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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 12
Date: 29.11.1821
Physical description: 12
. Innsbruck, den 57. Okt. iZsr. Vom k. k.Lauoes» Gubernium in Tirol und Vorarlberg. Karl Grafv. Chotek, Gouverneur. A. L. Schwarzhuber, k. k. Gub« Rath. 2 Kundmachung. (Die nähere Bestimmung einiger Vorschriften der Wechsel» Ordnung und des Patentes vom -Z. sebruar 1791 be treffend.) Se. k. k. Majestät haben zur näheren Bestimmung einiger Vorschriften der Wechselordnung und des Patentes vom sZ. Februar i?yr über einen von der k. k. Hofkom- mission in Justiz - Gesetzsachen erstatteten allernnterthänig

- sten Vortrag vom 8. Februar l. I. mir allerhöchster Ent schließung vom 12. Juli d. I. Folgendes anzuordnen ge- rnhet: 1. Trockene Wechsel sollen gegen diejenigen, denen die Gesetze die Ausstellung derselben verbieten, auch dann keine Gültigkeit und Beweiskraft haben, wenn sie von d-rglei- chen Personen, und von Handels- oder GewerbSUuten, die sich durch trockene Wechsel zu verbinden sähig sind, ge meinschaftlich ausgestellt worden wären. s. Die Vorschriften des Patentes vom sz. Februar

i?yr über die Ausstelluug trockener Wechsel gelten auch fàr die Acceptation derselben. Diese Acceptation ist gegen Personen, welche der Ausstellung trockener Wechsel unfähig sind, ohlre rechtliche Wirkung, obgleich die Wechsel von einem Handels- oder GewerbSmanne, der sich selbst durch jede Art von Wechseln verpflichten kann, ausgestellt wären. An die Ordre eines dritten lautende, aber am Orte der Ausstelluug zahlbare Wechsel sind auch hierin andern trocke nen Wechseln gleich zu halten. z. D»r Giro eines trockenen

Wechsels hat gegen Per sonen, die der Ausstellung dieser Wechsel unfähig sind, nnr die Kraft einer gemeinen Cessivi,, und begründet ge gen sie weder das Wechselrecht, noch die Gerichtsbarkeit des Wechselgerichts, wenn auch der Wechsel selbst von ei nem dazu berechtigten Handels- oder GewerbSniànne aus gestellt ist. 4. Für förmliche oder trockene Wechsel von wem im mer geleistete Bürgschaften sind nach dem gemeinen Rechte zu beurtheilen. Die Klage gegen den Bürgen gehört vor eben das Gericht

, bei welchem derselbe wegen einer andern Bürgschaft belangt werden könnte. Z. Wenn mehrere Personen förmliche oder trockene Wechsel ohne den ausdrücklichen Vorbehalt, daß jeder nur für seinen Antheil die Wechselschuld übernehmen wolle, gemeinschaftlich ansstellen, giriren, oder acceptiren; so haften, in so ferne sie sich durch Wechsel zu verpflichten überhaupt fähig sind. Alle für Einen, nnd Einer für Alle. Diese allerhöchste Entschließung wird hiemlt in Folge hohenHofkauzlei-Dekrets vom 21. v. M. Zahl 264-58/1481

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 14
Date: 15.11.1821
Physical description: 14
. . Innsbruck, den 77. Okt. ?k?2r. Vom k. k. Landes « Gubernium in Tirol und Worarlbergö Karl Graf v. Chotek, Gouverneur. A. L. Schwarzhuber, k. k. Gub. Rathi 1 Kundmachung.. (.Die nähere Bestimmung einiger Vorschriften der Wechsel- Ordnung und des Patentes vom sZ. Februar 1791 be» tretend.) Se. k. k. Majestät haben zur näheren Bestimmung einiger Vorschriften der Wechselordnung und des Patente» vom 25, Februar 17Y1 über einen von der k. k. Hoskom, Mission in Justiz - Gesetzsachen erstatteten

allerunterthänigi- sten Vortrag vom sj- Februar l. I. mit allerhöchster Ent schließung vom 12. Juli d. I. Folgendes anzuordnen ge« ruhet: . 1. Trockene Wechsel sollen gegen diejenigen, denen die Gesetze die Ausstellung derselben verbieten, auch dann keine Gültinkeit und, Beweiskraft haben , wenn sie von derglei chen Personen, und von Handels- oder GewerbSieuten, die sich durch trockene Wechsel zu verbinden sähig sind, ge meinschaftlich ausgestellt worden wären. s. Die Voischriften deS Patentes vom sZ. Februar

I7yl über die Ausstellung trcclen-r Wechlel gelten auch für die Acceptaticn derselben. Diese Accepiation ist gegen Perionen, welche der Ausstellung trockener Wechsel unfähig sind, ohne rechtliche, Wiikung, obgleich die Wechsel von einem Handels - oder Gewerbsinanue, der sich selbst durch jede Art von wechseln veipslichten kann, ausgestellt wären. An die Ordre einet drillen lautende, ober am Orte der Ausstellung zahlbare Wechsel sind auch hierin andern trocke nen Wechseln gleich zu halten

. z. Der Giro eines trockenen Wechsels hat gegen Per sene», die der Ausstellung dieser Wechsel unfähig sind, nur die Kraft einer gemeinen Cession, und begründet ge gen sie weder das Wechselr.cht, noch die Gericktsb-nkrik d«S Wechselgerichl-?, wenn onch der Wechsel selbst von ei, nem dazu berechtigten Handels- oder Giwerbèmanne aus gestellt ist.

