22,076 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Newspapers & Magazines
Bozner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZZ/1861/16_04_1861/BZZ_1861_04_16_3_object_415935.png
Page 3 of 6
Date: 16.04.1861
Physical description: 6
Gemeinde ihres Bekenntnisses. Ferner ist den Evangelischen der Bezug und Gebrauch evangelisch-religiöser und theologischer Bücher, insbesondere der heiligen Schrift oder der Bekenmniß-Schrif» ten. uuverwehrt. §. 3. Die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Kirche sowohl augsburgischen als helvetischen Btkenninisse» gliedert sich nach den vier Abstufungen: der Pfarrgemeinve (OttSgemeinde), deS Seniorate» (BezirkSgemeinde), der Superintendenz (Landesgemeinde) und der Gesammtgemeinde

» vom kirchlichen Standpunkte bleibt der kirchlichen Ge setzgebung vorbehalten. Z. 1Z Die evangelischen Glaubensgenossen können nicht verhalten werden, zu Kultus- und UnterrichtSzwecken oder WoylthätigkeitSanstalten einer andern Kirche Beiträge zu leisten. Stolgebühren und ämtliche Leistungen an Geld, Naturalien und Arbeit von Seite der evangelischen an katho lische Geistliche, Meßner und Schullehrer oder für Zwecke de» katholischen Kultu» stnd un» bleiben aufgehoben Aus nahme» von dieser Befreiung treten

eine durch Vorschrift oder Ucbung bestimmt» Entlohnung zu ent richten ist. z. 14. Für die Evangelischen beider Bekenntnisse stnd bei der Regelung und Handhabung ihrer kirchlichen Angelegen heiten ohne Ausnahme lediglich und ausschließend die Grund sätze ihrer eigenen Kirche m ißgeben». Zn Ehefachen haben vorläufig die Bestimmungen de» allgemeinen bürgerlichen Ge setzbuches über Ehehindernisse un» Eheverbote in Wirksam keit zu bleiben. Nach Feststellung de» materiellen und for mellen protestantischen Eherechte

Kirche wird — div Unserer eigenen Beschlußnahme vorbehalten»» Fälle ausgenommen - i» höchster Instanz durch Unser Ministerium, in welchem für die evangelischen Unterrichts- un» CultuSangelegenheiten eine eigene, auS evangelischen Glaubensgenosse» gebildet» Abthei lung fortbestehend wird, nach den in diesem Patente festge stellten Grundsätzen ausgeübt werden. Die Leitung der evan gelischen Schulen und die Ausübung der obersten ftaatlichen Ausficht über dieselben kann nur Männern anvertraut wer

. Von der k. k. Statlhal- terei fir Tirol und Vorarlberg. ' ' ' ' ° . . Amtliches , Kaiserliches Patent vom 3. April 13kl. Wir Franz Zoseph der Erste, von Gotte» Gnaden Kaiser von Oesterreich ic. »c Finoen m der Abficht,, um Unseren evangelischen Untertha nen des augSdurgischen und helvetischen Bekenntnisse» in den nachbenannten Ländern, als: dem Erzherzogthume Oesterreich ,ov und-unter;der EnnS, dem Herzogthume Salzburg, dem Herzogthume Stetermark, den Herzogthümenr Kärnthen und Krain, der gesürsteten Grafschaft Görz

1
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1861/13_04_1861/BTV_1861_04_13_1_object_3016170.png
Page 1 of 6
Date: 13.04.1861
Physical description: 6
- oder Tochter-) Gemeinde bilden, gehören zu der ihnen am nächsten liegenden Gemeinde ihres Bekenntnisses. Ferner ist den Evangelischen der Bezng und Ge brauch evangelisch-religiöser nnd theologischer Bücher, insbesondere der heiligen Schrift oder der Bekenntniß- Schristen, unverwehrt. 8. 3. Die Vertretung nnd Verwaltung der evan gelischen Kirche sowohl angsburgischeu als helvetischen Bekenntnisses gliedert sich nach den vier Abstufungen: der Pfarrgemcindc (Ortsgemeindc), des Seniorates (.Bezirksgeincinde

Staudpunkte bleibt der kirchlichen Gesetzgebung vorbehalten. 13. Die evangelischen Glaubensgenossen können nicht verhalten werden, zn Knltns- nnd Unterrichts- zwecken oder Wohlthätigkeitsanstalten einer anderen Kirche Beiträge zn leisten. Stolgebühren und ähnliche Leistungen an Geld, Naturalien und Arbeit von Seite der evangelischen an katholische Geistliche, Meßuer und Schullehrer oder für Zwecke des katholischen Kultus sind und bleiben aufgehoben. Ausnahmen von dieser Befreiung treten nnr

eine dnrch Vorschrift oder Uebnng bestimmte Entlohnung zu entrichten ist. 8. 14. Für die Evangelischen beider Bekciiiitnissc sind bei der Regelung nnd Handhabung ihrer kirch lichen Angelegenheiten ohne Ausnahme lediglich nnd ausschließend die Grundsätze ihrer eigenen Kirche maß gebend. In Ehesachen haben vorläufig die Vestimmnngen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über Ehe- Hindernisse nnd Eheverbote in Wirksamkeit zn bleiben. Nach Feststellung des materiellen nnd formellen protestantischen

» dalbj.ihri^ ^ ii. kr., vcr P.'st bezogen 2 ii. N» kr. öilerr. Währung 8^. Innsbruck, Samötaq den IS. April 1861. Amtlicher Theil. kaiserliches Patent vom 3. April 1861. Wir Fran^ Joseph der Erste, von Gottes Gnideil Kaiser von Oesterreich ic. ic. ^»dcil in der Absicht, nm Unseren evangelischen Un terthanen des aligsburgischen und helvetischen Bekennt nisses in den nachbenannten Ländern, als: dem Erz- herzogthume Oesterreich ob und uuter der Enus, dem Herzogthnme Salzburg, dein Herzogthumc Steier- mark

vom 26. Dezember 1848 (N. G. B. 1849 Ergänznilgsband Z. 107), sowie in Unserem Patente vom 31. Dezember 1831 (N. G. B. Stück II Z. 3) zuerkannte und in Unserem Di plome vom 2V. Oktober 186V (R. G. B. 1860 Stück I.IV Z. 225) ueuerdings zugesicherte prinzipielle Gleichheit vor dem Gesetze auch hinsichtlich der Be ziehungen ihrer Kirche znm Staate in unzweifelhafter Weise zu gewährleisten und um den Grundsatz der Gleichberechtigung aller anerkannten Konfessionen nach sämmtlichen Richtungen deö bürgerlichen nnd

2
Newspapers & Magazines
Bozner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZZ/1861/16_04_1861/BZZ_1861_04_16_4_object_415941.png
Page 4 of 6
Date: 16.04.1861
Physical description: 6
gelischen Oberkirchenrath lediglich zu dem Zwecke in Wirk samkeit zu setzen, damit der evangelischen Kirche deS augS- burgifcken und helvetischen Bekenntnisses der Uebergang Won der bisherigen Verfassung zu den beantragten presbyterialen Einrichtungen, und in weiterer Folge die Wahl ihrer Abge ordneten zur ersten General-Synode organisch ermöglicht und aus dieser Synode, welche so bald als möglich einzuberufen ist. die Gelegenheit gegeben werde, mit freier Benützung deS in der Verordnung gebotenen

Materials die zur definitiven Feststellung, Vervollständigung und Einführung der Kirchen verfassung geeignet erachteten Gesetzentwürfe zu formuliren und Sr. k. k-Apostolischen Majestät^urMerhöHsten Schluß fassung vorzulegen. Zugleich > haben, Se.- k.. k.' Apostolische Majestät dem StaatSminister > .hie. E^ächttgung' zu ertheilen geruht,^iu Absicht aus,.die Regelung der Verhältniße der evangelischen Kirche augöburgischen und Helvetischen Bekennt- niMj zu. den, übrigen AeligionS-Gisellschästen w»d i»«bts

z. 18. Dir evangelischen Kirchengemeinden <Pfarrer, Se- niorate und Superinlendenzen) find berechtigt, Eigenthum auf jede gesetzliche Weise zu erwerben. z. 19. Der Besitz u. Genuß der für.ihre Airchen-, Unterrichts- und WohlthötigkeitS-Zwecke bestimmten Anstalten.Stifmngen und Fonde ist ihnen gewährleistet. Stiftungen für evange lische Airchen-,Schul- und Wohlthätigkeits-Anstalten dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet/werden. -Streitigkei ten über die Bestimmung und Verwendung von.Kirchen

