¬Der¬ Haus- und Straßenbettel : kurze Erörterung über die Unzulässigkeit und in Folge dessen nothwendige Abstellung desselben
Ist die arme Person im Alter schon bedeutend vorgerückt und nun mehr erwerbsunfähig, dann findet sie auf ihr bittliches Ansuchen Auf nahme im städtischen Armenversorgungshause oder im Spitale, wo sie gänzlich versorgt wird. Ist die Person noch erwerbsfähig, jedoch nicht derart, daß sie sich mit ihrem Verdienste fortLringen kann, so erhält sie hinreichende Unterstützung aus dem städtischen Armenfond. - Allzusehr mit Kindern gesegnete Eltern, deren täglicher Verdienst wirklich nicht hinreichen
kann, die zahlreiche Familie zu ernähren, wer den unterstützt von Seite des Armenfonds durch wöchentliche.oder vier teljährliche Beiträge oder von Seite der hiesigen Vereine durch Abnahme von Kindern zur gänzlichen Erziehung und Versorgung. Kurz jeder wirklich dürftige Angehörige der Stadt findet die notwendige Hilfe aus dem städtischen Armenfond, den Vereinen und anderen wohlthätigen Anstalten., Die bei vielen der hiesigen Fanlilien bestehende Ansicht, als wür den manche arme Personen und Familien
nicht hinreichend aus dem städtischen Armenfond unterstützt, daher solchen nothwcndigerweise noch besonders gegeben werden müsse, ist ganz irrig. Die Wohlthätigkeits -Commission, zusammengesetzt aus neun Mit gliedern, worunter sich Bürger befinden, die umfangreiche Lokal- und Perfonenkenntniß besitzen, bestimmt die Unterflützungsbeträge mit Einverständnis der 34 Armenväter, ebenfalls Bürger, welche die ihnen zugetheilten Armen genau kennen, für jede dürftige Person und Familie. Ueberdies
werden von der städtischen Armenfondsverwaltung die Bitten der Armen zu Protokoll genommen und genaue Nachfor schungen über die Lage der Bittsteller gepflogen. Bei allfülligen ob waltenden Bedenken kann sich ja Jedermann bei der Armenfondsver waltung über die bestehende Betheilung Einsicht verschaffen und seine Ansicht über etwaige Mehrbetheilnng der einen oder anderen Person geltend machen, welchem Ansinnen um so mehr entsprochen werden könnte, wenn die so privatim abgegebenen Beträge z u den monatlichen