LOS ^8. Amtsblatt zum Tiroler Bothen. 30. Mlk 1850. A I> n k u r s - A n s s ch r e i b n n g: t ES ist bei einer hierländige» KreiSsniniiilllilgS- Kassa eine provisorische Offizialeiistelle mit SlX) fl., und bei einer andere» ein? provisorische Assistente»- stelle mit 350 fl.'GeHast in, Kviikurrenzivege zu besetze». ^ D^e Bewerber um diese Stellen habe» Sorge zu tragen, das, ihre gehörig belegten.Gesuche im vorgeschriebene» Dienstwege, um Berücksichtigung finden zu könne», -znverlaßlich
mit dem k. Staats^ Ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten be züglich dieses Obsthandels nachstehende Anerdnungen er> lassen: 1. Zum Handel mit Tiroler-Obst auf dem Diktuallen- Matkte zu München werden künftighin nur ansässige Ti roler zugelassen. . . 2. Die Besugniß >u diesem Handel erstrebt sich nur auf die zum Markie sitzenden Tirolern selbst aus Tirol erwiesener Maßin beigesuhrten Früchte, und ist daher Ver kauf des durch Spedition erhallen»» Obstes unbedingt un- iersagt. 3. In Folge
dessen hat jeder Tiroler, welcher mit Ti roler,Obst zu Markte sitzen will, durch ein Zeugniß d,r betreffenden k. Zollbehörde legal nachzuweisen, daß er selbst die Früchte, mlt welchen er zu Markte sitzen will, aus Tirol beigeführt habe. 4. Den Tiroler Obsthändlern wird der bisherige ständig/ Aufenthalt zu München behufs der Ausübung dieses Han- dels nicht mebr gestaltet, sondern eine nach der nachge wiesenen Quantität der jedesmal teigtzsührten Früchte näber ZU bestimmenre, jedoch das Ma^imum von 14 Tage
ohne Unter- schiev zwischen Einheimischen und Fremden ertheilt- Er mäßigung in der dcrt näher bezeichnete» Weise auch den Tiroler-Odsthändlern nicht versagt werde» könne. Vorstehende Bestimmungen, für deren sofortig- ^mtliche Bekanntmachung i» Tirol durch Upiomaiische Vermittlung bereits Soege getragen wurde, haden mit dem l.' Sept. l. I. in Wirksamkeit >u ireten. — Die k. Regieruna hat hiernach das Weitere zu verfügen. München den 27. Mai 1850. 'j' Kundmachung. z Von der k. k. Finanz-Landesdirckilon
, unter zwei oder mehrere» schriftlichen An bothen ader jenes, für welches eine von cem LizitationS-Kom- missär sogleich vorzunehmende Verlosung enischeibet. L. 3. Bei. den schriftlichen Anbothen ist Folgendes' zu beobachten: ' a. Dieselben müssen mit dem zufolge des H. 10 dieser Kunrmachung als vorläufige Kaution sicher zu stellenden Betrage im Baren oder in Staatspapieren, »ach dem lehtbe- kannten börsenmägigen Kurse belegt, oder mit dem Beweise, Laß dieser Betrag bei einer Aerariaikasse