- Schul, und StiftungS-Vermogen werden von den kirchlichen Gerichtsbehörden entschieden. ! §. 20. Die Evangelischen beider Bekenntnisse, werden zur Bestreitung ihrer kirchlichen Bedürfnisse, abgesehen von dem- jenigen, «aS bisher schon aüS Staatsmitteln für evangelische Unterrichts- und EulluSzwecke geleistet worden ist, jährliche Beiträge auS dem Sta-usschatze erhalten, wie Wir dies be reit« mit Unserer Enischließung vom II. Mai 1860 ausge sprochen haben. > §. 21. An evangelischen Lehranstalten

, welche auö Staats mitteln errichtet wurden und gemäß Unserer Abficht künftig errichtet werden sollen, können nur Angehörige des einen oder deö andern evangelischen BekentnisseS angestellt werden. T- 22. Evangelischen ist «S gestattet, Lehranstalten des evan gelischen Auslandes unter Beobachtung der allgemeinen ge setzlichen Vorschriften frei und ungehindert zu besuchen. Z. 23. Zur Förderung ihrer kirchlichen und Unterrichts» zwecke können'die Evangelischen, mit Beachtung der gesetzli chen Bestimmungen

3
Newspapers & Magazines
Tiroler Stimmen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TST/1867/15_06_1867/TST_1867_06_15_14_object_6246298.png
Page 14 of 16
Date: 15.06.1867
Physical description: 16
ohne konstitutionelle Freiheit kein Oesterreich gibt, so ist die katholische Kirche die Todfeindin der Existenz des Kaiser staates von Oesterreich. (Ruf links: Das ist kein Zweifel!) Gegen eine solche Logik der Thatsache kämpfe an, wer immer will, sie lwgt einmal vor; lesen Sie die stenographischen Berichte vom Juni 1861 nach, dort werden sie diesen Satz finden. Wie ist nun aber das Verhältniß der katholischen Kirche, damit ich es kurz bezeichne, zur Staatsgewalt durch das Concordat normirt

? Der Artikel 1 des Concordates gibt uns eigentlich den Schlüssel in die Hand. Der Artikel 1 des Concordates erkennt nicht die katho lische Kirche, wie einst der sonst vielgerühmte Kaiser Joses II. als die herrschende im Reiche an, ja die Kirche wird nicht einmal als die Kirche der Majorität der österreichische Bewohner anerkannt, sondern was der Kirche hier in diesem Fundamentalartikel des Concordates gegeben wird, ist einzig und allein der Satz, daß der Kirche das Recht gegeben und beschützt

wird, nach den Anordnungen Gottes und nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes zu leben. Ich frage Jeden bei seinem Gewissen: Was kann man weniger geben/ als die nothwendigsten Bedingungen der Existenz? Nehmen Sie der Kirche das, was der erste, der Hauptartikel im Concordate, ihr gibt, nehmen Sie ihr das Recht zu leben nach den Gesetzen, nach den Anordnungen ihres Stifters, und Sie haben die Kirche vernichtet; Sie werden nicht eine Revision, sondern Sie werden eine Per- secution gegen die Kirche proclamiren

. Diese Principien, auf welche die Kirche sich stützt und die im Cvncordate anerkannt werden, sind diejenigen, für deren Lebenskraft Millionen von Märtyrern ihr Blut ver gossen haben, und auch in Zukunft, ich hoffe es zu Gott, noch vergießen würden. (Ruse links: O nein! Bewegung.) Was hat die Kirche noch für ein Recht erhalten? In einem ferneren Artikel ist einfach ausgeführt, daß die Censur auch den Bischöfen gegenüber nicht mehr am Platze sei, aber noch mit der Beschränkung, „nur, wenn die Erlässe der Bischöfe

gegenüber noch einmal einführen? Wer sie nicht will, mutz auch mit dieser Bestimmung des Concordates einverstanden sein. Es würbe ferner einer der wichtigsten Vorwürfe dahin erhoben, daß das Concordat den gesauunten Unterricht den Händen der Kirche überantwortet habe. Es ist auch im Adreßentwurfe angedeutet, als ob der Kirche die ganze Le gislation im Unterrichtswesen sozusagen in die Hände ge geben wäre. Nnn frage ich aber einen Jeden, der die Natur der Concordates kennt, er möchte

4
Newspapers & Magazines
Tiroler Stimmen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TST/1862/07_02_1862/TST_1862_02_07_2_object_6242695.png
Page 2 of 4
Date: 07.02.1862
Physical description: 4
angestellt werden, ebenso wie an speciell evangelischen nur Protestanten, ist eine wohl begründete in der Natur der Sache liegende Forderung der Kirche, welcher, soviel uns bekannt, auch in Preußen vollstän dig Rechnung getragen wird. Wir sehen hieraus, daß in beiden Staaten in Oesterreich wie in Preußen, hinsichtlich des Ein flusses der Kirche auf die Schule, welche übrigens bei uns wie in Preußen Staatsanstalt ist, wesent lich gleiche Principien befolgt werden, und daß Oesterreich sowenig als Preußen

der Kirche ein Uebermaß des Einflußes auf die Schule einge räumt hat. Mit Ausnahme des Religionsun terrichtes und der religiösen Erziehung unter liegt sie ganz der allgemeinen UnterrichtSgesctz- gebung deS Staates. DaS kaiserliche Patent vom 8. April stellt eS im 8. 11 den Evangelischen beider Bekenntnisse in Oesterreich frei, aüf gesetzlich zuläßige Weise an jedem Orte nach eigenem Ermessen Schulen zu errichten, an diesel ben mit Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Lehrer und Professoren zu berufen

über die niederen Schulen ist hiernach eben so gesichert, wie eS in Oesterreich daS Concordat bestimmt. Ueber die sittliche Führn» g der Volksschullehrer bestehen in Preußen sehr specielle Bestimmungen. — Die höheren Schulen, Gymnasien und Real schulen erster Klasse, stehen unter einer besondern Behörde, dem Provinzial - Schulcollegium, die Realschulen zweiter Klasse un ter der Bezirksregierung. Die Interessen der Kirche sind durch de» Religionslehrer, welcher immer ein Prie ster

werden. — Im 8. 12 bleibt die nähere Regelung deS evangelischen VolkSschulwescns vom kirchlichen Standpunkte der kirchlichen (protestan tischen) Gesetzgebung vorbehalten. — Der 8. 16 ei klärt, daß die Leitung der evangelischen Schulen und die AuS- *) Also soll in den evangelischen Schulen auch der Mathematik, Naturgeschichte, Geschichte u. s. w. der co nfessionelle d. h. protestan tische Charakter gewahrt werden? Das Concordat verlangte nur, daß der ganze Unterricht nach Maßgabe des Gegenstandes so behandelt

werde, daß er das Gesetz des christlichen Lebens den Herzen der Jugend einpräge. Übung der obersten staatlichen Aufsicht über dieselben nur Männern anvertraut werden könne, die dem einen oder dem andern evangelischen Glaubensbekenntnisse zugethan sind.*) Der 8. 19 gewährleistet den Evangelischen den Besitz und Ge nuß der für ihre Unterrichts;weck ^bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, und verweist Streitigkeiten über die Bestimmung und Verwendung von Schulvermögen an die kirch lich en Gerichtsbehörden

