Stiftungen. L. 87. Hinsichtlich der mit ansgcschicdeiien Vermögenbcilcn bisher vom Ma gistrate verwalteten städtischen Stiftungen und Anstalten, nämlich der Pfarrkirche Zu St. Jakob, der Kirche» zn St. Nikolaus nnd Dreiheiligen, des Almosen- nud Ar- menfondcS, deS VrndcrhanseS, reS Stadtfpitales, der Mädcheil-Erzichiings-Stistniig, der Köpf'sche» niid Hy- polit'sche» Stiftung und aller jener Fonde und Aiistaltc», welche künftig von der Stadtgcmcindc begründet, oder ihr übertragen werden, gelten
über die Verwaltung und Gebabruug mit dem Staniinvcrniögen derselben bis auf künftige neue Bestimmungen der bernfeneu Autoritäten die bisher beobachteten Grundsätze. Patronat. Z. 83. Der Bürger-Ausschuß übt daS der Stadtgemeinde zustehende Patronats, oder Eruen- liiingsrccht über geistliche Pfründen, Stiftungen und Schulen, er verleibt die städtischen Stipendien nnd Stistplätze, soweit nicht durch besondere Stiftungs-An ordnung oder Verträge andere P.'rfoneu oder Körper- fchafle» dazu bcrnfcii sind. Rechtsstreite
, Vergleiche. L. 89. In allen Angelegenheiten, welche der städtischen Verwaltung un terliege», steht die Ertheilung der Bewilligung zum Be ginn oder zur Aushebung eines Rechtsstreites, sowie zur Eingehung eines Vergleiches, dann die Aufstellung eines Rechtsvertreters aus bestimmte oder unbestimmte Zeit dem Bnrgerailsschusse zu. Armenpflege. 8.90. Wen» zur Ar»ic»-Vcrsorg»»g die Mittel der Wohlthätigkcits-Vercinc und der bestehen den Anstalten nicht ausreichen, hat der Biirgeraüsschuß den erforderlichen
Bcdeckungsbeitrag auö der Gcinciude- Kasse zu bewilligen. L o ka lp olizei. 8. ?l. Die Genieinde sorgt für die Reinlichkeitspolizei, sie sorgt für Pssasteruug und Er haltung der Straße», Gasse» und Wege mit Ans-,ahme l'cner, deren Erhaltung dem Ncichsschatze obliegt, und für Belettchtung, für Erhaltung uud Reinigung der Hauptabzngskanäle, sür Erhaltung der städtischen Brücken, Brnnnen, Wasserleitungen nnd sonstigen Anlagen, dann der öffentliche» Badeanstalten. Sie handhabt die Ge< snndheits-, Fener-, Markt
vorbehalten. Recht der Bitte und Beschwerde. Z. 95. Der Bürgerausschus: beschließt über die in städtischen Ange legenheiten im Namen der Stadtgemeinde auszufcrtigcn- gen Petitionen und Beschwerden, Adressen und abzu sendende Deputationen, über Anordnung besonderer Fest lichkeiten und Anerkennung besonderer Ehrenbezeigungen. BerIIfuIIg. 96. Dem Bürgerausschuß ist über alle Berufungen gegen die Amtshandlungen des Bürger meisters'und Magistrats IN Gegenständen des natürliche» Wirkungskreises das Recht