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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 3 of 8
Date: 11.02.1934
Physical description: 8
Nr- 6 — XV. Jahrgang Industrie- und Handelszeitung feilt» 48 Das neue Wechselrecht mit Gegenüberstellung der früheren Bestimmungen. Wir veröffentlichen nachstehend eine Artikel serie des Dr. Ernst Vinatzer, aus der Advo katenkanzlei Dr. Rcinisch, Dr. Vinatzer, Dr. Tessadri in Bolzano. . Mit kgl. Dekret vom 14. Dezember 1933, Nr. 1669, erschienen in der Gazz. Uff. .vom 19. Dezember 1933, wur den die bisher geltenden Bestimmungen des Handelsgesetz buches über den Wechsel aufgehoben

und durch eine neue Wechselordnung ersetzt, die mit 1. Jänner 1 93 4 in Kraft getreten ist. Irn Nachfolgenden werden in großen Zügen die gesetzlichen Bestimmungen des neuen Wechselrechtes gebracht und fallweise auf die früheren, verschiedenen GesetzessfcIIen verwiesen. Die wesentlichen Bestandteile des Wechsels sind: 1. Die Bezeichnung als Wechsel im Text und in der Sprache, in welcher der Wechsel ausgestellt ist; 2. der unbedingte Auftrag.eine bestimmte Summe zu zahlen; 3. der Name desjenigen, der als Zahler

angegeben ist; 4. die Angabe der Fälligkeit; 5. die Angabe des Zahlungsortes; 6. der Name desjenigen, an den oder dessen Ordre Zahlung zu leisten ist; 7. die Angabe des Datums und Ortes, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist; 8. die Unterschrift des Ausstellers. Diese Bestimmungen decken sich mit denen des frühe ren Rechtes. Nur sind jetzt eine ganze Reihe von offenen Fragen,’ des alten Wechselrechtes durch neue Gesetzes bestimmungen eindeutig entschieden worden. Fehlt im WechjäeUex!.. gjner

; • der oben, angeführten wesentlichen Bestandteile, so gilt das Papier nicht als Wechsel, mit Aus nahme der folgenden Fälle; a) Fehlt im Wechsel die. Angabe der Fälligkeit, so ist er bei Sicht zahlbar. b) Fehlt im Wechsel eine besondere Angabe des Zah lungsortes, so gilt der neben dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Domizil des Bezogenen. c) Fehlt im Wechsel des Ausstellungsort, so gilt als solcher derjenige, der neben dem Namen des Bezogenen aufscheint

. Sind verschiedene Orte als Zahlungsort angegeben, so kann der Wechselinhaber an jedem von ihnen den Wech sel zur Annahme oder Zahlung präsentieren. Wichtige Neuerungen des Wechselrechtes sind folgende: 1. Zinsenwechsel: Bei Sichtwechseln und solchen, die eine gewisse Zeit nach Sicht zu zahlen sind, kann der Aussteller anord nen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. Der Zinsfuß ' muß im Wechsel angegeben sein. Fehlt der Zinsfuß, oder handelt es sich um Wechsel, in welchen die Fälligkeit an- ders bestimmt

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 1 of 20
Date: 30.07.1931
Physical description: 20
für diese Be zeichnungen voraussetzen, notwendig ist. - Wir erachten es als Aufgabe der ,/Bauernzeitung", nicht nur zu er zählen, was auf der Welt vorgeht oder zu bestimmten Vorkommnissen Stellung zu nehmen, sondern auch ein Aufklärungsorgan zu sein, das seinen Lesern das Ver ständnis auch für solche Dinge vermittelt, welche nicht gerade unmittelbar mit der Landwirtschaft zusammen- hängen, aber trotzdem das Wirtschaftsleben beherrschen. Und so wollen wir denn heute einmal vorerst die Worte Wechsel, Warrant, Effekten

und Eskompte erklären, weil dies unerläßlich ist zum Verständnis der von der Nationalbank getroffenen Maß nahme. Was ist nun ein Wechsel? Ein Wechsel ist entweder ein Z a h l u n g s v e r - sprechen, das ich einem andern in einer ganz bestimm- ten, vom Gesetze vorgeschriebenen schriftlichen Form gebe oder es ist ein Zahlungsauftrag, den ich einem Zweiten zugunsten eines Dritten oder meiner selbst erteile. Zum leichteren Verständnis seien zwei Beispiele dieser Wechsel angeführt. Nehmen

wir an, ich verspreche einem andern, der mir eine Ware geliefert hat, diese Ware in drei Monaten zu bezahlen. Er ist damit ein verstanden, sagt aber zu mir: „Ich würde jetzt dringend Geld brauchen, stellen Sie mir daher einen Wechsel aus." Wozu will er einen Wechsel? Die Sache ist so: Es gibt Finanzinstitute (Banken), welche solche Wechsel v o r dem Verfallstage einlösen, also den Betrag, auf den der Wechsel lautet, dem Ueberreicher des Wechsels ausbe zahlen und dafür aber außer einer kleinen Manipula tionsgebühr

die Zinsen gleich in Abzug bringen, welche vom Tage der Auszahlung des Wechsels bis zum dritten Tage nach dem Fälligkeitstage auflaufen. Dies e Annahme und Auszahlungvon Wechseln gegen Zinsen vor dem Fällig- k e i t st a g e bezeichnet man entweder mit dem franzö sischen Ausdrucke Eskompte (fpr. Escongt) oder mit dem italienischen Ausdrucke Disconto. Wer also einen Wechsel eskomptiert oder diskontiert, übernimmt ihn und zahlt den Betrag, der auf dem Wechselformular steht, bei gleichzeitigem

Z i n s e n a b z u g aus. Ich willfahre nun dem Wunsche meines Waren lieferanten oder meines Geldgläubigers und stelle ihm folgenden Wechsel aus: Innsbruck, am 27. Juli 1931. Am H, Oktober 1631 Kahle ich gegen dielen Wechsel an die Order des Herrn Josef Kral in Wels di« Summe von 1060 Schilling. _ Eigenhändige Unterschrift. Wie man sieht, ist das ein Zahlungsv ° r f p rechen, das ich abnebe, das aber dadurch einen besonderen Weit bekommt, weil es gesetzlich ein« Bekräftigung dadurch erfährt, daß Wechselklagen viel rascher erledigt