5
Newspapers & Magazines
Bozner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZZ/1861/13_04_1861/BZZ_1861_04_13_2_object_415911.png
Page 2 of 4
Date: 13.04.1861
Physical description: 4
Consistorien in Wien, Ge neralsynode. Bei Regelung der kirchlichen Angelegenheiten ausschließlich die Grundsätze ihrer eigenen Kirche maßgebend. Ehesachen vorläufig noch nach bürgerlichem Gesetzbuch nach Feststellung deS evangelischen Eherechts und der UebergängS- bestimmungen, aber ausschließlich von evangelischen Kirchen gerichten entschieden, wie auch alle kirchlichen Streitigkeiten der Evangelischen diesen Gerichten zugewiesen. Assistenz der Behörden zur Durchführung der Kirchenbeschlüsse zu gesichert

» ihren Anfang nehmen. Wien, 9. April. Der Kaiser hat mit Patent vom 8. April den Evangelische» beider Conftssionen die grundsätz liche Gleichberechtigung nach allen Richtungen des bürger lichen und politischen Lebens neuerdings bestätigt. Es wird neuerdings vollständige Autonomie der Evangelischen. Be rechtigung Schulen und Kirchen nach Bedürfniß unbehin dert zu errichten, Kirchen-' 'und Schulveunögrn anstands los zu erwerben, und dieses wie alles Stiftungen autonom zu verwalten, zugesichert. Freiheit

von allen Beiträgen zu Kirchen- und Schulzwecken anderer Glaubensbekenntnisse. Freie Wahl der Pfarrer und der Superintendenten, letztere mit Vorbehalt der kaiserlichen Genehmigung. Befugniß sowohl selbst Vereint zu kirchlichen Zwecken zu bilden als sich solchen Vereinen im In, und Ausland anzuschließen. Beiträge vom Staatsschatz zu Kirchen- und Schulzwecken dtr Evangelischen. Gliederung in PreSbyterien. SenoriatS- Superintendenzen, Oberkirchenrath aus Evangelischen beider Confefsionen statt der bisherigen

. Landesfürstliches OberaufstchtSrecht in höchster Instanz durch Se. Majestät, beziehungsweise des Ministe riums unter Zuziehung einer lediglich aus Evangelischen beider Bekenntnisse bestehenden Abtheilung auszuüben. Auf hebung aller etwa noch bestehenden der Gleichberechtigung der Evangelischen widerstreitenden Verordnungen. — (Wir werden den Wortlaut des Gesetzes in unserer nächsten Dienstagsnummer bringen). Die offizielle Wiener Zeitung begleitet dasselbe mit nachstehenden Worten: Die Protestanten

zur Seite stehen. — Durch das am heutigen Tage veröffentlichte Patenr haben jene huldreichen Zusicherungen, welche Se. Majestät den protestantischen Unterthanen in den nicht zur Krone Ungarns gehörigen Ländern wiederholt und zuletzt in dem Diplome vom 20. Oktober 1860 zu geben gewht hatten, thatsächliche Geltung erlangt, und die Evangelischen leider Bekenntnisse in den bezeichneten Ge bieten treten schon Heute den vollen Besitz jener Rechte und Freiheiten an, welche den Protestanten in den Ländern

6
Newspapers & Magazines
Tiroler Stimmen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TST/1868/04_04_1868/TST_1868_04_04_6_object_6248134.png
Page 6 of 8
Date: 04.04.1868
Physical description: 8
§ 14, wo es heißt: „Für die Evangelischen beider Bekennt nisse sind bei Regelung und Handhabung ihrer kirchlichen Angele genheiten ohne Ausnahme lediglich und ausschließend die Grund sätze ihrer eigenen Kirche maßgebend. „In Ehesachen haben vorläufig die Bestimmungen des allge meinen bürgerlichen Gesetzbuches über Ehehindernisse und Ehever bote in Wirksamkeit zu bleiben. Nach Feststellung des materiellen und formellen protestantischen Eherechtes und nach Kundmachung

, auch in der Schule durchgeführt werden. Die Regierung leitete die Schule durch die Geistlichkeit, durch die Diözesan-Schulen- ! oberausseher und die Gymnasien, wie bekannt, bis zum Jabre 1848 I durch Gymnasialdirektionen, an deren Spitze auch in der Regel ka- ! tholische Geistliche standen, allein sie ließ doch nicht die Kirche die I Schule leiten, sondern sie leitete sie durch Vorschriften, welche es I eben der Kirche unmöglich machten, den katholischen Unterricht zu I einem warmen katholischen Unterricht

erfloffen ist am 8, April 1861, also nach dem Oktober-Diplome und nach dem Februar-Pa tent, gleichwohl ohne irgend welche Mitwirkung konstitutioneller Faktoren, welches nichisdestoweniger von der liberalen Partei mit Freuden begrüßt und immer als ein gütiges Gesetz angesehen und Widersprüchen gegenüber anstecht erhalten worden ist. In diesem Patente kommen unter andern folgende sehr merk würdige Paragraphe vor (liest): „§ 11. Es steht den Evangelischen beider Bekenntnisse stei, auf gesetzlich zulässige

Weise an jevem Orte nach eigenem Ermessen Schulen zu errichten, an dieselben mit Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Lehrer und Professoren zu berufen und den Umfang und die Methode des Religionsunterrichtes selbst zu bestimmen. Der Unterricht in weltlichen Gegenständen ist den evangelischen Schulen im gleichen Maße, wie es bezüglich der katholischen Schulen der Fall ist, gemäß der allgemeinen Unterrichtsgesetzgebung zu er theilen, jedoch mit vollständiger Wahrung des konfes sionellen Charakters

." „§ 12. Die nähere Regelung des evangelischen Volksschul wesens vom kirchlichen Standpunkte bleibt der kirchlichen Gesetz gebung vorbehalten," einer Gesetzgebung, welche nach einem früheren Paragraphe durch die Synode unter Genehmigung Sr. Majestät geübt wird. § 16 bestimmt, daß in dem Ministerium für die evangelischen Kultus- unv Unterrichtsangelegenheiten eine eigens Abtheilung er richtet werden soll, welche zu besetzen sei mit Männern evangeli schen Glaubens. „Die Leitung der evangelischen Schulen

7
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1861/13_04_1861/BTV_1861_04_13_2_object_3016172.png
Page 2 of 6
Date: 13.04.1861
Physical description: 6
achten, wclchc die scincin Berufe gebührende Achtung erheischt. . 16. Unser laudesfürstliches Oberaufsicht«?- und Verwahrnngsrecht über die evangelische Kirche wird — die Unserer eigenen Befchlußiiahme vorbehalten«» Fälle ausgenommen — in höchster Instanz durch Unier Ministerium, in welchem für die evangelischen Unter richts- nnd Knltnsangelegcichriteii eine eigene, ans evangelischen Glaubensgenossen gebildete ?lbtheilu»g fortbestehen wird, nach den in dicicm Patente fc>tgc- stellten

Griindsätzeil ausgeübt werden. Dic Leitung der evangelischen Schulen und die Aus übung der obersten staatlichen Aussicht über dieselben kann mir Männern anvertraut werde«, die dein einen oder dem anderen evangelischen Glaubensbekenntnisse zugethan sind. Z. 17. Die Verschiedenheit des christlichen Glaubens bekenntnisses kann in jenen Ländern, für wclchc dic- scö Patent erlassen ist, keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen nnd politischen Rechte be gründen. Es haben daher alle Beschränkungen

odcrDispcns- crthcilungen, wclchc in Absicht der Ausübung dieser Rechte dnrch die Evangelischen beider Bekenntnisse, sowie ihres Zutrittes zu öffentlichen Aemtern in der Staatsverwaltung, bei den Gcrichtsstcllcn, Gemeinde behörden u. s. w. bcstandcn habcn odcr vorgeschrieben waren, insoweit dieselben noch in Uebung sein sollten, hiermit anßer Kraft nnd Wirksamkeit zu treten. Die Nothwendigkeit einer Dispens entfällt auch bei Er langung akademischer Grade und Würden, insoweit in letzterer Beziehung

dung von Kirchen-, Schul- und Stiflnngs-Ncrmögcn werden von dcn kirchlichen Gerichtsbehörden ent schieden. 2V. Die Evangelischen bcidcr Bekenntnisse wer den zur Bestreitung ihrer Urchlichen Bedürfnisse, ab gesehen von demjenigen, was bisher schon aus Staats mitteln sür evangelische Unterrichts- und Knltuszwecke geleistet worden ist, jährliche Beiträge ans dem Staatsschätze erhalten, wie Wir dies bereits mit Unserer Entschließung vom 1k. Mai 1860 ausge sprochen habcn. 8- 2l. Au evangelischen

