Befugnissen versehener, am Orte der Universität reudirender, außerordentlicher lan desherrlicher Bevollmächtigter, entweder in der Person des bisherigen CuratorS, oder eines andern, von ver Re, ^icruug dazu tüchtig befundenen Mannes angestellt wer den. Da« Amt dieses Bevollmächtigten soll seyn, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze undDiS» ziplinarvorschristen zu wachen, den Geist , in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privatvor- trägen verfahren. sorgfältig
soll, so wie AlleS , waS auf die nähere Bestim mung ihres Wirkungskreises und ihrer Geschäftsführung Bezug hat, ln den ihnen von ihrer obersten «Staatsbe hörde zu ertheilenden Instruktionen, mir Rücksicht auf die Umstände, durch welà die Ernennung dieser Bevollmäch tigten veranlaßt worden ist, so genau als möglich festge setzt werden. §. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander, Universität«-und andere öffentliche Leh rer, die durch erweiSlicbeAbweichung von ihrer Pflicht, odcr Ueberschr-ituug berGränzen
, uno bis über dielen 1)!,n?t definiti?- -lnordnungen ausgesprochen seyn werden, irgend «tn HniSeriiiß im Wege stehen könne. Jedoch sc!I eine YUaaßreqci dieser Art nie anders. als aus den vrl'.siändig molluirien Antrag des der Universität vorgesetzten Regle- rungsb» vc llmächtigten, oder von demselben vorher elnge- forderlen Bericht beschlossen werden. Ein auf solche ^i.icise ausgeschlossener Lehre darf in keinem andern Buudesst.iare bei irgend einem öffentlichen Lehrinstilute wieder angestellt
eines akademischen Senats von einer Universität verwiesen worden ist, over der, um einem solchen Beschlusse zu entgehen, sich von der Univ-rstiäl enisernr hat, soll auf einer andern Uni versität zugelaiien, auch überhaupt kein Studierender, ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhallens aus der von ihm verlassenen Universilül, von irgendeiner andern Universität ausgenommen werden. —> til. Ent wurf d«S Prcßgesetzes- Z. r. So lange, als der ü5gmwärtiZe Beschluß ti» àicast bleiben wird, dürfen Schriften