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Raffeisen-Bote
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Page 12 of 12
Date: 15.05.1934
Physical description: 12
12 — 28 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelsgt werden. Die Frist von der Sicht läuft vom Tage des Sichtvermerkes der vom Aussteller auf dem Wechsel gesetzt wurde. Wei gert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest (Artikel 30) sestzusteilen; die Nachsichtsrist läuft dann vom Tage des Protestes. Titel III. Stempelrechtliche Bestimmungen. Art. 104. Die Gültigkeit des Wechsels und des eige nen Wechsels, einschlietzlich der Sichtwechsel

oder Zeit- sichtwechsel ist nicht an die Beobachtung der Bestimmun gen des Stempelgesetzes gebunden. Sie haben aber, wenn sie ursprünglich nicht ordnungsmäßig gestempelt waren oder in der vom Gesetze vorgeschriebenen Zeit nicht ord nungsmäßig gestempelt worden sind, Keinen Anspruch auf Verwendung als Exekutionstitel. Der Inhaber kann die auf den Wechsel Bezug haben den Wechselrechte nicht ausüben, wenn er die vorgeschrie- bene Stempelgebühr und die betresfende Strafe nicht be zahlt hat. Die Unfähigkeit

als Exekutionstitel muß vom Richter auch von Amts wegen erhoben und ausgesprochen wer den. Art. 10 5. Wenn der Sichtwechsel oder Zeitsicht wechsel, oder der eigene Wechsel aus Sicht oder Zeitsicht den Zinsenvermerk tragen, so ist die Gradualstempeltaxe außer für das Kapital auch für den Zinsenbetrag zu ent richten, welche auf Grund des auf dem Wechsel ange gebenen Zinssatzes für die Periode der Gültigkeit des Wechsels selbst mit Rücksicht auf den Stempel zu berech nen ist. In keinem Falle aber können die Zinsen

für einen größeren Zeitraum als zehn Monate berechnet werden. Titel IY. Schluß- und Uebergangsbestimrnungen. Art. 10 6. Die Wechsel und eigenen Wechsel, auch Blanko, welche vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Ge setzes ausgestellt wurden, sind, auch rücksichtlich des Stem- pels, als vom früheren Gesetze geregelt zu betrachten, auch wenn einige der in ihnen enthaltenen Verpflichtun gen nachträglich erst ausgenommen wurden. Aus dieselben sind indessen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes rücksichtlich

vorgenommen, so werden die-' selben nach Artikel 94 hinsichtlich der Verjährung, aus genommen die Beobachtung des früheren Gesetzes bezüg lich des Verfalles, geregelt. Art. 10 7. Die Bestimmungen des Artikels 14 sind auch auf die Wechsel und eigenen Wechsel, sowie aus die. in Blanko vor dem Jnkrasttreten des gegenwärtigen'Ge setzes erlassenen Wechsel anwendbar. Der dreijährige Termin nach Artikel 14 beginnt für die vorgenannten Wechsel, mit dem Tage des Inkraft-, tretens des gegenwärtigen Gesetzes

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Raffeisen-Bote
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Page 11 of 12
Date: 15.05.1934
Physical description: 12
della scadenza del termine medesimo. Titeln. ' Vom eigenen Wechsel. Act. 10 0. Der eigene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte des Titels; 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geld summe zu zahlen; 3. die Angabe der Verfallszeit; 4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order ge zahlt werden soll; 6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung: 7. die Unterschrift des Ausstellers. Der eigene Wechsel kann auch „pägherö cambiaiio

“ oder „cambiale" benannt werden. Art. 101. Eine Urkunde, der einer der im vorstehen den Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Ab sätzen bezeichneten Fälle. Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallszeit gilt als Sichtwechsel. Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstel lungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers. Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungs ortes gilt als ausgestellt an dem Orte

, der bei dem Na men des Ausstellers angegeben ist. Art. 10 2. Für den eigenen Wechsel gelten,-soweit sie nicht mit seinem Wesen im Widerspruch stehen, die für den Wechsel gegebenen Vorschriften über: das Giro (Artikel 15—25); den Verfall (Artikel 38—42); die Zahlung (Artikel 43—48); die Wechselhandlung (Artikel 49) den Rückgriff man gels Zahlung und den Protest (Artikel 50—57, 59—73); die Zahlung auf Intervention: Artikel 74; 78 u. 82); die Abschriften (Artikel 86 und 87); die Aenderungen (Artikel

- 88);- die Verjährung (Artikel 94 und 95); die Feiertage, die Fristenberechnung und'das Verbot- der Respekttage (Artikel 96, 97 und 98). Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschrif ten über die Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Orte zahlbar sind (Artikel 4 und 32), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Ängabe der Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen der Unter schriften, welche unter den im Artikel 7 vorgesehenen Umständen

abgegeben wurden oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbesugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Art. 11) und über deü Blankowechsel (Artikel 14). Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschrif ten über die Wechselbürgschaften Anwendung (Art. 35 bis 37); wenn der Bürge-in dem im Artikel 36, letzter Ab satz, vorgesehenen Falle nicht angibt, für wen sie geleistet, wird angenommen, daß sie für den Aussteller geschah. Auf den eigenen Wechsel sind die Bestimmungen

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Raffeisen-Bote
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Page 6 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
incapaci dì obbligarsi cambiariamente, firme false ò di persone immaginarie, ovvero firme che per qualsiasi-altra ragione non obbligano le,persone che hanno firmata la cambiale o col nome delle quali es- \7om Wediiel und der Wediieltrafte. Titel I. Vom Wechsel. Abschnitt 1. Von der Ausfertigung und Form des Wechsels. Art. 1. Der Wechsel Hut zu enthalten: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte des Wert- papieres; die Bezeichnung als Wechsel mutz-in jener Sprache ausgedrückt sein, in welcher der Wechsel

ver- fatzt ist;- 2. den bedingungslosen Auftrag eine bestimmte Summe zu zahlen: . 3. den Namen desjenigen, der die Zahlung zu leisten hat (Trattario, Bezogener); 4. die Bezeichnung der Fälligkeit: , . 5. die Bezeichnung des.iZahlungsortLs:. . 6. den Namen desjenigen, an den die.Zahlung zu leisten ist oder an dessen Order gezahlt werden soll; 7. die Bezeichnung des Datums und des Ortes, wo der Wechsel ausgestellt wurde; 8. die, Unterschrift des Ausstellers des Wechsels (Tras sant

). - NL A r t. 2. Der Titel, bei welchem eines der im vorher gehenden Artikel bezeichneten Erfordernisse fehlt, gilt nicht als Wechsel, ausgenommen die im nachfolgenden Absätze vorgesehenen Fälle. Der Wechsel ohne Bezeichnung seiner Fälligkeit gilt als zahlbar bei Sicht (Sichtwechfet). Bei Fehlen der besonderen,.Bezeichnung, gilt der ne ben dem Namen des . Bezogenen., (irattario) , angeführte Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Be zogenen. Bei dem Wechsel, in welchem der Ausstellungsort nicht angegeben

ist, wird angenommen, daß er in dem neben dem-Namen des Ausstellers bezeichneten Orte un terfertigt wurde. . Wenn mehrere Zahlungsorte bezeichnet, sind, wird an genommen, daß der Inhaber den Wechsel in irgendeinem dieser Orte zur Annahmeund Zahlung präsentieren kann. Art. 3. Der Wechsel kann auch an die Ordre des Ausstellers selbst lauten: ; ' - -. . Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. Er kann für Rechnung eines Dritten -gezogen werden. Art. 4. Der Wechsel kann am Domizil eines Dritten, sei