Lehranstalten, welche aus Staatsmitteln errichtet wurden nnd gemäß Unserer Absnht künftig errichtet werden sollen, können nur An gehörige deS einen oder des anderen evangelischen Be kenntnisses angestellt werden. H. 22. Evangclischcn ist es gestattet, Lehranstalten des evangelischen Auslandes unter Beobachtung der allgemein gesetzlichen Vorschriften frei nnd ungehindert zn besuchen. H. 23. Zur Förderung ihrer kirchlichen und Unter- richtszwecke können die Evangclischcn, mit Beachtung der gesetzlichen

8
Newspapers & Magazines
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1867/31_07_1867/SVB_1867_07_31_1_object_2511183.png
Page 1 of 4
Date: 31.07.1867
Physical description: 4
nicht; eS besteht bereits ein solches Gesetz, und dieses entspricht ganz den Ueber^engnngen und der Stellung, welche die Katholiken vermöge ihrer Religion einnehmen. Ein Anderes ist die Frage, ob andere Eonfessionen, z. B. die griechisch-orientalische Kirche oder die beiden evangelischen Eonfessionen, oder eine nicht christliche Eonfession das Bedürfniß fühlen, daß für sie neue Gesetze gegeben werden sollen, durch die ihre confessionellen Verhältnisse und speciell in Bezug auf 6he, Schule

der evangelischen Kirche beider Bekenntnisse, einige Paragraph?, weil eS sich um den Wortlaut handelt, vorlese. Redner verliest die bezüglichen §§. und fährt dann fort: Mein verehrter Herr Eollega zur Rechten, Professor Greuter, hat in der Adreßdebatte den Ausdruck gebracht: Wenn wir Katholiken bezüglich unserer Schulen das Angeführte hätten, vom Ortler bis zum Großglockner würden Freudenfeuer auf allen Bergspitzen leuchten! Nun frage ich aber, meine Herren, nachdem d.'N evangelischen Eonfessionen

haben, sondern, daß es einen anderen Weg zu demselben Ziele gibt; daß die Anträge, wie sie gestellt worden sind, mir ein verfehlter Weg zu sein scheinen. Ich kann die Sache nicht anders auffassen, als aus folgendem Gesichts punkte. Die vorgeschlagenen Gesehentwürfe können die Rechte der Katholiken oder die der andern christlichen Eonfessionen betreffen. Was die katholische Kirche anbelangt, so kommt mir vor. daß die Verhält nisse, welche erst durch diese Anträge, wenn sie znm Gesetze erhoben sein werden, geordnet werden sollen, schon geordnet

werden soll, katholischerseits dnrch diesen Ver trag schon geregelt. Es ist nämlich das Prinzip auSgesprvcheu, auf welches die Kirche nicht verzichten wird, daß dieselbe den Einfluß, den sie vermöge ihrer göttlichen Mission auf die Erziehung nnd den Unter richt der katholischen Jugend hat, ausübe. Dieser Einfluß ist aber der Kirche eben schon durch eine der Bestimmungen des erwähnten StaatSvertrages zuerkannt. Nach meinem Dafürhalten besteht also die Nothwendigkeit der Schaffung nener Gesetze für die Katholiken gar

, wie Sie aus dem Vorgeleseuen entnehmen können, aus kirchlichen Gründen diese Rechte in Bezug auf ihre Schulen eingeräumt worden sind, glauben Sie, diesen würde ein Dienst erwiesen, wenn sie nun auf ein Gesetz antragen, welches die Ablösung der Schule von der Kirche verlangt? Ich glaube, so wenig wird diesen Eonfessionen damit ein Dienst erwiesen, als uns Katholiken; sie können dafür so wenig dankbar sein, als wir. Wollen Sie den zweiten Punkt ins Auge fassen, meine Herren, nämlich den Gesetzentwurf, der da beantragt

9
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1861/11_04_1861/BTV_1861_04_11_3_object_3016146.png
Page 3 of 8
Date: 11.04.1861
Physical description: 8
» Grenzen hinaus- Ä a ch t r u g. Wien, 9. April. Der Kaiser hat mit Patent vom 8. April den Evangelischen beider Konfessionen die grundsätzliche Gleichberechtigung nach allen Richtungen des bürgerlichen nnd politischen Lebens neuerdings be stätigt. Es wird neuerdings vollständige Autonomie der Evaugelischeu, Berechtigung Schule» u»d Kirche» nach Bedürfniß unbehindert zu errichte», Kirchen- u»d Schulvermogen anstandslos zu erwerben, nnd dieses wie alles Stiftungen autonom zu verwalten, zugesichert

der bisherigen Konsistorien in Wien, Gencral- synode. Bei Regelung der kirchlichen Angelegenheiten ausschließlich die Grundsätze ihrer eigenen Kirche maßgebend. Ehesachen vorläufig noch uach bürger lichem Gesetzbuch nach Feststellung des evangelischen Eherechtes und der Übergangsbestimmungen, aber ansschließlich vou evangelischen Kirchengerichten ent schieden, wie anch alle kirchlichen Streitigkeiten der Evangelischen diesen Gerichten zugewiesen. Assistenz der Behörden zur Durchführung der Kirchenbcschlüsse

der Nationalitäten in Kirche, Schule und Amt. 6) Gleichwie die Unterfertigten den Interessen des GesammtstaateS den Vorrang vor denen ihres engere» Vaterlandes einräumen, so fordern sie auch die gleiche Anerkennung durch alle anderen Länder des Reiches. Sie erklären ferner alle diese Länder für vollkommen, gleichberechtigt unter sich, nnd leugnen jede» Anspruch auf irgend eine Unterordnung oder Einverleibung. 7) Die Uuterzeichuctc» halten es für wünschens- werth, daß die auswärtige Politik Oesterreichs

. Freiheit von allen Beiträgen zu Kirchen- nnd Schulzwecke anderer Glanbensbekenntnisse. Freie Wahl der Pfarrer und der Superintendenten, letztere mit Vorbehalt der kaiserlichen Genehmigung. Be- fugniß sowohl selbst Vereine zu kirchliche« Zwecken zu bilde», als sich solchen Vereinen im In-n»d Aus lande anzuschließen. Beiträge vom Staatsschatz zu KircheU- und Schulzwecke» der Evangelischen. Glie derung in Presbyterien, Senorials-Superintendenzen, Oberkircheurath aus Evangelischen beider Konfcssionen statt

zugesichert. Laudesfürsilichcs Oberaufsichtsrecht in höchster Instanz dnrch Se. Majestät, beziehungsweise des Ministerittlns unter Anziehung einer lediglich aus Evangelischen beider Bekcuutnissc bestehenden Abthei lung ausznübe». Aufhebung aller etwa noch bestehen den der Gleichberechtigung der Evangelische» wider streitenden Nerordnuiigen. (A. Z.) ' - Brn » »,- 9. April. Der Läiidtag beschloß durch eine Deputation an Se/Majestät den Kaiser eine Dank adresse zn senden. (A. Z.) Tro ppan, S. April

10
Newspapers & Magazines
Tiroler Stimmen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TST/1862/05_02_1862/TST_1862_02_05_2_object_6242993.png
Page 2 of 4
Date: 05.02.1862
Physical description: 4
der Landeskirche bezeichnete. DaS geschah mit dem 8. 16 deS Patentes. In diesem 8. konnte aber wieder selbst verständlich nicht die Rede sein von der Freigebung deS Ver kehrs mit dem kirchlichen Oberhaupte, sondern nur von einer Regelung der Beziehungen der evangelischen Landeskirche zum Landessürsten. Darum lautet der 8. 16 deS Patentes: „Unser landeSfürstliches OberaufsichtS- und Verwahrungsrecht über die evangelische Kirche wird — die Unserer eigenen Beschlußnahme vorbehaltenen Fälle ausgenommen

gleichlautender oder gleiche Rechte gewährender 8. in daS Pa tent selbstverständlich nicht aufgenommen werden; denn nach protestantischem Lehrbegriffe stehen die Evangelischen nicht unter einem gemeinsamen Oberhaupte wie die Kaiholiken unter dem Papste, sondern in jedem Lande unter dem Landesfürsten, der zugleich ihr kirchliches Oberhaupt ist. Es konnie demnach nur ein dem Art. H. deS ConcordateS analoger §. aufgenommen werden, welcher die Beziehungen zum Landesfürsten d. i. dem Oberhaupte

