b»bSkiqer„.B«st,<- öder.we.te»«r- DefSrd-rnng ^ ber Both aber zur Bezahlung «»ne« Dukaten ^?d.? ihm °b^ Briefe, und ach.jig Gul- von jedem Pfund der verbottven Paquetern durch ììas» Mauc-ml verhalt,ni blS zur-Entrichtung auch s°I» à Strafe (wann, er «ich. hi.längliche CauUon dessent. Kn WÄönn.e) durch die Gericht- de« 0r-- ar-.st r. «ch angebÄlt«Y»werrm. — àtàgegeuwàrt.g».. P-. «mie» in so ein als andern «»U solchergestaì.en durch Un. sere Mautbeainte voll denen Bothen einbringende Strafen
ab- feigei» lass,n.soll««. : «... vecjmc, tertio : Wa? h,evor von verbotener Herein, Und HinauSschwärzung lediger und. verschlossener Bsicf- schastcn und, Paquetern sgemeldet ' worden ,. wollen Wir gleichfalls auf die, durch sie Bothen von auswärtigen Or io, hereinhringende oder aus.Unseren Erblanden herpns- sükrende ZejtungS - Paqu-t«n allerdings verstanden , da» ycrv di-se unter solch Unseren Verbot und hierauf gesetzten Otslrasling begriffen, übrigens aber alles dasjenige
,-auch aus die so in - als ausländische Schiijleutt auf gleich? .Maas Mit erstreckt hnben, wa» gegen die in- und aus ländische Bothen von Uns verordnet und den Mautbeam ten anbefohlen, ist. vecimc» qusrtc, : Weilen «>ich die kleine Verschlüge, .Truhen, Schachteln und Päc?e, dih mehreste Gelegen- .Heil geben-, hie verbotene, Brief«->Md,,Paquxter einztt- schwärzen; ^ls verbiethxn Wir.unter Strafe von fünfzig Gulden für .jedes Stück mit derlei-kleinen Überschlägen, Titthei;, Schachteln und Packereien, sy unter acht Pfuttd wiegen
mit einer Strafe von huiidert Gulden sür jedes Stück angesehen werden, gestalten dann denen auà Unseren Erblanden tpieher.. abgehende BotHen hiemil ebenmäßig anbefohlen wird, sich der Zlusnehmung.sothanzv ulutek. acht Pfund wiegender Verschläge, Truhen, Schachteln und Päcke unter gleicher Strafe zu enthalten. , Gleichwie, auch hat .BSthen' auf btr ReichSstraöe nach..Wien in-Unseren ErblaNdei, die Pferde ungescheuer adwechfeln nnd ordentliche Fuhrw.erke unterlegenso wi^d ihnen sol6)es hiemit gleichfalls »inter
Strafe der Confiscation respective. deren abwechselnde» Pferden und des unterlegten Fuhrwerks verboth, welche Sei, Mautbeamtcn.mil Vorbehalt deS,2Zrittel für den De nuncianten ebenermassen verbleiben solle. Da auch Decimo soxto: Ungeachtet durch vorige», ha»» lehtereS Müiiz-Patent vom 26. Mai 1746 alle baare Geld-Ausführung außer mit behöriger Passir? und ,Ob, .signirung schärfist und zwar sab posna Lonfiscstioniq, t-r l)upli verboten ist. dennoch beobachtet wirà. daß durch die fremde Bothen östecS