von seinem Aufenthalt, Leben, oder Tod etwas seither in Erfahrung gebracht werdeir konnte; so wird er Georg Anich von Dato an binnen einem Jahre, und 6 Wochen irm somehr in eigener Person, oder durch einen Bevollmäch tigten Vertretter bey hiesiger Gerichtsstelle zw erscheinen sürgcladen, als widrigenfalls obiges Vermögen unter seine rechtmäßige Erben aus ihr Anlangcn verthcilet werden würde. - Gegeben Telss den 22. Oktober 1802. Ioh. Jos. v. Braiterrbeug, Pfleger. Edikt. Das Ortsgericht der Herrschaft Welsberg
hat dem Jakob Guggenberger, unqeacht der erreich ten Volljährigkeit die eigene Verwaltung seines Vermögens abzunehmen befunden; welches hiemit zur Wissenschaft, und Warnung des Publikums mit dem Beysgtz bekannt gemacht wird, daß Jedermann, welcher fürs Vergangene an gedach ten Jakob Guggenbergcr eine legale Forderung zu haben glaubt, solche binnen einer Frist von sechs Wochen von Dato an gerechnet, um so sicherer bey dem cursgestellten Kurator Johann Schmidt zu Welsberg anmelden solle, als widrigens
solche nicht mehr angenommen, sondern vorschriftmastig behandelt werden würde. Vom Ortsgerichte der Herrschaft Welsberg. Toblach den 21. Oktober 1802. Joseph Franz v. Reinisch, Pfleger und Landrichter. Bekanntmachungen (zum zweytenmal.) Concurs, Edict. Von der Landgerichts - Oberkeil der Herrschaft Täufers wird durch gegenwärtiges Edikt allen denjenigen , denen daran gelegen, hiemit bekannt gemacht. Es seye von dem Gerichte in die Er öffnung eines Konkurses über das gesammte, be findlich, beweglich