— in höchster Instanz durch Unser Ministerium nach den in diesem Patente festgestellten Grundsätzen ausgeübt werden." In diesem Obcraufstchts- und Verwahrungsrechte deS Lan desfürsten wird man doch keine Zurücksetzung der protestantischen Kirche erblicken wollen im Vergleich mit der katholischen, welche im Concordate das Recht deS freien Verkehres mit dem Papste eingeräumt wurde. Der Protestantismus hat die Lehre selbst geschaffen, daß der Herr deS Landes auch Herr der protestan tischen Kirche sei

. Se. katholische und apostolische Majestät hat aber mit dem fchoncndsten Billigkeitsgefühle in demselben §. 16 anzuordnen geruht, daß zur Ausübung des landeSfürstlichen OberaufsichtS- und VcrwabrungsrechteS im Ministerium für die evangelischen Cultus- und UnterrichtSangclegenheiten eine eigene aus evangelischen Glaubensgenossen gebildete Abtheilung fortbestehen soll. In demselben rücksichtsvollen Sinne verord net auch der 8. 8, daß bei dem mit dem Patente geschaffenen k. k. evangelischen Oberkirchenrathe

nur ein Mann evan gelischen Bekenntnisses den Vorsitz führen dürfe. — Der 8. 6 stellt hierauf den Evangelischen die Wahl ihrer Seel sorger, Senioren und Superintendenten, sowie ihrer Kirchcn- curatoren jeder Kategorie frei anheim, und der 8. 23 endlich gestattet ihnen zur Förderung ihrer kirchlichen und Unterrichts zwecke die Bildung von Vereinen im Jnlande, und die Ver bindung mit gleichartigen evangelischen Vereinen deS Auslandes unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen

11
Newspapers & Magazines
Innzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/Innzeitung/1864/14_09_1864/Innzeitung_1864_09_14_2_object_5024560.png
Page 2 of 4
Date: 14.09.1864
Physical description: 4
zur andern, — sowie die mancherlei Zurück setzungen der Evangelischen in deren Ausführung: — dies sind die tiefsten und schmerzlichsten Wunden, aus denen die evangelische Kirche in diesen Ländern noch blutet, und kaum minder hoch anzuschlagen und em pfindlich sind die Schädigungen, die sie auf andern Seiten in ihren kirchlichen Interessen durch das un gleiche Maß erleidet, mit welchem ihr in ihrer bürger lichen und politischen Rechtsstellung der katholischen Kirche gegenüber gemessen wird. „Da ist viel Anfechtung

, wie es mit den Fürsten- und Herzogstileln zu halten sein wird, welche die Palikarenhäuptlinge zur Zeit der Be gründung des Königreiches massenhaft annahmen. Wien, 11. Sept. Die evangelischen General- Synoden, welche im Juli in Wien abgehalten wurden, haben in einer Denkschrift ihre Anliegen wegen Rege lung der inter-konfessionellen Verhältnisse niedergelegt. In den nächsten Tagen wird diese Denkschrift, welche zur Beurtheilung der Konkordats-Frage einen der werth- vollsten Beiträge bildet, zur Publizität gelangen

. Hier mögen einige Stellen ons der von der „N. Fr. Pr.' mitgetheilten Adresse folgen, welche bei diesem Anlaß die General-Synoden an Se. Majestät den Kaiser richten, und welche die Wünsche der Evangelischen in 'Deutsch-Oesterreich charakterisirt: „Die noch bestehende Gesetzgebung in Bezug auf gemischte Ehen, auf ihre Schließung und auf die reli giöse Erziehung der aus denselben entspringenden Kinder, — die gesetzlich unterstützte Forderung der Reverse über die Erziehung aller dieser Kinder

des evangelischen Glaubens, viel Beschwerung und Bekränkung des Gewissens, viel Verstörung des häuslichen Glückes und Friedens. Die unter der katholischen Bevölkerung zerstreuten Gemein den sehen sich durch die Hörte eines aus dem vorigen Jahrhundert überkommenen Gesetzes in ihrem Bestände fortwährend beeinträchtigt, eines beträchtlichen Theils ihres Nachwuchses beraubt und in ihrer ganzen Exi stenz gefährdet. „Evangelische werden der Geltung und Wirksamkeit von Dogmen und Kirchengesetzen unterworfen

, welche ihrem religiösen Bekenntnisse widerstreiten. Die Errich tung und das Gedeihen der evangelischen Schulanstalten stößt noch vielmal auf Hindernisse, die nur in jener ungleichen Rechtsstellung ihren Grund haben und selbst in der Benennung der Evangelischen wird duselbe noch oft genug in verletzender Weise zum Ausdruck gebracht.... „Sie (die beiden General-Synoden) bitten ehrfurchts voll, Ew. Majestät wollen allergnädigst anzuordnen geruhen, daß die Prinzipien der Gleichheit vor dem Gesetze

12
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1866/04_05_1866/BTV_1866_05_04_1_object_3035003.png
Page 1 of 6
Date: 04.05.1866
Physical description: 6
. eine Mißachtung der evangelischen Kir6 nd erhebt gegen den kaiserlichen Erlaß in Angeles nten der RcligionSsrage im In teresse der evang jchen Kirche in der „entschiedenstem Weise Protest', sie schreibt: „Die oberste österreichische Staatsgewalt hat durch jenen Erlaß sich einer durch völkerrechtliche Verträge ihr überwiesen! Verpflichtung > ohite Zustimmung der Unterzeichner der Verträge ent äußert. sie hat ein SöuverämtätSrecht, welches dem. Ländesherrn allein zustand, auf welches derselbe zum Schutze

der Evangelischen gar nicht verzichten dürste, > einer politischen Korporation übertragen, welche selbst-?,, geständig sich für eine Gegnerin der evangelischen Kirche > erklärt hat. Wir warnen, schließt sie, hiermit dringend die Evangelischen Oesterreichs, wir fordern sie zur- Wachsamkeit auf, denn ihre Rechte find auch durch die neue evangelische Kirchenverfassung Oesterreichs schwer bedroht.' Wir bringen dieses Gewebe entstellter Thatsachen und Verdrehungen, grundloser Anschuldigungen und Verdächtigungen

. Innsbruck, Freitag den 4. 1866. v Nichtamtlicher Theil. Die Restauration hiesiger Universität wird Montags i>en 7. d. MtS. Vormittag« id , 9 Uhr mit einem so lennen Hochamte in der akademischen. Kirche und mit! einer Festrede in der sul» soaäemica gefeiert werden. ^ Freunde der Wissenschaft werden zu dieser Feier freundlichst eingeladen vom K. K. Unlversitiits-Nettorate. Innsbruck am 4. Mai 1866. ' Sitzung des Landes-Ausschusses ^ v oni 27. April 1366. Zur Kenntniß wurde gebracht: 1. Die Zuschrift

das Leib - Organ BiSmarckS, ^ fängt an ' auch die Allerhöchste Entscheidung Sr. k. k. Apostol. Majestät- über die Religionsfrage in Tirol in den Streit^ mit Oesterreich hineinzuziehen. Einen Rückblick aufl die Verfolgungen werfend, denen nach ihrer Angabe die Protestanten in Oesterreich ausgesetzt waren, kommt sie auf das LZerbot (.?> der Bildung evangelischer Ge- - meinden in Tirol — nennt die Versagung der Ge- ^ nehmignng der Bilanz einer evangelischen Gemeinde in Meran eine - ?! digung

lediglich, um zu zeigen, mit welcher Gehässigkeit und Perstdie das BiSmarck'sche Blatt Al- , leS anwendet, um im Streite Preußens mit Oester reich den Haß der zahlreichen Evangelischen Deutsch lands gegen Oesterreich aufzustacheln. Dies wird sei-, nein Herrn und Meister aber nicht gelingen, denn die geachtetsteri evangel. Kirchenzeitnngen haben ihrerzeit dar gethan, daß die evangelische Kirchcnversassuug in Oe- , sterreich eine der freisinnigsten in Deutschland ist. UebrigenS findet

