und Gesundheitspolizei, der Armenpflege ?c. nachzukommen und das Gleichgewicht im Ge- meindehaushalt ausrecht zu erhalten. Zum Kapitel Befreiung der städtischen Betriebe von der Erwerbsteuerpflicht sagte Stadtverordneter Dr. Ruß, Teplitz, etwa folgendes: Es können Städte, ebenso wie private Erwerbsunternehmungen im eigentlichen Sinne des Wortes Unternehmungen betreiben, die, streng genommen, mit der städtischen Verwaltung nicht das geringste zu schaffen haben. Eine Stadt kann Grundbesitz erwerben und ausbeuten
, sie kann als Kurort die Schätze, die ihr die gütige Natur geschenkt, zum Wohle der leidenden Menschheit verwerten, sie kann Handelsunter nehmungen errichten und betreiben. Derartige städtische Unternehmungen, städtische Betriebe im uneigentlichen Sinne des Wortes, unterscheiden sich in nichts von gewöhnlichen Privatunter nehmungen. Von diesen betrachteten städtischen Unter nehmungen sind aber die eigentlichen, durch die städtischen Verwaltungen bedingten städtischen Betriebe wohl zu unterscheiden. Das An wachsen
der Städte, ja das bloße, durch den Fortschritt der Kultur und Wissenschaft bedingte Modernisieren derselben stellt die städtischen Verwaltungen vor immer neue Probleme. Denn es ist Aufgabe dieser Verwaltungen, gesunde Lebensbedingungen für die Einwohner der Stadt zu schaffen, den in der Stadt sich abspielenden Produktions- und Distribmionsprozeß zu or ganisieren und zu erleichtern. In Erfüllung dieser Aufgabe müssen die städtischen Verwal- tungen Unternehmer größten Stiles
werden. Sie haben für die Kanalisation und Fäkal- abfuhr zu sorgen, die Stadt und ihre Bewohner mit dem nötigen Trink- und Nutzwasser zu ver sehen, sie haben Schwimm- und Badeanstalten, Märkte und Markthallen zu errichten, Etektrizitäts- werke zu schaffen. Kurz, die Tätigkeit einer auf der Höhe der Zeit stehenden städtischen Verwaltung ist eine so vielseitige und umfassende, daß es nicht gut möglich ist, sie mit wenigen Worten erschöpfend auseinanderzusetzen. Diese eigentlichen städtischen Betriebe unter scheiden sich in vielfacher
Beziehung von den vorher behandelten. Sie werden zwar in privat wirtschaftlichen Formen, aber nicht des Gewinnes wegen betrieben; sie bezwecken, die Bedürfnisse der städtischen Bewohner in rationellster Weise mög- uchst billig zu befriedigen. Als Vertragsgenossen Achemm nicht Fremde, sondem städtische Bürger. Das Entgelt für den von der Gemeinde zu leistenden Dienst, z. B. für das zu überlassende Wasser, Licht, für die zu überlassende Betriebs kraft, wird so bemessen, daß lediglich die Ver zinsung