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Raffeisen-Bote
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Page 10 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
di questa indicazione si intende dato per il traente. Art. 37. — L’avallante è" obbligato nello stesso modo di colui per il quale l’avallo è stato dato. La sua obbligazione è valida ancorché l’obbligà- me. garantita sia nulla per qualsiasi altra causa un vizio di forma. vallante che paga la cambiale acquista i dirit ta inerenti contro l’avallato e contro coloro Iegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Be- stimmnng einer Frist verschreiben, das; der , Wechsel, zur Annahme vorgelegt werden muß

. . A r t. 2 8. Der Zeltsichtwechsel muß binnen einem Jahr nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. ■ Der Aussteller kann diese Frist verkürzen oder .ver längern. Diese Fristen können vom Giranten abgekürzt wer den. A r t. 2 9. Der Bezogene kann verlangen, daß ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung ein zweites- mal vorgelegt wird.' Die Beteiligten /können die Nicht-, beachtung dieses Verlangens nicht geltend machen, wenn es im Protest nicht vermerkt ist. . . Der Inhaber ist nicht verpflichtet

, den zur , Annahme vorgeiegten Wechsel an den Bezogenen zu übergeben. . Art. 3 0. Die Annahmeerklärung wird aus den Wechsel geschrieben. Sie wird durch das Wort „Aceet- tato", „Visto" oder ein anderes gleichbedeutendes Wart ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme. Dies gilt auch für Zeitsicht- wechsel. . Wenn der Wechsel eine bestimmte Zeit nach Sicht oder infolge eines besonderen Vermerkes innerhalb einer be stimmten

sein. Der Be zogene kann sie aber aus einen Teif der Wechselsumme beschränken. Wenn die Annahmeerklärung . irgend eine andere Ab weichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert; nichtsdestoweniger hastet der Annehmende nach dem Inhalt seiner Annahme erklärung. . . .... Art. 3 2. Wenn der Aussteller im Wechsel einen von dem. Wohnorte des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben hat, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei.dem die Zahlung geleistet

werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung,-wird angenommen, daß sich -der Annehmer verpflichtet' hat, selbst am Zah lungsorte zu zahlen. Ist der Wechsel am Wohnorte des Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsorte befindliche Stelle bezeichnen, "wo die Zahlung geleistet werden soll. , . . A r t. 33. Der Bezogene wird durch die Annahme ver pflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen. Mangels Zahlung hak

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 7 of 8
Date: 17.05.1931
Physical description: 8
Aus der Praxis VERBUCHUNG DER KUNDENAKZEPTE. Der bisher vorwiegend übliche Buchungsvorgang begnügte sich mit der bloßen Gutschrift der .Rimesse auf dem Konto des Einsen- ders. Dieser Vorgang entspricht aber nicht mehr den Bedürfnissen, ganz abgesehen von der geänderten Auffassung über das Wesen der Wechsel. Man denke nur ,an die häufigen Prolongationen, welche .oftmals schon von vornherein infolge des vereinbarten, Rcspiros f«y\t- stehen, und man kann sich leicht ein Bild

machen, wie unübersicht lich und zu Irrlümern verleitend ein solches Konto durch die Rück buchungen der Wechsel wird; besonders undeutlich wird das Konto, •wenn dann der Wcchselbetrag nicht auf einmal eingeht, sondern in Teilbeträgen, oder wenn gar wieder eine Teilsumme des ursprüng lichen Wechselbelragcs zur neuerlichen Prolongation gelangt. Wei ters wird die Orientierung über die jeweils zu ermittelnde durch* ..schnitlliche Zahlungsweisc der Außenstände im allgemeinen ver schleiert und auch das Obligo

.“ Deckt der Wechsel bestimmte Posten, so wer* : den die üblichen Ausgleichszeichen unter diesen beigesetzt, die aber . als provisorische zu betrachten und daher in anderer Farbe als die effektiven: Ausgleichszeachen mlzübringcn s0nd. Definitiv begebene Wechsel (Eskomple, usw.) berühren das Re. Kto. nicht und werden ;einem Eskompte-(Begebungs)-Kto. zu Lasten der empfangenden Bank . (Kred.) kreditiert. Zwei- bis dreimal im Monat werden alle fälligen Kundenwech- . sei ohne Rücksicht, ob sie noch liegen

oder begeben sind, auf Grund . der Fäfligkeitsvormerkung automatisch durch die Buchung „Deb. We. Ev./Ren. Klo." rückgebuclit, da deren Fälligkeit abgelaufen ist. Zahlungen, welche auf Wechsel eingehen, werden ausschließlich dem laufenden Konto des Schuldners — also nicht über Re. Kto. — gutgeschrieben. Definitiv begebene Wechsel, welche nach Ablauf ei ner angemessenen Frist de dato Fälligkeit nicht rücklangten, sind als direkt bezahlt anzuseheri und infolgedessen durch die Buchung „Eskomple Kto./Deb

." dem Schuldner am Konto ord. zu kreditieren. Die gebuchten Zahlungen werden nun soweit sie einen posten- weisen Ausgleich ergeben, mit effektiven Attsglcichszeichen, die ne ben den provisorischen zu setzen sind, versehen. Ucberdies sind die bezahlten Wechsel in den das We. Ev. Kto. repräsentierenden Ne benspaltcn am Konto durch ein rotes Abstrichzeichen-kenntlich zu machen. Begebene Wechsel, welche als unbezahlt rückJ’angcn, sind dem Eskomp.te-Konto zu Gunsten des Rücksenders (Bank oder Kre* dator

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Raffeisen-Bote
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Page 12 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
a ricevere il deposito è l’Istituto di emissio ne. Capo VII 0 Dei regresso per mancata accettazione o per mancato pagamento Art. 49. — L’azione cambiaria , è diretta o di re gresso: diretta contro l’accettante ed i suoi avallan ti; di regresso contro ogni altro obbligato. Art. 41. Sine Wechseltratte, die auf einen ober mehrere Manaie nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zah- lungsmonats. Fehlt dieser Dag, so ist der Wechsel am letz ten Tage des Monats

fällig. Wenn der Wechsel aus einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht gezogen wird, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt. Ist als Verfallszeit der Anfang, die Mitte (Mitte Jauner, Mitte Februar usw.) oder das Sude eines Mo- nats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte • oder der letzte Tag des Monats zu verstehen. Die Ausdrücke „acht Tage" oder fünfzehn Tage" be deuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage

