,ins Auge: die 5. Klasse der Volksschule wurde zur Hauptschule geschlagen, diese somit auf 4 Klas sen erweitert. „Die Hauptschule schließt an die 4. Stufe der allg. Volksschule an und umfaßt 4 aufsteigende Klassen." So heißt der diesbez. Gesetzesparagraph. Diese Maßnahme mußte in erster Linie deshalb getroffen werden, damit die Hauptschulklassen parallel laufen mit den 4 Klassen der Untermittelschulen, wodurch- eben der Uebertritt ermöglicht wird. Damit wurde aber auch einem Mangel der Bürgerschule
untenhin erfolgt, auf Ko sten der Volksschule., die eine Altersstufe, die 5,, der Hauptschule überlassen mußte. Diese Neuerung birgt ein Gesahrenmoment an sich. Bekanntlich wird an der Hauptschule Fachunterricht erteilt, d. h. ein und derselbe Fachlehrer erteilt nicht den gesamten Unterricht an einer Klasse, sondern nur in einer Gruppe von Gegenständen. Sosehr dieser Fachunterricht von Vorteil ist für die Oberklassen, so kann er doch für die Zehnjährigen in der 1. Klasse, die bisher den gesamten
. Der Fach lehrer der Hauptschule hält natürlich, seine Fä cher, mögen sie tatsächlich- auch minder wichtig fein, zumindest für gleich, wichtig wie die jeder anderen Fachgruppe, weil er ja für die Errei chung des Lehrzieles verantwortlich, -ist. Hat der Schüler nun zufällig für eine Fachgruppe nichts übrig, so ist er bei dem betreffenden Fachlehrer schon in Mißkredit. So kann es geschehen, daß einzelne Schüler, die unter der einheitlichen Führung eines Lehrers in der Volksschule ganz gut mitkamen
: Der Stoff der Bürgerschule, der früher in 3 Fahren abge-- haspelt werden mußte, ist jetzt, freilich mit eini gen Zutaten, auf 4 Fahre verteilt und die Ue berfülle dadurch einigermaßen behoben. Nunmehr wird die Frage zu beantworten sein: Wer gehört in die Hauptschule? Die Bürgerschule war, wie bereits eingangs er wähnt, Pflichtschule für alle, die den 5. Fah- reskurs der Volksschule mit genügendem Er folge besucht hatten. Auf diese Weise kamen viele Schüler in die 1. Klasse, die hier nicht mitkamen
und den Fortgang des Unter richts hemmten. Darum wurde eine Auslese möglichkeit gefordert, bezw. von der Reform erhofft. Diese Hoffnung hat sich, jedoch nicht erfüllt. Fn der Ministerialverordnung heißt es: „Zum Besuche der Hauptschule sind alle im schulpflichtigen Alter stehenden, im Sprengel der Hauptschule wohnhaften Kinder'verpflichtet, die in der Schulnachricht über die 4. Schulstufe der Volksschule als zum Aufsteigen in die Hauptschule für geeignet erklärt wurden." D. h. dem Lehrkörper der Volksschule