srr Provinz befinden, binnen vier Wochen, wenn sie sich ober außer derselben aufhalten, binnxn acht Wochen ihren Auf enthaltsort dem gefertigten Landgerichte um so gewisser an zuzeigen, als sie widrigenfalls, wenn sie die Reihe zur wirkli chen Assentirung treffen würde, als Widerspenstige behandelt werden würden. Die Strafen gegen Widerspenstige bestehen: a. In der Verlängerung der KapitulatienSzeit von acht auf zehn Jahre; ^ ^ . b. in der Abgabe Desselben zum Aaiserzager-Regiment, auch »venn
bei Vermeidung der Reiiitenzstrafen sich persönlich bei diesem Landgerichte zu stellen. Alle übrigen haben binnen der obigen Frist ihren Auf enthaltsort um so gewisser anher anzuzeigen, widrigenS sie, im Falle sie die Reihe zur wirklichen Einreihung treffen würde, als Renitenten behandelt werden würden. Die Nenitenzstrasen bestehen: a. In Verlängerung der KapilulatiouSzeit von acht auf zehn Jahre; b. in Abgabe des Widerspenstige,» zum Kaiserjager-Regi- mente auch nach Verlauf des militärpflichtigen Alters
aber zur Reserve bestimmt. Diese Jünglinge haben, wen;» sie sich in der Provinz Tirol und Vorarlberg befinden, binnen vier, wenn sie sich aber außerhalb derselben aushalte», binnen acht Wochen bei die sem Landgerichte um so gewisser sich zu stellen. als sie sonst als Renitenten behandelt werden würden. Alle übrigen in diesem Edikte ausgeführten Jünglinge haben ihren Aufenthalt, je nachdem sie sich in oder außer der Provinz Tirol und Vorarlberg befinden, binnen vier oder acht Wochen dein Landgerichte anzuzeigen
, wenn sie sich aber außerhalb derselben befinden, binnen acht Wochen um so,gewisser sich bei diesem Landgerichte zu stellen, als sie sonst als Renitenten behandelt werden würden. Alle übrigen in diesem Edikte aufgeführten Jüng linge haben ihren Aufenthalt, je nachdem sie sich in oder außer der Provinz Tirol und Vorarlberg befin den, binnen vier oder acht Wochen dem Landgerichte um so gewisser anzuzeigen, widrigenS sie, im Falle sie die Reihe zur wirklichen Einreihung bestimm»» sollte, die Renitenzstrafen treffen