. Der Ausdruck „halber Monat" bedeutet fünfzehn Tage. Art. 4 2. Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes maßgebend. Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Ka lender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in dem nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechen den Tag umgerechnet und hienach der Verfalltag

er- m titelt. Aus die Berechnung der Fristen für die Verlegung von Wed)seln findet die Vorschrift des vorstehenden Ab satzes entsprechende Anwendung. Die Vorschriften dieses Artikels finden keine An wendung, wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, daß etwas anderes beab sichtigt war. Abschnitt 6. Von der Zahlung. Art. 4 3. Der Inhaber des Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder einer bestimmten Zelt nach der Ausstellung oder nadj Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel

am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen. Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. Art. 4 4. Der Wechsel muß zur Zahlung an dem auf demselben bezeichneten Orte und Adresse vorgelegt werden. Wenn diese Adresse fehlt, muß er zur Zahlung vorge legt werden: 1. am Wohnorte des Bezogenen oder bei der aus dem Wechsel bezeichneten Person, welche für ihn zahlt; 2. am Wohnorte'des^ Akzeptanten über Intervention oder der auf dem Wechsel

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Raffeisen-Bote
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Page 8 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
le Diese Fälligkeit kann dem Inhaber guten Glaubens (buona fede), welchem der Titel schon komplett zugekom men ist, nicht entgegengehalten werden. Abschnitt 2. Vom Giro. Art. 15; Der Wechsel ist, auch wenn er. nicht aus drücklich auf Ordre lautet, mittels Giro übertragbar. Wenn der Aussteller im Wechsel die Worte „nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Ausdruck eingesetzt hat, so ist derselbe nur in der Form und mit den Wir kungen einer gewöhnlichen Zession übertragbar. Die Girierung kann auch zu Gunsten

des Trattario (Bezogenen), gleich ob derselbe akzeptiert hat oder nicht, des Ausstellers oder irgend eines anderen Verpflichteten erfolgen.- Dieselben können auch den Wechsel weiter girieren. Art. 16. Das Giro muß bedingungslos sein. Irgend eine gemachte Bedingung ist ungültig. Ein Teilgiro Ist nichtig. Das auf den Inhaber lautende Giro gilt als Giro in bianeo. Art. 17. Das Giro muß auf dem Wechsel oder aus einem mit dem Wechsel verbundenen Blatte (Verlänge rung) geschrieben und vom Giranten unterschrieben

wer den. Die Girierung ist gültig, wenn auch der Benesiciario (Indossant, Girant, Zahlungsempfänger) nicht bezeichnet ist oder wenn der Girant (Uebertrager) nur seine Unter- schrisi beigeseßt hätte (Giro in bianco). In diesem Fälle muß die Girierung, um gültig zu sein, auf dem Wechsel oder auf dessen Verlängerung erfolgen. A r 1. 1 8, Die- Girierung überträgt alle aus dem Wech? sei entspringenden Rechte. Wenn die Girierung in bianco erfolgt ist, so kann der Wechselinhaber: 1. die Girierungsklausel

mit seinem eigenen Namen oder mit jenem einer anderen Person aussüllen; 2. den Wechsel neuerlich in bianco oder an eine be stimmte Person girieren; 3. den Wechsel an einen Dritten ohne Aussüllung der Bianeoklausel und ohne Girierung übermitteln. Art. 19. Der Girant haftet, wenn nicht eine gegen teilige Klausel besteht, für die Annahme und Zahlung. Er kann eine neuerliche Girierung verbieten; in die sem Falle ist er gegen diejenigen, an welche der Wechsel weiter giriert wurde, nicht haftbar. Art

. 2 0. Der ungesetzliche Inhaber des Wechsels wird als gesetzlicher angesehen, wenn e r sein Recht durch eine zusammenhängende Reihe von Girierungen, auch wenn die letzte in bianco ist, rechtfertigt. Ausgestrichene (gelöschte) Giros werden für eine Rechtfertigung als nicht bestehend (ungültig) angesehen. Wenn auf ein Biänco- Giro ein anderes folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechsel durch das Bianco- Giro erworben habe. Wenn eine Person aus irgend einem Grunde den Wechsel verloren

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Page 9 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
hatte. Art. 2 2. Enthält das Giro den Vermerk „Wert zur Einziehung", „zum Inkasso", „in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Ver merk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vallmachtsgiro übertragen. Die Wechselverpsiichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Giranten zustehen. Die in dem Botlmachtsgiro enthaltene Vollmacht er lischt weder

mit dem Tode noch mit dein Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollniachtsgebers. Art. 2 8. Enthält das Giro den Vermerk „Wert zur Sicherheit", „Wert zum Pfände" oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kan» der In-. Haber alle Rechte aus dem Wechsel geltend, machen; ein von ihm ausgestelltes Giro hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtsgiros. Die Wechselverpflichtungen können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich aus ihreun mittelbaren Beziehungen zu dem Giranten

gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Wechsels be wußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. LI r t. 2 4. Ein Giro nach Verfall hat dieselben Wir kungen wie ein Giro vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst noch Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hlefür bestimmten Frist giriert worden, so Hot das Giro nur die Wirkungen einer gewöhnliche» Zession. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Giro vor Ablauf der für die Erhebung

. Der' Zessionär hat das Recht, den Wechsel zu über-' geben. Abschnitt 3. Von der Annahme. Art. 2 6. Der Wechsel kann von dein Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Hände» hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden. Art. 27. Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muß. - Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme un tersagen, wenn es sich nicht um einen Wechsel

handelt, der bei einem Dritten oder an einein von dem Wohnort des Bezogenen verschieöenen Ort zahlbar Ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet. Er kann auch vorschreiben, daß der Wechsel nicht vor einem bestWin'ten Tage zur Annahme vorgclegt werden darf. . Jeder Girant kann, wenn nicht der Aussteller die Bor-