13
Newspapers & Magazines
Bozner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZZ/1869/08_11_1869/BZZ_1869_11_08_2_object_360267.png
Page 2 of 4
Date: 08.11.1869
Physical description: 4
die Aufgaben, welche sie der evangelischen Kirche des Vaterlands stellen, treten jedem vor Augen, und mahnen uns den Bei stand des allmächtigen Gottes zu erflehen. ES ist daher Mein Wille, daß ein außerordentlicher allge meiner Bettag in den evangelischen Kirchen Meines Landes gehalten werde, um den Segen Gottes auf die in nächster Zeit stattfindenden wichtigen Verhand lungen über das Verfassungswerk unserer evangelischen Kirche herabzurufen; aber auch um zu Gott um Be wahrung der evangelischen Kirche

Pe- -...tenten noch, daß der l^?iScopat sich für Durchführung '^>er am 27. September am Meeting zu Malin „zur Hebung des kirchlichen Sinnes in Böhmen' aufge stellten Forderungen verwende, also für: Einführung der Volkssprache iu den Gottesdienst; Reinigung der ReligionSlehre von allem Aberglauben und todtem »Formelwesen; Rückkehrer Kirche zu deu demolrati- schen^Eynodalfoxmen deS ersten Christenthums; M- «euerunz der altczechifchen Institutionen der.Kirchen väter und Uebergabe dcS ReligionSfopdS in die Ver

in allen ihr dro henden Gefahren und um Stärkung ihrer Gemein schaft in sich uud mit der allgemeinen Christenheit zu bitten. Ich habe den 10. Nov., den Geburtstag Dr. Martin Luthers, zu dieser kirchlichen Feier bestimmt, und beauftrage den Minister der geistlichen Angele« genheiten und den evangelischen Oberkirchearath dem gemäß Anordnung zu treffen. Baden-Baden, 21. Ort. 1869. Wilhelm.' — 4. Nov. (Sitzung des Abgeordneten hauses.) Auf der Tagesordnung ist die Vorberathuug des EtatS. Der Finanzminister

14
Newspapers & Magazines
Tiroler Stimmen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TST/1862/08_02_1862/TST_1862_02_08_6_object_6244085.png
Page 6 of 8
Date: 08.02.1862
Physical description: 8
: „Der im Erdgeschosse zu erbauende Saal soll eine würdige Ausstattung als Betsaal erhalten; der Fußboden des Saales soll mit Teppi chen belegt werden. §. 3. Das obgedachte Haus soll meinen evangelischen Glaubensgenossen ln Meran und Umgegend, so lange dieselben eine Kirche nicht haben, anstatt einer solchen als Gottes haus und zugleich als Wohnung für ihren Geistlichen dienen. — Wird in spätern Jahren in Meran eine evangelische Kirche erbaut, so soll mein Haus dann lediglich die Pfarrwohnung bilden

des Katholicismus erkennt. Wenn man nun von solchen Ideen getragen wird, kann man allerdings gleich gültig zusehen, wie der Protestantismus den Gränzwall des Ka tholizismus in Tirol zu erstürmen sich bestrebt. Daß dies kein Hirngespinnst sei, beweißt die Bildung eines zahlreichen protestan tischen K o m i t ö s und der Aufruf zur Begründung einer evangelischen Kirche in Meran. (Siehe Nr. 22 der Tiroler Stimmen.) In dem Aufrufe wird die Nothwendigkeit eines ständigen protestantischen Pastors dadurch begründet

bekanntlich die Petition an Se. Maj. den Kaiser in Betreff der Erhaltung der Glau benseinheit aus. Doch es wird auch hier (in Meran) gelingen, daS begreifliche Widerstreben des katholischen Klerus und des von ihm geleiteten Landvolkes zu besiegen. Hoffen wir hiernach, daß unser Plan gelingen und dereinst der Thurm einer evangelischen Kirche ebenso friedlich neben dem der katholischen Kirche in das schöne Thal hineinragen möge, wie dieS sonst überall im deutschen Lande (auch in Holstein?) der Fall

, oder was die zuständige evangelisch-lutherische Kirchenbehörde dann für paffend erachten wird." Aus diesem Testamente erkennt man klar die Bestrebungen des Protestantismus. Es ist eine protestantische Kirche und ein protestantischer Pastor in Aussicht gestellt. Dies setzt eine prote stantische Gemeinde voraus. Für den Augenblick giebt es im Burg grafenamte, mit Allsnahme des BethauseS, keinen einzigen prote stantischen Besitz. Die Protestanten, die stD zeitweilig in Meran aufhalten, wechseln von Jahr zu Jahr. Wozu

also eine protestan tische Kirche, wozu ein ständiger Pastor? Wie kann eine wech selnde Zahl von Protestanten eine Gemeinde bilden? Wie kann ein Pastor die Protestanten, die da Lutheraner, Kalvinisten, Unioni- sten, Anglikaner, reine Rationalisten u. s. w. sind, vertreten? Man muß fast auf andere Absichten schließen, weil man sonst nicht be greifen könnte, wie man eine protestantische Kirche und einen stän digen Pastor beantragen könnte, wenn man bedenkt, daß die pro testantischen Kurgäste stets wechseln

15
Newspapers & Magazines
Innzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/Innzeitung/1863/23_03_1863/Innzeitung_1863_03_23_1_object_5022774.png
Page 1 of 4
Date: 23.03.1863
Physical description: 4
Petitzeile 4 kr., bei dreimaliger Einnlckung 8 kr. ästen. Währ. — Bestellungen werden in der Expedition sMusenmSstra^r Nr. 878) und durch alle k. k. Postämter srankirt entgegengenommen. Unvnfiegeltr ZeitungSreklamationen werden portofrei befördert. Ein Gegenstück zur tirolischen Glaubenseinhekt- Nacht Dom 25. Februar. (Schluß.) Nachdem Kameral-Direktor Kasperlik den Komite- bericht beendigt und den Antrag auf Unterstützung der in Gründung begriffenen evangelischen Lehrerbildungsanstalt in Bielitz

Aufklärung ;U geben. Weiters will ich aber auch aufrichtig die Entste hung und die weitere Fortbildung der evangelischen Volkslehrerbildungsanstalt in Bielitz unterstützen, und stimme herzlich dem Antrage des Komitss bei. Was das Erstere betrifft, hat Hr. Sen. Schneider gesagt, daß der Präparandenunterricht an den gemeinschaftlichen oder vielmehr kathol. Präparandien mangelhaft, und nicht in dein gehörigen Geiste ertheilt wird. Nun gegen den letzteren Punkt muß ich mich durchaus erklären und sagen

, er wurde im gehörigen und noch deutlicher gesagt, im christlichen Geiste ertheilt, denn mit Ver gnügen habe ich im Monate Jänner, hier in dieser hohen Versammlung die Schlesier loben gehört, daß sie in Harmonie und wechselseitiger Liebe und Eintracht mit einander leben, und nach meiner Ueberzeugung haben dazu vorzüglich die Lehrer, u. z. nicht allein die katholischen, sondern auch die evangelischen, welche aus der gemeinschaftlichen Präparandenanstalt hervorgegangen sind, beigetragen

, welches durch die verschiel Lehrer, die aus der nämlichen Anstalt hervorgegc sind, um die Bewohner des ganzen Landes geschlr worden ist, fürchte ich, wird jetzt durch diese Aus düng der evangelischen Präparanden aus der kal schen, oder gemeinschaftlichen Präparandenanstalt, wenn nicht vielleicht zerrissen, 8och wenigstens, gelockert, und ich muß hier die allgemeine Regel aussprechen, daß nach meinen bisherigen Erfahrungen für die Ruhe und für das Wohl eines Landes am besten dadurch vorgesorgt werde, daß man die Kinder

