeindeangehörigen verliehen wetden, welche u) sich in der f-eien Verwaltung ihres Vermögens befinden; k) einen unbescholtenen Lebens wandel führen; e) keinem AuSnahM.^ oder Ausschlie- ßungSgrunde bezüglich ^der ÄüSüö'ung^de» StimmrechteS unterliegen, und 6) in der Stadtgemeinde einen Haus- oder- Grundbesitz als Eigenthümer oder> lebenslängliche

Ärwrdnung ' vorges^iehsney Steuer» bettag mtrichten. . ^ N §117. (b. Ehrenburgerrecht.) Die Gemeinde kann österreichischen Staatsbürgern/ die sich um den Staat, um daS Land oder die Stadt in' vorzüglicher Weise ver dient gemacht, haben, < wenn fie > auch zu einer anderen Gemeinde zuständig sind, daS Ebrenbürgerrecht verleihen, welches ^die. Theilnahme an den im §121, », den e aus geführten Rechten der städtischen Bürgin begründet, ohne die. Verpflichtungen derselben aufzuerlegen. Auf die Zu» MnÄHkeit

, daß. wenn städ tische Bürger in öffentlichen Versammlungen oder bei ämtlichen Verhandlungen in der Gemeinde oder bei den Staatsbehörden mit anderen Gemeindegliedern, die das städtische Bürgerrecht nicht haben, zusammentreffen, jene vor dielen, unter fich aber nach dem Aller der Erwer bung deS Bürgerrechtes den Rang einzunehmen haben ; «i) die Theilnahme deS städtischen Bürgers und der Fa milienglieder desselben an denjenigen Stiftungen oder anderen Anordnungen, die zur Versorgung oder Unter stützung

der städtischen Bürger und deren Angehörigen i bestehen oder künftig errichtet werden, so weit die Be dingungen der Theilnahme hieran eintreten; e) wenn . die Bürgerschaft ein von dem Vermögen der Ortsge- ! meinde geschiedene» Vermögen befitzt, den Mitgenuß der ! Nutzungen dieses Vermögens und den gesetzmäßigen Ein- ' fiuß auf dessen Verwaltung und auf die Verfügung über j dasselbe. ^ Drittes Hauptstück. i Von der Gemeindevertretung und den Gemeindeämtern, ' Erster Abschnitt. Von der Gemeindevertretung

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Page 3 of 8
Date: 30.09.1857
Physical description: 8
ohne Bemänglun., auszufertigen; I». in Anbetracht dessen, daß durch die fortwährende neue Anlage von Steinplatten-TrottoirS, für die Straßen pflasterung bedeutend weniger Material und Zeit erforderlich ist, als frü her, und überhaupt der TrottoirS wegen das Straßenpflaster jetzt weniger begangen werve als früher, sei der Lohnvertrag mit dem Stadivflasterer AloiS Ferrari vom 22. October 1844 einer angemessenen Revision zu unterziehen; e. nachdem die vom städtischen Zoll- und AcclS.Personale behobenen Gefalle

die ämtliche Aufforderung, daß jedem Fuhrwerke, dessen Bespannung nicht an Leitseilen geführt wird, und da her nicht vom Wagen anSgelenkt werden kann, von nun an sowohl im Innern der Stadt, als auf den städtischen Brücken je der,eil ein Führer zur Seite zu gehen habe. D^'widerhanvelnde werden sür jeden UebertrctungS-Fall mit einer Geldstrafe von 2 fl. und bei ZahlungS-Unvermögenheu mit ^ständi gem Arreste beKraft werden. Stadtmagistrat Bozen, am 27. September 1857. Der Bürgermeister: Kappe ller. Nr. 3918

/82 Gew. Kundmachung. 580 Hl Dem provisorischen städtischen Architekten Sebastian Altmann auS Reichenball ist vom unterfertigten Magistrate eine Maurer- und Stein- wetzmeistcr-Aonzession für die Stadt Bozen verliehen worden. Recurse gegen obige Verleihung sind innerhalb 6 Wochen bei der h. k. k. Slatthalterei einzubringen und 14 Tage früher bei diesem Ma gistrate anzumelden. Stadtmagiftrate-Bozen, den 27. September 1857. Der Bürgermei ster K ap pell er Rr. 4184)270 Publ. Kundmachung. 575 3.2 Bon Seite

deS PostamtS-GebäudeS von 9 bis 12 Uhr Vormittags, und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags gegen sogleiche Baarzahlung nach üblichem Platzkurse abgehalten werden. Stadtmagistrat Bozen, am 24. September 1857. Der Bürgermeister: Kappeller. Sir. 3856)3 Cassa. Beleuchtungs-Berpachtung 57V 3)2 Der gefertigte Magistrat beabsichtiget die nächtliche Beleuchtung der städtischen Gassen, Plätze, HauSdurchgänze und Brücken für die Zeit vom 1. November 1857 bis 1. November 1858 dem Mindestsordernden zu überlassen

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