zu -Mtrichten. Hausinstallationen. 8 3 . Die Herstellung aller hinter der Hauptabschmelz- sicherung des Hausanschlusses liegenden elektrischen Ein richtungen ist Sache des Stromabnehmers und bleibt , dem freien Bewerbe der vom städtischen Elektrizitäts werke anerkannten Jnstallationssirmen überlassen, so weit es sich um Niederspannungsanlagen handelt. Die Ausführung von Hochspannungsinstallationen ' erfolgt ausschließlich durch, das städtische Elektrizi tätswerk. Für sämtliche elektrische
Jnstallationseinrichtungen sind die vom Werke herausgegebenen und einen er gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck ange- schlofsen werden sollen', bindend. In diesen Bedin gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes, angeschlossen werden sollen, genau vorgeschrieben. Das Werk behält- sich vor, die Entwürfe
von Meßinstrumenten, wird die vom Beamten des städtischen Elektrizitätswerkes aufge wendete Zeit mit K 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch beträgt 1 K. § 4. Eigentum des Werkes. Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die Hausanschlußkästen die Einrichtungen der Transfor matorräume, ferner die Meß. und Kontrollapparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximalschalter ic.) sind Eigentum des Werkes und übernimmt der Strom abnehmer hiefür folgende Haftung: Der Abnehmer
ist zur Erstattung der Kosten ver pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrachten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes ent stehen,. wenn der betreffende Schaden durch ein Ver schulden des Abnehmers, seiner Angehörigen oder Be diensteten, oder durch einen Zufall verursacht ist, der sich beim Abnehmer -ereignet. lieber Größe und Gattung der in einer Installation eventuell einznbauenden Meß- und Kontroll-Apparato rc. steht dem städtischen
Elektrizitätswerke die Ent scheidung .allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Verlangen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit ei nem verschließbaren Schulzkasten zu umgeben, welcher nur von den Angestellten des städtischen Elektrizitäts werkes geöffnet werden darf. Alle unbefugten Ein- ' griffe an diesen Apparaten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens untersagt. Das Aufstellen und Abmontieren