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 18
Date: 25.03.1830
Physical description: 18
zur allgemeinen Kenntnin gebracht, das, am 17. April d. I um c) Uhr früh bei Sem k. k. Renr- àmie zuBrire» eine ö,sei,tiiche Vcrstcigerunq von rirca 400 Wiener Klaftern Brennholz auS dem ?lerari«> - Staatswaids Lüsen, Landgerichts B.ix«u, und von beiläufig eben so vie len Wiener klaftern à io;; Kub. Schuh aus dem Aerariàl- SlaatSwaldr Wechsel. Landgerichtes Sterzi,,g, gegen soi- gende Bediniuisse abgehalten werden wird. 1. Wird der AuSriisSpreis einer Wiener Klarer n iczs? Klib. Schuh, ohne Rücksicht

, und 40 st. W. W. C. M. für jenes an« der Staat'tckalduns Wechsel, z» F'an, den der Versteigerung» - Kömmission sicher stellen. ^ 4. Der Bestbiethèr hat zur Sicherstellung deS h. A„ rarS, und gegen künftige Abrechnung, gleich nach geschlosse. ner Liziration gegen Zurücknahm« de» vbigrn Verflchecungs- BetrageS entweder «m Bars«, oder fidejusorisch, «der in öffentlichen Münzvbligan'onen eiise Kaution bei derDerstei» gerungS-Kommission zu «rlege'n, welche in dem z. Theile deS ErstehungöpreiseS zu bestehen hat. Die übrigen VersteigerungS - Dedingnisfe

können beim k. k.Rentamte zu Brtxen während den gewöhnlichen Aml«- stunden eingesehen werden. , > , z. Der k..k Lokal-Förster zu Prhen ist zur Vorwei, suug deS HolzschlageS im StaatSwaidè Lüsen, und der Lo, kal-FSrster von Gossensaß zu Sterzing zur Vorweisung de« Hotzschlageü im Staatswaide Wechsel angewiesen, à K. Rentamt Brixen, den 14. März l8Zo. KaSpar Fèrrari, Rentbeamter. Kfaundler. K n n d m a ch « n g. ES wird hieinit zur allgemeinen Kenntniß geblacht, baß in Folge Dekrets der '.vdhllöbl

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 16
Date: 01.04.1830
Physical description: 16
Versteigerung von circa 400 Wiener Klaftern Brennholz aus dem Aerariai-StaatSwalde Lüsen..Landgerichts Briren. und von beiläufig eben so vie len Wiener Klaftern à ic>8 Kub. Schuh ans dem Aerarial- StaatSwalde Wechsel, Landgerichtes Sterzing gegen fol gende Bedingnisse abgehalten werden wird. 1. Wird der AuSrufSpreis einer Wiener Klafter ^ 108 Kub. Schuh) ohne Rücksicht der Holzart, im StaatS- walde Lüsen auf 22 ein kr. W. W. C. M , und im Wech- felwalde aus 6 kr. W. W. C. M. festgesetzet. 2. Muß das obige

Holzquamum im Lause des Früh, lingS oder Sommers 18Z0 geschlagen, ausgearbeitet und aus dem Walde geschasset werden. > Z. Jeder Anbothsteller muß, um zur Versteigerung zu- gelassen zu werden. dieZuhaltung des AnbotheS durch den Erlag einer baren Kantion von >50 fl. für das in ersteiqe- rende Holz im StaatSwalde Lüsen, nnd 40 si. W. W. C. M. für jenes aus der StaatSwaldung Wechsel, Han den der AersteigerungS-Kommission sicher stellen. 4. Der Bestbiethrr Lat zur Sicherstelkung be« h. Ae, rarS

» jung deö HolzschlageS im StaatSwalde Lüsen, und der Lo kal-Förster von Gossensaß zu Sterzing zur Vorweisung dei HolzschlageS im StaatSwalde Wechsel angewiesen. à. K. Rentamt Brixen, den 14. März iFzo. KaSpar Ferrari, Rentbeamter. Pfaundkr. Al u n d m a ch u n g. ES wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, 1>aH-in Folge Dekrets der ivohllöbl. t. k. verein. Gefallen, Verwaltung ddo. 8- d. M., Nro. 4A24/298 Forst. in der k. k. ForstamrSkanzlei zu Jnnichen am iz. k. M. April um y Uhr früh

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