. Ich zweifle daher daran, daß z. B. in der Bielitzer Volkslehrer- bilduugsanstalt die Vollkommenheit etwas außerordent liches leisten werde. Denn es bewährt sich bei den katholischen wie bei den evangelischen Lehrern der Satz, nach welchem Christus der Herr äußerte, der Geist ist willig aber das Fleisch ist schwach. Es ist dies bei allen Menschen, und daß es auch in diesem speziellen Falle seine Richtigkeit haben mag, sehe ich aus der Erfahrung. Denn in Teschen haben wir Parallelschulen, katholische

16
Newspapers & Magazines
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1868/24_10_1868/MEZ_1868_10_24_2_object_585235.png
Page 2 of 6
Date: 24.10.1868
Physical description: 6
da her dasselbe hier wörtlich folgen: „In einem offenen Sendschreiben vom 13. v. M. hat das Haupt der römisch-katholischen Kirche Ansprache an alle Protestanten, also auch an die Mitglieder.unserer evangelischen Landeskirche, gerichtet. Wenn d eses Schreiben neben ungerechten Beschuldigmlgen in manchen seiner Worte Achtung und Wohlwollen gegen die Protestanten in beweglicher Sprache ausdrückt, so wollen wir hierüber uns aufrichtig freuen und möchten gern darin eine Bürgschaft für ein immer

die Aufforderung an die Glieder, der uusrigen richtet uud zwar in der angeblichen Autorität auch ihres Oberhir ten, ihren theuren, auf das unantastbare Wort Gottes gegründeten, mit dem Blute (?) seiner Bekenner besiegelten Glauben zu verlas sen und von der in der gesegneten Reformation der Kirche wieder gewonnenen Wahrheit und evangelischen Freiheit abzufallen, ein Ent gegenkommen auf dem Boden der evangelischen Wahrheit jedoch auch zetzt nicht in Aussicht nimmt, so weisen wir ein solches Vorgehen

als einen unberechtigten Uebergriff in unsere Kirche entschieden zu rück, wobei wir uns bewußt sind, mit allen Evangelischen zusam men zu stimmen. Einer Mahnung an die Glieder unserer Kirche, dieser Stimme nicht zu folgen, wird es nun zwar nicht bedürfen, wohl aber ziemt es uns,'gegenüber diesen Ansprüchen, um so mehr so vieler unserer Glaubensgenossen, die inmitten römisch-katholischer Umgebung manchen Versuchungen zur Untreue gegen das evange lische Bekenntniß preisgegeben sind, zu gedenken und die Mittel

freundlicheres und friedlicheres .Verhältniß beider Konfessionen in der Zukunft erblicken, zum Heil für den Staat und das bürgerliche Leben, zum' Gewinn für die Wirksamkeit und den Sieg der christlichen Wahrheit. Ein jeder wahrhaft evangelische Christ erkennt die Pflicht herzlicher Christen liebe gegen andere Konfessionen an und beklagt auch seinerseits die kirchliche Trennung, zumal unter Gliedern, desselben gemeinsamen Vaterlandes. Aber da in gedachtem Schreiben das Haupt einer- anderen Kirche zugleich

zu beschaffen, um ihnen den Segen der Predigt des unwandelbaren Wortes Gottes, die stiftungsgemäße Verwaltung der Sakramente,' die evangelische Schule und Seelsorge zu bringen, wie das der Zweck der in den nächsten Tagen und Wochen abzuhaltenden Kollekten für die dringensten Nothstände unserer Kirche und für die Gustav-Adolf-Stiftung ist. Darum lasset uns friedsamen Geistes voll, Gutes thun an Zedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen. Wir fordern das königliche Konsistorium auf, die Geist lichen

17
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1867/06_08_1867/BTV_1867_08_06_2_object_3039994.png
Page 2 of 6
Date: 06.08.1867
Physical description: 6
eingeschlagene Weg erscheint mir praktisch und zum Prak tischen Ziele fahrend. « ^ Der von der Gegenseite ausgesprochenen Ansicht, daß die in Frage stehenden Angelegenheiten bereit» gesetzlich geordnet sind, kann ich nicht beipflichten. Das läßt sich allerdings von der katholischen Kirche sqgen, nicht so aber von der evangelischen. Es ist gesagt worden, daß das Protestantenpatent aus dem Grunde in Tirol nicht angenommen worden, aus welchem es auch die Protestanten Ungarns nicht angenommen

des EspiSkopatS gemacht wurde; zeigt, daß der evangelische Theil der gemischten Ehen der Kompetenz und dem Dogma der katholikchen Ehegerichte überantwortet wurde, und fährt dann fort: Es gelten in dieser Beziehung noch alle jene Gesetze, welche als Mittel für die Ausbreitung der katholischen Kirche auf Kosten der evangelischen dienen. Ich weise ferner hin auf die Ausscheidung der Protestanten von Friedhösen und vom Gebiete der Schule, auf die In struktion eines hochgestellten katholischen HaupleS

, habe; ich habe nur von jenen Paragraphen gesprochen, welche das Schulwesen der evangelischen Kirche angehen. Auch aus, dem ReichSgesetzblatte, welches die Kirchen- und Schul verfassung der Evangelischen behandelt, habe ich nichts anderes hervorgehoben und auf nichts anderes hin gewiesen, als auf den Absatz 5, welcher von den Schul- angelegeuheiten spricht. In Bezug auf die Concessionen, welche den evan gelischen Konfessionen durch das kaiserliche Patent und durch diese ministeriellen Verordnungen in Bezug auf die Schulen zu Theil

, nach welchem das Herbeiziehen evangelischer Theile zur ka tholischen Kirche in gemischten Ehen als ein Sühn mittel für begangene Vergehen dargestellt wird. (Rufe links: Hört, Hört!) Ich frage nun die Herren auf jener Seite (gegen das rechte Centrum gewendet 1, ob sie, wenn sie sich selbst solchen Beschränkungen ausgesetzt sehen würden, noch gewillt wären, auf ihren Bergen Freudenseuer anzuzünden. Bei uns Protestanten in Oesterreich hat allerdings das Protestantengesetz auch Feuer des Dankes und der Freude in unseren Herzen

: Ja!j Sie werden es nicht, denn zwischen diesem Patent und dem Konkordat läßt sich kein Vergleich anstellen. Unserem Patent fehlt nämlich der Artikel I, welcher alle Privilegien und Vorrechte der katholischen Kirche garantirt, wir machen darauf keinen Anspruch. Was die Opportunität betrifft, so sind uns gestern die 26 Millionen Katholiken vorgeführt und auf ihren Widerstand gegen dergleichen ^pecialgesetze hingewiesen worden. Ich meine, und gewiß alle in diesem Hause sind dieser Ansicht, daß die Durchführung einer Rechts- Jdee nach Majoritäten

18
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1860/19_09_1860/BTV_1860_09_19_1_object_3014054.png
Page 1 of 6
Date: 19.09.1860
Physical description: 6
' gegeben, in-welchem ausdrücklich eine vollständige Gleichberechtigung und Gleichstellung der vier rezipirlen Religionen Siebenbür» genö ausgesprochen und gewährleistet wurde. Dieser ihrer gesetzlichen Gleichberechtigung entgegen werden trotz dem die Protestanten Siebenbürgens faktisch dem allge meinen katholischen Ehegesetze in Oesterreich untergeord» net. Zudem greift die katholische Geistlichkeit immer wieder in daS RechtSgebiet ver evangelischen Kirche ein, indem sie evangelischen Brautleuten