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Page 7 of 12
Date: 15.05.1934
Physical description: 12
il regresso che dopo aver fatto constare con pro testo: 1. che il duplicato inviato per l’accettazione non gli è stato consegnato malgrado sua richie sta; 2- che l’accettazione o il pagamento non ha po tuto essere ottenuto su altro duplicato. Sezione li — Delle copie Art. 86. — Qualsiasi portatore di una cambiale ha diritto di farne una o più copie. Trotz der Annahme durch Intervention können der Wechselverpflichtete, sür den der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber

gegen Erstattung des im Artikel 55 angegebenen Betrages die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des er hobenen Protestes sowie einer quittierten Retourrech- nung verlangen. Wenn der Wechsel dem Akzeptanten aus Intervention nicht bis zu dem der Erhebung des Protestes mangels Zahlung nachfolgenden Tage präsentiert wird, so erlischt die Verpflichtung des Akzeptanten auf Intervention. III. Von der Zahl ung auf Intervention. A r t. 7 8. Die Zahlung auf Intervention ist in allen Fällen zulässig, in denen

hat, vermerkt werden. Die Protestspesen sind dem Aussteller anzu lasten, auch wenn er auf den Wechsel die Klausel „senza spese" (ohne Kosten) gesetzt Hütte. Art. 7 S. Wenn der Wechsel von Intervenienten an genommen wurde, die ihren Wohnsitz am Zahlungsorte haben, oder find am Zahlungsorte wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muß der In haber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen

und gegebenenfalls we gen unterbliebener Zahlung erheben lassen. Wenn der Protest nicht innerhalb dieses Termtnes erhoben wurde, so werden derjenige, welcher die Adresse des Intervenienten angegeben hat oder für den der Wechsel angenommen worden ist und die Nachmänner frei. Art. 8 0. Der Inhaber, welcher die Zahlung über Intervention zurückweist, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären. Art. 81. Heber die Zahlung auf Intervention ist aus dem Wechsel eine Quittung auszustellen

, die denjeni gen bezeichnet, für welchen gezahlt wird. Fehlt diese Be zeichnung, so gilt die Zahlung als für den Aussteller ge macht. Der Wechsel und der Protest, wenn er erhoben wurde, sind an denjenigen auszusolgen, der über Inter vention gezahlt hat. Art. 82. Wer über Intervention zahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten für den er gezahlt hat und gegen die Personen, die die sem aus dem Wechsel haften; jedoch kann er den Wechsel nicht weiter girieren

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Page 15 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
prevalersene. (Segue continuazione). AGRICOLTORI! Per i vostri acquisti rivolgetevi al Consorzio Agrario Cooperativo dell’Alto Adige in Bol zano - Via Violini No. 3. LANDWIRTE! Wendet euch wegen eures Bedarfes an den Landwirtschaftlicher Verband des Alto Adige in Bol , zano - Via Moilni Nr. 3. Der Vermerk befreit den Inhaber nicht non der Ver pflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen

Protestes verpsiich- tet. Art. 5 4. Stile, die einen Wechsel ausgestellt, ange nommen, giriert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner. Der Inhaber hat das Recht gegen diese Personen einzeln oder gegen alle zusammen zu handeln, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich ver pflichtet haben. Das gleiche Recht steht jedem Wechselunterfertiger zu, der den Wechsel bezahlt hat. Durch die Geltendmachung des, Anspruches

gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nidst seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch, genommen worden ist. Art. 55. Der Inhaber kann im Wege des Rüchgrifses verlangen: 1. die Höhe der Wechselfumme soweit der Wechsel nidst angenommen oder bezahlt worden ist, mit den Zinsen, falls diese bezeichnet sind; 2. die Zinsen seit dem Verfallstage im gleichen Aus maße wie sie im Wechsel nach den Bestimmungen des Artikels 5 verzeichnet

sind oder bei Fehlen dieser Be zeichnung, die gesetzlichen Zinsen; 3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten, sowie die anderen Auslagen. Wird der Rückgrisf vor Verfall vorgenommen,: so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden aus Grund des öffentlich bekanntgemach- ten Diskontosatzes (Sah der Emissionsbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt. Art. 56. Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen; 1. den vollen Betrag

, den er gezahlt hat; 2. die Zinsen dieses Betrages im gleichen Ausmaße wie sie im Wechsel nach den Bestimmungen des Artikels 5 verzeichnet sind oder bei Fehlen dieser Bezeichnung, die gesetzlichen Zinsen vom Tage der Einlösung des Wechsels; 3. seine ausgelaufenen Auslagen. Art. 6 7. Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rück griff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Retourrechnung

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 3 of 8
Date: 18.02.1934
Physical description: 8
I OTHMAR TSCHONER Papiergroßhandlung und Papiersäckefabrik Großes Lager in Packpapieren Papiersäcken Schreibpapieren Kuverts Druckpapieren Pappen Schulheften Pergamentpapieren Papierservietten BOLZANO VIA ROMA testerlicbung oder, falls der Wechsel die Klausel „senza spese" hat, nach Fülligkeit. (Nach altem Recht 15 l äge bzw. je nadi der Entfernung vom Zahlungsorte länger). Die Rrgreßklnge der Girant e n n n t c r e inan (1 e r und gegen den Aussteller verjähren binnen 6 Mona ten vom Tage

an, wo der Girant den Wechsel bezahlt hat oder die Regreilklage gegen ihn eingebracht wurde. (Mach altem Recht 15 Tage wie vorhin). Die Bcrcichcrungsklage verjährt binnen einem Jahr nach \erlust der Wechsel reihte. (Nach altem Recht ver jährte sie in 10 Jahren, wenn handelsrechtlicher Natur, in 50 Jahren, wenn zivilrechtlicher Natur). Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen der Wcchselverpflicliteten hat keinerlei Wirkung gegenüber den anderen. 27. Die Bestimmungen hinsichtlich des Eigenwech sels

sind analog denen, die für den gezogenen Wechsel gejten. 28. Nadi dem alten Wechsel recht konnte ein von Anfang an . ii n g e'n ü g e n d gestempelter W e ch s e I keiner- Jej Wechselreditc.begründen, auch wenn er nachträglich un ter Bezahlung der vorgesdifiebenen Strafen nachgestempcit ■würde. Dies würde jetzt von Grund auf geändert. Nach neuem Wechselrecht sind Wedisel, die anfänglich unrichtig gestempelt waren und n a di t r ä g 1 i di in fiska lischer Hinsicht in Ordnung gebracht wurden

, den anderen Wedisein gleichgestellt, nur mit dem einen Unter schied, daß sie keine Exekutionstitel sind. Mit andern Wor ten, man kann seine Weckseirechte nidit gieidi mit „pre- cetto“, dein ersten Exekutionsakt, gellend madien, sondern durch Zahlungsbefehl oder reguläre Klage. 29. Die U ebergangsbestimmun gen zum neuen Wechselrecht sind folgende: Die vor dem 1. Jänner 1934 ausgestellten Wechsel, audi die „in bianco“, unterliegen hinsichtlich sämtlicher Bestim mungen, auch der fiskalischen der Stempelung, dem alten

