die Einrichtung der'Wiener Geld-Börse und die Regelung des Verkehr» an derselben. . >! ^ E^r st e r A b s ch n i t n ' ?Üon der Wiener Geld-Börse und ihrer ^ . ' Einrichtung überhaupt. ^ ... L. 1. Die Börse bat zym Zwecke, den Verkehr in >Münzsorten und Werthspapieren (Effekten) ,zu regeln. . - A ö. 2. Zum Besuche der Börse berechtigt, d. h. b.örsesähig ist in der Regel, mit,Vosbehalt be- .sonderer Anordnungen, jede Person männlichen Ge schlechtes, die nach den allgemeinen gesetzlichen Be- ,Kimmungen
bezüglich -ihres Bermögens eine giltige ,'Verbindlichkeit,.filMhen und sich einem anderen als ihrem persönlichen Gerichtsstände unterwerfen kann. >> .H. Z. Von dem Rechte, die Börse zu besuchen, sind jedoch ausgeschlossen: f>) Kridatare, so lange sie sich nicht mit der rechts- >,. kräftigen richterlichen Entscheidung über.ihre Schulb- losigkeit vor der Börse-Kammer ausweisen; Ii) Diejenigen Personen, welche und so lange sie den ihnen auS einem Börse-Geschäfte obliegenden Ver bindlichkeiten nach Ablauf
das Handels- oder Gewerbsbefugniß oder ^ die Fähigkeit zur Erlangung eines solchen Besng- ,.,.nisses verloren haben; <e) Diejenigen, welche und so lange ihnen wegen Uebertretung der Börse-Vorschriften das Recht zum Besuche der Börse entzogen worden ist^ >„ 8- 4. Jeder, welcher nicht vermöge -seiner Amts pflicht oder seines amtlichen Befugnisses die Börse gewöhnlich besucht', hat alljährlich eine Gebühr zu entrichten, deren Größe vom Finanzininister im Ein- ,pernehmen mit dem Handelsiiilnister, bestimmt
wird. L. 5. Die Börse ist, mit Ausnahme der Sonn- !pnd Feiertage und des Charfreitages, täglich zu be istimmten Stunden offen. Die Bestimmung dieser Stunden ist dem Finanzministerium, im Einverständ- .iMe mit dem Handelsiiiinisterkttin, überlassen. , , Ein Theil d^r Börse-Zeit ist für die Verhandlung ,';md den Abschluß der eigentlichen Börse-Geschäfte, >der andere für die Liquidation derselben bestimmt.' Der Beginn der zur Liquidation bestimmten Zeit wird durch zweimaliges, das Ende der Börse-Zeit
.durch dreimaliges Läuten der Börse-Glocke angezeigt. ?. 8- 6. Jedermann hat sich nach der durch das Glocken- .zeichen gegebenen Bestimmung zu richten, und wenn .das Ende der Börse angekündigt worden ist, den '.Börse-Saal zu verlassen. ^ Wer 13 Minuten nach. Schluß der Börse noch im Körse-Saal angetroffen wird, hat den Betrag^von fünf Gulden als Strafe an den hiesigen Wohlthätig- .keitsfond zu bezahlen. ^ L- 7. Jeder, der die Börse besucht, hat sich dort ruhig und anständig zu betragen und den zur Hand