-katholi schen SchulsondeS sörverte, beließ er noch überdies die katholische, nicht aber auch die evangelische Kirche, selbst nach der Aufhebung deS UnterthänigkeitSverbandeS und nach Einführung der Grundentlastung bis zum Jahre 1357 im Fortgenusse der Zehente. Der evangelischen Landeskirche sn Siebenbürgen hingegen gewährte er sür den Entgang der Zehente nur eine so geringe Ver gütung, daß. .ihre Geistlichen auf die Hälfte und selbst aus einen noch geringeren Theil ihres früheren Natural- EinkommenS

wurde, da tauchten namemlich bei den Prolestanten Oesterreichs Befürchtungen über die Tragweite und die möglichen Folgen dieses.Ereignisses auf. Die offizielle „Wiener Zeitung» fand sich bewogen. dies« Befürchtungen durch eine Erklärung zu verscheuchen und zu widerlegen, eine Erklärung, mit der sie die Ver öffentlichung dieses wichtigen Aktenstückes einbegleitete. Diese Erklärung lautet also: »»In dieser rückhaltlosen Anerkennung der Rechte der katholischen Kirche liegt übrigens

zu den prolestanli. schen Kirche bekennen, erstellten sich außer glücklichen politischen Institutionen, durch welche sie bis zum Jahre 1349 ihre Angelegenheit selb! .'tändig rcgelten , auch einer völligen Gleichstellung mit den Katholiken in Sie benbürgen. Diese völlige Gleichstellung haben sie Jahr hunderte lang genossen. Als im Jahre 1636 Sieben bürgen mittelst eines freiwilligen Vertrages seines Für sten an die Krone Oesterreichs kam, garantirte der neue Herrscher Kaiser Leopold I. i» dem sogenannten »Leopol

herabgesetzt wurden. Ja, er ließ die ge nannte Kirche, obwohl die Prolestanten eben so gut die Staatslasten tragen wie die Katholiken, bis heutzutage ohne alle Hilfe aus öffentlichen Mitteln. „Ich erlaube mir im Interesse der siebenbürgischen Protestanten die Bitte und das Begehren zu stellen, der hohe ^ieichSrath mög« eS aus sprechen, daß die vollkom mene Gleichberec^igung der Protestanten in Sieben bürgen mit den Katholiken und den beiden anderen re- zipirten Religionen volle Gesetzeskraft

19
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1860/19_09_1860/BTV_1860_09_19_2_object_3014056.png
Page 2 of 6
Date: 19.09.1860
Physical description: 6
wieder einem nichtkatholischen Religionsbekenntnisse zu» gewendet haben.' »Soweit die Bestimmungen deS katholischen Ehege- setzeö.' „Den Uebertritt von einer Konfession zur andern betreffend, lautet dasselbe: „Wenn evangelische Eltern zur katholischen Kirche übertreten, so folgen ihnen^ipso facto alle unmündigen Kinder bis zu den Unterschei- dungSjahren; wenn katholische Eltern zur evangelischen Kirche übertreten, so müssen ihre Kinder in der katho- lischen Kirche erzogen werden und dürfen erst nach dem 13. Lebensjahre

zur evangelischen Kirche übertreten.' »In Betreff deS drillen Punktes ist die Klage der Protestanten der deutsch-slavischen Gemeinden die: »Die deutsche Bundesakte bestimmt im 8. 16 Folgendes: »Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien in den Gebieten deS deutschen Bundes kann keinen Un terschied in dem Genusse dir bürgerlichen Rechte be- gründen.' »Nun. darauf hin muß ich bemerken, daß bei uns ältere gesetzliche Bestimmungen, welche diesem Para graph« deS StaatSverirageS entgegenstehen, »och

„Das Band einer Ehe. bei deren Eingehung wenig. stenS Ein Theil der katholischen Kirche angehört hat. kann auch dann nicht getrennt werden, wenn in Folge einer Aenderung deS R.l'gonSbekenntnisseS beide Theile einer nichtkatholischen Kirche oder ReligionSgeseUschaft zugethan sind. Jngleichen kann ein« Ehetrennung nicht statifinden, wenn zwei Personen, die sich als nicht- kalholische Christen ehelichten, in die katholische Kirche eingetreten sind, sei es auch, daß in der Folge sich beide

nicht ausdrücklich aufgehoben unv durch andere mit der Bun- dtSakte in Einklang stehende Gesetze ersetzt worden sind. „Aber auch auf manchen anderen Gebieten deö öffent lichen Lebens herrscht eine PrariS, welche sich nur schwer mit der BundeSakte in Einklang bringen läßt. So sinv z. B. die Bestimmungen deS Toleranzpatentes vom.13. Oktober 1781. daß die Evangelischen nur di'Spensando zum Güter, und Häuserbesitze zuzulassen seien, noch nicht aufgehoben; sie involviren daher noch immer eine Rechteunsicherheit

- fondS sehr ansehnliche Beiträge aus dem Staatsschätze verzeichnet sind, während sür andere Länder, in denen die Bedeckung der dkcSfälligcn Erfordernisse bloß auS Kommunalmitteln geschieht, keine ähnlichen StaatSbeiträge angeführt erscheinen.' „AuS Anlaß dieses wichtigen UmstandeS nehme ich mir die Freiheit, an Se. Majestät den Kaiser die unier- thäm'gste Bitte zu stellen. Allerhöchstdieselben mögen an zuordnen geruhen, daß: „1. eine abgesonderte Sektion sür die griechisch-orien talische Kirche

20
Newspapers & Magazines
Tiroler Stimmen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TST/1862/28_01_1862/TST_1862_01_28_7_object_6243598.png
Page 7 of 8
Date: 28.01.1862
Physical description: 8
findet sich ein Aufruf zur Begründung einer evangelischen Kirche in Meran. Da der Aufruf zu weitläufig ist, so be richte ich nur den Hauptinhalt desselben. „Bereits seit vielen Jahren sammelt sich in Meran, besonders für die Monate September bis Juni, eine beträchtliche Anzahl evangelischer Glaubensgenossen, dle zur Herstellung ihrer geschwächten Gesundheit diesen Kurort aufsuchen. Bekanntlich besteht, wie in ganz Tirol, so auch in diesem Orte, keine ständige evangelische Gemeinde. Zwar wohnen

in Meran einzelne weibliche Glieder (3 Damen) unserer evange lischen Kirche, und eS befindet sich auch daselbst in einer dauernden (zeitweiligen) Garnison eine nicht unbedeutende Anzahl sächsischer Protestanten, dem k. k. Regimente Nr. 63 König der Niederlande angehörig, welches seinen Aushebungsbezirk unter den Sachsen deutscher Nationalität und Sprache in Siebenbürgen hat." Bisher habe es nicht gelingen wollen, für die evangelischen Glaubensge nossen eine dauernde geistliche Bedienung herzustellen

(doch mit einigen Ausnahmen) den protestantischen Glau ben offen zu bekennen, somit wäre es eine Schmach für die pro testantische Kirche, wenn nicht baldigst für einen dauernden und geregelten evangelischen Gottesdienst hier zu Lande (Meran) durch die Liebe und brüderliche Handreichung der Glaubensgenossen gesorgt würde. Der Anfang sei schon ge macht. Durch das Vermächtniß des verstorbenen preuß Lieutenants Thilo von Tschirschky sei ein Betsaal erbaut worden, der sich der Vollendung nahe und daS dringendste Bedürfniß

des Katechumenates verlor auch die Umhüllung ihre Bedeutung, und fiel als solche weg. Das Ciborium reicht bis in die Katakomben zurück und ist in der morgen- und abendländischen Kirche als herrschend für das erste Jahrtausend anzunehmen. Ich sage herrschend, denn einzelne Fälle kommen sporadisch durch alle Jahrhunderte vor und haben sich bis auf unsere Zeit erhalten, von denen ich einige nam haft mache: St. Clemens, St. Giorgio in Velubro, St. Agnes, St. Paul, St. Maria in Cosmedin zu Rom, St. Maria in Tos

- kanella, St. Elisabeth zu Marburg, im Dom zu Regensburg, St. Stefan in Wien, zu Mühlhausen am Nekar, Werl und an dern, aus verschiedenen Jahrhunderten und in den verschiedensten Stylformen ausgeführt, die letzten wohl aus dem 16. Jahrhunderte und darunter das aus Schiffsschnäbeln gegossene zu St. Peter in Rom über dem päpstlichen Altar. Es sind noch zwei wesentliche Dinge zu erwähnen, die gol dene Taube und das Kreuz Die Eucharistie für die Kranken wurde vom Anfange des Christenthums in der Kirche

21