Wechselrecht. Nur die Bestimmungen über F rötest, höhere Gewalt und Amorfisierung regeln sidi nach dem neuen Wechselrecht Diejenigen Handlungen, die einen Verfall der Wechsel- redhte verhindern oder die Verjährungen unterbrechen, und die-vor dem 1. Jänner 1934 vorgenommen wurden, wer den nach dem alten Wechselrecht beurteilt. Wurden sie nach dem t. Jänner 1934 vorgenommen, so richten sich die Wir kungen solcher Handlungen nach dem neuen Gesetz, soweit es sich um die Verjährung handelt, mit Ausnahme

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Raffeisen-Bote
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Page 10 of 12
Date: 15.05.1934
Physical description: 12
al vaglia cambiario le disposizioni relative all’ammortamento (articoli 89 a 93) e quelle dell’articolo 99. Arti 103. — L’emittente è obbligato nello stesso modo dell’accettante di una cambiale. gewiesen wurde, so hat der in.Verlust geratene Wechsel keinerlei Gültigkeit oder Wirkung mehr. Jener, welcher die Amortisierung erlangt hat, kann nach Vorlage des. Dekretes und einer Bestätigung des Cancelliere des Tri bunals, aus welchem hervorgeht, daß kein Widerspruch eingebracht wurde oder gegen Vorlage

des definitiven Urteils, mittels welchem der Widerspruch abgewiesen wurde, die Zahlung und falls es sich um einen Blanko oder noch nicht fälligen Wechsel handelt, ein Duplikat verlangen. Für Wechsel, seien sie verfallen oder auf Eicht, sind, wenn sie kraftlos erklärt wurden, die Zinsen nach dem in den Art. 55 und 56 festgesetzten Ausmaße zu bezahlen, ausgenommen wenn der Betrag schon nach den Bestim mungen des Artikels 48 aus Rechnung der Person, zu deren Gunsten die Amortisierung und die Erlassung

des Urteils erfolgte, deponiert wurde. Art. 9 3. Die Amortisierung löscht jedes aus dem amortisierten Wechsel abgeleitete Recht aus, jedoch wer den eventuetle Rechte des Inhabers gegen jenen, welcher die Amortisierung erhalten hat, nicht präjudiziert. Abschnitt XII. Bon der Verjährung. Art. 94. Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfallstage. Die Ansprüche des Inhabers gegen einen Giranten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig

erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerks „Ohne Kosten" vom Verfallstage. Die Ansprüche eines Giranten gegen andere Giranten und gegen den Aussteller verjähren ln sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Giranten bezahlt wurde oder ihm gegenüber der Rückgriff gerichtlich gel tend gemacht worden ist. Die Bereicherungsklage verjährt in einem Jahre vom Tage des Verlustes des Wechselrechtes. Art. 95. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen diejenigen bzw. denjenigen, in Ansehung

dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung be wirkt. Abschnitt XIII. Allgemeine Bestimmungen, Art. 9 6. Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertage, so kann die Zahlung erst am nächsten Werk tage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesonders die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktage stattfinden. Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muß

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Page 11 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
pagabile a giorno fìsso o a certo tempo data b vista deve pre sentarla ab pagamento net giorno in cui essa è paga bile o in uno dei due giorni feriali succèssivi. : Art. 34. Hat der Bezogene die aus den Wechsel ge setzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Strei chung vor der Rückgabe des Wechsels -erfolgt ist. Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift

sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so hastet er diesem nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung. Abschnitt 4. Von der Wechselbürgschaft. A r 1. 3 8. Die Bezahlung des Wechsels kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden. Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einem Unterfertigten des Wechsels geleistet werden. A r t. 3 6. Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt. r Sie wird durch die Worte: „per avallo

hat. Seine Verpflichtungserklärung ist gültig, wenn -die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist. Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen diejenigen, welche diesem letzteren wechselmäßig haften. Abschnitt 5. Vom Verfall. Art. 3 8. Ein Wechsel kann gezogen werden: aus Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung

: . auf einen bestimmten Tag. Wechsel mit anderen oder mehreren aufeinanderfol genden Verfallszeiten sind nichtig. A r t. 3 9. Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muh binnen einem Jahre nach der Ausstellung • zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Giranten können die Verlegungssristen abkürzen. Der Aussteller kann vorschreiben, daß der, Sichtwech sel nicht vor einem bestimmten Tage zur.Zahlung vor gelegt werden darf. In diesem Fall beginnt

die Vor- legungssrist mit diesem Tage. Art. 4 0. Der Bersall eines Wechsels, -der aus eine bestimmte Zeit nach Eicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes. . Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem An nehmer gegenüber der Wechsel als dem letzten Tage der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist an genommen.'

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 4 of 8
Date: 11.02.1934
Physical description: 8
Beite 44 Industrie- und Handelszeitnng XV. Jahrgang — Nr. 6 ' * - ■' ■ •- Der Wechselbürge, der den Wechsel gezahlt hat, tritt in die Wechselrechte des Inhabers gegen .denjenigen ein, für den er Bürgschaft geleistet hat, sowie gegen dessen Vormänner. Eine wichtige Bestimmung des neuen Wechselrechtes ist die, daß der Wechselbürge seine Bürgschaft ausdrück lich auf einen Teil der Wechselsumme be schränken kann. 10. Wenn der Wechsel auf eine Valuta lautet, die von der des Zahlungsortes verschieden

ist, so kann der Wechsel in der Landesmünze nach dem Wert des Fällig keitstages bezahlt werden. Die Bestimmung des Kurses er folgt nach den Gebräuchen des Zahlungsortes. Zahlt der Schuldner nicht rechtzeitig, so hat der Wech selinhaber das Recht, die Zahlung nach seiner Wahl ent weder nach dem Wert am Fälligkeits-, oder nach dem Wert am Zahlungstage zu fordern. Die Möglichkeit, einen auf ausländische Valuta lau tenden Wechsel in der Landesvaluta des Zahlungsortes zu bezahlen, entfällt, wenn die „Effektivklause

!" auf dem Wechsel angegeben ist. In diesem Falle muß die Wechsel summe tatsächlich in der angegebenen Valuta bezahlt werden. 11. Eine wichtige Neuerung des jetzt geltenden Wech selrechtes hinsichtlich des Protestes ist die Bestimmung, daß der Aussteller, der Girant oder der Bürge durch die Klausel „senza spese", „senza protesto“ oder eine gleichwertige, die auf den Wechsel geschrieben und unter schrieben ist. den Wechselinhaber von der Protest erhebung mangels Annahme oder mangels Zahlung dispensieren

