— S29 — stilili» - gelangenden Auf 1 agebetrages zu dienen liat, haben die im § 6 gegebenen Weisungen analoge Anwendung zu fin den. ' § 8. Register u. Vormprhuni]&n<. .. Das Landesgefällsamt in Trento kann die bei § 2 litt, a) u. b) und bei § 7 litt, .b), -c) und d) diser Verordnung er - wähnten Personen und Anstalten zur Führung vom besonderen Empfangs*- u. Ausgaberegister oder anderen Vormer kungen über die Erzeugung, den Beizug, ■die. Verwendung und den Verschleiss von auflagepfiichtigen
100 L. beträgt. Exekutiom. Dem „ Landesgefälls'auite in Trento ob liegt ses, dlie zwangsweise Eintreibung von Auflagebeträgen einzuleiten, die nach Ablauf einer Frtst von weiteren 4 Wochen nach .dem Fälligkeitstage noch nnberichtigt sind. § 10. Kontrolle. Unbeschadet der Mitwirkung der staat lichen Finanzorgaiie, wird die unmittel bare Kontrolle über die, zur Zahlung der Landesauflage auf gebrannte geisti ge Frissi gleiten verpflichteten, Par teien von eigene hiezu bestellten Beam ten
des Landesgefällsamtes in Trento, welche eidlich zur Wahrung des. Amts- n-eheimisses verhalten sind, ausgeübt. Diesen Kontrollsbeamten steht da« Recht zu, die genaue Uebereinstimmimg! -der vorgelebten Erklärungen zu prüfen, die Räume in denen gebrannte geistige Flüssigkeiten erzengt, veräussert und aufbewahrt werden zu besichtigen, die Vorräte zu erheben, die Register und Vormerkungen zu überprüfen,' und auch in Inindere Geschäfts-schriften, welche die Eerzeugung, den Verschleiss, die Versen dung, die Verwendung
und die Gegen äusserungen der Partei sowie endlich die Unterschriften aller, die bèi der Amtshandlung zugezogen waren, zu ent halten haben. Alle die in diesem Paragrafa erwähn ten. mit der Kontrolle betrauten Landeis beamten müssen im Besitze einer vom Landeisgef ällsam te in Trento ausgestell ten Legitimation sein, die sie auf Ver langen der kontrollierten Parteien vor zuweisen verhalten sind. § 11. Trmvsiym'tmitörnelmvikngßiK Die Amts-Vorstände der Eisenbahn- tind S'cliitfis Stationen und andlerer Transi
- ])ortnnternehmnngen sind verpflichtet, entweder selbst oder durch einen eige nen Beauftragten oder Agenten, an das Lia[ndesgefällsi-Amt in Trento die Anzei ge zu erstatten über jede Sendung ge brannter geistiger Flüssigkeiten, die aus anderen Provinzen des Reiches; für in der Venezia Tridentina sich aufhal tende Empfänger einlangt, wobei die Adirasse des Empfängers, d!as Rohge wicht der Sendung, eventuell die im Frachtdokumentle (Frachtbrief) ausge wiesene Menge in Liter, der Tag des Einlanges bezw