-aethiopisthen Beziehungen cker letzten Jahrzehnte . Mliens FrieSenswille und fortgesetzte Bestrebungen für eine fruchtbringende Zusammenarbeit - Äbessiniens Vertrags brüche unck Mißachtung sämtlicher internationaler Verpflichtungen - Sklaverei, innere Unruhen unck Greueltaten im Lanàe ckes Negus , G e n s, 4. September. Bei der heutigen Sitzung des Völkerbundes gab ter Chef unserer Delegation, Baron Aloisi. im >Namen der, italienischen Regierung eine bedeu tungsvolle Erklärung ab. Er brachte einleitend
überzeugen, daß Abessinien schon feit jeher itälienfeindliche Ziele im Auge hatte. Baron Aloisi zitierte in der Folge mehrere Phrasen aus der Denkschrift und wies mit Nach druck daraufhin, daß Abefsinien weder seinen Verpflichtungen nachgekommen fei, noch überhaupt als ein zivilisierter Staat zu beträchten sei. Er erklärte sodann formell, Italien würde seine Würde als zivilisierte Nation beleidigen, wenn es auch innerhalb des Völkerbundes fortfahren würde, auf gleichem Fuße mit Abefsinien zu verhandeln
des Völkerbundes festgestellte Lage Aethiopiens. Außer den spezifischen Pflichten, die von den ein zelnen Ärtikeln des Völkerbundsvertrages den Mitgliedern hinsichtlich der wechselseitigen Bezie hungen auferlegt werden, besteht vor allem für je des Völkerbundsmitglied die Pflicht, den im Ar tikel 1 angeführten Forderungen der Politik und Kultur zu entsprechen. Die Verhältnisse in Aethiö pien schließen aus, daß Abessinien diesen Forde rungen genügt. Bezeichnend hiefür sind die eng lischen Zeugnisse, darunter
.' Und der Gouver neur von Kenia, Sir Robert Coryndon, telegra phierte am 23. Juli 1924 an den britischen Kolo- nialminister Thomas: „...Man hoffte, daß die Aufnahme Abessiniens in den Völkerbund Aethiö pien zur Ergreifung von Maßnahmen bestimmen würde, mit denen die Mißbräuche abgestellt wür den. Ich muß leider sagen, daß dies nicht der Fall ist und, möchte darauf bestehen, daß die Ausnahme Abessiniens Gegenstand eingehender Prüfung seitens des Völkerbundes fei.' , Art. 23 des Völkerbundpaktes erlegt allen Bun
desmitgliedern verschiedene Pflichten auf, die Ae thiöpien niemals erfüllt hat. Er bestimmt, daß die Mitglieder des Völkerbundes billige und humane Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen uni, Kinder schaffen und erhalten und zu diesem Zwecke geeignete Organisationen bilden. Auf Grund die ser Verfügung sind die Mitglieder des Völkerbun des auch Mitlgieder der internationalen Arbeits organisation. Es kann gar nicht die Rede davon sein, daß Aethiöpien mit seinem Sklaven- und, Ghebbar-Regime je diese Bestimmung