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Page 13 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
- A 1 1. 4 6. Der Inhaber des Wechsels ist Nicht ver pflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmcn.. Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr. Wer bei Verfall zahlt, wird von feiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmähigkeit der Reihe der Girierungen, aber nicht die Echtheit der Unterschriften der Giranten zu prüfen. 21 r t. 4 7. Wenn der Wechsel ln einem" Gelde zahlbar ist, welches am Zahlungsorte

nicht im Kurse ist, so kann die Summe im Gelde des Landes nach dem Werte am Fälligkeitstage gezahlt werden. Wenn der Schuldner mit der Zahlung in Verspätung ist, so kann der Inhaber nach seiner Wahl verlangen, daß die Summe im Gelde des Landes nach dem Werte am Fälligkeitstage oder in jenem am Tage der Zahlung bezahlt werde. Der Wert der ausländischen Währung bestimmt sich nach den Gebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch bestimmen, daß die zu zahlende Summe nach dem im Wechsel bezeichnelen

Kurse umgerechnet werde. Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer best'iinmten Währung vorgeschrieben hat (Klausel über effektive Zahlung in ausländischer Währung). Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen ande ren Wert hat als in dem der Zahlung, so wird verniutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist. Art. 4 8. Wenn der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel

43 bezeichnelen Frist zur Zahlung vorgelegt wird, so hat jedweder Schuldner das Recht, die Summe bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Wechsel inhabers zu deponieren. Für die im Königreich zahlbaren Wechsel ist die zu ständige Behörde zur Entgegennahme des Depots das Emissionsinstitut. Abschnitt 7. Der Rückgriff mangels Annahme oder mangels Zahlung. A r t. 4 9. Die Wechseihanülung erfolgt entweder di rekt oder durch Rückgriff direkt gegen den Akzeptanten und seine Bürgen; durch Rückgrifs

gegen jeden anderen Verpflichteten. Art. 5 0. Der Inhaber kann den Rückgriff gegen die Giranten, den Aussteller und die anderen Verpflichteten durchführen: bei Verfall, wenn die Bezahlung nicht erfolgte; auch schon vor dem Verfalle: 1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist; 2. im Falle des Konkurses über das Vermögen des Be zogenen, gleichviel ob er den Wechsel ; angenommen hat oder nicht; bei Zahlungseinstellung, auch wenn ste nicht mit Urteil eingestellt wurde; bei fruchtloser Exe kution auf seine Güter

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Page 14 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
sborsata; 2, gli interessi sulla somma in misura uguale a quel la indicata nel titolo a norma dell'articolo 5, o in mancanza, al tasso legale, dal giorno del disbor so; 3. le spese sostenute. Art. 57. — Qualsiasi obbligato contro il quale sia stato o possa essere promosso il regresso, può esige re, contro pagamento, la consegna della cambiale col protesto e il conto di ritorno quietanzato. Qualsiasi girante che ha pagato la cambiale può Wechsel um letzten Tage der Frist zuM erstenMale vor gelegt worden

, so kann der Prolest noch am folgenden Tage erhoben werden. ‘ Der Protest mangels Zahlung muß bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tage oder zu einer bestimmten Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einein her beiden auf den Zahluugstag folgenden' Werk- tage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muß der Protest nach den Normen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absätze für den Protest mangels An nahme vorgesehen sind. Ist der Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf

es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung. Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel an genommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt oder ist eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zah lung vorgelegt und Protest erhoben worden ist. Im Falle des Konkurses des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, und im Falle des Konkurses

der Nachricht seinem un mittelbaren vorhergehenden Giranten von der Nachricht, die er erhalten Hai, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mltleilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zu», Slnssteller. Die Fristen laufen vom Etnpsange der vorher gehenden Nachricht. Wird nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren, Unterschrift sich auf dem Wechsel be findet, Nachricht gegeben, so muß die gleiche Nachricht in derselben Frist

ist. .Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, ver liert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch Zeine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme. Art. 53. Der Aussteller sowie jeder Girant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk „ohne Kosten", „ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und Unterzeichneten Vermerk den In haber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke: der Ausübung des Rückgriffes Protest mangels Annahme

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 6 of 8
Date: 10.01.1935
Physical description: 8
. Während für Balzac schon die Frau von dreißig Jahren ge fährlichen Stimmungen, ausgesetzt ist, verlegt Karin Michae- lis, die mit ihrem bekannten Roman im Jahre 1910 den in zwischen zu einem Schlagwort gewordenen Begriff des „ge fährlichen Alters" geschaffen, diese Zeit der Seeleakrise in das 40. Lebensjahr. Heute ist die Frau von 40 Jahren meist noch jung, der „Wechsel" beginnt erst um das 50. Lebens jahr. Ein merkwürdiges Naturgesetz Es ist gewiß ein merkwürdiges Naturgesetz, daß die weiblichen Keimdrüsen

vorzeitig ihre Funktion einstellen, was eine scheinbare Bevorzugung des Mannes bedeutet. Wahrscheinlich hat der Wechsel den Sinn, daß eine Frau nach dem 50. Lebensjahr kein Kind mehr bekommen soll, da es vielfach hilflos bleiben müßte. So gesehen ist das Kli makterium, der Wechsel, ein Schutz für die Nachkommen schaft. Innere und äußere Konflikte, die diese Zelt im Leben der Frau umranken, schaffen oft den Boden für Mindernder- tigkeitskonslikte; die Frau im Wechsel fürchtet die Konkur renz der jüngeren

Frau, sie macht mitunter in einer Art „Torschlußkoller" Dummheiten und erlebt dann letzten En des Enttäuschungen. Das sind aber die Ausnahmen, die man dann ohne Grund verallgemeinert. Nach einem Ausspruch des verstor benen Wiener Prosesiors Wiesel erlebt jede Frau das Kli makterium, das ihrer körperlichen und seelischen Artung, ihrer körperlichen Konstitution, entspricht. Für eine gesunde Frau geht der Wechsel ohne Gefahr und ohne Krisenstim mung vorüber. Es ist allerdings, wie die Erfahrung lehrt

, von wesentlicher Bedeutung, daß in der Ehe der Mann älter ist als die Frau. Die biologische Erscheinung Biologisch gesehen ist der Wechsel eine Entspannung für die Frau, eine Erholung von den vierwöchentlichen Krisen während der Zeit der Geschlechtsreife, eine Ruhezeit nach Kindersegen. Wochenbett und Aufzucht der Kinder. Es ist ein Irrglaube, daß die Frau im Wechsel altert! Die Aus schaltung der Keimdrüsen ist keineswegs Ursache des Alterns Es gibt dafür viele Beweise. Man denke nur daran, daß die Frauen

im allgemeinen länger leben als die Männer. Der Wechsel ist keine „biologische Tragödie", er entbehrt in Wahrheit alles Krisenhafte, er ist eine physiologische Umstel lung mit einer anderen Einstellung zu den Lebensaufgaben der Frau. „Verjüngung" Bei dem Bestreben der Frau, sich länger jugendlich zu erhalten, muß auch zu der sogenannten „Verjüngung" Stel lung genommen werden. Haben doch die Forschungen Prof. Steinachs über Sexualhormone und die Arbeiten Zoudeks über das Hormon des Vorderlappens

