. Innsbruck, den 57. Okt. iZsr. Vom k. k.Lauoes» Gubernium in Tirol und Vorarlberg. Karl Grafv. Chotek, Gouverneur. A. L. Schwarzhuber, k. k. Gub« Rath. 2 Kundmachung. (Die nähere Bestimmung einiger Vorschriften der Wechsel» Ordnung und des Patentes vom -Z. sebruar 1791 be treffend.) Se. k. k. Majestät haben zur näheren Bestimmung einiger Vorschriften der Wechselordnung und des Patentes vom sZ. Februar i?yr über einen von der k. k. Hofkom- mission in Justiz - Gesetzsachen erstatteten allernnterthänig
- sten Vortrag vom 8. Februar l. I. mir allerhöchster Ent schließung vom 12. Juli d. I. Folgendes anzuordnen ge- rnhet: 1. Trockene Wechsel sollen gegen diejenigen, denen die Gesetze die Ausstellung derselben verbieten, auch dann keine Gültigkeit und Beweiskraft haben, wenn sie von d-rglei- chen Personen, und von Handels- oder GewerbSUuten, die sich durch trockene Wechsel zu verbinden sähig sind, ge meinschaftlich ausgestellt worden wären. s. Die Vorschriften des Patentes vom sz. Februar
i?yr über die Ausstelluug trockener Wechsel gelten auch fàr die Acceptation derselben. Diese Acceptation ist gegen Personen, welche der Ausstellung trockener Wechsel unfähig sind, ohlre rechtliche Wirkung, obgleich die Wechsel von einem Handels- oder GewerbSmanne, der sich selbst durch jede Art von Wechseln verpflichten kann, ausgestellt wären. An die Ordre eines dritten lautende, aber am Orte der Ausstelluug zahlbare Wechsel sind auch hierin andern trocke nen Wechseln gleich zu halten. z. D»r Giro eines trockenen
Wechsels hat gegen Per sonen, die der Ausstellung dieser Wechsel unfähig sind, nnr die Kraft einer gemeinen Cessivi,, und begründet ge gen sie weder das Wechselrecht, noch die Gerichtsbarkeit des Wechselgerichts, wenn auch der Wechsel selbst von ei nem dazu berechtigten Handels- oder GewerbSniànne aus gestellt ist. 4. Für förmliche oder trockene Wechsel von wem im mer geleistete Bürgschaften sind nach dem gemeinen Rechte zu beurtheilen. Die Klage gegen den Bürgen gehört vor eben das Gericht
, bei welchem derselbe wegen einer andern Bürgschaft belangt werden könnte. Z. Wenn mehrere Personen förmliche oder trockene Wechsel ohne den ausdrücklichen Vorbehalt, daß jeder nur für seinen Antheil die Wechselschuld übernehmen wolle, gemeinschaftlich ansstellen, giriren, oder acceptiren; so haften, in so ferne sie sich durch Wechsel zu verpflichten überhaupt fähig sind. Alle für Einen, nnd Einer für Alle. Diese allerhöchste Entschließung wird hiemlt in Folge hohenHofkauzlei-Dekrets vom 21. v. M. Zahl 264-58/1481