Gries - Bozen als klimatischer, Terrain-Kurort und Touristen-Station : ein Begleiter für Kurgäste, Reisende und Touristen
■ 16 . ■ ■ ' I .■Vereinbarung -'ein eigenes- Statut vom Bischöfe Konrad■ 'von :| Trient: festgesetzt,: claftin - lautend 1) Niemand, sei er: Kitters? iriänn, Börger oder Bauer, soll in Gemeindegachen mehr aW.<| sprechen, als obige Geschworne festsetzen. 2) Wann sie auf ;| gerne In schaftli che tn Boden mähen ' Voll en, soll dies gemeint schaftlieh und nicht vor St. Johann d. Täufers Fest geschehen ff und Niemand soll mehr als zwei Mäher haben. 8) Wer sich ■■j diesen Bedingungen nicht fügt
abgehauen, wofern er sie nicht beim Bischof | um den entsprechenden Preis einlöst. 5) Won allen obigen j Strafen gehören zwei Dritttbeile dem Bischöfe und ein DritfeM theil dem Grafen von Tirol und beide Th eile versprechen, dass sie Niemandem, der obiges Üebereinkommen bricht, die Strafe erlassen werden. (Ood. Wangian. Font. rer. austr. 5. B.) Aus dem letzten Punkte erhellt zugleich, dass die Bischöfe j von Trient, welche ebenso wie die von Brixen vom Kaiser Konrad IT, zur Sicherung der Grenzgebiete
zwischen Deutsch-A land und Italie n Grafen rech te erlan gt hatten, so dass damals unsere Gegend in geistlichen wie in weltlichen Dingen Bischof von -Trient untergeben war, bereits einen Theil i Rechte eiiigebiisst halten, indem sie dieselben mit den immer mächtiger werdenden Grafen von Tirol theilen mussten, und deshalb auch Bozen, welches im 13. Jahrhundert noch Burgum, | Markt, Mess, und Gries von. diesen Grafen mehr und mehr | abhängig wurden, zumal nach einer weiteren Urkunde vom f 7. Februar 1208
der Gastalde des Bischofs von Trient in For migar, jetzt Sigmundskron, zugleich Schultheiss des Grafen^ die genannten Orte sein sollte. Desgleichen erwarb deif das Recht der Bestrafung der Strassenräuber und der Festf setziing des.Masses und Gewichtes, d. h. herrschaftliche Rechtet