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 2 of 8
Date: 18.02.1934
Physical description: 8
der höheren Gewalt seinen Vormann zu verständigen und eine diesbezügliche 'Notiz mit Datum und Unterschrift auf dem Wechsel anzubringen. Nach Weg fall. der höheren Gewalt muß. der Wechselinhaber ohne Ver zug den Wechsel zur Annahme oder Zahlung präsentieren, und, wenn nötig, Protest erheben lassen. Dauert die höhere Gewalt über dreißig Tage, so kann der Wechselinhaber ohne Notwendigkeit von Präsentation und Protest seine Regreßrechte geltend machen. F ä Ile höherer Gewalt sind jedoch keineswegs

-vor der Fälligkeit des Wechsels seine Regreßrechte geltend machen, doch muß er in diesem Fall den Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung präsentieren und Protest er heben lassen. 19. Die Frist zur Verständigung des Vormanncs vor Geltendmachung der Regreßrechte mangels Annahme oder Zahlung ist nach neuem Recht für den Wech selinhaber auf 4 Werktage erhöht worden, die auf den Tag der Protesterhebung folgen, während für die Vormänner die Frist von zwei Tagen gleichgeblieben ist. Wichtig ist. daß innerhalb

“ j | Kühlschränke und Kühlanlagen | | haben sich in Hotels, Restaurants, Bars, Kondito- | | reien, Sennereien, Instituten und Privathaushalten | j hervorragend bewährt und sind riihmlichst bekannt g | in der ganzen Welt. | | Alleinverkauf für die Provinz Bolzano: 1 S Robert Steigert Nt. Reumann l Kunze | 1 Bolzano - Merano. I “ * Xt M i rn irtu iivi ic iiiui i i iii !i i i 111 in i i i iii ini ii ii i ji tui«i i iinür iniLiiiii ii r i; niinii inniejj c) für die Präsentation zur; Zahlung, wenn der Wechsel

, die dem Sdiuldner die ihm eventuell zustehenden Regreßansprüche wahren. 25. Wie nadi altem Wechselrccht kann derProtest, falls der Aussteller des Wechsels nidit die Protesterhebung vorgeschrieben hat, durch die Erklärung des Bezogenen auf dem Wechsel, von ihm datiert und unterfertigt, ersetzt werden, daß er die Annahme öder die Zahlung ver weigere. Doch muß diese Erklärung zum Untersdiicd vom frü heren Wechselrecht nicht binnen 2 Tagen nach dem Datum, sondern noch innerhalb der Protestfrist registriert

werden. 24. Das neue Wechselredit enthält eigene Bestimmun gen über die Amort isierung verlor euer, entwen deter oder vernichteter Wechsel, die im alten Wedisel- redit gefehlt haben. Die nähere Erläuterung des bezüglichen Verfahrens würde hier zu weit führen. 25. Wenn der Wediselinhaber seine Wechselrechte ge gen sämtliche Wechselverpflichteten verloren hat, und gegen keinen von ihnen ihm ein Klaeerecht aus dem der Werhsel- luntrabe zugrunde liegenden Rechtsgeschäft znsteht, dann kann er gegen Aussteller

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 5 of 8
Date: 11.02.1932
Physical description: 8
„Klosterkeller Sankt Michael" in Wien bekam Wechsel im i Betrage von 4914 &, die aber nicht entsprechend eiugelöst wurden. Der fromme „Klosterkellcr" war geschäftstüchtig genug, um Prolongierungen dieser Wechsel abzulehneu. Zu diesen Schwierigkeiten gesellte sich auch noch ein Preissturz des Weines im Herbst 1939. Das Kapital der Innsbrucker We'.nhandelsgesellschast war pfutsch. Trotzdem machte der Prokurist noch weitere Schulden — und nahm unter ande rem vom Bankhaus Zimmermann 4500 8 und 2090

8 auf. Tie fast vermögenslose Firma arbeitete nun mit Wechseln, statt den Konkurs anzumelden. Und der Prokurist „führte" die Geschäftsbücher in einer Art, daß eine Vermögensübersicht und ein Vermögen se:n° blick geradezu unmöglich war. Am 2. April des Vorjahres „verkaufte" der Prokurist „sein" Opel-AÄuto in Hall und leß sich vom Mechaniker Haider als Käufer einen Wechsel auf 3000 8 unterschreiben. Später stellte sich heraus, daß das Auto des Kublk nicht mehr sein Eigentum, sondern an das Bankhaus Zimmer

mann verpfändet war. Der Wechselunterschreiber verlor die 3000 8. s Einen Monat daraus lernte Kubik den furchtbar ver schuldeten Bauern Ludwig D., Arzberg bei Schwa;, kennen. Der Prokurist der verkrachten Weinhandelssirma versprach nun dem hoffnungslos verschuldeten Bauern einen Hypo- chekarkredit von 200.000 8. Für die Austreibung dieses Kredites verlange er bloß 5000 8 — und Mar nicht bar, sondern in Wechseln. Der Bauer )var hoch erfreut und unterschrieb mit seinen Geschwistern nun zwei Wechsel

zu je 1000 8, drei Wechsel zu je 800 8 und emen Wechsel zu 600 8. Kubik trieb für den Bauern keine 200.000 8 auf — er bekam, was vorauszusehen war, keinen Heller! Es stand ihm also kein Recht auf die erhaltenen Wechsel zu. Trotz dem gab er sie weiter! Außerdem ließ er sich von dem über schuldeten Bauern noch einen Blankowechsel ausstellen, der bis zum Betrag von 25.00V 8 sällig gestellt werden sollte! Auch von diesem „Mankowechsel" machte Kubik Gebrauch — und zwar übergab er »hn gewchenlos einem Kaufmann

. der bereits getätigte Verkauf möge also rückgängig gemacht werden. Der neue Abnehmer könne allerdings den Wein nicht gleich bar bezahlen. Zur „Deckung" übergab Kubik dem Gastwirt zwei Wechsel des Bauern D. zu je 800 8. Um zu seinem Gelbe zu kommen, wollte der Gast wirt die fragwürdigen Wechsel weitergeben, und er wie auch seine Frau unterschrieben sie deshalb. Aber keine Bank nahm die von dem Bauern mitunterzeichneten Wech sel. Der Gastwirt bekam schließlich für die verloren gegan genen 1600 8 von Kubik

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