der Wiener Geld-Börse und die 0L Regelung des Verkehr» an derselben. . (Fortsetzung.)/ / 8. 14. Börse-Geschäfte, welche an der Börse von 'börsefähigen Personen und .unter..Vermittlung -eine^ Sensals abgeschlossen wurden, und solche Münzsorten', -oder Effekten zum Gegenstande haben,, welchen» Byrsf-,, Zettel notist rperden dürfen, genießen folgende B.egsm-., s.stigungen: ,. , ?) derjenige Kontrahent, welcher in der zur > Erfüllung, ,des Vertrages' bestimmten Zeit, oder längstensiam^ nächstfolgenden Börse
.nicht mehr zugelassen. > >. Z. 22. Wenn die Stelle eines Börse-.Senfalen zu besetzen ist, wird-von derBörse-Kammer ein Konkurs ausgeschrieben, diese Ausschreibung an der Börse affi- girt und.im Amtsblatte der »Wiener Zeitung' bekannt gemacht. . H §. 23. Nach Ablauf des Konkurs-Termines werden von der Börse-Kammer aus der Reihe der Kandidaten drei derjenigen vorgeschlagen, welche sie für die aus gezeichnetsten erkennt, und dieser Vorschlag wird im Wege der Statthalterei und mir deren eigenem An trage
-Tage vor der Börse-Kammer,, erweiset, daß.er zur Erfüllung des Vertrages bereits , ist, hat, außer dem Falle einer besondern Perab-, redung, das.Hecht, von dem Vestrage, abzugehen, sobald der afldere Kontrahent.uqch Ablguf der,fest-, gefetzten Zeit../einer Verpflichtung-nicht vollko^pzen ,V, rntsprochen^tiat. , -.'s > - . r>- Diese., Äesiimmüna- findet .aber bzi Verträgen,' , . welche'in mchrcri^ Äctcrterminen zu vpllzlehen sind,' X. - auf die frübuen,. änstflndslos angenommenen yder
nicht, im letzteren aber nur gegen vollständige Be« friedkgung der Pfandsumme, belangt werden;' o) Streitigkeiten, welche auS solchen Geschäften ent« ' springen, sowie überhaupt' Klagen, welche sich 'aüf diese Geschäft« beziehen, werden/ wenn, die Parteien . . nicht etwas Anderes verabredet, haben, nach vor- ' läufigem Besuche einer gütlz'chen Ausgleichung von 7 der Börse-Kammer als Schiedsgericht entschieden; kl sind die Parteien dahin übereingekommen,, sich'der Entscheidung der Börse-Kammer , nicht zu unterwer
zu schließen berech tigt war, Usld als er deren Börse-Unfähigkeit nicht ge kannt hat 'und nicht leicht kennen konnte. i Zweiter Abschnitt. ^ Von den Börse-Sensalen und Agenten. L. lö. Jedls Börsr-Ge>chüft kann rechtsgiltig durch ^oder öti'ne ^Vermittlung dritter Personen geschlossen werden. Zur Vermittlung von Börse-Geschäften aber sind die.Börse - Sensale und Börse - Agenten bestimmt/'' ' , ... Von den Börse-Sensalen. , F. 17. Börse-Sensale heißen diejenigen Personen, welche unter öffentlicher Authorität